Zu Vorjahren ergangene Abgabenbescheide haben Vorhaltscharakter
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Berufungssache der EK, Adresse-Bw, über die ursprünglich gegen den Bescheid der belangten Behörde FA Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom , betreffend Festsetzung der Umsatzsteuer für den Monat Jänner 2010, erhobene Berufung vom in der Fassung des Ergänzungsschriftsatzes vom , die gemäß § 253 Bundesabgabenordnung idF BGBl I 14/2013 als gegen den Umsatzsteuerjahresbescheid 2010 vom gerichtet gilt, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO idF BGBl I 14/2013 als unbegründet abgewiesen.
II. Der angefochtene Bescheid bleibt unver ändert.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Zur Vorgeschichte wird bemerkt, dass die Berufungswerberin (Bw) durch die Geschäfte bezüglich Werknutzungsrechte mit dem Verleger LP und den aus diesen Geschäften geltend gemachten Vorsteuerbeträgen auch dem Verwaltungsgerichtshof seit langem bekannt ist. Exemplarisch sei auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes , und , verwiesen.
Mit dem ursprünglich angefochtenen Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid Jänner 2010 erkannte die belangte Behörde Vorsteuer in Höhe von EUR 5.040,00 unter Hinweis auf an die Bw oder LP ergangene Verwaltungsgerichtshoferkenntnisse nicht an, wogegen die Bw mit Schriftsatz vom Berufung erhob.
Mit dem Umsatzsteuerjahresbescheid 2010 setzte die belangte Behörde die Umsatzsteuer mit Null fest und verneinte die Unternehmereigenschaft der Bw und verwies begründend auf den Bescheid, betreffend die Zurücknahme der UID-Nummer, vom .
Im als Berufung bezeichnetem Schriftsatz vom verwies die Bw ihrerseits begründend auf die gegen den Bescheid vom erhobene Berufung. Der Schriftsatz vom wurde unmittelbar beim unabhängigen Finanzsenat eingebracht.
Keine der Parteien legte die verwiesenen Schriftstücke vor.
Über die Berufung wurde erwogen:
Umfang der Berufung und angefochtener Bescheid
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl ) ist ein Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer für bestimmte Kalendermonate zwar in vollem Umfang anfechtbar, hat aber insoweit einen zeitlich begrenzten Wirkungsbereich, als er durch die Erlassung eines Umsatzsteuerjahresbescheides, der den gleichen Zeitraum (mit-)umfasst, außer Kraft gesetzt wird, sodass er ab der Erlassung des Veranlagungsbescheides keine Rechtswirkungen mehr entfalten kann.
Für den konkreten Fall bedeutet das, dass durch die Erlassung des Umsatzsteuerjahresbescheides vom der Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid Jänner 2010 nicht mehr dem Rechtsbestand angehört und die dagegen erhobene Berufung aufgrund der Fiktion des § 253 BAO ab diesem Zeitpunkt den Umsatzsteuerjahresbescheid 2010 anficht. Der als Berufung bezeichnete Schriftsatz vom ist daher als Ergänzungsschriftsatz zur Berufung zu betrachten.
Gegenständlich angefochtener Bescheid ist daher der Umsatzsteuerjahresbescheid 2010 vom . Zu erledigen ist die Berufung wie im Spruch angeführt.
Rechtslage ab
Gemäß § 323 Abs 38 BAO sind die am bei dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht. Die Ausfertigung von noch vor dem verkündeten Rechtsmittelentscheidungen hat jedoch noch im Namen des unabhängigen Finanzsenates als Abgabenbehörde zweiter Instanz nach den zum geltenden Verfahrensbestimmungen zu erfolgen. Nach dem wirksam werdende Erledigungen des unabhängigen Finanzsenates als Abgabenbehörde zweiter Instanz gelten als Erledigungen des Bundesfinanzgerichtes. Gegenständliche Berufung fällt unter leg. cit. und ist daher als Bescheidbeschwerde zu erledigen.
Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit der Berufung
Der Berufungsschriftsatz wurde am persönlich bei der belangten Behörde eingebracht und ist bei dem mit datieren Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid jedenfalls rechtzeitig. Die Berufung wurde ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung mit Vorlagebericht vom vorgelegt, was für Zeiträume vor dem nicht zu beanstanden ist. Da der weitere als Berufung bezeichnete Schriftsatz rechtlich als Ergänzungsschriftsatz zu beurteilen ist, kommt es für ihn auf die Einhaltung der Frist des § 245 BAO nicht an.
Die Berufung ist rechtzeitig und auch zulässig.
Rechtsgrundlagen
Gemäß § 2 Abs. 1 UStG 1994 idF BGBl I 201/1996 ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen [...].
Nach Abs. 2 leg. cit. wird die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nicht selbständig ausgeübt, soweit natürliche Personen, einzeln oder zusammengeschlossen, einem Unternehmen derart eingegliedert sind, dass sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen, verpflichtet sind; [...]
Sachverhaltsfeststellung
Die Bw unterhält seit Einstellung ihrer journalistischen Tätigkeit und ihrer Beratungstätigkeit (Hinweis: Berechnungen für den M der H, Zeitung) ausschließlich Geschäftsbeziehungen zu LP. Die Bw hat nicht vorgetragen, dass sich die Sachlage geändert hätte, sie also beispielsweise wieder eine journalistische Tätigkeit oder eine Beratungstätigkeit oder eine andere unternehmerische Tätigkeit aufgenommen hätte.
Die unternehmerische Tätigkeit besteht daher nach wie vor aus der Verwertung von Werknutzungsrechten mit LP. Aus einer Rechnung über eine solche Abtretung von Werknutzungsrechten resultiert auch die gegenständliche Vorsteuer von € 5.040,00, wobei die Vorsteuer per se bereits knapp die Hälfte ihrer Jahresbruttopensionseinkünfte von € 11.865,56 ausmacht. Das von LP in der Rechnung 10001 vom ausgewiesene Entgelt beträgt € 25.200,00, sodass die Bw damit eine Zahlungsverpflichtung von € 30.240,00 eingegangen ist.
Die Begleichung soll über ein Kontokorrentkonto erfolgen, das LP für beide gemeinsam führt.
Beweiswürdigung
Die für die Vorjahre ergangenen Abgaben- und Berufungsbescheide sowie VwGH-Judikate haben im konkreten Fall Vorhaltscharakter. Da die Bw in ihrer Berufung nicht vorgetragen hat, dass im Jahr 2010 ein von dem für die Vergangenheit festgestellten Sachverhalt abweichender Sachverhalt vorgelegen hätte, war von einer unveränderten Sachlage auszugehen. Diese Annahme wird durch das auch im Jahr 2010 bestehende auffallende Missverhältnis von Einkommenslage und Investitionsvolumen sowie die Verweise auf die Rechtsmittel in der Vergangenheit erhärtet.
rechtliche Beurteilung
Wurde mit dem Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid noch die Rechtsansicht vertreten, dass besagte Rechnung nicht zum Vorsteuerabzug berechtige, so wird mit dem Umsatzsteuerjahresbescheid eine davon abweichende Rechtsansicht vertreten, nämlich dass die Bw gar nicht Unternehmerin sei. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Eine Auseinandersetzung mit der Vorsteuerberechtigung ist jedoch erst dann geboten, wenn die Unternehmereigenschaft vom Grundsatz her zu bejahen ist. Beide Parteien verweisen dabei auf Schriftsätze in der Vergangenheit, was ebenfalls nicht auf Bedenken stößt.
Strittig ist daher in gegenständlichem Verfahren wiederum die Unternehmereigenschaft der Bw.
Aus den Vorakten ergibt sich als Rechtsstandpunkt der Parteien Folgendes:
a) Rechtsstandpunkt der belangten Behörde:
Die Bw sei seit Einstellung ihrer journalistischen Tätigkeit und ihrer Beratungstätigkeit nicht mehr Unternehmer iSd § 2 UStG 1994. Weiters sei für das Jahr 2008 hervorgekommen, dass sie mit ihrem einzigen Geschäftspartner LP ein gemeinsames Kontokorrentkonto führe, wodurch sogar ihre wirtschaftliche Eingliederung in das Unternehmen des LP anzunehmen sei. Es liege Weisungsgebundenheit gem. § 2 Abs. 2 UStG 1994, und damit keine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit gem. § 2 Abs. 1 UStG 1994 vor. Die Sachverhaltsannahme stützt der angefochtene Bescheid auf die Berufungsentscheidungen , RV/0227-W/09, RV/1736-W/08, und , betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2006 bis 2008.
b) Rechtsstandpunkt der Berufungswerberin:
Die Änderung ihrer Verhältnisse seit 1999 wurde bestritten. Ihre Unternehmereigenschaft ergebe sich daher nach wie vor aus der Verwertung von Werknutzungsrechten. Sie führte dazu das Erscheinen von je einem näher bezeichneten Werk in den Jahren 2009, 2010 und 2011 ins Treffen. Weiters sei es gemäß § 23 Abs. 1 BAO für die Steuerbarkeit vollkommen bedeutungslos, ob es sich um ein Scheingeschäft oder ein anderes Geschäft handle. Aus dem gemeinsam mit LP geführten Kontokorrentkonto könne keine Weisungsgebundenheit abgeleitet werden, dies deute lediglich auf eine Geschäftsverbindung zwischen zwei Unternehmen hin.
rechtlich folgt:
Die gegen den Bescheid betreffend Entziehung der UID-Nummer vom erhobene Berufung hat der UFS mit Berufungsentscheidung vom , RV/3071-W/11, als unbegründet abgewiesen. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom , 2012/13/0106, abgelehnt.
Zuzustimmen ist der Bw, dass Kontokorrentkonti bei Unternehmern nicht unüblich sind. Jedoch führt jeder Unternehmer im Rahmen seiner EIGENEN Buchhaltung bzw seiner EIGENEN Führung von Aufzeichnungen sein EIGENES Kontokorrentkonto allein. Im konkreten Fall hat jedoch LP für sich und die Bw ein GEMEINSAMES Kontokorrentkonto geführt. Das gemeinsame Kontokorrentkonto ist jedoch nur ein zusätzliches Sachverhaltselement. Bereits wegen der Einstellung der journalistischen Tätigkeit und der Beratungstätigkeit mangelt es der Bw an der Unternehmereigenschaft. Wesentliches Merkmal eines Unternehmers ist die nachhaltige Erzielung von Einnahmen. Die Bw hat jedoch für das Jahr 2010 keine Umsätze erklärt.
Die vice versa zu Utopiezahlen behaupteten Abtretungen von Werknutzungsrechten zwischen LP als Verleger und die Bw als Autorin begründen keine Unternehmerstellung (vgl , bezüglich der Bw und , bezüglich LP).
Eine Auseinandersetzung mit dem Berufungsvorbringen bezüglich Vorsteuer von EUR 5.040,00 kann daher auf sich beruhen.
Es ist sohin ausreichend, zur Vermeidung von Wiederholungen auf die an die Bw ergangene Berufungsentscheidung vom , RV/3071-W/11, und die darin enthaltenen rechtlichen Ausführungen und die rechtliche Beurteilung verweisen, da auch im Jahr 2010 lediglich ein Scheingeschäft iSd § 23 Abs 1 BAO iVm § 916 Abs 1 ABGB festzustellen waren.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Artikel 133 Abs 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da eine solche Rechtsfrage im konkreten Fall nicht zu lösen war, war gemäß § 25a VwGG die Revision nicht zuzulassen.
Insbesondere wird auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom , 2012/13/0106, verwiesen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 253 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 2 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.7103204.2010 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at