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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 23.10.2017, RV/7400189/2017

Wiener Landesabgaben - Einsatzgebühr nach Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Wolfgang Pavlik über die Beschwerde des Bf. vom , gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, MA 70, Zahl MA 70-Tz 12345678, vom , betreffend Einsatzgebühr gemäß §§ 28 und 29 WRKG für die am 2017 erfolgte Inanspruchnahme des öffentlichen Rettungsdienstes, zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Am 2017 wurde die Berufsrettung Wien nach 1210 Wien, Adresse berufen. Der Patient wurde in der Bahnhofshalle liegend vorgefunden und erfolgte auf Grund der diagnostizierten Alkoholintoxikation der Transport auf die internistische Notaufnahme des SMZ Floridsdorf.
Eine Gebührenübernahme wurde von der Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK) auf Grund der Diagnose "Alkohol" abgelehnt.

Der Magistrat der Stadt Wien schrieb die Einsatzgebühren mit Bescheid vom vor.

In der Beschwerde vom brachte der Beschwerdeführer (Bf) iW vor, er sei gestolpert, kam zu Boden und habe wegen Alkoholeinfluss nicht sofort wieder aufstehen können. Die Berufsrettung sei von einer ihm unbekannten Person gerufen worden. Er ersuche, falls die WGKK die Kosten wider Erwarten nicht übernehmen sollte, um eine wesentliche Herabsetzung der extrem überhöhten Einsatzgebühr und verwies auf seine derzeitige finanzielle Situation, da er derzeit eine Lehre absolviere.

Mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der Bf wurde darüber informiert, dass für eine mögliche Herabsetzung der Einsatzgebühren ein aktueller Einkommensnachweis benötigt werde. Weiters wurde der Bf darüber aufgeklärt, dass von einer Einhebung nur dann gänzlich abgesehen werden könne, wenn es zu einer nachträglichen Gebührenübernahme durch den zuständigen Sozialversicherungsträger komme.

Mit Schreiben vom übermittelte der Bf die Einkommensnachweise der vergangenen beiden Monate an den Magistrat der Stadt Wien.

Am sprach der Bf persönlich bei der MA 70 vor und teilte mit, dass seitens der WGKK eine Kostenübernahme weiterhin nicht befürwortet werde.

Von der MA 70 wurden die nachgereichten Einkommensunterlagen überprüft, einer Herabsetzung der aushaftenden Einsatzgebühren wurde jedoch auf Grund der Einkommenshöhe nicht stattgegeben.

Mit Schreiben vom begehrte der Bf die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (BFG) und führte darin iW aus, er möchte nochmals seine Gründe nennen, weshalb ihm die Transportkosten iHv EUR 689,00 mehr als ungerechtfertigt schienen.
- Er habe die Rettungskräfte nicht selbst verständigt; es habe keine medizinische Notwendigkeit vorgelegen.
- Das Krankenhaus könne weder Befunde noch ein Protokoll vorweisen. Somit habe der Bf auch während des Transports keine medizinische Leistung in Anspruch genommen. Da die Distanz vom Adresse in das Krankenhaus Floridsdorf nicht einmal einen Kilometer betrage, finde er die Summe von EUR 689,00 mher als ungerechtfertigt.
- Er sei Lehrling in Ausbildung. Ein Lohnzettel werde beigelegt.
- Er ersuche um ein Entgegenkommen mit der Summe der Rechnung.

Der Magistrat der Stadt Wien legte mit Schriftsatz vom die Beschwerde dem BFG zur Entscheidung vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Über die Beschwerde wurde erwogen

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten, wie insbesondere das Einsatzprotokoll der MA 70 vom 2017.

Demnach steht folgender Sachverhalt fest:

Der Bf wurde am 2017 in der Bahnhofshalle des Bahnhofs XY in Wien um 0000 Uhr, nachdem Passanten die Wiener Rettung alarmiert hatten, liegend vorgefunden. Er gab an, zu viel Bier getrunken zu haben. Auf Grund der diagnostizierten Alkoholintoxikation erfolgte der Transport auf die internistische Notaufnahme des nahe gelegenen SMZ Floridsdorf.

Eine Gebührenübernahme wurde von der Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK) auf Grund der Diagnose "Alkohol" abgelehnt.

Der Bf ist als Lehrling nichtselbständig erwerbstätig und bezieht eine Lehrlingsentschädigung iHv monatlich EUR 1.023,49. Er ist ledig und hat keine Sorgepflichten.

Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ist unstrittig. Der Ablauf des Rettungseinsatzes ergibt sich insbesondere aus dem Einsatzprotokoll der MA 70 und wird auch vom Bf bestätigt, wenn er in der Beschwerde vorbringt, er sei gestolpert, kam daher zu Boden und habe wegen Alkoholeinflusses nicht sofort wieder aufstehen können.

Die Ablehnung der Gebührenübernahme durch die WGKK ist unstrittig und wurde anlässlich einer Vorsprache des Bf bei der MA 70 am noch einmal bestätigt.

Die monatlichen Einkommensnachweise des Bf wurden von ihm vorgelegt.

Rechtliche Beurteilung:

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetzes (WRKG), LGBl für Wien Nr 39/2004, idF LGBl Nr 56/2010, lauten:

"§ 1. Aufgaben eines Rettungsdienstes sind:

1. Personen, die eine erhebliche Gesundheitsstörung oder erhebliche Verletzung erlitten haben, erste Hilfe zu leisten, sie transportfähig zu machen und sie erforderlichenfalls unter sachgerechter Betreuung mit geeigneten Transportmitteln in eine Krankenanstalt zu befördern oder ärztlicher Hilfe zuzuführen; ...

§ 28. (1) Für die Inanspruchnahme des öffentlichen Rettungsdienstes der Stadt Wien, insbesondere für die Betreuung (Hilfeleistung, Transport), ist eine Gebühr zu entrichten, wenn es zur Ausfahrt eines Einsatzfahrzeuges kommt.
(2) In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann von der Einhebung der Gebühr ganz oder teilweise abgesehen werden.
(3) Der Gemeinderat wird ermächtigt, sofern eine solche Ermächtigung nicht ohnedies bundesgesetzlich eingeräumt ist, die Gebühren in einer Gebührenordnung festzusetzen. ...

§ 29 (1) Gebührenschuldner ist derjenige, für den der öffentliche Rettungsdienst in Anspruch genommen wurde, und zwar auch dann, wenn die Hilfeleistung oder der Transport wegen des Verhaltens oder der Änderung des Zustandes des Gebührenschuldners unterblieb. Die Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn der öffentliche Rettungsdienst zu Personen gerufen wird, ohne dass die im § 1 Z 1 bis 4 geforderten Voraussetzungen gegeben waren, sofern das Vorliegen dieser Voraussetzungen auf Grund des Zustandsbildes mit gutem Grunde angenommen werden konnte.

§ 30 (1) Mit Zustimmung der Stadt Wien können die hiefür in Betracht kommenden Sozialversicherungsträger oder mit deren Einvernehmen der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sowie Krankenfürsorgeanstalten öffentlich Bediensteter an Stelle von Gebührenpflichtigen als Gebührenschuldner eintreten. Nach Abgabe dieser Erklärung sind die Sozialversicherungsträger oder Krankenfürsorgenanstalten öffentlich Bediensteter allein die Gebührenpflichtigen (-schuldner).
(2) Wenn jedoch der in Betracht kommende Sozialversicherungsträger oder die Krankenfürsorgeanstalt öffentlich Bediensteter im Einzelfall angibt, dass mangels eines ihm (ihr) gegenüber bestehenden Anspruchs auf Kostenübernahme seine (ihre) Eintrittserklärung keine Anwendung findet, ist die Gebühr dem Gebührenschuldner im Sinne des § 29 Abs 1 vorzuschreiben."

Gemäß § 1 Abs 1 der für das Jahr 2017 maßgebenden Verordnung des Wiener Gemeinderates betreffend die Festsetzung der Gebühren gemäß §§ 28 Abs 3 und 29 Abs 4 WRKG (ABl 52/2016) ist für jede Inanspruchnahme des öffentlichen Rettungsdienstes der Stadt Wien innerhalb des Gebietes der Stadt Wien, auch wenn wegen des Verhaltens oder der Änderung des Zustandes desjenigen, für den der öffentliche Rettungsdienst in Anspruch genommen wurde, sowohl eine Hilfeleistung als auch ein Transport unterblieben sind, eine Gebühr von EUR 689,00 zu entrichten.

Unstrittig ist, dass der Bf am 2017 durch den öffentlichen Rettungsdienst der Stadt Wien von einer öffentlichen Verkehrsfläche in 1210 Wien  in das SMZ Floridsdorf gebracht worden ist.

Der Bf wendet sich gegen die Gebührenvorschreibung uA mit dem Argument, er habe die Rettungskräfte nicht selbst verständigt und es habe keine medizinische Notwendigkeit vorgelegen. 

Diesem Einwand ist entgegenzuhalten, dass gemäß § 29 Abs 1 erster Satz WRKG Gebührenschuldner derjenige ist, für den der öffentliche Rettungsdienst in Anspruch genommen wurde, und zwar auch dann, wenn die Hilfeleistung oder der Transport wegen des Verhaltens oder der Änderung des Zustandes des Gebührenschuldners unterblieb. Dass der öffentliche Rettungsdienst der Stadt Wien am 2017 für den Bf in Anspruch genommen worden ist, ergibt sich aus dem Einsatzprotokoll. 

Weiters kommt es auch nicht darauf an, ob der Einsatz medizinisch erforderlich war, sondern ob das Vorliegen dieser Voraussetzungen aufgrund des Zustandsbildes der Person, für die die Rettung gerufen wurde, mit gutem Grund hatte angenommen werden können, wobei diese Annahme bei jenem Mitarbeiter des Rettungsdienstes bestanden haben musste, der die Anforderung (betreffend des Rettungseinsatzes) entgegen genommen hat (vgl mwN, zur inhaltlich gleich lautenden Bestimmung des § 6 Abs 1 des mit dem In-Kraft-Treten des WRKG außer Kraft getretenen Wiener Rettungs- und Krankenbeförderungsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 22/1965). Darauf, dass sich derjenige, der die Rettung gerufen hat, vorab über das Bestehen einer Notwendigkeit hiezu hätte informieren müssen, kommt es nicht an.

Im gegenständlichen Fall hatte der den Notruf entgegen nehmende Mitarbeiter des Rettungsdienstes offenbar den Eindruck, dass eine Person mit Bewusstseinstörung vorgefunden wurde, die medizinisch zu versorgen ist, was auch durch den für notwendig erachteten Transport des Bf in das Krankenhaus aG der Diagnose "Alkoholintoxikation" bestätigt wird.

Es ist daher nicht entscheidend, ob der Bf eine erhebliche Gesundheitsstörung oder eine erhebliche Verletzung im Sinne des hier in Betracht kommenden Tatbestandes des § 1 Z 1 WRKG erlitten hat.

Da der Gebührentatbestand gemäß § 28 Abs 1 WRKG bereits erfüllt ist, wenn es zur Ausfahrt eines Einsatzfahrzeuges kommt, ist auch der Einwand der Bf, keinerlei medizinische Betreuung in Anspruch genommen zu haben, nicht berechtigt.

Weiters ist die Entfernung vom Einsatzort zum Spital unerheblich, denn es handelt sich um eine pauschale, entfernungs- und zeitunabhängige Gebühr.  

Da weiters die Wiener Gebietskrankenkasse die Kostenübernahme im Sinne des § 30 Abs 2 WRKG aufgrund dessen Alkoholbeeinträchtigung abgelehnt hat, hat die belangte Behörde die Gebühr für die Inanspruchnahme des öffentlichen Rettungsdienstes dem Bf zu Recht vorgeschrieben.

Der Bf verweist wiederholt auf sein geringes Einkommen als Lehrling.

Gemäß § 28 Abs 2 WRKG kann von der Einhebung der Gebühr "in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" abgesehen werden. Den Ausführungen der belangten Behörde im Vorlagebericht, wonach im Sinne des auszuübenden Ermessens ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall grs dann vorliegen wird, wenn das Einkommen das unpfändbare Existenzminimum unterschreitet, wird beigepflichtet. Der Grundbetrag des unpfändbaren Existenzminimums ist unmittelbar an den Ausgleichszulagenrichtsatz gekoppelt.  Dieser soll ein Mindesteinkommen sichern und entspricht für alleinstehende Personen EUR 889,84. Die Abstellung auf das unpfändbare Existenzminimum (Mindesteinkommen) ist sachgerecht; ein derart niedriges Einkommen ist sicherlich besonders berücksichtigungswürdig, würde doch durch die Einhebung der Gebühr der notdürftige Unterhalt gefährdet.

Der Bf bezieht jedoch ein monatliches Nettoeinkommen von EUR 1.023,49 welches deutlich über dem unpfändbaren Existenzminimum für Alleinstehende liegt. Ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall, der ein Absehen bzw eine Herabsetzung der Gebühr rechtfertigen würde, liegt daher nicht vor.  

Bemerkt wird, dass es dem Bf frei steht, einen Antrag auf Ratenzahlung o.ä. bei der MA 70 einzubringen.    

Zur Unzulässigkeit einer Revision:

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Frage, wann eine Einsatzgebühr nach dem WRKG vorzuschreiben ist, wurde durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits geklärt (; ; ; ). Von dieser Rechtsprechung ist das BFG nicht abgewichen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt daher nicht vor. Die ordentliche Revision ist daher unzulässig.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Landesabgaben Wien
betroffene Normen
WRKG, Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz, LGBl. Nr. 39/2004
§ 1 Z 1 WRKG, Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz, LGBl. Nr. 39/2004
§ 28 Abs. 1 WRKG, Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz, LGBl. Nr. 39/2004
§ 28 Abs. 2 WRKG, Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz, LGBl. Nr. 39/2004
§ 30 Abs. 2 WRKG, Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz, LGBl. Nr. 39/2004
Schlagworte
Landesabgaben Wien
Einsatzgebühr gemäß Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7400189.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at