erstes Studienjahr - Abbruch des Studiums
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin IBV in der Beschwerdesache Bf, abc, vertreten durch Steuerberatung, xyz, über die Beschwerde vom gegen den (Sammel-)Bescheid des Finanzamtes vom über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für die Tochter AB für den Zeitraum 09/2013 bis 02/2014 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird hinsichtlich der Monate 09/2013 bis 01/2014 gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der angefochtene Rückforderungsbescheid wird somit hinsichtlich der Monate 09/2013 bis 01/2014 aufgehoben.
Hinsichtlich des Monats 02/2014 wird die Beschwerde gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerdeführerin retournierte am ein Formblatt „Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe“ vom und legte diesem eine Studienbestätigung ihrer Tochter A bei.
Am wurde von Seiten der Bf mitgeteilt, dass die Tochter A die Zusage für ein College in Amerika bekommen habe.
Mit Bescheid vom erfolgte die Rückforderung von für die Tochter A zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für die Monate 09/2013 bis 09/2014 mit der Begründung, dass der Familienbeihilfenanspruch nur dann bestehe, wenn die Ausbildung ernsthaft und zielstrebig betrieben werde. Dies werde dann anzunehmen sein, wenn die Vorbereitung auf die Ablegung der Prüfungen die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehme und das Kind zu den Prüfungsterminen innerhalb eines angemessenen Zeitraumes antrete. Als Rückforderungsbetrag gesamt wurde ein Betrag von 2.690,-- Euro ausgewiesen.
Gegen diesen Bescheid brachte die Bf durch ihren steuerlichen Vertreter mit Schriftsatz vom Beschwerde ein und beantragte, dass für den Zeitraum 09/2013 bis 02/2014 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge gegeben werde. Begründend wurde Folgendes ausgeführt:
Die Tochter der Bf sei im Wintersemester 2013/14 als Studentin an der Universität Wien inskribiert gewesen. Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 sei für den Bezug von Familienbeihilfe im ersten Studienjahr die Zulassung als ordentlicher Hörer ausreichend.
Mit Vorhalt vom wurde die Vollmacht des steuerlichen Vertreters sowie ein Prüfungsnachweis für das Studium AO33 676 (auch die negativen Prüfungen) für das Studienjahr 2013/14 angefordert. Zugleich wurde auf die Mitwirkungspflicht nach § 115 BAO hingewiesen und festgehalten, dass die Beschwerde abgewiesen werde, wenn die erforderlichen Unterlagen nicht erbracht würden.
Mit Schriftsatz vom wurde eine Kopie der Steuervollmacht vorgelegt und zu den Prüfungsnachweisen Folgendes ausgeführt:
Die Tochter der Bf sei im Wintersemester 2013/14 als Studentin an der Universität Wien inskribiert gewesen. Es seien jedoch keine Prüfungen abgelegt worden. Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 sei für den Bezug von Familienbeihilfe im ersten Studienjahr die Zulassung als ordentlicher Hörer ausreichend. Die Tochter A habe sich im Jänner 2014 dazu entschieden, das Studium an der Universität Wien nicht weiter fortzusetzen und sich für ein Studium am B College in Amerika beworben und habe sich für diese Bewerbung im Jänner 2014 in Amerika aufgehalten. Somit habe an der Universität Wien keine Prüfung abgelegt werden können. Der Nachweis über die Studienleistungen am B College ab dem Wintersemester 2014 bis zum Sommersemester 2015 werde übermittelt.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde vom mit nachstehender Begründung abgewiesen:
Für volljährige Kinder stehe Familienbeihilfe nur unter bestimmten, im § 2 Abs. 1 lit. b bis e FLAG 1967 genannten Voraussetzungen zu. Als anspruchsbegründend werde Folgendes bestimmt: Zeiten einer Berufsausbildung bzw.-fortbildung, Zeiten zwischen dem Abschluss einer Schulausbildung und dem frühestmöglichen Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung, Zeiten zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung und das dauernde Unvermögen, sich selbst wegen einer Behinderung Unterhalt zu verschaffen. Bei Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl.Nr. 305/1992, genannte Einrichtung besuchen würden, sei eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten würden. Die Aufnahme als ordentliche Hörerin oder ordentlicher Hörer gelte als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Familienbeihilfenanspruch bestehe nur dann, wenn die Ausbildung ernsthaft und zielstrebig betrieben werde. Dies werde anzunehmen sein, wenn die Vorbereitung auf die Ablegung der Prüfungen die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehme und das Kind zu den Prüfungsterminen innerhalb eines angemessenen Zeitraumes antrete. Die Tochter der Bf habe mit 08/2013 das 18. Lebensjahr vollendet. Im Wintersemester 2013/14 habe sie sich für das Studium AO33 676 eingeschrieben, welches mit wieder abgebrochen worden sei. Weiters habe sie für das eine Semester keine Prüfungen abgelegt. Mit Wintersemester 2014/15 betreibe die Tochter der Bf ein Studium in Amerika. Da A das Studium in Wien nach einem Semester abgebrochen habe und auch zu keinen Prüfungen angetreten sei, gehe das Finanzamt nicht von einer ernsthaften und zielstrebigen Berufsausbildung aus.
Mit Schriftsatz vom beantragte der steuerliche Vertreter die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht, wobei festgehalten wurde, dass die Beschwerdevorentscheidung vom erst am bei der steuerlichen Vertretung eingegangen sei.
Mit Bericht vom wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Vorhalt vom erging von Seiten des Bundesfinanzgerichts an die Bf unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ro 2015/16/0033, die Einladung, Unterlagen zum Nachweis eines von der Tochter der Bf im Wintersemester 2013/14 tatsächlich betriebenen Studiums, wie Bestätigungen über die Teilnahme der Tochter an Übungen, Proseminaren, Seminaren, Vorlesungen etc., Mitschriften der Tochter zu diesen Lehrveranstaltungen, dazu abgelegte bzw. verfasste schriftliche Arbeiten der Tochter etc., von der Tochter angeschaffte Skripten und anderes Lehrmaterial, Nachweise über Antritte der Tochter zu Prüfungen und Nachweise über Ausleihungen aus Bibliotheken durch die Tochter vorzulegen.
In Beantwortung dieses Vorhalts führte der steuerliche Vertreter der Bf im Schriftsatz vom Folgendes aus:
Leider habe die Tochter der Bf, entgegen den Erwartungen der Bf im Sommer 2017 nicht nach Wien zurückkehren können. Aus beruflichen und privaten Gründen habe sie in den USA bleiben müssen, wo sie bereits seit einigen Jahren lebe. Da sie dorthin keine Unterlagen über ihr Studium in Wien mitgenommen habe, habe die Bf von ihr keine konkreten Auskünfte im Detail erhalten können. Im Zimmer der Tochter in Wien habe die Bf allerdings Folgendes vorgefunden:
- ein Heft mit Mitschriften aus der Lehrveranstaltung „Physikalische Rechenmethoden I“ (Lehrveranstaltungsleiter Prof. Dellago)
- Übungsheft zur Einführung in die physikalischen Rechenmethoden I mit Originalangabeblatt der Universität Wien für das Wintersemester 2013 samt einigen Lösungen
- Skriptum zur Vorlesung „Einführung in die physikalischen Rechenmethoden I+II“ von Univ.Prof. Dr. Christoph Dellago (Universität Wien)
- David Rayner, Extended Mathematics for IGCSE, Oxford 2005
- Manfred Hoffmann, Mathematik – aktuelles Grundwissen,
- Michael Schwarzer, Physik kompakt – Sonderthemen, Formelsammlung
- Kraft/Götz/Bürger/Unfried, Mathematische Formelsammlung, 11. Auflage, Wien 2009
In der Anlage würden die beiden handschriftlichen Hefte sowie das Skriptum zur dazugehörigen Lehrveranstaltung, alles im Original, übersendet werden. Zumindest aus den Übungsheften gehe klar hervor, dass die Tochter der Bf im Wintersemester 2013 tatsächlich an der Universität gewesen sei und studiert habe. Wie bereits telefonisch ausgeführt, sei die Tochter der Bf allerdings zu keiner einzigen Prüfung angetreten. Letztlich sei sie mit dem universitären System in Österreich und der Art des Studiums, wie es in Österreich gefordert sei, nicht zurechtgekommen. Dies sei dann der Grund gewesen, warum die Tochter der Bf ihr Studium in den USA fortgesetzt habe. Ermöglicht worden sei das Studium in den USA durch eine großzügige Stipendienregelung der USA, die es der Tochter ermöglicht habe, in den USA zu studieren, ohne dass sie oder ihre Eltern mit den doch enormen Studiengebühren belastet seien. Aus den ihren Eltern zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln wäre ein Auslandsstudium nicht möglich gewesen. Die oben erwähnten Bücher würden zum Teil handschriftliche Anmerkungen, Hervorhebungen, Unterstreichungen o.ä. enthalten. Für den Nachweis, dass die Tochter der Bf tatsächlich im Wintersemester an der Universität Wien studiert habe, würden sie weniger beweiskräftig als die handschriftlichen Mitschriften und Übungen erscheinen. Sollten aber dennoch Interesse an diesen erwähnten Büchern bestehen, würden sie natürlich zur Verfügung gestellt werden.
Mit Vorhalt vom übermittelte das Bundesfinanzgericht das von ihm durchgeführte Vorhalteverfahren dem Finanzamt zur Stellungnahme und ermöglichte diesem - unter Hinweis auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ro 2015/16/0033, vom , Ra 2014/16/0006, und vom , 2009/16/0088 - die Abgabe einer Stellungnahme.
Am teilte das Finanzamt Folgendes mit:
Im Vorlageverfahren seien erstmals Beweismittel in Form von Mitschriften vorgelegt worden, die belegen sollten, dass die Tochter A an der Universität Vorlesungen besucht habe und sich somit um einen Studienerfolg bemüht habe, auch wenn sie zu keiner Prüfung angetreten sei. Im Schreiben an das Finanzamt vom treffe die Bf die Aussage, dass sich A im Jänner 2014 entschieden habe, das Studium an der Universität in Wien nicht weiter fortzusetzen. Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ro 2015/16/0033, und vom , Ra 2014/16/0006, könne davon ausgegangen werden, dass sich A bis Jänner 2014 in Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 befunden habe. Für die in den USA betriebene Ausbildung stehe keine Familienbeihilfe zu, da in dieser Zeit § 5 Abs. 3 FLAG 1967 anzuwenden sei (vgl. zB ).
DAZU WIRD ERWOGEN:
1 angefochtener Bescheid - Sammelbescheid:
Jeder Bescheid ist nach § 93 Abs. 2 BAO ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.
Der Bescheid hat nach § 93 Abs. 3 BAO ferner zu enthalten:
a) eine Begründung, wenn ihm ein Anbringen (§ 85 Abs. 1 oder 3) zugrunde liegt, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder wenn er von Amts wegen erlassen wird;
b) eine Belehrung, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist, ferner, dass das Rechtsmittel begründet werden muss und dass ihm aufschiebende Wirkung nicht zukommt (§ 254).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es der Abgabenbehörde nicht verwehrt, mehrere Absprüche in Form von Sammelbescheiden zu erlassen. Dabei ist es als ausreichend und unproblematisch anzusehen, dass ein solcher Sammelbescheid die Bezeichnung „Bescheid“, den Bescheidadressaten und die Rechtsmittelbelehrung nur einmal enthält. Dies ändert nichts daran, dass jeder Spruch für sich gesondert anfechtbar ist bzw. für sich gesondert der Rechtskraft fähig ist. (, , Schwaiger in SWK 22/2010, S 695 ff, BFG vom 17.12,2015, RV/6101099/2015, )
Der gegenständliche Bescheid vom spricht über die Rückforderung von für die Tochter A zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für die Monate 09/2013 bis 09/2014 ab.
Die Familienbeihilfe wird nach § 10 Abs. 2 FLAG 1967 vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
Die Frage, ob für einen bestimmten Anspruchszeitraum Familienbeihilfe zusteht, ist anhand der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum zu beantworten. Der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum ist der Monat. (, , ).
Der Bescheid über die Rückforderung von für die Tochter A zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge vom stellt somit nach den vorstehenden Rechtsausführungen einen Sammelbescheid dar, der über die jeweils gesondert anfechtbaren und gesondert der Rechtskraft fähigen Monate 09/2013 bis 09/2014 abspricht.
In der Bescheidbeschwerde vom wurde beantragt „ den gegenständlichen Bescheid dahingehend abzuändern, dass unsere Klientin, Frau Bf, für den Zeitraum von September 2013 bis Februar 2014 Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für ihre Tochter AB hat, somit auf einen Betrag von insgesamt EUR 1.345,20“.
Die zitierte Formulierung der gegenständlichen Bescheidbeschwerde lässt eindeutig erkennen, dass diese sich gegen die Rückforderung der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge für die Monate 09/2013 bis einschließlich 02/2014 richtet. Nicht angefochten wurde die im Bescheid über die Rückforderung von zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge vom ebenfalls erfassten Monate 03/2014 bis 09/2014, sodass dieser Sammelbescheid hinsichtlich der Monate 03/2014 bis 09/2014 in Rechtskraft erwachsen ist. Die Beschwerdevorentscheidung vom weist laut ihrem Spruch die Beschwerde vom ab und spricht damit ebenfalls nur über die Monate 09/2013 bis 02/2014 ab.
Das Bundesfinanzgericht hat somit über den Familienbeihilfenanspruch und den Anspruch auf Kinderabsetzbeträge für die Tochter A für die Monate 09/2013 bis einschließlich 02/2014 zu entscheiden.
2 Berufsausbildung:
2.1 gesetztliche Grundlagen:
Anspruch auf Familienbeihilfe haben nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist (Satz eins). Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannten Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten (Satz zwei). Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr (Satz zehn).
Nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 steht Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu (erster Satz). Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden (letzter Satz).
Nach § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
2.2 Sachverhalt:
Die Tochter des Bf kam am def zur Welt und vollendete am 08/2013 das 18. Lebensjahr. Sie war im Wintersemester 2013/14 beginnend mit 10/2013 als ordentlich Studierende des Studiums A 033 676 Bachelorstudium Physik an der Universität Wien gemeldet. Eine Fortsetzung des Studiums im Sommersemester 2014 erfolgte nicht. Die Tochter der Bf legte im Wintersemester 2013/14 keine Prüfungen ab.
Das Bachelorstudium Physik sieht eine Studieneingangs- und Orientierungsphase (STEOP) vor, deren erfolgreicher Abschluss Voraussetzung für das Absolvieren der weiteren Module ist. Die Studieneingangs- und orientierungsphase (STEOP) dient laut Curriculum für das Bachelorstudium Physik (Version 2011) zur Orientierung der Studienanfängerinnen und Studienanfänger und umfasst die Module „Einführung in die Physik I“ und „Einführung in die physikalische Rechenmethoden“.
Die Tochter der Bf nahm laut den vorgelegten Heften, welche Mitschriften von ihr enthielten, an der Vorlesung und Übung „Physikalischen Rechenmethode I“ teil.
Laut einem Schriftsatz des B College wurde die Tochter der Bf ab dem Wintersemester 2014 in dieses College aufgenommen.
2.3 rechtliche Würdigung samt Beweiswürdigung:
Zu § 2 Abs. 1 lit. b zehnter Satz FLAG 1967 („Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung...“) hält der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , Ro 2015/16/0033, fest, dass keine Berufsausbildung vorliegt, wenn über die Aufnahme als ordentlicher Hörer hinaus von vorneherein keinerlei Aktivität in Richtung eines Studiums gesetzt wird.
Darüberhinaus führt der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis aus, dass es im Falle eines Studienabbruchs durchaus möglich, aber auch nicht zwingend ist, dass dieser Studienabbruch – im Hinblick darauf, dass Anspruchszeitraum bei der Familienbeihilfe der Monat ist (vgl. Pkt 1) – nicht zum Ende eines Studienjahres oder eines Semesters erfolgt.
Eine Berufsausbildung kann auch nur für manche Kalendermonate eines Semesters vorliegen (zB bei Beendigung eines Studiums durch positive Beurteilung bei der letzten vorgeschriebenen Prüfung, bei Abbruch des Studiums und Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder bei Unterbrechung des Studiums wegen Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes). (Vgl. , ).
Im gegenständlichen Fall gab es – wie die vorgelegten Hefte zeigen – tatsächlich Aktivitäten der Tochter der Bf im Zusammenhang mit dem gewählten Studium A 033 676 Bachelorstudium Physik an der Universität Wien. Es kann somit nicht gesagt werden, dass von vorneherein überhaupt keine Aktivitäten in Richtung eines Studiums gesetzt wurden.
Zu prüfen bleibt allerdings, ob die Tochter des Bf ihr Studium bereits vor dem Ende des Wintersemesters 2013/14 abbrach und in welchem Monat es dazu kam.
Es handelt sich dabei um eine Tatfrage, welche nach dem in § 167 Abs. 2 BAO verankerten Grundsatz der freien Beweiswürdigung zu beurteilen ist.
Dabei ist unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Von mehreren Möglichkeiten ist jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt. Diese Beweiswürdigung muss den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen. (, , ).
Im Schriftsatz vom führte die Bf aus, dass die Tochter A sich im Jänner 2014 dazu entschied, das Studium an der Universität in Wien nicht weiter fortzusetzen und sich für ein Studium am B College in Amerika zu bewerben, und dass sie sich für diese Bewerbung im Jänner 2014 in Amerika aufhielt. Im Hinblick darauf, dass die Tochter ab dem Wintersemester 2014 tatsächlich am B College studierte und die Aufnahme eines Studiums im Ausland nach allgemeiner Lebenserfahrung einer längeren Vorbereitungszeit bedarf, erscheinen diese Angaben glaubwürdig und werden auch von Seiten des Finanzamtes nicht in Zweifel gezogen. Aus diesem Grund ist von einem Abbruch des Studiums im Monat 01/2014 auszugehen.
Der Beschwerde vom ist somit hinsichtlich der Monate 09/2013 bis 01/2014 stattzugeben und insoweit der angefochtene Sammel(Bescheid) betreffend die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen vom aufzuheben. Hinsichtlich des Monats 02/2014 ist die Beschwerde abzuweisen.
3 Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen finden in der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Deckung, sodass die Revision nicht zuzulassen ist.
Salzburg-Aigen, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 10 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.7104016.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at