Sprachausbildung ("Sprachkurs") Berufsausbildung i. S. d. FLAG 1967?
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/7104176/2017-RS1 | Eine Sprachausbildung (ein "Sprachkurs") stellt Berufsausbildung i. S. d. FLAG 1967 jedenfalls dann und insoweit dar, wenn diese Ausbildung in einem später begonnenen Studium, in dem die erlernte Sprache einen wesentlichen Schwerpunkt darstellt, im Wege der Anrechnung von ECTS-Punkten berücksichtigt wird, soweit die Ausbildung die überwiegende Zeit des Studenten in Anspruch nahm. |
RV/7104176/2017-RS2 | Gemäß § 51 Abs. 2 Z 26 Universitätsgesetz 2002 hat bei einem Studium das Arbeitspensum eines Jahres 1.500 Echtstunden zu betragen und werden diesem Arbeitspensum 60 Anrechnungspunkte zugeteilt. Ein ECTS-Anrechnungspunkt entspricht somit einem Arbeitspensum von 25 Echtstunden. Wird das Studienjahr in Semester geteilt, sind daher für ein Semester 750 Echtstunden bzw. 30 ECTS-Anrechnungspunkte zu berücksichtigen. |
RV/7104176/2017-RS3 | |
RV/7104176/2017-RS6 | Eine nicht in Österreich befindliche Universität ist keine in § 3 StudFG genannte Einrichtung. Daher finden die Regelungen über einen Studienwechsel in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 auf Studien im Ausland keine Anwendung (vgl. Wimmer in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG-Kommentar, § 2 Tz 90 und Tz 108). |
RV/7104176/2017-RS8 | Über in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen darf (grundsätzlich) nicht mehr in merito entschieden werden; die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens. So ist über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden. Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen und folgt aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft grundsätzlich eine Bindungswirkung an eine behördliche Entscheidung. |
RV/7104176/2017-RS9 | Die Sperrwirkung eines Abweisungsbescheides in Familienbeihilfesachen ist mit dem Zeitpunkt der Erlassung (Zustellung) dieses Bescheides begrenzt. Auch bei unveränderter Sach- und Rechtslage reicht die Sperrwirkung eines Abweisungsbescheides gemäß § 13 FLAG 1967 nicht über dessen Zustellmonat hinaus, wenn im Spruch des Bescheides kein anderer Zeitpunkt angegeben wurde. |
RV/7104176/2017-RS10 | Werden von einer österreichischen Universität im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen ECTS-Anrechnungspunkte einer anderweitig erfolgten Ausbildung anerkannt, ist bei dieser anderweitig erfolgten
Ausbildung grundsätzlich von einer Berufsausbildung i. S. d. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 auszugehen. |
Folgerechtssätze | |
RV/7104176/2017-RS4 | wie RV/7104415/2016-RS1 § 115 BAO verpflichtet die Behörde dazu, von Amts wegen den maßgebenden Sachverhalt zu ermitteln. Die Partei (§ 78 BAO) trifft zwar eine Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, die in § 119 BAO geregelt ist, diese entbindet die Behörde jedoch nicht von ihrer Ermittlungspflicht. Das Ermittlungsverfahren hat das Finanzamt nicht auf die Partei (§ 78 BAO) abzuwälzen, sondern selbst durchzuführen. Nur dort, wo das Finanzamt begrenzte Ermittlungsmöglichkeiten hat, etwa bei Fragen des höchstpersönlichen Lebensbereichs oder bei der Beischaffung von Unterlagen von Behörden eines Staates, mit dem keine umfassende Amtshilfe besteht, kann eine fehlende Mitwirkung der Partei (§ 78 BAO) dieser zur Last gelegt werden. |
RV/7104176/2017-RS5 | wie RV/7102677/2017-RS1 Die Entscheidung über die Gewährung von monatlich wiederkehrenden Leistungen ist ein zeitraumbezogener Abspruch. Ein derartiger Ausspruch gilt mangels eines im Bescheid festgelegten Endzeitpunktes für den Zeitraum, in dem die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren, jedenfalls aber bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides (vgl. ; ; oder ). Ein Bescheid vom , der den Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe ab abweist, entscheidet somit über den Anspruch auf Familienbeihilfe bis (vgl. etwa ). |
RV/7104176/2017-RS7 | wie RV/7104568/2014-RS1 Der Verwaltungsgerichtshof hat in Zusammenhang mit dem Besuch eines Spanisch-Sprachkurses zum Erwerb der für ein angestrebtes Medizinstudium in Spanien erforderlichen Sprachkenntnisse ausgeführt, ein solcher Zusammenhang reiche nicht aus, um einen deshalb absolvierten mehrmonatigen Sprachkurs selbst zur "Berufsausbildung" werden zu lassen und für die Zeit seines Besuches den Anspruch auf Familienbeihilfe zu begründen (), wobei auf zum Besuch von im Allgemeinen nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltungen auf die Erkenntnisse , und verwiesen wurde. Der VwGH hat aber einer entsprechend intensiven Sprachausbildung nicht die Eignung als Berufsausbildung generell abgesprochen. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke über die Beschwerde der Aoutef C*****, ******Adresse*****, vom gegen den Bescheid des Finanzamts Wien 4/5/10, 1030 Wien, Marxergasse 4, vom 2/20/21/22, vom , womit der Antrag vom auf Familienbeihilfe für die im August 1992 geborene Eya Meherzia C***** ab September 2014 abgewiesen wurde, Sozialversicherungsnummer 5*****, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
1. Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Zeiträume September und Oktober 2014 ersatzlos aufgehoben.
2. Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid insofern abgeändert, als sein Spruch zu lauten hat:
Der Antrag der Aoutef C***** vom auf Familienbeihilfe für die im August 1992 geborene Eya Meherzia C***** wird hinsichtlich des Zeitraumes September 2015 bis Jänner 2016 zurückgewiesen, im Übrigen hinsichtlich der Zeiträume November 2014 bis August 2015 sowie Februar 2016 bis November 2016 abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist hinsichtlich Spruchpunkt I.1. gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine (ordentliche) Revision zulässig, hinsichtlich Spruchpunkt I.2. eine (ordentliche) Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Vorlage
Mit Bericht vom legte das Finanzamt die Beschwerde der Beschwerdeführerin (Bf) Aouatef C***** dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus:
Inhaltsverzeichnis zu den vorgelegten Aktenteilen (Aktenverzeichnis)
Beschwerde
1 Beschwerde
Bescheide
2 Familienbeihilfe (Monat: 09.2014)
Antrag / Anzeige an die Behörde
3 Antrag
4 Beschwerde
Beschwerdevorentscheidung
5 Beschwerdevorentscheidung
Vorlageantrag
6 Vorlageantrag
Vorgelegte Aktenteile
7 Vorablagen
Bezughabende Normen
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 und 4 StudFG
Sachverhalt:
Die Antragstellerin begehrte mit Antrag vom die Zuerkennung der Familienbeihilfe ab September 2014 für das Kind C***** Eya Meherzia, geb. am ....8.1992. Der Antrag wurde mit Bescheid vom abgewiesen. Am wurde das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den gegenständlichen Abweisungsbescheid erhoben. Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde abgewiesen (Begründung für die Abweisung: Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 und 4 StudFG; da die Absolvierung eines Sprachkurses alleine keine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 darstellt und trotz Ersuchschreiben um Ergänzung vom keine Bestätigung der UNI Wien erbracht werden konnte, aus der hervorgeht, d. der Sprachkurs eine unabdingbare Voraussetzung für das Bachelorstudium Nederlandistik darstellt - die Anerkennung von Prüfungen aus dem Modul Niederländisch bestätigt das nicht - und das Studium nach dem dritten fortgesetzt gemeldeten Semester gewechselt wurde, kann keine Familienbeihilfe zuerkannt werden.) Am langte ein erneutes Beschwerdeschreiben beim Finanzamt ein.
Beweismittel:
Gescannte Dokumente.
Stellungnahme:
Es wird ersucht, die Beschwerde im Sinne der Ausführungen der Beschwerdevorentscheidung abzuweisen.
Aus den elektronisch vorgelegten Akten des Finanzamts ergibt sich:
Antrag
Mit am persönlich am Finanzamt überreichtem Formular Beih 1 (OZ 3), unterfertigt am , beantragte die Bf Familienbeihilfe.
Die Bf sei österreichische Staatsbürgerin, geschieden, Alleinerzieherin und arbeitslos. Beantragt werde ab September 2014 Familienbeihilfe wegen Berufsausbildung für ihre Tochter Eya C*****, ebenfalls österreichische Staatsbürgerin, ständig wohnhaft bei der Bf. Die Tochter habe im März 2016 mit dem Bachelorstudium Nederlandistik, Studienkennzahl A 033 660, an der Universität Wien begonnen; das Studium werde voraussichtlich bis 2018 dauern.
Beigefügt war ein Studienblatt der Universität Wien für das Sommersemester 2016 vom , wonach Eya am das Diplomstudium der Rechtswissenschaften begonnen und diese Studium am beendet habe. Seit studiere Eya das Bachelorstudium Nederlandistik UG2002.
Laut Sammelzeugnis der Universität Wien vom hat Eya von bis Prüfungen im Umfang von 12 ECTS abgelegt (, 5 ECTS; : 3 ECTS; : 4 ECTS).
Die Medizinische Universität Wien bestätigte am der Tochter im Studium "Rechtswissenschaften (als mitbelegende Studierende) die Absolvierung dreier Prüfungen jeweils mit "sehr gut", und zwar Forensische Medizin (, 2 ECTS), Einführung in die Anästhesie-Pharmakologie (, 2 ECTS) und Selbst Bewusst Sein & Emotionale Kompetenz (, 4,5 ECTS).
Ferner war beigefügt ein Schreiben der Universität Amsterdam (VU) vom , wonach Eya C***** einen Kurs in Niederländisch für Fremde (Daytime Intensive Level 1) von bis besucht habe. Kurszeiten seien Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag jeweils von 9:00 Uhr bis 13:00 Uhr gewesen, wobei von einem Selbststudium und Hausaufgaben von täglich weiteren vier Stunden ausgegangen werde. Bei erfolgreichem Abschluss würden 9 ECTS-Punkte angerechnet.
Laut Diplom vom hat die Tochter das Staatsexamen in Niederländisch als zweite Sprache erfolgreich abgelegt:
Het College voor toetsen en examens, krachtens artikel 2 van de Wet Collage voor toese en examens belast met het afnemen en beoordelen van het Staatsexamen Nederlands als tweede taal, verklaart dat [Eya C***** ...] met gunstig gevolg heeft deelgenomen aan het staatsexamen, afgenomen volgens de voorschriften gegeven bij en krachtens het Staatsexamenbesluit Nederlands als tweede taal, en dat de kandidaat examen heeft afgelegd volgens programma II, in de examenonderlen lezen, luisteren, spreken en schrijven.
Laut Bestätigung Top Taal vom hat Eya von bis den Kurs Dutch B1-B2 sowie von bis das Exam Training B2 besucht und das offizielle Staatsexamen auf Level B2 abgelegt.
Vorhalt vom
Mit Vorhalt vom ersuchte das Finanzamt die Bf, bis zum vorzulegen:
Übersetzung d. Diploma v.
Vorlage einer Bestätigung der UNI Wien, aus der hervorgeht, ob die Absolvierung d. "Dutch Language Courses" eine unabdingbare Voraussetzung für das Bachelorstudium Nederlandistik darstellt.
Die Bf legte hierauf am eine (nicht beglaubigte, aber inhaltlich unbedenkliche) Übersetzung des Diploms vom vor, ferner eine Inskriptionsbestätigung der Sigmund Freud Privatuniversität vom , wonach Eya am als ordentliche Studierende im Bachelorstudium Humanmedizin eingeschrieben sei.
Abweisungsbescheid
Mit Bescheid vom (OZ 2) wies das Finanzamt den Antrag der Bf vom auf Familienbeihilfe für ihre im August 1992 geborene Tochter Eya Meherzia C***** ab September 2014 ab und begründete dies wie folgt:
Da Sie trotz Aufforderung die abverlangten Unterlagen nicht eingebracht haben
und dadurch Ihrer Mitwirkungspflicht nach § 115 Bundesabgabenordnung nicht
nachgekommen sind, muss angenommen werden, dass im oben genannten Zeitraum
kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden hat bzw. besteht.
Im § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) wird
hinsichtlich eines Studienwechsels auf die Bestimmungen des S 17
Studienförderungsgesetz (StudFG) verwiesen.
Gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG liegt ein günstiger Studienerfolg nicht vor, wenn
der Studierende das Studium nach dem jeweils dritten fortgesetzt gemeldeten
Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat.
Gemäß § 17 Abs. 4 StudFG in der geltenden Fassung (BGBl. I Nr. 76/2000) ist
ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 nicht mehr zu beachten, wenn die
oder der Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in
den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt hat.
Aufgrund der vorhanden Unterlagen (es wurde trotz Aufforderung kein Nachweis
erbracht, dass das Sprachenstudium zwingend notwendig war für das Studium
Nederlandistik) und die Tatsache das eine Stehzeit von 3 Semester wegen dem
Abbruch des Diplomstudium Rechtswissenschaften vorliegt, war wie im Spruch zu
entscheiden. Weiters wird darauf hingewiesen,dass Familienbeihilfe nur bis
zum 24.Geburtstag gewährt wird.
Laut Zustellnachweis erfolgte die Zustellung durch Hinterlegung am mit Wirksamkeit (Beginn der Abholfrist) .
Beschwerde
Unter "Anträge/Beschwerde" findet sich im Aktenverzeichnis (OZ 4) die Beschwerde:
Unter Verwendung eines internen Formulars des Finanzamts erhob die Bf Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid vom mit dem ersichtlichen (das von den Finanzämtern mit Sitz in 1030 Wien, Maxergasse 4, aufgelegte interne Formular mit dem Logo "BMF - Bundesministerium für Finanzen" sieht weder eine Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird, § 250 Abs. 1 lit. b BAO, noch eine Erklärung, welche Änderungen beantragt werden, § 250 Abs. 1 lit. c BAO, vor) Antrag, Familienbeihilfe ab September 2014 zu gewähren:
Betreff:
Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid vom
FB ab Sept. 2014
Gegen den oben angeführten Bescheid erhebe ich innerhalb offener Frist
Beschwerde
und begründe dies wie folgt:
das Sprachstudium wurde von der Universität Wien für das Studium Nederlandistik anerkannt. Beiliegend ist der Bescheid in Kopie. Außerdem ist meine Tochter seit Oktober 2016 Studienvertreterin bei der ÖH. Bestätigung wird nachgebracht.
Vom Finanzamt finden sich folgende Vermerke auf der Beschwerde:
Anruf am
Best. wird im März 17 nachgereicht
Anruf am (vor 2 Monaten wurden Bestätigungen abgegeben lt. PC Ø, werden nochmals übermittelt)
abw.
Beigefügt war die Kopie eines Bescheides der Universität Wien vom , wonach Eya zufolge ihres Antrags vom für das Bachelorstudium Nederlandistik 9 und 11 ECTS für an der University of Amsterdam erbrachte Prüfungen in Niederländisch, zusammen 20 ECTS, anerkannt wurden.
Ferner wurde eine Bestätigung der Österreichischen Hochschüler- und Hochschülerinnenschaft der Sigmund Freud Privatuniversität vom , wonach Eya C***** für das Studienjahr 2016/2017 als Jahrgangssprecherin des Medizinstudiums gewählt worden sei und diese Tätigkeit seither ausübe.
Vorhalt vom
Das Finanzamt legte folgende Screenshots aus dem elektronischen Beihilfeprogramm vor:
Vorhalt —- nicht versendet ——————————————————————— Seite 1 von 3
lfdN E AV Datum. Termin Vormerkung ............................................
0300 N 10 71216 20817
Versdat 280617 Atermin 190717 Art V Betrag Pers RS B
Sachbearbeiter ALLGEMEINVERANLAGUNG DW 512011 Zi AV l
Do Dokumentbeschreibung .....................................................
89 1) Vorlage einer aktuellen Bestätigung (Übersetzung), aus der hervorgeht,
von wann bis wann das Modul — Niederländisch: Spracherwerb an der
University of Amsterdam absolviert wurde.
2) Studienerfolgsnachweis (Übersetzung; ETCS Punkte) hinsichtlich des
oben angeführten Moduls
3) Studienbuchblatt WS 2016/17 + SS 2017 hinsichtlich des Bachelor—
-studiums Nederlandistik
4) Studienbuchblatt WS 2016/17 + SS 2017 - Bachelorstudium Humanmedizin
an der Sigmund_Freud_Privatuniversität.
**1*>
Vorhalt —- nicht versendet ———————————————————————— Seite 1 von 3
lfdN E AV Datum. Termin Vormerkung ............................................
0300 N 10 71216 20817
B
Versdat 280617 Atermin 190717 Art V Betrag Pers RS B
Sachbearbeiter ALLGEMEINVERANLAGUNG DW 512011 Zi AV 1
Do Dokumentbeschreibung .....................................................
89 5) Studienerfolgsnachweis aus dem Bachelorstudium Nederlandistik und
aus dem Bachelorstudium Humanmedizin.
6) Welche Studienrichtung stellt das Hauptstudium dar ?
<*2**
Laut Rückschein wurde dieser Vorhalt am durch Hinterlegung (Beginn der Abholfrist ) der Bf zugestellt (OZ 4, Seite 13).
Bestätigungen
Am langten folgende Bestätigungen beim Finanzamt ein (OZ 4, 15):
Universität Wien, : Bestätigung über positiv abgelegte Prüfungen sowie Sammelzeugnis: Bachelorstudium Nederlandistik UG2002 (033 660): , UE Spracherwerb I, Modul Niederländisch: Spracherwerb I (WiSe 2016) anerkannt, 11,00 ECTS.
Universität Wien, : Abgangsbescheinigung: Bachelorstudium Nederlandistik, Studienbeginn , Studienende .
Bestätigung der University Amsterdam vom , wonach Eya C***** von bis den Dutch Language Course for foreigners at Daytime Intensive Level 1 (Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag jeweils von 9 bis 13 Uhr plus täglich 4 Stunden Selbststudium und Hausaufgaben) besucht hat. Bei erfolgreichem Abschluss würden 9 ECTS-Punkte angerechnet.
Bestätigung vom von toptaal, wonach Eya von bis den Kurs Dutch B1-B2 sowie von bis das Exam Training B" besucht und das offizielle Staatsexamen auf Level B2 abgelegt hat.
Bescheid der Universität Wien vom , wonach Eya zufolge ihres Antrags vom für das Bachelorstudium Nederlandistik 9 und 11 ECTS für an der University of Amsterdam erbrachte Prüfungen in Niederländisch, zusammen 20 ECTS, anerkannt wurden.
Inskriptionsbestätigung der Sigmund Freud Privatuniversität vom , wonach Eya am als ordentliche Studierende im Bachelorstudium Humanmedizin eingeschrieben sei.
Inskriptionsbestätigung der Sigmund Freud Privatuniversität vom , wonach Eya im Sommersemester ( - ) als ordentliche Studierende im Bachelorstudium Humanmedizin eingeschrieben sei.
Studienblatt der Sigmund Freud Privatuniversität vom , wonach Eya im Sommersemester ( - ) als ordentliche Studierende im Bachelorstudium Humanmedizin eingeschrieben sei.
Modulabschlusszeugnis der Sigmund Freud Privatuniversität vom , wonach Eya im Bachelorstudium Humanmedizinim ersten Semester die Prüfung B8 Organismus und schädigende Agentien (5,5 ECTS) mit der Note befriedigend abgelegt habe.
Modulabschlusszeugnis der Sigmund Freud Privatuniversität vom , wonach Eya im Bachelorstudium Humanmedizinim ersten Semester die Prüfung B9 Grenzflächen/Haut (3,5 ECTS) mit der Note gut abgelegt habe.
Modulabschlusszeugnis der Sigmund Freud Privatuniversität vom , wonach Eya im Bachelorstudium Humanmedizinim ersten Semester die Prüfung B1a Evidenzbasierte Medizin und Public Health (2 ECTS) mit der Note genügend abgelegt habe.
Modulabschlusszeugnis der Sigmund Freud Privatuniversität vom , wonach Eya im Bachelorstudium Humanmedizinim ersten Semester die Prüfung B6 Biologie, Chemie, Physik, Physiologie (11 ECTS) mit der Note genügend abgelegt habe.
Modulabschlusszeugnis der Sigmund Freud Privatuniversität vom , wonach Eya im Bachelorstudium Humanmedizinim ersten Semester die Prüfung B10 Sinnesorgane (6 ECTS) mit der Note gut abgelegt habe.
Modulabschlusszeugnis der Sigmund Freud Privatuniversität vom , wonach Eya im Bachelorstudium Humanmedizinim ersten Semester die Prüfung B2A Skills Line Ärztliche Handlungskompetenz (2,5 ECTS) mit der Note genügend abgelegt habe.
Modulabschlusszeugnis der Sigmund Freud Privatuniversität vom , wonach Eya im Bachelorstudium Humanmedizinim zweiten Semester die Prüfung B11-2 Bewegungsapparat (10,5 ECTS) mit der Note genügend abgelegt habe.
Modulabschlusszeugnis der Sigmund Freud Privatuniversität vom , wonach Eya im Bachelorstudium Humanmedizinim ersten Semester die Prüfung B11-1 Allgemeine Anatomie und Embryologie (1,5 ECTS) mit der Note befriedigend abgelegt habe.
Handschriftlicher Vermerk: "Hauptstudium Humanmedizin" (OZ 4, 33).
Beschwerdevorentscheidung
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid vom als unbegründet ab:
Gem. § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule weitergebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Bei Kindern die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBI. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten.
Gem. § 17 Abs. 1 StudFG liegt ein günstiger Studienerfolg nicht vor, wenn der Studierende
1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder
2. das Studium nach dem jeweils dritten fortgesetzt gemeldeten Semesters (nach dem
zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder
3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen
Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges
aus dem neuen Studium.
Gem. § 17 Abs. 4 StudFG in der geltenden Fassung (BGBL. l - 79.BG) ist ab dem
ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 nicht mehr zu beachten, wenn der Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt hat.
Da die Absolvierung eines Sprachkurses alleine keine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 darstellt und trotz Ersuchschreiben um Ergänzung vom keine Bestätigung der UNI Wien erbracht werden konnte, aus der hervorgeht, der Sprachkurs eine unabdingbare Voraussetzung für das Bachelorstudium Nederlandistik darstellt (die Anerkennung von Prüfungen aus dem Modul Niederländisch bestätigt das nicht) und das Studium nach dem dritten fortgesetzt gemeldeten Semester gewechselt wurde, kann keine Familienbeihilfe zuerkannt werden.
Die Beschwerde war als unbegründet abzuweisen.
Laut Rückschein wurde die Beschwerdevorentscheidung am (Beginn der Abholfrisr ) durch Hinterlegung zugestellt.
Vorlageantrag
Unter "Beschwerde" findet sich im Aktenverzeichnis (OZ 1) nicht die Beschwerde, sondern der Vorlageantrag (ident unter OZ 6 "Vorlageantrag" im elektronischen Finanzamtsakt enthalten):
Unter Verwendung eines internen Formulars des Finanzamts stellte die Bf als "Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung" vom bezeichneten Vorlageantrag, der am unterfertigt und am beim Finanzamt persönlich eingereicht wurde.
Gegen den oben angeführten Bescheid erhebe ich innerhalb offener Frist
Beschwerde
und begründete dies wie folgt:
Mein Antrag ist schon einige Zeit her, da war meine Tochter noch nicht 24 Jahre alt. Sie hat zu der Zeit NICHT öfter als 2mal Studium gewechselt!!!! Ab der Zeit wo sie Niederlandistik inskribiert ist hat sie Anspruch auf Familienbeihilfe (war noch nicht 24) ECTS verlangt das Finanzamt erst nach ZWEI Semestern!!
Vorher hat sie das Vorstudium Lehrgang in Amsterdam (Uni Amsterdam) mit der Staatsdiploma absolviert!! (Österreichische Studentin in einem EU-Land!!), Zeugnisse und und ECTS haben Sie schon!
Die Zeugnisse wurden von der UNI WIEN anerkannt, wozu hat die EU das Bologna Prozess?!!!!???
> "Unabdingbare Voraussetzung"??, wer spricht hier von Voraussetzung?? Das Finanzamt geht‘s nicht an, ob Voraussetzung liegen liegen oder nicht, wichtig ist die ECTS die die Universität als Leistung anerkennt!!!
Seit September 2016 ist meine Tochter an der SFU inskribiert (ist aber seitdem auch bei der ÖH tätig (ÖH Mitarbeiter haben 1-2 Jahre länger Anspruch auf Familienbeihilfe!) Bestätigung liegt bei Ihnen.
Meine Tochter hat NICHT öfter als zweimal Studium gewechselt (nach dem 3. Semester), sie hat außerdem zwei Jahre lang sich für die Aufnahme auf das Medizinstudium vorbereitet (Informieren Sie Sich was das bedeutet) in jedem anderen Land werden diese Zeiten angerechnet ([unleserlich]-medical-school!!)
Vom Sept. 2016 bis Juli 2017 habe ich Ihnen Zeugnisse von über 40 ECTS vorgelegt! obwohl Sie sie eigentlich gar nicht verlangen dürfen (erst nach zwei Semester!!)
Sie können es drehen wie Sie wollen:
- Antrag vor dem 24. Lebensjahr!
- NICHT öfter als 2 mal, nach dem 3. Semester Studium gewechselt!
- ECTS vorhanden
- "Unabdingbare Voraussetzung": hat mit Familienbeihilfe für Studenten NIX zu tun > Unsinn!!
- Sie ist jetzt über 24, sie ist bei der ÖH tätig!! (1-2 Jahre länger Anspruch)
Überprüfungsschreiben vom
Am übermittelte das Finanzamt der Bf ein Formular "Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe", welches am (datiert ) rücklangte (OZ 7, 1). Demzufolge ist Eya Studentin an der Universität Wien, wo sie seit Oktober 2012 Jus (A 101) studiere und das Studium voraussichtlich 2016 beenden werde.
Überprüfungsschreiben vom
Am übermittelte das Finanzamt der Bf ein Formular "Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe", welches am (datiert ) rücklangte (OZ 7, 7). Demzufolge ist Eya Studentin an der Universität Wien, wo sie seit Oktober 2012 Jus (A 101) studiere und das Studium voraussichtlich 2016 beenden werde.
Überprüfungsschreiben vom
Am übermittelte das Finanzamt der Bf ein Formular "Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe", welches am (datiert ) rücklangte (OZ 7, 13). Demzufolge ist Eya Studentin an der Universität Wien, wo sie seit Oktober 2012 Jus (A 101) studiere und das Studium voraussichtlich 2016 beenden werde. Außerdem studiere Eya an der Medizinischen Universität Wien Medizin.
Beigefügt war eine Studienbestätigung der Universität Wien vom , wonach Eya im Wintersemester 2013 als ordentliche Studierende des Diplomstudiums Rechtswissenschaften (A 101) zur Fortsetzung gemeldet sei, ferner das Studienblatt für das Wintersemester 2013, auf welchem Studienbeginn , Meldestatus gemeldet, angegeben ist (Vermerk: "Ergänzungsprüfung Latein ist noch abzulegen"), außerdem ein Sammelzeugnis vom , wonach am und am Prüfungen im Umfang von 7 ECTS abgelegt und am 5 ECTS (Lateinische Formenlehre und Syntax) anerkannt wurden.
Die Medizinische Universität Wien fertigte am ein "Studienblatt der Mitbelegenden Studierenden" aus, wonach Eya die Studienrichtung A 101 Rechtswissenschaften seit mitbelegt habe. Prüfungen seien laut Studiendatenabschrift vom selben Tag am in Forensischer Medizin und am Einführung in die Anästhesie-Pharmakologle, Monitoring, Beatmung. Atemwegsmanagement inkl. Intubation (Schwerpunkt: Hämodynamik) abgelegt worden (jeweils Note sehr gut).
Antrag vom
Mit dem Formular Beih 1 (OZ 7, 25) beantragte die Bf am Familienbeihilfe für Eya. Demzufolge ist Eya Studentin an der Universität Wien, wo sie seit Oktober 2012 Jus (A 101) studiere. Außerdem studiere Eya an der Medizinischen Universität Wien "Medizin in Mitbelegung", voraussichtliche Dauer bis 2018.
Beigefügt war eine Studienbestätigung der Universität Wien vom , wonach Eya im Wintersemester 2013 als ordentliche Studierende des Diplomstudiums Rechtswissenschaften (A 101) zur Fortsetzung gemeldet sei, ferner das Studienblatt für das Wintersemester 2013, auf welchem Studienbeginn , Meldestatus gemeldet, angegeben ist (Vermerk: "Ergänzungsprüfung Latein ist noch abzulegen", Datum ).
Die Medizinische Universität Wien bestätigte am den Studienerfolg von Eya - Studium Rechtswissenschaften (als mitbeiegende Studierende) - wie folgt: , Forensische Medizin, 2 ECTS, sehr gut; : Einführung in die Anästhesie-Pharmakologle, Monitoring, Beatmung. Atemwegsmanagement inkl. Intubation (Schwerpunkt: Hämodynamik), 2 ECTS, sehr gut; TS: Selbst Bewusst Sein & Emotionale Kompetenz — Bewältigungsstrategien und Anlagenentfaltung für angehende Ärztinnen und Ärzte "Ein Antidot gegen das Burnout-Syndrom“, 4,5 ECTS, sehr gut. Laut Lehrveranstaltungszeugnis vom wurde ferner das Intensivpraktikum Innere Medizin mit 6 Wochenstunden im Wintersemester 2013 mit der Note sehr gut sowie dien Lehrveranstaltung Physikalische Krankenuntersuchen mit 2 Wochenstunden im Wintersemester 2013 mit der Note sehr gut besucht.
Überprüfungsschreiben vom
Am übermittelte das Finanzamt der Bf ein Formular "Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe", welches am (datiert ) rücklangte (OZ 7, 35). Demzufolge ist Eya Studentin an der Universität Wien, wo sie seit Oktober 2012 Jus (A 101) studiere und das Studium voraussichtlich 2016/2017 beenden werde. Außerdem studiere Eya an der Medizinischen Universität Wien Medizin.
Beigefügt waren die bereits bisher vorgelegten Studiennachweise, ferner ein Praktikumszeugnis einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom , wonach Eya von bis in der Ordination als freiwillige Praktikantin tätig gewesen sei ("Frau C***** übernahm die ihr gestellten Aufgaben mit Freude und Elan. Nach nur kurzer Einführung hat sie diese selbstständig und zuverlässig zu unserer vollsten Zufriedenheit erledigt.").
Antrag vom
Mit dem Formular Beih 1 (OZ 7, 47) beantragte die Bf am Familienbeihilfe für Eya. Demzufolge wohne Eya in Holland, wobei die überwiegenden Unterhaltskosten von der Bf getragen würden. Eya studiere seit im 1. Studienabschnitt Faculty of Arts (Studienkennzahl VU-NT2) an der University Amsterdam, voraussichtlich bis 2018. Ein Beginndatum ist im hierfür vorgesehenen Feld des Formulars nicht angegeben.
Beigefügt war die Bestätigung der Universität Amsterdam vom über den Besuch des Intensivkurses Niederländisch für Fremde sowie das Staatsexamendiplom (siehe beide oben), ferner ein Schreiben von Top Taal vom betreffend Termin für den Vorbereitungskurs für das Staatsexamen 2 (Niveau B1 naar B2) von 13. 1. bis , Dienstag und Donnerstag von 19:00 bis 21:30 Uhr (Examen im Mai 2015).
Abweisungsbescheid vom
Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag der Bf vom auf Familienbeihilfe für Eya ab September 2015 ab und begründete dies so (OZ 7, 55):
Da Sie trotz Aufforderung die abverlangten Unterlagen nicht eingebracht haben und dadurch ihrer Mitwirkungspflicht nach § 115 Bundesabgabenordnung nicht nachgekommen sind, muss angenommen werden, dass im oben genannten Zeitraum kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden hat bzw. besteht.
Laut Rückschein wurde dieser Bescheid der Bf am durch Hinterlegung (Beginn der Abholfrist ) zugestellt.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
A.
Das Finanzamt stellte mit Abweisungsbescheid vom , der Bf zugestellt am , mit Wirksamkeit für den Zeitraum September 2015 (Wirksamkeitsbeginn laut Bescheidspruch) bis Jänner 2016 (Bescheidzustellung) das Nichtbestehen eines Anspruchs der Bf auf Familienbeihilfe für Eya fest.
Da die Bf keine Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid vom erhoben hat, ist dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen.
Die Bf beantragte am Familienbeihilfe für Eya ab September 2014.
B.
Die Tochter der Bf, Eya, studierte von Oktober 2012 bis spätestens Ende August 2014 Rechtswissenschaften an der Universität Wien (zur Ablegung von Prüfungen siehe unten), wobei das Studium nicht mit dem vorgesehenen Studienabschluss beendet, sondern abgebrochen wurde.
Ab September 2014 hielt sich Eya in den Niederlanden auf, wo sie an der Universität Amsterdam Niederländisch als zweite Sprache studierte (zur Dauer der Lehrveranstaltungen siehe unten). Die aus diesem Lehrgang resultierenden 20 ECTS wurden von der Universität Wien auf das Bachelorstudium Nederlandistik angerechnet. Diese Ausbildung wurde mit der Ablegung des Staatsexamens abgeschlossen, worüber am ein Diplom ausgestellt wurde.
Im Februar 2016 begann Eya an der Universität Wien das Bachelorstudium Nederlandistik. Dieses wurde im November 2016 abgebrochen. Dass Lehrveranstaltungen besucht und Prüfungen abgelegt wurden, steht nicht fest.
Im September 2016 wechselte Eya das Hauptstudium und nahm an der Sigmund Freud Privatuniversität das Bachelorstudium Humanmedizin auf. Eya wurde für das Studienjahr 2016/2017 als Jahrgangssprecherin des Medizinstudiums gewählt.
Nach der Aktenlage ist die Teilnahme an Lehrveranstaltungen und die Ablegung von Prüfungen wie folgt erwiesen:
Wintersemester 2012/2013
Rechtswissenschaften an der Universität Wien und an der Medizinischen Universität Wien
5 ECTS
3 ECTS
4 ECTS
2 ECTS
2 ECTS
Sommersemester 2013
Rechtswissenschaften an der Universität Wien und an der Medizinischen Universität Wien
---
Wintersemester 2013/2014
Rechtswissenschaften an der Universität Wien und an der Medizinischen Universität Wien
, 4,5 ECTS
Sommersemester 2014
Rechtswissenschaften an der Universität Wien und an der Medizinischen Universität Wien
---
Wintersemester 2014/2015
Niederländisch für Fremde an der Universität Amsterdam
bis Intensivkurs (4 x 4 Stunden in der Woche Kurs, weitere 4 x 4 Stunden in der Woche Selbststudium und Hausaufgaben)
bis Dutch B1-B2 (2 x 2,5 Wochenstunden)
Sommersemester 2015
Niederländisch für Fremde an der Universität Amsterdam
bis Dutch B1-B2 (2 x 2,5 Wochenstunden)
bis Exam Training, (offenbar) Ablegung Staatsexamen
Wintersemester 2015/2016
---
Sommersemester 2016
Nederlandistik an der Universität Wien
--- (Studienbeginn )
Wintersemester 2016
Nederlandistik an der Universität Wien
--- (Studienende )
Humanmedizin an der Sigmund Freud Privatuniversität
2,5 ECTS
5,5 ECTS
3,5 ECTS
2 ECTS
11 ECTS
6 ECTS
1,5 ECTS
Sommersemester 2017
Humanmedizin an der Sigmund Freud Privatuniversität
10,5 ECTS.
Eya vollendete im August 1992 das 24. Lebensjahr.
Beweiswürdigung
Vorweg ist zu bemerken, dass sich weder dem angefochtenen Abweisungsbescheid vom noch der Beschwerdevorentscheidung vom noch dem Vorlagebericht vom entnehmen lässt, welchen konkreten Sachverhalt die belangte Behörde als erwiesen annimmt.
Auch aus den Ausführungen der Bf in ihren Eingaben an die belangte Behörde lässt sich nicht erkennen, welchen Sachverhalt sie dem von ihr geltend gemachten Anspruch auf Familienbeihilfe zugrunde legt.
Die vom Bundesfinanzgericht getroffenen Feststellungen stützen sich, soweit Daten vorhanden sind, auf die Aktenlage, insbesondere auf das eigene Vorbringen der Bf.
Laut mit dem Antrag vom (OZ 3) vorgelegtem Studienblatt wurde das Diplomstudium der Rechtswissenschaften am begonnen und am beendet. Da sich Eya ab in den Niederlanden aufgehalten ist, ist festzustellen, dass das im Oktober 2012 begonnene Studium der Rechtswissenschaften tatsächlich spätestens mit Ende August 2014 und nicht erst mit November 2014 abgebrochen worden ist.
Von bis wurden Prüfungen im Umfang von 12 ECTS an der Universität Wien abgelegt, die letzte am . Von der Medizinischen Universität Wien sind Prüfungen im Studium "Rechtswissenschaften (als mitbelegende Studierende)" von 8,5 ECTS (letzte am ) aktenkundig.
Im Sommersemester 2014 sind für das Studium der Rechtswissenschaften zwar keine Prüfungen aktenkundig, förmlich beendet wurde das Studium aber laut Studienblatt erst mit . Die Parteien haben nicht behauptet und unter Beweis gestellt, das Eya im Sommersemester 2014 nicht mehr Rechtswissenschaften studiert hat. Ebenso wurde von den Parteien nicht behauptet und unter Beweis gestellt, dass für Eya für die Zeit von Oktober 2012 bis August 2014 von der Bf nicht Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag bezogen wurde. Es sprechen auch die Überprüfungsschreiben sowie der Antrag ab September 2014 für einen Beihilfenbezug bis August 2014.
Es ist daher davon auszugehen, dass das Studium der Rechtswissenschaften vom Wintersemester 2012 bis zum Sommersemester 2014, also vier Semester lang, betrieben wurde.
Hinsichtlich des Lehrganges Niederländisch für Fremde an der Universität Amsterdam ist aus den von der Bf vorgelegten Unterlagen ersichtlich, dass Eya im September und Oktober 2014 einen Intensivkurs im Umfang von 9 ECTS erfolgreich abgeschlossen hat, von Jänner bis April 2015 den Kurs B1-B2 und anschließend bis Mai 2015 das Examenstraining besucht hat, wobei das Staatsexamen offenbar am oder vor dem abgelegt und diese Ausbildung mit 11 ECTS berücksichtigt wurde. Hinsichtlich des Zeitaufwandes für den Kurs Dutch B1-B2 folgt das Gericht dem Schreiben von Top Taal vom , hinsichtlich der tatsächlichen Kursdauer der Bestätigung von Top Taal vom . Der konkrete Zeitaufwand für das Jahr 2015 ergibt sich aus der Anrechnung von 11 ECTS.
Dass sich Eya zwischen Juni 2015 (Staatsexamen Niederländisch B2) und März 2016 (Studienbeginn Nederlandistik) in Berufsausbildung befunden hat, lässt sich aus den von der Bf vorgelegten Unterlagen nicht entnehmen.
Ob das Studium der Nederlandistik von März 2016 bis November 2016 tatsächlich betrieben wurde, steht nicht fest. Außer der Anerkennung der in den Niederlanden besuchten Lehrveranstaltungen wurden Nachweise über Lehrveranstaltungsbesuche oder abgelegte Prüfungen nicht vorgelegt. Ob tatsächlich eine ernsthafte Berufsausbildung vorlag, kann aber zufolge der Sperrwirkung des abgebrochenen Studiums der Rechtswissenschaften dahingestellt bleiben.
Rechtsgrundlagen
Gemäß § 2 lit. a BAO ist die Bundesabgabenordnung sinngemäß in Angelegenheiten der Familienbeihilfe anzuwenden.
§ 97 BAO lautet:
§ 97. (1) Erledigungen werden dadurch wirksam, daß sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt
a) bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung;
b) bei mündlichen Erledigungen durch deren Verkündung.
(2) Ist in einem Fall, in dem § 191 Abs. 4 oder § 194 Abs. 5 Anwendung findet, die Rechtsnachfolge (Nachfolge im Besitz) nach Zustellung des Bescheides an den Rechtsvorgänger (Vorgänger) eingetreten, gilt mit der Zustellung an den Rechtsvorgänger (Vorgänger) auch die Bekanntgabe des Bescheides an den Rechtsnachfolger (Nachfolger) als vollzogen.
(3) An Stelle der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung einer behördlichen Erledigung kann deren Inhalt auch telegraphisch oder fernschriftlich mitgeteilt werden. Darüber hinaus kann durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen die Mitteilung des Inhalts von Erledigungen auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise vorgesehen werden, wobei zugelassen werden kann, daß sich die Behörde einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf. In der Verordnung sind technische oder organisatorische Maßnahmen festzulegen, die gewährleisten, daß die Mitteilung in einer dem Stand der Technik entsprechenden sicheren und nachprüfbaren Weise erfolgt und den Erfordernissen des Datenschutzes genügt. Der Empfänger trägt die Verantwortung für die Datensicherheit des mitgeteilten Inhalts der Erledigung im Sinn des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999. § 96 letzter Satz gilt sinngemäß.
§ 115 BAO lautet:
§ 115. (1) Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Diese Verpflichtung wird durch eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen, wie beispielsweise bei Auslandssachverhalten, eingeschränkt.
(2) Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.
(3) Die Abgabenbehörden haben Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen.
(4) Solange die Abgabenbehörde nicht entschieden hat, hat sie auch die nach Ablauf einer Frist vorgebrachten Angaben über tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse zu prüfen und zu würdigen.
§§ 166 f BAO lauten:
§ 166. Als Beweismittel im Abgabenverfahren kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.
§ 167. (1) Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises.
(2) Im übrigen hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind gemäß § 177 Abs. 1 BAO die für Gutachten der erforderlichen Art öffentlich bestellten Sachverständigen beizuziehen.
§ 183 BAO lautet:
§ 183. (1) Beweise sind von Amts wegen oder auf Antrag aufzunehmen.
(2) Die Abgabenbehörde kann die Beweisaufnahme auch im Wege der Amtshilfe durch andere Abgabenbehörden vornehmen lassen.
(3) Von den Parteien beantragte Beweise sind aufzunehmen, soweit nicht eine Beweiserhebung gemäß § 167 Abs. 1 zu entfallen hat. Von der Aufnahme beantragter Beweise ist abzusehen, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig anerkannt werden oder unerheblich sind, wenn die Beweisaufnahme mit unverhältnismäßigem Kostenaufwand verbunden wäre, es sei denn, daß die Partei sich zur Tragung der Kosten bereit erklärt und für diese Sicherheit leistet, oder wenn aus den Umständen erhellt, daß die Beweise in der offenbaren Absicht, das Verfahren zu verschleppen, angeboten worden sind. Gegen die Ablehnung der von den Parteien angebotenen Beweise ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
(4) Den Parteien ist vor Erlassung des abschließenden Sachbescheides Gelegenheit zu geben, von den durchgeführten Beweisen und vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern.
§ 2 FLAG 1967 lautet:
§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
a) für minderjährige Kinder,
b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,
c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,
d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird,
e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird,
(Anm.: lit. f aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)
g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer. Diese Regelung findet in Bezug auf jene Kinder keine Anwendung, für die vor Vollendung des 24. Lebensjahres Familienbeihilfe nach lit. l gewährt wurde und die nach § 12c des Zivildienstgesetzes nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden,
h) für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,
i) für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie
aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und
bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und
cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,
k) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
l) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am
aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
dd) Europäischen Freiwilligendienst nach der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, ABl. Nr. L 347 vom S. 50.
(2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
(3) Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder einer Person
a) deren Nachkommen,
b) deren Wahlkinder und deren Nachkommen,
c) deren Stiefkinder,
d) deren Pflegekinder (§§ 186 und 186a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches).
(4) Die Kosten des Unterhalts umfassen bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung und bei volljährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet oder in ihrem Beruf fortgebildet werden, auch die Kosten der Berufsausbildung oder der Berufsfortbildung.
(5) Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn
a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,
b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt,
c) sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4).
Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört.
(6) Bezieht ein Kind Einkünfte, die durch Gesetz als einkommensteuerfrei erklärt sind, ist bei Beurteilung der Frage, ob ein Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, von dem um jene Einkünfte geminderten Betrag der Kosten des Unterhalts auszugehen; in diesen Fällen trägt eine Person die Kosten des Unterhalts jedoch nur dann überwiegend, wenn sie hiezu monatlich mindestens in einem Ausmaß beiträgt, das betragsmäßig der Familienbeihilfe für ein Kind (§ 8 Abs. 2) oder, wenn es sich um ein erheblich behindertes Kind handelt, der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 2 und 4) entspricht.
(7) Unterhaltsleistungen auf Grund eines Ausgedinges gelten als auf Kosten des Unterhaltsleistenden erbracht, wenn der Unterhaltsleistende mit dem Empfänger der Unterhaltsleistungen verwandt oder verschwägert ist; solche Unterhaltsleistungen zählen für den Anspruch auf Familienbeihilfe auch nicht als eigene Einkünfte des Kindes.
(8) Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.
§§ 11, 12, 13 FLAG 1967 lauten:
§ 11. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 4, monatlich durch das Wohnsitzfinanzamt automationsunterstützt ausgezahlt.
(2) Die Auszahlung erfolgt durch Überweisung auf ein Girokonto bei einer inländischen oder ausländischen Kreditunternehmung. Bei berücksichtigungswürdigen Umständen erfolgt die Auszahlung mit Baranweisung.
(3) Die Gebühren für die Auszahlung der Familienbeihilfe im Inland sind aus allgemeinen Haushaltsmitteln zu tragen.
§ 12. (1) Das Wohnsitzfinanzamt hat bei Entstehen oder Wegfall eines Anspruches auf Familienbeihilfe eine Mitteilung auszustellen. Eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe ist auch über begründetes Ersuchen der die Familienbeihilfe beziehenden Person auszustellen.
(2) Wird die Auszahlung der Familienbeihilfe eingestellt, ist die Person, die bislang die Familienbeihilfe bezogen hat, zu verständigen.
§ 13. Über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe hat das nach dem Wohnsitz oder dem gewöhnlichen Aufenthalt der antragstellenden Person zuständige Finanzamt zu entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen.
§ 17 StudFG lautet:
§ 17. (1) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende
1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder
2. das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder
3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.
(2) Nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 gelten:
1. Studienwechsel, bei welchen die gesamte Studienzeit des vor dem Studienwechsel betriebenen Studiums für die Anspruchsdauer des nach dem Studienwechsel betriebenen Studiums berücksichtigt wird, weil auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen Gleichwertigkeit nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gegeben ist,
2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden,
3. Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgen, wenn für das während des Besuchs der höheren Schule betriebene Studium keine Studienbeihilfe bezogen wurde,
4. die Aufnahme eines Masterstudiums gemäß § 15 Abs. 3,
5. die Aufnahme eines Doktoratsstudiums gemäß § 15 Abs. 4.
(3) Ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden danach so viele Semester zurückgelegt haben, wie sie in dem gemäß Abs. 1 Z 2 zu spät gewechselten Studium verbracht haben. Anerkannte Prüfungen aus dem verspätet gewechselten Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten; dabei ist auf ganze Semester aufzurunden.
§ 51 Abs. 1 Z 26 Universitätsgesetz 2002 lautet:
26. Der Umfang der Studien mit Ausnahme der Doktoratsstudien ist im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen (European Credit Transfer System – ECTS, 253/2000/EG, Amtsblatt Nr. L 28 vom ) in ECTS-Anrechnungspunkten anzugeben. Mit diesen Anrechnungspunkten ist der relative Anteil des mit den einzelnen Studienleistungen verbundenen Arbeitspensums zu bestimmen, wobei das Arbeitspensum eines Jahres 1.500 Echtstunden zu betragen hat und diesem Arbeitspensum 60 Anrechnungspunkte zugeteilt werden.
Vorbemerkung
Der angefochtene Abweisungsbescheid vom wirft der Bf unter Hinweis auf § 115 BAO mangelnde Mitwirkung vor und nimmt an, dass ein Anspruch auf Familienbeihilfe nicht bestehe.
Ein Blick in das Gesetz würde genügen um zu sehen, dass § 115 BAO der Partei (§ 78 BAO) keine Mitwirkungspflichten auferlegt, sondern im Gegenteil die Behörde dazu verpflichtet, von Amts wegen den maßgebenden Sachverhalt zu ermitteln (vgl. u. a.).
Daran hat sich auch durch die Einfügung des Satzes "Diese Verpflichtung wird durch eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen, wie beispielsweise bei Auslandssachverhalten, eingeschränkt" mit BGBl. I Nr. 136/2017 (nach Ergehen des angefochtenen Bescheids) nichts geändert. Dieser Satz gibt nur die bisherige Lehre und Rechtsprechung wieder, begründet aber keine Mitwirkungspflicht der Partei, sondern geht von einer solchen (in § 119 BAO geregelten) aus.
Die Partei (§ 78 BAO) trifft zwar eine Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, die in § 119 BAO geregelt ist, diese entbindet die Behörde jedoch nicht von ihrer Ermittlungspflicht. Die amtswegige Ermittlungspflicht besteht auch dann, wenn die Partei (§ 78 BAO) ihre Verpflichtungen verletzt (vgl. Ritz, BAO5, § 115 Tz. 9 m. w. N.).
Die Behörde hat nicht "anzunehmen", ob Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, sie hat in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festzustellen, ob Anspruch auf Familienbeihilfe besteht oder nicht. Dieses Ermittlungsverfahren hat das Finanzamt nicht auf den jeweiligen Antragsteller abzuwälzen, sondern selbst durchzuführen. Nur dort, wo das Finanzamt begrenzte Ermittlungsmöglichkeiten hat und daher eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Partei (§ 78 BAO) besteht, etwa bei Fragen des höchstpersönlichen Lebensbereichs oder bei der Beischaffung von Unterlagen von Behörden eines Staates, mit dem keine umfassende Amtshilfe besteht (was in Verfahren, bei denen die VO 883/2004 von der Behörde anzuwenden ist, nicht zutrifft), kann eine fehlende Mitwirkung der Partei (§ 78 BAO) dieser zur Last gelegt werden (vgl. u. a.).
Soweit sich dies aus den vorgelegten Verwaltungsakten entnehmen lässt, hat das Finanzamt auf Grund des Antrags vom an die Bf noch am einen Vorhalt gerichtet.
Diesem Vorhalt ist die Bf am durch Vorlage von Unterlagen in Bezug auf das Diplom vom nachgekommen.
Ob der "Dutch Language Course" eine "unabdingbare Voraussetzung für das Bachelorstudium Nederlandistik" darstellt, wie von der belangten Behörde gefordert, hätte gegebenenfalls, sollte dies entscheidungswesentlich sein, das Finanzamt von Amts wegen gemäß § 115 BAO (etwa durch Ersuchschreiben gemäß § 158 BAO an die Universität Wien) zu ermitteln gehabt. Wie noch auszuführen, kommt es aber nicht darauf an, ob eine "unabdingbare Voraussetzung" vorlag, sondern genügt der durch die Anrechnung von der Universität Wien bestätigte unmittelbare Zusammenhang.
An Hand der von der Bf vorgelegten Unterlagen lässt sich beurteilen, ob für die einzelnen Monate des Beschwerdezeitraums ein Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag bestanden hat. Soweit die Bf keine Nachweise für eine Berufsausbildung vorgelegt und das Vorliegen einer Berufsausbildung für einzelne Monate auch nicht konkret behauptet hat, war festzustellen, dass Eya in diesen Monaten einer Berufsausbildung nicht nachgegangen ist.
Beschwerdezeitraum
Beschwerdezeitraum ist der Zeitraum September 2014 (Wirksamkeitsbeginn laut Bescheidspruch vom ) bis November 2016 (Erlassung des Abweisungsbescheides vom ; mangels eines Enddatums im Spruch des Bescheides gilt der Ausspruch bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides (vgl. die bei Hebenstreit in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG § 13 Rz 24 zitierte Rechtsprechung; ; u. v. a.).
Die Entscheidung über die Gewährung von monatlich wiederkehrenden Leistungen ist ein zeitraumbezogener Abspruch. Das heißt, dass im Familienbeihilfeverfahren der Anspruch auf Familienleistungen (Familienbeihilfe, Kinderabsetzbetrag) monatsbezogen zu prüfen ist (vgl. etwa unter Hinweis auf ; ; oder ).
In weiterer Folge wird daher auf die einzelnen Anspruchszeiträume im Beschwerdezeitraum chronologisch eingegangen:
A. Zeitraum September 2014 bis August 2015
Bestimmungen über einen Studienwechsel nicht anwendbar
Nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen hat Eya von Oktober 2012 bis spätestens Ende August 2014 Rechtswissenschaften an der Universität Wien studiert, wobei die letzten Prüfungen im Jänner 2014 abgelegt wurden. Das Studium wurde ohne Studienabschluss abgebrochen, wobei das Studium jedenfalls nach dem dritten inskribierten Semester i. S. d. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 i. V. m. § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG zum Studium der Nederlandistik ab März 2016 gewechselt wurde.
Wird nach dem dritten inskribierten Semester das Studium gewechselt, liegt gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 ein günstiger Studienerfolg nicht vor. Das bedeutet, dass gemäß § 2 FLAG 1967 i. V. m. § 17 Abs. 3 StudFG im neuen Studium grundsätzlich für so viele Semester des neuen Studiums keine Familienbeihilfe auszuzahlen ist, wie das zu spät gewechselte Studium gedauert hat.
Aus den von der Bf vorgelegten Nachweisen ergibt sich, dass Eya an der Universität Amsterdam nicht ein Studium ("Faculty of Arts", Studienkennzahl "VU-NT2"; mit der Bezeichnung NT2 bietet die Universität Amsterdam eine Vielzahl an Studien an), sondern einen Lehrgang bzw. Lehrgänge in Vorbereitung auf ein Studium (siehe auch den Vorlageantrag) absolviert hat.
Die Bestimmungen über Studienwechsel des § 2 Abs. 1 lit. b Sätze 2 ff. FLAG 1967 sind auf die von Eya in den Niederlanden besuchte Ausbildung zum einen nicht anwendbar, weil es sich um kein Studium, sondern allenfalls um (andere) Berufsausbildung i. S. d. § 2 Abs. 1 lit. b Satz 1 FLAG 1967 gehandelt hat, und zum anderen, da die Universität Amsterdam keine in § 3 StudFG genannte Einrichtung ist. Studienwechsel zählen nach Lehre und Rechtsprechung nicht, wenn das neue Studium im Ausland betrieben wird (vgl. Wimmer in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG-Kommentar, § 2 Tz 90 und Tz 108; ; ). Unbeschadet der Anrechnung von ECTS-Punkten für das österreichische Studium liegt kein "Auslandssemester" vor, da das Studium der Nederlandistik in Österreich erst nach Abschluss der Ausbildung in den Niederlanden inskribiert wurde.
Sprachausbildung war im gegenständlichen Fall qualitativ Berufsausbildung i. S. d. FLAG 1967
Das Finanzamt bestreitet das Vorliegen einer Berufsausbildung, da Eya in den Niederlanden "nur" einen "Sprachkurs" besucht habe.
Das Bundesfinanzgericht hat zur Qualifikation eines "Sprachkurses" als Berufsausbildung i. S. d. FLAG 1967 in seinem Erkenntnis in Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt:
Der Verwaltungsgerichtshof hat in Zusammenhang mit dem Besuch eines Spanisch-Sprachkurses zum Erwerb der für ein angestrebtes Medizinstudium in Spanien erforderlichen Sprachkenntnisse ausgeführt, ein solcher Zusammenhang reiche nicht aus, um einen deshalb absolvierten mehrmonatigen Sprachkurs selbst zur "Berufsausbildung" werden zu lassen und für die Zeit seines Besuches den Anspruch auf Familienbeihilfe zu begründen (), wobei auf zum Besuch von im Allgemeinen nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltungen auf die Erkenntnisse , und verwiesen wurde. Der VwGH hat aber einer entsprechend intensiven Sprachausbildung nicht die Eignung als Berufsausbildung generell abgesprochen.
Im erstgenannten Erkenntnis hat der VwGH ausgeführt, für das Vorliegen einer Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 sei entscheidend, ob der Besuch von Veranstaltungen erfolgt, die im allgemeinen auf eine Berufsausbildung ausgerichtet sind, mag der Lehrplan auch stufenweise aufgebaut sein und mögen einzelne Stufen davon, aus dem Zusammenhang gelöst und für sich allein betrachtet, keine Berufsausbildung darstellen. Zur Berufsausbildung gehöre zweifellos auch die allgemeinbildende Schulausbildung. Allerdings könne der Besuch von allgemeinen, nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltungen nicht als Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 gewertet werden, auch dann nicht, wenn diese Ausbildung für eine spätere spezifische Berufsausbildung Voraussetzung oder nützlich ist; darunter falle "zB der Besuch einer Fahrschule, einer Schischule oder eines Kurses zur Erlangung des Flugzeugführerscheines".
Im zweitgenannten Erkenntnis betonte der Gerichtshof, der Besuch einzelner Lehrveranstaltungen als außerordentlicher Hörer möge zur Erreichung der in § 2 Abs 1 Z 4 Studienberechtigungsgesetz für die Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung vorgeschriebenen Vorbildung dienen, unterscheide sich aber vor allem in quantitativer Hinsicht nicht vom Besuch von Lehrveranstaltungen oder Kursen aus privatem Interesse und sei daher noch nicht als Ausbildung zu erkennen, in deren Rahmen sich noch nicht berufstätige Personen das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen aneignen.
Nach der Verwaltungspraxis und der Lehre (Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG § 2 Rz 45 "Sprachkurs") stellt der Besuch eines Sprachkurses "im Allgemeinen" keine Berufsausbildung dar.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat zur Sprachausbildungen im Rahmen von Auslandsaufenthalten als Berufsausbildung für den Bezug von Kindergeld folgende Auffassung vertreten:
Eine Berufsausbildung könne auch im Ausland absolviert werden. Ein Au-pair-Verhältnis diente regelmäßig nicht der Ausbildung; es schließe aber den Kindergeldbezug wegen einer anderweitigen Ausbildung nicht aus. Besuche das Kind im Ausland z.B. eine Universität oder Fachschule oder leiste ein Praktikum zur Erlangung beruflicher Qualifikationen ab, läge auch Berufsausbildung vor, wenn zugleich ein Au-pair-Verhältnis bestehe (BFH , III R 59/08).
Sprachaufenthalte im Rahmen eines Au-pair-Verhältnisses seien nach ständiger Rechtsprechung dann als Berufsausbildung zusehen, wenn sie von einem theoretisch-systematischen Sprachunterricht begleitet werden, der nach seinem Umfang den Schluss auf eine hinreichend gründliche (Sprach-)Ausbildung rechtfertigt und grundsätzlich mindestens zehn Wochenstunden umfassen muss (BFH , VI R 33/98, BFHE 189, 88, BStBl II 1999, 701). Dabei sei grundsätzlich eine Durchschnittsbetrachtung für die Dauer des gesamten Aufenthaltes anzustellen, so dass bei insgesamt hinreichend umfangreichem Unterricht die Berücksichtigung in einem Ferienmonat nicht unterbrochen werde (BFH , III R 59/08).
Sprachaufenthalte im Ausland könnten darüber hinaus unter besonderen Umständen des Einzelfalls als Berufsausbildung anerkannt werden, wenn der Fremdsprachenunterricht zwar weniger als zehn Wochenstunden umfasse, aber einen über die übliche Vor- und Nachbereitung hinausgehenden erheblichen zusätzlichen Zeitaufwand des Kindes erfordert. Dies könne z.B. darauf beruhen, dass Einzelunterricht oder fachlich orientierter Sprachunterricht (z.B. Englisch für Juristen) erteilt wird oder das Kind Vorträge in der Fremdsprache hält (BFH , VI R 102/10).
Bezweckten der Auslandsaufenthalt und der Sprachunterricht, ein gutes Ergebnis in einem für die Zulassung zum Studium oder zu einer anderweitigen Ausbildung erforderlichen Fremdsprachentest zu erlangen (z.B. TOEFL oder IELTS) oder werde ein Auslandsaufenthalt von einer Ausbildungs- oder Prüfungsordnung zwingend vorausgesetzt, so könne ein Auslandsaufenthalt ebenfalls als Berufsausbildung zu qualifizieren sein, obwohl weniger als zehn Wochenstunden Sprachunterricht erteilt werden (BFH , III R 59/08).
Das Bundesfinanzgericht konnte es in dem zitierten Fall dahingestellt lassen, ob eine Berufsausbildung vorlag, da zufolge Auslandsaufenthalts gemäß § 5 Abs. 3 FLAG 1967 kein Familienbeihilfeanspruch bestand.
Nach Ansicht des Gerichts ist im vorliegenden Fall qualitativ von einer Berufsausbildung an der Universität Amsterdam auszugehen:
Nach der Rechtsprechung des VwGH fallen unter den Begriff "Berufsausbildung" alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten in einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird (vgl. ).
Die Ausbildung in den Niederlanden stand in unmittelbarem Zusammenhang mit dem danach betriebenen Studium der Nederlandistik in Wien. Hier ging es nicht um die Erwerbung von Sprachkenntnissen, um später ein Studium zu betreiben, dessen Inhalt mit den erworbenen Sprachkenntnissen nichts zu tun hat, sondern eine (in einem anderen Mitgliedstaat der Union erfolgte) universitäre Ausbildung betreffend die niederländische Sprache, die eng mit dem späteren österreichischen Studium, in welchem die niederländische Sprache einen Schwerpunkt bildet, zusammenhängt.
Die vom Finanzamt vermisste Bestätigung der Universität Wien über die Verbindung mit dem Studium der Nederlandistik ergibt sich bereits aus der Anerkennung der mit der Ausbildung in Amsterdam verbundenen ECTS-Werte für das österreichische Studium.
Werden von einer österreichischen Universität im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen (European Credit Transfer System – ECTS, 253/2000/EG, Amtsblatt Nr. L 28 vom ) ECTS-Anrechnungspunkte einer anderweitig erfolgten Ausbildung anerkannt, ist bei dieser anderweitig erfolgten Ausbildung grundsätzlich von einer Berufsausbildung i. S. d. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 auszugehen.
Zeitlicher Umfang der Sprachausbildung
Nun reicht nicht jede Art einer Berufsausbildung aus, um Familienbeihilfe zu erhalten.
Jede Berufsausbildung i. S. d. FLAG 1967 weist ein qualitatives und ein quantitatives Element auf: Entscheidend ist sowohl die Art der Ausbildung als auch der zeitliche Umfang (vgl. Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG § 2 Rz 36; u. v. a.).
Eine Berufsausbildung i. S. d. FLAG 1967 liegt in zeitlicher Hinsicht nur vor, wenn ein wöchentlicher Zeitaufwand von etwa 30 Stunden für Kurse und Vorbereitung auf eine Prüfung entfällt (vgl. Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG § 2 Rz 40; u. v. a.).
Von der Universität Wien wurden insgesamt 20 ECTS-Punkte für die Ausbildung in Amsterdam angerechnet.
Quantitativer Umfang im Zeitraum September und Oktober 2014 gegeben
Für September und Oktober 2014 ist der Besuch von Lehrveranstaltungen an der Universität Amsterdam betreffend "Niederländisch für Fremde" in einem bestätigten Umfang von 32 Wochenstunden (einschließlich Selbststudium und Hausaufgaben) erwiesen. Die erfolgreiche Teilnahme in diesen beiden Monaten wurde mit 9 ECTS-Punkten bewertet. Es ist daher auszugehen, dass sich in dieser Zeit Eya überwiegend der Ausbildung gewidmet hat.
Quantitativer Umfang im Zeitraum Jänner bis Mai 2015 bzw. bis Juni 2015 nicht gegeben
Hinsichtlich der vier Monate (13. 1. bis ) oder fünf Monate (Staatsexamenszeugnis vom ) dauernden weiteren Ausbildung in Amsterdam steht der konkrete Zeitaufwand insoweit fest, als für die Teilnahme am Vorbereitungskurs für das Staatsexamen 2 (Niveau B1 naar B2) 2,5 Stunden Kurs an zwei Tagen in der Woche (Schreiben Top Taal vom ) angesetzt wurden. Die gesamte, mindestens viermonatige Ausbildung im Jahr 2015 in den Niederlanden wurde mit 11 ECTS-Punkten bewertet.
Gemäß § 51 Abs. 2 Z 26 Universitätsgesetz 2002 hat bei einem Studium das Arbeitspensum eines Jahres 1.500 Echtstunden zu betragen werden diesem Arbeitspensum 60 Anrechnungspunkte zugeteilt. Ein ECTS-Anrechnungspunkt entspricht somit einem Arbeitspensum von 25 Echtstunden. Wird das Studienjahr in Semester geteilt, sind daher für ein Semester 750 Echtstunden bzw. 30 ECTS-Anrechnungspunkte zu berücksichtigen.
11 ECTS-Anrechnungspunkte entsprechen daher einem Arbeitsaufwand etwas über einem Drittel eines Semesters (30 ECTS-Punkte) bzw. von 275 Echtstunden.
Die zeitliche Auslastung von Eya im Zeitraum 13. 1. bis bzw. bis hat somit weniger als 14 Wochenstunden betragen.
Hier kann von einer überwiegenden Inanspruchnahme der Zeit von Eya durch ihre Berufsausbildung nicht gesprochen werden.
Die Ausbildung in Amsterdam im Jahr 2015 ist zwar in qualitativer Hinsicht als Berufsausbildung anzusehen, nicht aber in quantitativer.
Es liegt daher im Zeitraum Jänner 2015 bis Mai 2015 (Kursende) bzw. bis (Abschlussprüfung) keine Berufsausbildung i. S. d. FLAG 1967 von Eya vor.
Keine Berufsausbildung im November und Dezember 2014 sowie ab Juni 2015 bzw. Juli 2015
Hinsichtlich November und Dezember 2014 sowie ab Juni 2015 bzw. Juli 2015 hat die Bf weder dargelegt, dass sich Eya in Berufsausbildung befunden hat, noch hierfür Nachweise erbracht. Es kann auch nicht gesagt werden, dass es sich hierbei um die Zeit zwischen dem Abschluss einer Berufsausbildung und dem Beginn einer neuen Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt gehandelt hat.
Familienbeihilfe für September und Oktober 2014
Zufolge der vorstehenden Ausführungen steht der Bf für den Zeitraum September und Oktober 2014 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für Eya infolge Berufsausbildung zu.
Keine Familienbeihilfe für November 2014 bis August 2015
Hingegen steht der Bf hinsichtlich des Zeitraumes November 2014 bis August 2015 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag mangels Berufsausbildung von Eya oder anderer Anspruchsgrundlage nicht zu.
B. Zeitraum September 2015 bis Jänner 2016
Rechtswirksamkeit des Abweisungsbescheides vom
Nach der Aktenlage ergibt sich für den Beschwerdezeitraum (September 2014 bis Dezember 2016), dass mit Abweisungsbescheid vom , der Bf zugestellt am , vom Finanzamt mit Wirksamkeit für den Zeitraum September 2015 (Wirksamkeitsbeginn laut Bescheidspruch) bis Jänner 2016 (Bescheidzustellung) das Nichtbestehen eines Anspruchs der Bf auf Familienbeihilfe für Eya festgestellt wurde.
Da die Bf keine Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid vom erhoben hat, ist dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen.
In dem neuerlichen Antrag vom ist keine (verspätete) Beschwerde (oder ein anderer Rechtsbehelf) gegen den Abweisungsbescheid vom zu sehen. Es fehlt jeder Hinweis darauf, dass damit der Abweisungsbescheid vom bekämpft werden soll. Für eine Deutung des Zweitantrags als Rechtsbehelf gegen den Abweisungsbescheid ist in den Verwaltungsakten kein Anhaltspunkt vorhanden (vgl. ).
Teilweise entschiedene Sache
Solange der Abweisungsbescheid vom dem Rechtsbestand angehört, darf kein neuerlicher Bescheid für den Zeitraum erlassen werden, über den mit diesem Bescheid gemäß § 13 FLAG 1967 abgesprochen wurde, das heißt von September 2015 (Spruch des Abweisungsbescheides) bis Jänner 2016 (Bescheidzustellung). Diesbezüglich liegt entschiedene Sache vor (vgl. ; ; ; ).
Der neuerlichen Antrag gemäß § 10 Abs. 1 FLAG 1967 vom für den Zeitraum ab September 2014 ist hinsichtlich des vom Abweisungsbescheid umfassten Zeitraumes infolge durch den Abweisungsbescheid vom vorliegender entschiedener Sache (res iudicata) zurückzuweisen (vgl. ; ).
Über in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen darf (grundsätzlich) nicht mehr in merito entschieden werden; die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens. So ist über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden. Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen und folgt aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft grundsätzlich eine Bindungswirkung an eine behördliche Entscheidung (vgl. ; , m. w. N).
Das Hindernis der entschiedenen Sache stünde einer neuerlichen Entscheidung nicht entgegen, wenn eine wesentliche Änderung der Sach- und/oder Rechtslage eingetreten ist (vgl. sowie Hebenstreit in Czaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 13 Rz 24 ff., mit ausführlichen Hinweisen). Liegt bei entschiedener Sache eine Änderung der Sachlage vor, ist das verfahrensrechtliche Instrument zur Berücksichtigung dieser Änderung im Geltungsbereich der Bundesabgabenordnung die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 BAO. Dies gilt, § 2 lit. a Z 1 BAO, auch in Angelegenheiten der Familienbeihilfe (vgl. ; ; ).
Sperrwirkung des Abweisungsbescheides vom
Die Sperrwirkung des Abweisungsbescheides vom ist mit dem Zeitpunkt der Erlassung (Zustellung) dieses Bescheides begrenzt. Auch bei unveränderter Sach- und Rechtslage reicht die Sperrwirkung eines Abweisungsbescheides gemäß § 13 FLAG 1967 nicht über dessen Zustellmonat hinaus, wenn im Spruch des Bescheides kein anderer Zeitpunkt angegeben wurde (vgl. ; ; ; ; oder ).
Der Spruch des angefochtenen Abweisungsbescheides vom ist daher hinsichtlich des durch den Abweisungsbescheid vom bereits entschiedenen Zeitraums September 2015 bis Jänner 2016 dahingehend abzuändern, dass der Antrag vom hinsichtlich dieses Zeitraums zurückgewiesen wird (Spruchpunkt I.).
C. Zeitraum Februar 2016 bis November 2016
Keine Familienbeihilfe für Februar 2016
Dass Eya im Februar 2016 einer Berufsausbildung nachgegangen wäre, lässt sich der Aktenlage nicht entnehmen. Es kann auch nicht gesagt werden, dass es sich hierbei um die Zeit zwischen dem Abschluss einer Berufsausbildung und dem Beginn einer neuen Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt gehandelt hat.
Der Bf steht daher für Februar 2016 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag nicht zu.
Keine Familienbeihilfe für März bis August 2016
Wie oben ausgeführt, steht nicht fest, ob das Studium der Nederlandistik von März 2016 bis November 2016 tatsächlich betrieben wurde. Außer der Anerkennung der in den Niederlanden besuchten Lehrveranstaltungen wurden Nachweise über Lehrveranstaltungsbesuche oder abgelegte Prüfungen nicht vorgelegt.
Entgegen der Auffassung der Bf reicht allein die Inskription im ersten Jahr eines Studiums für den Familienbeihilfebezug nicht.
Der Bf ist beizupflichten, dass gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 die Aufnahme als ordentlicher Hörer als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr gilt und eine positive Ablegung von Prüfungen im ersten Studienjahr das Gesetz nicht fordert.
Es wird zwar der Begriff des Studiums nach dem StudFG jeweils durch die Inskription bestimmt (vgl. u.v.a), allerdings wird das in § 2 FLAG 1967 geforderte Tatbestandsmerkmal der überwiegenden Inanspruchnahme durch die Ausbildung - bezogen auf ein Universitätsstudium - nicht schon mit der bloßen Inskription erfüllt, sondern es ist erforderlich, dass das Studium tatsächlich in einem bestimmten Ausmaß ernsthaft betrieben wird (vgl. zu AlVG). Daher genügt die Inskription als reiner Formalakt nicht, der Besuch von Lehrveranstaltungen ist auch in den ersten beiden Semestern eines Studiums essentielle Voraussetzung dafür, dass von einer Berufsausbildung gesprochen werden kann (vgl. Wimmer in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG § 2 Rz 59 m.w.N.; ; u. v. a.).
Das Bundesfinanzgericht kann es aber dahingestellt lassen, ob beim im November 2016 wieder abgebrochenen Studium der Nederlandistik tatsächlich eine ernsthafte Berufsausbildung vorlag, da zufolge der Sperrwirkung des abgebrochenen Studiums der Rechtswissenschaften für den Zeitraum der Inskription in Nederlandistik jedenfalls kein Familienbeihilfeanspruch bestand:
Laut Studienblatt wurde das Diplomstudium der Rechtswissenschaften am begonnen und am formell, am tatsächlich beendet, wobei Prüfungen zuletzt vom aktenkundig sind.
Das Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Wien umfasste somit das Wintersemester 2012/2013, das Sommersemester 2013 und das Wintersemester 2013/2014 und das Sommersemester 2014, also vier Semester.
Wird nach dem dritten inskribierten Semester das Studium gewechselt, liegt gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 ein günstiger Studienerfolg nicht vor. Das bedeutet, dass gemäß § 2 FLAG 1967 i. V. m. § 17 Abs. 3 StudFG im neuen Studium grundsätzlich für so viele Semester des neuen Studiums keine Familienbeihilfe auszuzahlen ist, wie das zu spät gewechselte Studium gedauert hat.
Auf den gegenständlichen Fall übertragen bedeutet dies, dass für das Studium der Nederlandistik eine Wartezeit von vier Semestern zu berücksichtigen ist.
Für den Zeitraum März bis August 2016 steht der Bf somit Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zufolge der Sperrwirkung des vorangegangenen viersemestrigen Rechtswissenschaftsstudiums nicht zu.
Keine Familienbeihilfe ab September 2016
Seit ist Eya als ordentliche Studierende im Bachelorstudium Humanmedizin an der Sigmund Freud Privatuniversität eingeschrieben (OZ 4, 15). Im September 2016 wechselte Eya das Hauptstudium, dieses ist seither Humanmedizin (OZ 4, 33). Das Studium der Nederlandistik wurde im November 2016 abgebrochen.
Eya hat im August 2016 das 24. Lebensjahr vollendet.
Da für Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben, steht grundsätzlich keine Familienbeihilfe und kein Kinderabsetzbetrag zu.
Zeiten als Studentenvertreterin sind gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Diese Regelung betrifft die höchstzulässige Studienzeit bis zum 24. Lebensjahr und führt nicht zu einer Verlängerung des Familienbeihilfenbezugs über das 24. Lebensjahr hinaus.
Davon abgesehen, wurde das Studium der Humanmedizin erst nach Vollendung des 24. Lebensjahres begonnen.
Ein Fall des § 2 Abs. 1 lit. g bis j FLAG 1967 liegt hier nicht vor.
Revisionszulassung
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Hinsichtlich Spruchpunkt I.1. ist die (ordentliche) Revision zuzulassen, da Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ob eine Sprachausbildung (ein "Sprachkurs") Berufsausbildung i. S. d. FLAG 1967 darstellt, wenn diese in einem später begonnenen Studium, in dem die erlernte Sprache einen wesentlichen Schwerpunkt darstellt, im Wege der Anrechnung von ECTS-Punkten berücksichtigt wird, nicht ersichtlich ist.
Im Übrigen, hinsichtlich Spruchpunkt I.2. folgt das Bundesfinanzgericht der ständigen Rechtsprechung; hier ist eine (ordentliche) Revision nicht zuzulassen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 17 Abs. 1 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992 § 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992 § 17 Abs. 4 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992 § 97 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 51 Abs. 1 Z 26 UG, Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002 § 13 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 10 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Verweise | BFH , III R 59/08 BFH , VI R 33/98 BFH , VI R 102/10 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.7104176.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at