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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 23.10.2017, RV/7500632/2017

Behauptete Ladetätigkeit in einer Kurzparkzone

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Verwaltungsstrafsache gegen Bf, AdresseBf, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, über die Beschwerde des Beschuldigten vom  gegen das Erkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, als Abgabenstrafbehörde vom , MA 67-PA-GZ, im Beisein des Schriftführers SF, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am , zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 37,00 Euro, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, zu leisten.

III. Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten. Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

IV. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Das angefochtene Straferkenntnis der belangten Behörde vom  lautet auszugsweise wie folgt:

"Sie haben am um 15:00 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 15, NN-Straße, mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz folgende Verwaltungsübertretung begangen: 

Abstellen des Fahrzeuges ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Die Parkometerabgabe wurde daher fahrlässig verkürzt. 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: 

§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung. 

Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 185,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 38 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. 

Es wird Ihnen zudem ein Betrag von EUR 18,50 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes). 

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher EUR 203,50.

[...]

Begründung 

Sie haben das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, sodass es dort am um 15.00 Uhr in Wien 15, NN-Straße, ohne gültigen Parkschein gestanden ist. 

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Organstrafverfügung, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien, aufgrund eigener dienstlicher Wahrnehmung gelegt wurde, sowie in die von diesem angefertigten Fotos. 

In Ihrem fristgerecht eingebrachten Einspruch gegen die Strafverfügung gaben Sie im Wesentlichen an, das Fahrzeug aufgrund einer Ladetätigkeit an der gegenständlichen Örtlichkeit abgestellt zu haben. Außerdem wäre die Strafe ungewöhnlich hoch bemessen. 

Mit Schreiben vom wurden Sie daher aufgefordert, die eingewendete Ladetätigkeit durch geeignete Beweismittel glaubhaft zu machen. 

Die von Ihnen bekanntgegebene Zeugin, Frau Elisabeth NN, ist zum festgesetzten Ladungstermin nicht erschienen und konnte daher zum gegenständlichen Sachverhalt nicht zeugenschaftlich einvernommen werden. 

Davon wurden Sie mittels Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt und erfolgte Ihrerseits keine weitere Stellungnahme. 

Unbestritten blieb sowohl Ihre Lenkereigenschaft, als auch, dass das gegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt an der in Rede stehenden Örtlichkeit abgestellt war. 

Zu Ihrem Vorbringen wird Folgendes festgestellt:

Der Abstellort befand sich zum Tatzeitpunkt innerhalb eines ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzonenbereiches. Dieser ist ordnungsgemäß gekennzeichnet, wenn an allen Einfahrtsmöglichkeiten Verkehrszeichen "Kurzparkzone Anfang" (§ 52 Iit. a Z. 13d StVO) und an allen Ausfahrtsstellen Verkehrszeichen "Kurzparkzone Ende (§ 52 Iit. a Z. 13e StVO) angebracht sind.

Innerhalb von Kurzparkzonen können auch weitergehende Verkehrsbeschränkungen wie Halte- und Parkverbote erlassen werden, ohne dass die Kurzparkzone deshalb unterbrochen wird. 

Am Abstellort befand sich eine weitergehende Verkehrsbeschränkung, nämlich ein Halte- und Parkverbot mit dem Zusatz: „Mo.-Fr. (w) von 10-18", ausgenommen Ladetätigkeit mit Lastfahrzeugen". 

Die Kurzparkzone gilt somit nur gegenüber jenen Fahrzeugen nicht, die in der Ladezone mit dem für diese Zone vorgesehenen Fahrzeug ausschließlich für die erlaubte Be- oder Entladetätigkeit abgestellt werden. 

Im gegenständlichen Fall konnte - aufgrund des Fernbleibens Ihrer Zeugin vom festgesetzten Ladungstermin - die von Ihnen behauptete Ladetätigkeit nicht nachgewiesen werden, weshalb die Verpflichtung zur Entwertung (Aktivierung) eines Parkscheines bestand. 

Es sind somit im Zuge des Verfahrens keine Tatsachen hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen könnten. 

Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die die tatbestandsmäßigen Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegen in den gegenständlichen Fällen nicht vor. 

Es wird daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben in der Organstrafverfügung sowie aus der Tatumschreibung in der Strafverfügung ersichtlich ist. 

Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).

Die Abgabe ist mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom , Heft Nr. 51). 

Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen. 

Nach § 4 Abs. 1 des Parkometergesetzes 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. 

Auf Grund der Aktenlage war Fahrlässigkeit anzunehmen. 

Somit sind sowohl die objektiven, als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben. 

Sie haben die Parkometerabgabe daher nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.

Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006). 

Gemäß § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe. 

Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet wird, schädigt in nicht unerheblichem Maße das an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes bestehende öffentliche Interesse, dem die Strafdrohung dient. 

Der Unrechtsgehalt der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung ist im Hinblick auf den Sachverhalt - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - nicht gerade gering. 

Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden. 

Bei der Strafbemessung war der Umstand zu berücksichtigen, dass Ihnen der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nach dem Wiener Parkometergesetz nicht mehr zu Gute kommt. Vielmehr waren zahlreiche rechtskräftige Vormerkungen als erschwerend zu werten. 

Eine Herabsetzung des Strafbetrages kam daher nicht in Betracht, da die verhängte Geldstrafe durch ihre Höhe dazu geeignet sein soll, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten.

Schließlich ist bei der Strafbemessung vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters zurückzuführen ist. Dies ist im gegenständlichen Fall durch die Vielzahl weiterer Übertretungen offenkundig. 

Ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse konnten zu Ihren Gunsten nicht angenommen werden, da Sie von der eingeräumten Möglichkeit, diese darzulegen, keinen Gebrauch gemacht haben, für eine solche Annahme nach der Aktenlage kein Anhaltspunkt besteht und somit von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen war. 

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal etwaige Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind. 

Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991.

[...]".

In der dagegen erhobenen Beschwerde vom gab der Beschwerdeführer an:

"...

Gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien MA 67 vom , GZ wie oben erhebe ich BESCHWERDE an das Verwaltungsgericht Wien, beantrage die Neudurchführung der Verhandlung unter Ladung der Zeugin Elisabeth NN und des Meldungslegers, beantrage die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens, in eventu die schuld- und einkommensangemessene Herabsetzung von Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe und begründe dies wie folgt: 

Hätte die Behörde die Zeugin Elisabeth NN ordnungsgemäß geladen, so wäre diese vernommen worden und hätte meine Angaben im Hinblick auf eine Ladetätigkeit bestätigen können. 

Die Strafe ist überdies viel zu hoch bemessen worden und verstößt gegen das Verschlimmerungsverbot, da ich ein Organmandat mit € 36,- ursprünglich erhalten hatte. Gegen das Organmandat ist der einzige Rechtsbehelf, dass dieser nicht eingezahlt wird, worauf eine Anonymverfügung und in der Folge auch das Strafverfahren eingeleitet werden. 

Mit der derzeitigen Praxis wird das Verschlechterungsverbot im Verwaltungsstrafverfahren geradezu übergangen, weil offenbar Druck auf die Angezeigten ausgeübt werden soll, das Organmandat und später die Anonymverfügung rasch einzuzahlen, damit es zu keinem Strafverfahren mehr kommt, was aber gegen das Verschlechterungsverbot verstößt, wenn dann die Strafe wie in meinem Fall fast 5-mal so hoch ist. 

Auch hätte die Behörde nicht global auf Vorstrafen verweisen dürfen, sondern nur jene aufzählen müssen, die noch aufscheinen und noch nicht getilgt sind. 

Ich lebe derzeit fast vom Existenzminimum, auch meine finanziell schlechte Situation hätte bei der Bemessung der Geldstrafe zu meinen Gunsten berücksichtigt werden müssen. ...".

Am fand in Abwesenheit des Bf., der sich telefonisch entschuldigt hatte und zu einer Vertagung nicht bereit war, die von ihm beantragte mündliche Verhandlung statt. Der Bf. erklärte sich in einem Telefonat am Tag der Verhandlung ausdrücklich damit einverstanden, dass in seiner Abwesenheit verhandelt werde.

Trotz ordnungsgemäßer Ladung sind zu dieser Verhandlung weder die Zeugin Elisabeth NN noch der Meldungsleger erschienen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Das Gericht erachtet es als erwiesen, dass der Beschwerdeführer das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz am Dienstag, den um 15:00 Uhr ohne vorschriftsmäßige Entrichtung der Parkometerabgabe in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat.

Zu dieser Sachverhaltsfeststellung gelangt das Bundesfinanzgericht aufgrund folgender Beweiswürdigung:

Beweis wurde durch Anzeige des Kontrollorgans und Einsicht in den Verwaltungsakt erhoben.

Nachweise dafür, dass der Bf. mit dem in Rede stehenden Fahrzeug damals tatsächlich eine Ladetätigkeit vorgenommen hat liegen nicht vor. Im o.a. Telefonat teilte der Bf. dem Richter mit, er habe sich damals höchstens 15 Minuten lang in der Ladezone aufgehalten, da er "zwei Essen" zuzustellen gehabt habe. Die beiden Portionen habe er im Restaurant NN in einem "Plastiksackerl" verpackt übernommen und anschließend mit dem Pkw zugestellt.

Damit durfte das Bundesfinanzgericht vor diesem Hintergrund die obigen Sachverhaltsstellungen gemäß § 45 Abs 2 AVG als erwiesen annehmen.

Nach Feststellung des obigen Sachverhalts hat das Bundesfinanzgericht über die vorliegende Beschwerde rechtlich erwogen:

Gemäß § 1 Abs 1 (Wiener) Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten. Die Höhe der Abgabe ist in den §§ 2 bis 4 der Parkometerabgabeverordnung geregelt.

Gemäß § 5 Abs 1 (Wiener) Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder (bei Verwendung eines elektronischen Parkscheins) mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Gemäß § 5 Abs. 2 zweiter Satz Parkometerabgabeverordnung hat jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten.

Gemäß § 3 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung haben Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist.

Gemäß § 43 Abs. 1 lit. c StVO 1960 hat die Behörde hat für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes durch Verordnung wenn ein erhebliches wirtschaftliches Interesse von einem oder von mehreren umliegenden Unternehmungen vorliegt, Straßenstellen für die unbedingt notwendige Zeit und Strecke für Ladetätigkeiten durch Parkverbote, wenn jedoch eine Ladetätigkeit unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Abstellflächen und deren beste Ausnützung erfahrungsgemäß durch ein Parkverbot nicht gewährleistet ist, durch Halteverbote freizuhalten (Ladezonen).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , 81/17/0168, zur Vorgängerbestimmung des Parkometergesetzes 2006, nämlich zu § 1 Abs. 1 (Wiener) Parkometergesetz 1974 Folgendes festgestellt:

"Die "Ladezone", also ein "Halteverbot ausgenommen Ladetätigkeit", im Sinn des § 52 Z. 13 b dritter Abs. StVO hat durchaus ambivalenten Charakter. Grundsätzlich stellt nämlich das Halteverbot zweifellos eine weiter gehende Einschränkung dar als die Anordnung einer Kurzparkzone. Mit Recht macht jedoch andererseits der Beschwerdeführer geltend, dass die "Ladezone" gleichzeitig eine Erlaubnis darstellt, das Fahrzeug ohne rechtliche Beschränkung während der Dauer der Ladetätigkeit (hiezu wird auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 593/69, verwiesen) abzustellen. Dem Beschwerdeführer ist zuzugeben, dass eine derart zulässige Ladetätigkeit - wenn auch nur in Einzelfällen - die im Beschwerdefall maßgebliche eineinhalbstündige Parkdauer innerhalb einer Kurzparkzone unter Umständen erheblich überschreiten kann, ohne dass von vornherein gesagt werden könnte, die Anordnung einer Kurzparkzone würde anderen Verkehrszeichen in diesem Bereich jedenfalls vorausgehen.

Bei dieser Auslegung dieser Normenkonkurrenz hält es der Verwaltungsgerichtshof für zulässig, die im Bericht des Verkehrsausschusses zur 9. StVO-Novelle (1099 Blg. Nr. 15. GP) vertretene Auffassung zu berücksichtigen. Danach seien nämlich von der Kurzparkzonenregelung Fahrzeuge ausgenommen, für die durch Straßenverkehrszeichen reservierte Straßenstellen im Bereich einer Kurzparkzone vorgesehen seien, wie
z. B. Fahrzeuge für Behinderte Fahrzeuge des Diplomatischen Corps in den für solche Fahrzeuge vorgesehenen Zonen, Taxifahrzeuge auf Taxistandplätzen bzw. Fahrzeuge, mit denen in einer Ladezone eine Ladetätigkeit durchgeführt werde. Da diese Auslegung sich im Rahmen der Gesetzestexte hält, und überdies dem Sinn derartiger Ladezonen (sie sollen ja von anderen Fahrzeugen für Zwecke des Be- und Entladens freigehalten werden) entspricht, ist sie der formalen Überlegung, wonach im Bereich einer Kurzparkzone keine Ausnahme denkbar sei, vorzuziehen. Dies bedeutet also, dass die Kurzparkzone durch eine "Ladezone" zwar nicht an sich und zur Gänze unterbrochen wird, sie aber jenen Fahrzeugen gegenüber nicht gilt, die ausschließlich für die Be- oder Entladetätigkeit dort abgestellt werden. Sind aber die Vorschriften über die Kurzparkzone auf derartige Fälle nicht anzuwenden, dann ist auch der Abgabentatbestand des § 1 des Wiener Parkometergesetzes nicht erfüllt."

Bei Durchführung einer Ladetätigkeit ist die Ladezone daher von der Kurzparkzonenregelung ausgenommen.

Von der Durchführung einer Ladetätigkeit kann jedoch nur dann gesprochen werden, wenn es sich nicht um ein Verladen von nur geringfügigen Gegenständen handelt.

So hat der Verwaltungsgerichtshof mit Stammrechtssatz GZ. 98/02/0057 vom ausgesprochen: "Als Objekt einer "Ladetätigkeit" (Beladen oder Entladen von Fahrzeugen) kommt, da sich diese auf eine "Ladung" beziehen muß, weder ein einzelner Gegenstand, dessen Ausmaß und dessen Gewicht geringfügig sind und den eine Person bei sich trägt oder an sich nimmt, um ihn von einem Fahrzeug an einen anderen Ort zu bringen, noch eine Mehrzahl von Gegenständen, die zusammengenommen das Merkmal der Geringfügigkeit nach Ausmaß und Gewicht aufweisen und von einer Person in der Hand, unter dem Arm oder in der Kleidung von einem Fahrzeug an einen anderen Ort gebracht werden, in Betracht. Das heißt aber nicht, daß alles, was ein Mensch allein tragen könne, nicht auch Ladung oder Last in diesem Sinne sein kann (Hinweis E , 88/18/0318)."

Der Verwaltungsgerichtshof kam im o.a. Erkenntnis zum Schluss, dass zweibis drei Kartons im Ausmaß von 40x28x5 cm bestückt mit Brötchen, Kuchen und Süßgebäck nicht als Last oder Ladung zu werten sind.

Angesichts dieser Rechtsprechung kann nicht erfolgreich argumentiert werden, dass es sich bei einer Tragetasche mit zwei Portionen eines Mittagessens um eine das geringfügige Ausmaß übersteigende Ladung handle, ist doch nach den Erfahrungen des täglichen Lebens der Transport einer solchen Tasche infolge ihres geringen Gewichtes für jedermann leicht und ohne größere Mühen zu bewerkstelligen. Davon, dass eine derart geringe Menge als Last oder Ladung gewertet werden könnte, kann somit keine Rede sein. Daraus folgt, dass die MA 67 im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer eine Ladetätigkeit nicht ausgeführt hat, sodass das Abstellen des erwähnten Fahrzeuges in der Ladezone ohne Entwertung (Aktivierung) eines Parkscheines rechtswidrig war.

Vor dem Hintergrund der obigen Sachverhaltsfeststellungen ist die objektive Tatseite der angelasteten Verwaltungsübertretung zweifelsfrei gegeben.

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Aufgrund der in dieser Bestimmung normierten Fahrlässigkeitsvermutung bei Ungehorsamdelikten, erschöpft sich der tatbestandliche Unwert diesfalls im Zuwiderhandeln gegen den Handlungsbefehl einer ordnungsgemäßen Entrichtung der Parkometerabgabe bei Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer Kurzparkzone (vgl zB Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG, § 5 Rz 6 mwN; sowie ).

Der Akteninhalt und insbesondere das Beschwerdevorbringen bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer nach seinen persönlichen Verhältnissen im gegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von ihm verursachten Verkürzungserfolg vorauszusehen, oder dass ihm rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre.

Da somit neben der objektiven auch die subjektive Tatseite der angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht wird, war das angefochtene Straferkenntnis in einem Schuldspruch zu bestätigen.

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

Gemäß § 4 Abs 1 (Wiener) Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 - 46 VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Beschwerdeführer zuzumutenden Sorgfalt nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschrift durch den Beschwerdeführer eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Zur Verfahrenseinlassung des Bf., die Höhe der Strafe verstoße gegen das Verschlimmerungsverbot, da er ursprünglich eine Organstrafverfügung iHv 36 Euro erhalten habe und diese nicht eingezahlt habe um das Strafverfahren dadurch einzuleiten, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach eine gegenstandslos gewordene Organstrafverfügung keinerlei Rechtswirkungen auf das nachfolgende Strafverfahren hat und hat die Behörde in einem solchen Fall so vorzugehen, als ob eine Organstrafverfügung niemals erlassen worden wäre (vgl. und die darin zitierte Literatur und Judikatur).

Das Bundesfinanzgericht hat den Bf. am aufgefordert, eine detaillierte Vermögens- und Einkommensaufstellung vorzulegen und entsprechende Belege zum Nachweis der Richtigkeit seiner Angaben nachzureichen.

Dieser Aufforderung hat der Bf. nicht Folge geleistet, sodass von seinem Einkommens- und Vermögensverhältnissen nichts bekannt ist. Sein Einwand, er lebe derzeit "fast vom Existenzminimum" ist daher als beweislos vorgetragene Behauptung zu werten, für deren Richtigkeit keinerlei Anhaltspunkte vorliegen.

Im Übrigen ist zu den geltend gemachten beengten wirtschaftlichen Verhältnissen auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Verhängung einer Geldstrafe über dem Ausmaß der Mindeststrafe selbst bei Vorliegen ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse in Betracht kommen kann. Die Verhängung einer Geldstrafe ist auch dann gerechtfertigt, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht ().

Unter Bedachtnahme auf die Tatsache, dass im gegenständlichen Fall Milderungsgründe zu Gunsten des Bf. nicht festgestellt werden konnten, er eine Vielzahl (35) von einschlägigen Vorstrafen aufweist, die nicht geeignet waren sein Verhalten zu bessern, ist seitens des Bundesfinanzgerichtes die durch den Magistrat der Stadt Wien vorgenommene Strafbemessung als angemessen zu beurteilen, hat sie doch den Strafrahmen lediglich in Höhe von ca. 51% ausgenützt.

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach dem vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist (vgl.  z.B. und ). Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem hier eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Eine Überschreitung des Ermessensrahmens ist im gegenständlichen Fall in Anbracht der großen Anzahl der Vortaten nicht erkennbar. Die Strafe erscheint jedenfalls erforderlich, um den Bf. in Hinkunft zu einem rechtskonformen Verhalten zu bewegen.

Unbeschadet des Umstandes, dass sich der Bf. mit keinem Wort gegen die gemäß § 16 Abs. 2 letzter Satz VStG verhängte Ersatzfreiheitsstrafe von 38 Stunden wendet, ist festzustellen, dass sich nach der Aktenlage für das Bundesfinanzgericht keine Bedenken gegen deren Höhe ergeben. Diese entspricht dem festgestellten Verschulden unter Berücksichtigung des Erschwerungsgrundes der zahlreichen einschlägigen Vorstrafen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Zahlung

Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (37 Euro) ist zusammen mit der Geldstrafe (185 Euro) und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens (18,50 Euro) - Gesamtsumme daher 240,50 Euro - an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7500632.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at