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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 31.10.2017, RV/7103896/2017

Vorlage einer Beschwerde ohne Vorlageantrag

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Wien 4/5/10 vom betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2013 und 2014 beschlossen:

Das Bundesfinanzgericht ist unzuständig. Das Verfahren wird eingestellt.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer Bf ist als Kolporteur und Zeitungszusteller tätig. Im Einkommensteuerbescheid für 2013 vom setzte das Finanzamt die Einkommensteuer auf Grundlage von Einkünften aus Gewerbebetrieb von 13.840,58 € fest. Im Einkommensteuerbescheid für 2014 vom sind die Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von 22.717,78 € angesetzt.

Bf brachte in seiner Beschwerde vom (beim Finanzamt eingelangt am ) gegen die Einkommensteuerbescheide für 2013 und 2014 vor, dass er die Arbeit mit X, Y und Z zusammengemacht hat und er auch die Gewinne geteilt hat. Er ersuchte um Verminderung der Einkommensteuer und legte Meldezettel und Bestätigungen seiner drei Mitarbeiter bei.

Das Finanzamt forderte Bf mit Mängelbehebungsauftrag vom auf, den inhaltlichen Mangel der Beschwerde bis zu beheben. Es fehlt die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden, da nicht ersichtlich ist, mit welchem Betrag die Einkünfte der Jahre 2013 und 2014 festgesetzt werden sollen. Aus der Beschwerde und den Beilagen ist nicht erkennbar, welche genauen Beträge Bf an die Mitarbeiter gezahlt hat. Bei Versäumung der Frist gilt die Beschwerde als zurück­genommen.

Mit Beschwerdevorentscheidungen vom erklärte das Finanzamt die Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2013 und 2014 als zurückgenommen, da Bf dem Auftrag zur Mängelbehebung nicht nachgekommen ist.

Laut einem Aktenvermerk vom wurde Bf bei einem Telefongespräch nochmals erklärt, dass Bestätigungen mit einem Zirkabetrag für mehrere Jahre ungeeignet sind. Es sind Informationen notwendig, an welchem Tag Bf welchen genauen Betrag an wen bezahlt hat. Es wurde ihm mitgeteilt, dass eine Verlängerung der Frist zur Mängelbehebung nun nicht mehr möglich ist, dass er aber einen Wiederaufnahmeantrag, einen Antrag auf Bescheidaufhebung oder einen Vorlageantrag stellen kann.

In einer Eingabe vom beschwerte sich Bf gegen den Mängelbehebungsauftrag und die Höhe der Einkommensteuer. Er wiederholte, dass er die Arbeit mit seinen Freunden zusammengemacht hat und den Verdienst geteilt hat. Er legte Meldezettel und Aufstellungen über seine monatlichen Einnahmen und die Einnahmen des X und des Y bei.

In der Folge erging ein weiterer Mängelbehebungsauftrag des Finanzamtes vom wegen des Fehlens von Inhaltserfordernissen der Eingabe vom . Das Finanzamt führte aus, dass erkennbar sein muss, ob eine Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht beantragt wird. Es muss erklärt werden, welche Änderungen mit genauen Beträgen beantragt werden. Ein Vorlageantrag muss die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung enthalten. Diese Mängel sind bis zu beheben. Bei Versäumung der Frist gilt das Anbringen als zurückgenommen.

Eine Antwort des Bf langte beim Finanzamt nicht ein.

Die Eingabe vom wurde vom Finanzamt in der Folge als Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2013 und 2014 durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag iSd. § 264 Abs. 1 BAO) gewertet. Das Finanzamt hat die Beschwerde vom und die verfahrensrelevanten Akten mit Vorlagebericht vom dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen:

Das Bundesfinanzgericht geht von folgendem Sachverhalt aus:

Die von Bf am erhobene Beschwerde gegen die Einkommensteuer­bescheide 2013 und 2014 enthielt keine Erklärung, welche Änderungen beantragt werden. Das Finanzamt beauftragte den Bf mit Bescheid vom , den Mangel bis zum zu beheben, und wies darauf hin, dass andernfalls die Beschwerde als zurückgenommen gilt. Da innerhalb der Frist keine Mängelbehebung durch Bf erfolgte, erklärte das Finanzamt die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung als zurückgenommen. In der Folge langte beim Finanzamt ein Anbringen vom ein, das inhaltlich das Beschwerdevorbringen ergänzt. Da Zweifel bestanden, ob Bf mit diesem Anbringen die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanz­gericht beantragen wollte, forderte ihn das Finanzamt mit Bescheid vom wiederum zur Mängelbehebung auf. Ein Zustellnachweis ist im elektronischen Akt der Behörde nicht enthalten. Eine Antwort des Bf langte innerhalb der gesetzten Frist nicht ein.

Rechtslage:

Gemäß § 85 Abs. 2 BAO berechtigen Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.

Gemäß § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.

Gemäß § 265 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde, über die infolge eines Vorlageantrages vom Verwaltungsgericht zu entscheiden ist, nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen ohne unnötigen Aufschub dem Verwaltungsgericht vorzulegen.

Erwägungen:

Maßgebend ist bei der Auslegung von Parteianbringen das aus diesem erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters; Parteierklärungen und damit auch Anbringen sind nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Es kommt also darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss (vgl. für viele ; ; ; ).

Bei undeutlichem Inhalt eines Anbringens ist die Absicht der Partei zu erforschen. Im Zweifel ist dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt (vgl. für viele ; ; ).

Wenn dem Steuerpflichtigen mehrere verfahrensrechtliche Maßnahmen zur Bekämpfung von Bescheiden und zur Durchsetzung seines Rechtsstandpunkts zur Verfügung stehen, ist daher davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige nicht eine Maßnahme wählt, die (etwa infolge Fristversäumnis) schon von vornhinein zum Scheitern verurteilt ist, sondern einen Antrag stellen möchte, der einer inhaltlichen Erledigung zugänglich ist. Undeutliche Anbringen sind daher als jener verfahrensrechtliche Rechtsbehelf zu deuten, der am ehesten dem Rechtsschutzinteresse des Steuerpflichtigen Rechnung trägt (vgl. zB. ).

Im vorliegenden Fall ist der Charakter des Anbringens vom nicht ohne weiteres zu erkennen. Wie das Finanzamt im Aktenvermerk vom über eine telefonische Belehrung des Bf festgehalten hat, kamen mehrere verfahrensrechtliche Maßnahmen in Frage - neben einem Vorlageantrag etwa auch ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf Aufhebung der Bescheide. Fest steht, dass Bf die Änderung der Einkommensteuerbescheide 2013 und 2014 und eine Senkung der festgesetzten Einkommensteuer erreichen wollte.

Das Finanzamt hat die Eingabe als Vorlageantrag gewertet und hat die Beschwerde an das Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Der Umstand allein, dass Bf das Anbringen vom innerhalb der Frist zur Stellung eines Vorlageantrages beim Finanzamt eingebracht hat, berechtigt aber nicht zur Annahme, dass er damit die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht bezweckt hat.

Es ist vielmehr davon auszugehen, dass Bf einen Antrag stellen wollte, der einer inhaltlichen Erledigung zugänglich ist. Bei einer Deutung als Vorlageantrag wäre aber keine inhaltliche Erledigung möglich, da das Finanzamt wegen der Versäumung der Frist zur Mängelbehebung die Beschwerde zweifellos zu Recht als zurückgenommen erklärt hat. Daran kann auch eine nach Fristablauf vorgenommene Mängelbehebung nichts mehr ändern. Festzuhalten ist auch, dass Bf bezüglich der Beschwerdevorentscheidung keinerlei Einwendungen erstattet hat. Die fragliche Eingabe ist daher nicht als Vorlageantrag zu deuten, zumal dieser Rechtsbehelf dem Begehren des Steuerpflichtigen nicht zu Erfolg verhelfen könnte.

Im Erkenntnis vom , Ro 2015/15/0001, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass (unter Hinweis auf § 291 Abs. 1 BAO) der Entscheidungspflicht des Bundesfinanzgerichtes die von der Abgabenbehörde dem Bundesfinanzgericht vorgelegte Bescheidbeschwerde unterliegt. Zuständig zu einer Entscheidung (in der Sache) sei das Bundesfinanzgericht freilich im Regelfall nur dann, wenn zuvor bereits die Abgabenbehörde mit Beschwerdevorentscheidung entschieden hat und dagegen ein Vorlageantrag erhoben wurde (siehe auch ).

Da entgegen der Ansicht des Finanzamtes ein Antrag auf Vorlage der gegenständlichen Beschwerde vom gegen die Einkommensteuerbescheide 2013 und 2014 nicht vorliegt, hat die Behörde die Beschwerde ohne rechtliche Grundlage beim Bundesfinanzgericht anhängig gemacht. Eine Entscheidungsbefugnis des Bundesfinanzgerichts gemäß § 291 Abs. 1 BAO wurde daher nicht ausgelöst.

Das Bundesfinanzgericht hatte daher mit Beschluss seine Unzuständigkeit festzustellen.

Unzulässigkeit einer Revision

Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig. Es waren keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu beurteilen, da zur Frage der Auslegung von undeutlichen Anbringen (zB ) und zur Unzuständigkeit des Bundesfinanzgerichts () bereits Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 265 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 291 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7103896.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at