Strafbeschwerde, weitere Milderungsgründe
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Finanzstrafsenat Wien 2 des Bundesfinanzgerichtes hat in der Finanzstrafsache gegen Frau B., Straße, Ort, vertreten durch LMG Lechner/Max/Graber Steuerberatungs GmbH, Sochorgasse 3, 2512 Oeynhausen, wegen derFinanzvergehen der Abgabenhinterziehung und Finanzordnungswidrigkeiten gemäß §§ 33 Abs. 2 lit. a und 49 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde der Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Organ des Finanzamtes Baden Mödling als Finanzstrafbehörde vom , SpS V, Strafnummer 2016, in der Sitzung am in Anwesenheit der Schriftführerin zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und das angefochtene Erkenntnis in seinem Strafausspruch wie folgt abgeändert:
Über Frau B. wird gemäß §§ 33 Abs. 5, 49 Abs. 2 FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von € 26.000,00 verhängt.
Gemäß § 20 FinStrG wird für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 65 Tagen festgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens werden unverändert in Höhe von € 500,00 festgesetzt.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Organ des Finanzamtes Baden Mödling als Finanzstrafbehörde vom 31 . Jänner 2017, SpS V, Strafnummer 2016, wurde Frau B. (in weiterer Folge: Beschuldigte) für schuldig befunden, sie habe im Bereich des Finanzamtes Baden Mödling
a) (ergänzt: vorsätzlich) unter Verletzung der Verpflichtung zur rechtzeitigen Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für den Zeitraum
für die Monate 1–12/2014 in Höhe von Euro 8.805,81
für den Monat 04/2015 in Höhe von Euro 18.007,63
für den Monat 12/2015 in Höhe von Euro 16.211,81
bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, sowie
b) vorsätzlich
Lohnsteuer für die Monate 05-11/2015 in Höhe von Euro 20.300,00
Dienstgeberbeitrag für die Monate 05-11/2015 in Höhe von Euro 11.900,00
Zuschlag zum DB für die Monate 05-11/2015 in Höhe von Euro 1.050,00
Lohnsteuer für die Monate 12/2015 in Höhe von Euro 2.500,00
Dienstgeberbeitrag für die Monate 12/2015 in Höhe von Euro 1.600,00
Zuschlag zum DB für die Monate 12/2015 in Höhe von Euro 150,00
Lohnsteuer für die Monate 01-03/2016 in Höhe von Euro 5.000,00
Dienstgeberbeitrag für die Monate 01-03/2016 in Höhe von Euro 8.000,00
Zuschlag zum DB für die Monate 01-03/2016 in Höhe von Euro 400,00
nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet (abgeführt).
Die Beschuldigte habe hiedurch das Finanzvergehen nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG sowie die Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs 1 lit a FinStrG begangen und werde hiefür nach §§ 33 Abs 5, 49 Abs 2 FinStrG zu einer Geldstrafe in der Höhe von € 30.000,00, an deren Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 75 Tagen tritt, verurteilt.
Gemäß § 185 Abs 1 lit a FinStrG sei sie außerdem schuldig, einen Betrag von € 500,00 als Beitrag zu den Kosten des Finanzstrafverfahrens zu ersetzen.
Als Begründung wurde Folgendes ausgeführt:
"Die Beschuldigte erschien trotz ordnungsgemäßer Zustellung unentschuldigt nicht zur Verhandlung vor dem Spruchsenat, sodass gem. § 126 FinStrG in ihrer Abwesenheit zu entscheiden war. Aufgrund des Inhaltes der Straf- und Veranlagungsakten wird nachstehender Sachverhalt als erwiesen festgestellt:
Die Beschuldigte ist finanzbehördlich 9-fach vorbestraft und betreibt im Raume des Finanzamtes Baden Mödling ein Unternehmen. Das Unternehmen ist beim Finanzamt Baden Mödling unter der St.Nr. 400 erfasst. Sie ist für ein Kind sorgepflichtig.
Dem gegenständlichen Strafverfahren liegt eine Betriebsprüfung für den Zeitraum (ergänzt: 2011 - 2013 und Nachschau 1/2014 - 12/2015) zu Grunde. Betreffend den Nachschauzeitraum 1/2014-12/2014 wurde ein Umsatzsteuerrest im Zuge einer Selbstanzeige erklärt. Weiters erfolgte eine Selbstanzeige für den Zeitraum 4 und 12/2015 zu Beginn der Prüfung. Die Bemessungsgrundlagen der bisher nicht gemeldeten bzw. bezahlten Vorauszahlungen an Umsatzsteuer wurden dem Prüfer übergeben. Mangels rechtzeitiger Zahlungen der den Selbstanzeigen zu Grunde (ergänzt: liegenden) Vorauszahlungen konnte keine Strafbefreiung zuerkannt werden.
Aufgrund der nicht erfolgten Meldung der Lohnabgaben für den Zeitraum 05-12/2015 und 01-03/2016 erfolgte eine Schätzung auf Basis der gemeldeten Lohnabgaben für die Vormonate.
Der Schaden ist zwischenzeitig zur Gänze gutgemacht.
Die Beschuldigte hat somit als Abgabepflichtige im Bereich des Finanzamtes-Baden Mödling
a) unter Verletzung der Verpflichtung zur rechtzeitigen Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für den Zeitraum
für die Monate 1-12/2014 in Höhe von Euro 8.805,81
für die Monate 04/2015 in Höhe von Euro 18.007,63
für die Monate 12/2015 in Höhe von Euro 16.211,81
bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, sowie
b) vorsätzlich
Lohnsteuer für die Monate 05-11/2015 in Höhe von Euro 20.300,00
Dienstgeberbeitrag für die Monate 05-11/2015 in Höhe von Euro 11.900,00
Zuschlag zum DB für die Monate 05-11/2015 in Höhe von Euro 1.050,00
Lohnsteuer für die Monate 12/2015 in Höhe von Euro 2.500,00
Dienstgeberbeitrag für die Monate 12/2015 in Höhe von Euro 1.600,00
Zuschlag zum DB für die Monate 12/2015 in Höhe von Euro 150,00
Lohnsteuer für die Monate 01-03/2016 in Höhe von Euro 5.000,00
Dienstgeberbeitrag für die Monate 01-03/2016 in Höhe von Euro 8.000,00
Zuschlag zum DB für die Monate 01-03/2016 in Höhe von Euro 400,00
nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet (abgeführt), wobei sie dies ernsthaft für möglich hielt und zumindest billigend in Kauf nahm.
Diese Feststellungen gründen sich auf nachstehende Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und jene zu ihrem Vorleben ergeben sich aus dem Strafakt.
Die Beschuldigte erklärte sich während des gesamten Strafverfahrens nicht.
Als erfahrene und im Wirtschaftsleben stehende Person ist jedoch von der Kenntnis der bestehenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen auszugehen, wobei dies aufgrund der einschlägigen Vorstrafen umso mehr auf die Beschuldigte zutrifft. Der strafbestimmende Wertbetrag beruht auf den nachvollziehbaren Berechnungen des Finanzamtes, die Schätzungen wurde nicht bekämpft und erfolgten auf Basis der gemeldeten Lohnabgaben für die Vormonate.
Rechtlich ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt:
Für die Verwirklichung einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a und b FinStrG ist die Schuldform der Wissentlichkeit (dolus principalis) hinsichtlich der Verkürzung der Umsatzsteuervorauszahlungen und des Eventualvorsatzes in Bezug auf die Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen erforderlich. Dazu sei ausgeführt, dass zum Tatbild der Steuerhinterziehung keineswegs eine endgültige Verkürzung der Abgaben gehört; es genügt auch die vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils. Verkürzt wird eine Steuereinnahmen nicht bloß dann, wenn sie überhaupt nicht eingeht, sondern auch dann, wenn sie, ganz oder teilweise, dem Steuergläubiger nicht in dem Zeitpunkt zukommt, in dem er nach dem betreffenden Steuergesetz darauf Anspruch gehabt hat.
Für die Verwirklichung einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs 1 lit a FinStrG ist zumindest die Schuldform des Eventualvorsatzes erforderlich, der bei B. beim festgestellten Sachverhalt vorlag, zumal sie als im Wirtschaftsleben stehende und bereits 9-fach finanzstrafrechtlich vorbestrafte Person die Verwirklichung des Sachverhaltes zumindest ernsthaft für möglich hielt und sich offenbar damit abfand.
Die Rechtswohltat (beneficium) einer strafbefreienden Selbstanzeige hinsichtlich der auf den Zeitraum 2/2011 entfallenden Umsatzsteuervoranmeldung konnte mangels der den abgabenrechtlichen Vorschriften entsprechenden Entrichtung des verkürzten Betrages binnen Monatsfrist gem. § 29 Abs 2 FinStrG nicht zuerkannt werden.
Somit hat die Beschuldigte aufgrund der getroffenen Feststellungen sowohl objektiv als auch subjektiv das Finanzvergehen nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG sowie die Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs 1 lit a FinStrG zu verantworten.
Bei der Strafbemessung wertete der Senat als mildernd die mittlerweile vollständig erfolgte Schadensgutmachung, die teils erfolgte Selbstanzeige, ungeachtet der Tatsache, dass dieser keine strafbefreiende Wirkung zuerkannt werden konnte und die Sorgepflicht für ein Kind. Als erschwerend waren die einschlägigen Vorstrafen zu werten.
Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen erschien dem Senat die verhängte Geldstrafe schuld- und tatangemessen und treffen diese Strafzumessungserwägungen auch auf die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe zu.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle."
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom (Poststempel ) wird wie folgt ausgeführt:
" I. Sachverhaltsdarstellung
Der Beschuldigten wird vorgeworfen, ein Finanzvergehen gem. § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG sowie gem. § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen zu haben. Hierfür wurde die Beschuldigte zu einer Geldstrafe in Höhe von € 30.000,00 verurteilt. Vor der Urteilsverkündung verabsäumte es die Beschuldigte bedauerlicherweise eine entsprechende Rechtfertigung abzugeben.
II. Begehrte Änderung
Entsprechend der nachfolgenden Begründung beantragt die Beschuldigte die Aufhebung bzw. die Abänderung des bekämpften Erkenntnisses. Nach Ansicht der Beschuldigten wird die verhängte Geldstrafe als überhöht angesehen.
III. Begründung
Die Beschuldigte bestreitet in keinster Weise, dass Sie es in der Vergangenheit verabsäumt hat, ihren steuerlichen Verpflichtungen immer pünktlich nachzukommen. Finanzielle Engpässe im Familienverband führten dazu, dass gewisse Abgaben nicht bzw. verspätet gemeldet und entrichtet wurden. In den Selbstanzeigen wurde stets deponiert, dass die Wiedergutmachung nicht binnen Monatsfrist erfolgt, sondern dass mit der Abgabenbehörde eine Ratenvereinbarung getroffen werden soll. Jeglicher Versuch, mit dem Finanzamt Baden eine Ratenbewilligung zu erhalten, scheiterte. Dies teilweise aufgrund persönlicher Differenzen mit Organen der Abgabensicherung des Finanzamtes Baden. Anstatt unserer Klientin eine Ratenzahlung zu bewilligen, nahm man eine Forderungspfändung bei dem Hauptkunden der Beschuldigten vor. Dadurch wurden der Beschuldigten der Großteil der Monatseinnahmen entzogen, wodurch einerseits keine (sofortige) Wiedergutmachung bezüglich der eingereichten Selbstanzeigen eintreten konnte und andererseits künftige Abgaben wiederum nicht pünktlich beglichen werden konnten und die Beschuldigte zusätzlich mit Säumniszinsen und Verspätungszuschlägen bestraft wurde.
Diese Vorgehensweise der Abgabenbehörde führte dazu, dass die Beschuldigte nahe einem Nervenzusammenbruch stand. Interessanterweise gewährte man der Beschuldigten vor kurzem (nach Erlass des Straferkenntnisses) nun doch eine Ratenbewilligung. Für die finanzstrafrechtliche Wiedergutmachung aus Sicht der Beschuldigten leider zu spät.
Nach Ansicht der Beschuldigten fällt aus den oben angeführten Gründen die Bestrafung zu hoch aus. Die Versuche, schon frühzeitig mit der Abgabenbehörde ein Übereinkommen zwecks Begleichung des Abgabenrückstandes zu erzielen, sollte ebenso strafmildernd berücksichtigt werden, wie auch die Tatsache, dass inzwischen die vollständige Wiedergutmachung eingetreten ist. Des weiteren müssten bei der Festlegung der Strafhöhe auch die mittlerweile geänderten Einkommensverhältnisse Berücksichtigung finden. Aufgrund der Entziehung der Gewerbeberechtigung erzielt die Beschuldigte aktuell lediglich ein Gehalt in Höhe von € 509,28 monatlich. Darüber hinaus sollen die, im Besitz der Beschuldigten stehenden Busse, weitervermietet werden. Dementsprechende Verhandlungen laufen gerade, wodurch aktuell noch nicht abgeschätzt werden kann, welche Einnahmen aus der Vermietung erzielt werden können. Fakt ist jedoch, dass die derzeit verhängte Geldstrafe aus den aktuell zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel de facto nicht zu begleichen ist.
Wir bitten um Kenntnisnahme und Abänderung des Straferkenntnisses.“
Eine mündliche Verhandlung wurde von keiner Partei beantragt.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Rechtslage:
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich weiters schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiß hält.
Gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, insbesondere Vorauszahlungen an Umsatzsteuer, nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, daß der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekanntgegeben wird; im übrigen ist die Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein nicht strafbar.
Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden.
Gemäß § 160 Abs. 2 lit. b FinStrG kann das Bundesfinanzgericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn nur die Höhe der Strafe bekämpft wird und keine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde beantragt hat. Ein solcher Antrag kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Teilrechtskraft:
Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Bereich des Finanzstrafrechtes eine Teilrechtskraft hinsichtlich des Ausspruches von Schuld einerseits und Strafe andererseits rechtlich möglich (vgl. ). Die vorliegende Beschwerde der Beschuldigten richtet sich explizit und ausschließlich gegen die ausgesprochene Strafhöhe. Damit ist jedoch hinsichtlich der Frage der Strafbarkeit der Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a FinStrG laut angefochtenem Erkenntnis Teilrechtskraft eingetreten. Erwächst nämlich der Schuldspruch der Finanzstrafbehörde mangels Bekämpfung in (Teil-)Rechtskraft, so ist er nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens; das Bundesfinanzgericht ist vielmehr an diesen Schuldspruch gebunden (vgl. ).
Es war daher nur eine Prüfung der Höhe der von der Beschuldigten als überhöht bezeichneten Strafen vorzunehmen.
Strafbemessung:
Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters.
§ 23 Abs. 2 FinStrG: Bei Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß.
§ 23 Abs. 3 FinStrG: Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
Gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG wird die Abgabenhinterziehung mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des für den Strafrahmen maßgeblichen Verkürzungsbetrages (der ungerechtfertigten Abgabengutschrift) geahndet. Dieser umfasst nur jene Abgabenbeträge (ungerechtfertigte Gutschriften), deren Verkürzung im Zusammenhang mit den Unrichtigkeiten bewirkt wurde, auf die sich der Vorsatz des Täters bezieht. Neben der Geldstrafe ist nach Maßgabe des § 15 auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu erkennen.
§ 49 Abs. 2 FinStrG: Die Finanzordnungswidrigkeit wird mit einer Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß die Hälfte des nicht oder verspätet entrichteten oder abgeführten Abgabenbetrages oder der geltend gemachten Abgabengutschrift beträgt.
Der Strafrahmen errechnet sich wie folgt: € 8.805,81 + € 18.007,63 + € 16.211,81 = € 43.025,25 x 2 = € 86.050,50 + (€ 20.300,00 + € 11.900,00 + € 1.050,00 + € 2.500,00 + € 1.600,00 + € 150,00 + € 5.000,00 + € 8.000,00 + € 400,00 = € 50.900,00 : 2 =) € 25.450,00 = € 111.500,50.
Hat eine Täterin wie im gegenständlichen Fall durch mehrere selbständige Taten mehrere Finanzvergehen derselben und auch verschiedener Art begangen, ist gemäß § 21 Abs. 1 und Abs. 2 FinStrG dabei auf eine einzige Geldstrafe zu erkennen, wobei die Summe der sich aus den strafbestimmenden Wertbeträgen ergebenden Strafdrohungen maßgeblich ist.
Gemäß der Bestimmung des § 23 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld der Täterin, wobei Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und bei der Bemessung der Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen sind.
In der Beschwerde führte die Beschuldigte aus, dass sich ihre Einkommensverhältnisse insoweit geändert haben, als sie derzeit monatlich € 509,28 erhält und ihr die Gewerbeberechtigung entzogen wurde. Zudem wurde ihr nach Erlassung der angefochtenen Entscheidung doch noch eine Ratenzahlung bewilligt, wobei bei einer entsprechenden Bewilligung davor ihren Selbstanzeigen eine strafbefreiende Wirkung zugekommen wäre.
Bei der Strafbemessung wertete der Spruchsenat als mildernd die mittlerweile vollständig erfolgte Schadensgutmachung, die teils erfolgte Selbstanzeige (der keine strafbefreiende Wirkung zukam) und die Sorgepflicht für ein Kind, als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen.
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass von der Finanzstrafbehörde unberücksichtigt geblieben ist, dass die Voraussetzungen für einen Rückfall ( § 41 Abs. 1 FinStrG: Ist der Täter schon zweimal wegen eines der in den §§ 33, 35 oder 37 Abs. 1 bezeichneten Finanzvergehen bestraft worden und wurden die Strafen wenigstens zum Teil, wenn auch nur durch Anrechnung einer Vorhaft, vollzogen, so kann, wenn er nach Vollendung des neunzehnten Lebensjahres neuerlich ein solches Finanzvergehen begeht, das Höchstmaß der angedrohten Freiheitsstrafe, bei Finanzvergehen, für deren Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig ist, das der angedrohten Geldstrafe um die Hälfte überschritten werden.) vorgelegen wären und somit eine Geldstrafe von einem erhöhten Strafrahmen von € 154.525,75 bemessen werden hätte können. Unter Anwendung des selben Prozentsatzes hätte bei allfälliger Einbringung einer Beschwerde der Amtsbeauftragten eine Geldstrafe von etwa € 41.000,00 verhängt werden können. Aufgrund des Verböserungsverbotes des § 161 Abs. 3 FinStrG war eine Erhöhung der Geldstrafe jedoch ausgeschlossen.
Ausgehend von der nunmehr zu beachtenden aktuellen (gegenüber der angefochtenen Entscheidung schlechteren) wirtschaftlichen Lage der Beschuldigten, des Milderungsgrundes des Handels aus einer wirtschaftlichen Notlage, der aktenkundigen psychischen Beeinträchtigung (siehe Nervenzusammenbruch) sowie der Tatsache, dass es sich bei der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG nur um eine vorübergehende Verkürzung handelt, erscheint unter Berücksichtigung der bisherigen Strafbemessungsgründe trotz der vielen einschlägigen Vorstrafen eine geringfügige Reduzierung der Geldstrafe auf € 26.000,00 als tat- und schuldangemessen.
Ob einer Selbstanzeige strafbefreiende Wirkung zukommt ist im § 29 FinStrG eindeutig geregelt. Auch wenn das Finanzamt aus Sicht der Beschuldigten die Ratenzahlung nicht fristgerecht im Sinne des § 29 FinStrG bewilligt hat, kann nur für den Betrag eine Strafbefreiung eintreten, der auch tatsächlich im Rahmen der Selbstanzeige entrichtet wurde.
In diesem Zusammenhang darf auf die Bestimmung des § 29 Abs. 6 FinStrG verwiesen werden, wonach einer Selbstanzeige anlässlich einer finanzbehördlichen Nachschau, Beschau, Abfertigung oder Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen nach deren Anmeldung oder sonstigen Bekanntgabe strafbefreiende Wirkung hinsichtlich vorsätzlich oder grob fahrlässig begangener Finanzvergehen nur unter der weiteren Voraussetzung insoweit eintritt, als auch eine mit einem Bescheid der Abgabenbehörde festzusetzende Abgabenerhöhung unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 entrichtet wird.
Im Rahmen der Außenprüfung wurde eine Abgabenerhöhung § 29 Abs. 6 FinStrG festgesetzt, die jedoch nicht fristgerecht entrichtet wurde. Daher konnte der Selbstanzeige unabhängig von einer allfälligen beantragten Zahlungserleichterung keine strafbefreiende Wirkung zukommen.
Einer weiteren Reduzierung stehen vor allem die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen, aus denen nur abgeleitet werden kann, dass die Beschuldigte ihr steuerunehrliches Verhalten trotz zwölf Bestrafungen (davon einige Zusatzstrafen) weitergeführt hat, somit spezialpräventive Gründe nicht gefruchtet haben, sowie generalpräventive Gründe entgegen, um möglichen Abgabenhinterziehern in vergleichbaren Situationen die Folgen der Tat vor Augen führen zu können. Allerdings treten die spezialpräventiven Gründe durch den Entzug der Gewerbeberechtigung in den Hintergrund, was ebenfalls berücksichtigt wurde.
Unter den gleichen Strafbemessungsgründen war die Ersatzfreiheitsstrafe aliquot angemessen herabzusetzen, wobei d ie persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beschuldigten nur bei der Bemessung der Geldstrafe, nicht aber der Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend sind. Insbesondere scheiden für die Bemessung Ersatzfreiheitsstrafe Überlegungen darüber, wie diese vollzogen werden kann, aus ().
Mündliche Verhandlung
Gemäß § 160 Abs. 2 lit. b FinStrG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da nur die Höhe der Strafe bekämpft wurde und weder die Beschuldigte noch ihr Verteidiger oder die Amtsbeauftragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat.
Kostenentscheidung:
Die Verfahrenskosten gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG bleiben unverändert pauschal mit € 500,00 festgesetzt (Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00). Die Bestrafte hat auch die Kosten des allfälligen Vollzuges zu ersetzen, die mit gesondertem Bescheid festgesetzt werden.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 33 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 49 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.7300020.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at