Maßnahmenbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 10.08.2017, RM/7100042/2015

1. Vertretungsberechtigung eines Steuerberaters gegenüber der Finanzpolizei im Zuge einer Baustellenkontrolle - Änderung der Rechtslage 2. Angeblich unzureichende behördliche Anleitung von Auskunftspersonen, Verweigerung der Akteneinsicht und Nichtaushändigung von Aktenkopien: keine ausgeübte Befehls- und Zwangsgewalt 3. Rechtsqualität eines Zahlungsstopps nach § 7m Abs. 1 AVRAG 4. Zurückweisung einer Maßnahmenbeschwerde mangels geeigneter Verfahrensgegenstände

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RM/7100042/2015-RS1
Einem Steuerberater wird in Hinkunft zwar nach dem § 2 Abs. 1 WTBG 2017 die Berechtigung zukommen, seinen Mandanten anlässlich einer Baustellenkontrolle gegenüber den einschreitenden Organen der Finanzpolizei zu vertreten; weiterhin aber besteht für ihn in diesen Angelegenheiten keine Berechtigung zur Vertretung in Verfahren vor den Bezirksverwaltungsbehörden und den Verwaltungsgerichten. Schreitet der Steuerberater in weiterer Folge dennoch ein, ist er gemäß § 10 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG, § 24 Abs. 1 letzter Satz BFGG mit Beschluss nicht als Vertreter zuzulassen und ist gleichzeitig ein von ihm verfasstes Anbringen einem Mängelbehebungsverfahren nach § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG, § 24 Abs. 1 BFGG zu unterziehen (vgl. ).
RM/7100042/2015-RS2
Die Verweigerung einer Akteneinsicht ist keine Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Die diesbezügliche Verfahrensanordnung (§ 17 Abs. 4 AVG) bzw. der diesbezügliche Bescheid (§ 90 Abs. 3 BAO) sind nicht gesondert rechtsmittelfähig; die Verweigerung ist im Verwaltungsverfahren erst mit einer Beschwerde gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid bekämpfbar. Im Falle einer Einsichtsverweigerung außerhalb eines Verfahrens besteht ein Anspruch auf Erlassung eines Bescheides, gegen welchen eine Bescheidbeschwerde zulässig ist. Eine Maßnahmenbeschwerde hingegen ist zumal in Anbetracht der Subsidiarität dieses Rechtsinstrumentes in keinem Fall zulässig.
RM/7100042/2015-RS3
Ein von der Abgabenbehörde nach § 7m Abs. 1 AVRAG ausgesprochener Zahlungsstopp ist ein nicht rechtsmittelfähiger Bescheid, mit welchem z.B. einem Auftraggeber verboten wird, den Werklohn (oder einen Teil desselben) an den Arbeitgeber (den Auftragsnehmer) zu leisten. Er tritt von selbst nach kurzen Verfahrensfristen oder durch die Erlassung eines Bescheides nach § 7m Abs. 3 AVRAG, mit welchem der Auftraggeber zum Erlag einer Sicherheitsleistung verpflichtet wird, wieder außer Kraft. Eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt hingegen nicht vor.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Richard Tannert in der Beschwerdesache der A-GmbH, XXX, vertreten durch die E-GmbH, eeeeeee, wegen behaupteter Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt mittels 1. angeblicher Nichtzuziehung eines Dolmetschers zur Befragung von Dienstnehmern des Subunternehmers B-doo, YYY, Slowenien, wobei den Auskunftspersonen auch die über die Befragung gemachten Niederschriften nicht ausgehändigt und keine Belehrungen nach § 113 Bundesabgabenordnung (BAO) erteilt worden seien, am auf der Baustelle in der ZZZ, 2. der Nichtübermittlung der diesbezüglichen Niederschriften an die Beschwerdeführerin oder die diese vertretende E-GmbH, 3. der Verweigerung der Akteneinsicht für die E-GmbH, sowie 4. der Verfügung eines Zahlungsstopps an die Beschwerdeführerin am  durch Organe der Finanzpolizei als Organe des Finanzamtes Wien 8/16/17 (Anbringen vom ) den Beschluss gefasst:

I. Die Beschwerde wird mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes als unzulässig zurückgewiesen.

II. Der Ausspruch eines Kostenersatzes hat zu unterbleiben.

III. Gegen diese Entscheidung ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit einem an das Bundesfinanzgericht gerichteten Schriftsatz vom , zur Post gegeben am selben Tag, hat die A-GmbH, vertreten durch die E-GmbH, eine Maßnahmenbeschwerde im Zusammenhang mit der Kontrolle einer Baustelle an der Anschrift ZZZ, durch Organe der Finanzpolizei als Organe des Finanzamtes Wien 8/16/17 (Team 03) am erhoben und dabei wie folgt ausgeführt:

Der Sachverhalt stelle sich dar wie folgt:

Zum Zeitpunkt der Kontrolle durch die Finanzpolizei wären weder von Seite des Auftraggebers, noch seitens des Subunternehmers ein Ansprechpartner auf der Baustelle anwesend gewesen, sondern ausschließlich die vier Dienstnehmer DN1, DN2, DN3 und DN4 des Subunternehmers B-doo‚ YYY, Slowenien. Diese Arbeiter seien der deutschen Sprache nicht mächtig gewesen, trotzdem wäre kein Dolmetscher vor Ort hinzugezogen und auch die Niederschriften [vielleicht gemeint: Kopien oder Ablichtungen der Niederschriften] über die Einvernahmen der Dienstnehmer diesen nicht ausgehändigt worden. Die Niederschriften [Kopien oder Ablichtungen] wären seitens der Finanzpolizei auch nicht an die E-GmbH bzw. an die A-GmbH übermittelt worden.

Während der gesamten Dauer der Kontrolle wäre niemand darüber informiert worden, dass ein Steuerberater oder ein Rechtsanwalt zur Vertretung kontaktiert werden darf, und auch sämtliche weitere vorgeschriebene Belehrungen, die die Finanzpolizei gemäß § 113 Bundesabgabenordnung (BAO) durchzuführen habe, seien ausgeblieben. § 113 BAO begründe eine Pflicht zur Rechtsmittelbelehrung, wenn die Partei nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter (Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwälte und Notare) vertreten sei. Nach Abschnitt 1.5 Z 4 DBP (Dienstanweisung Betriebsprüfung) (AÖF 1991/280) seien Parteien dann und solange nicht vertreten, als ein Parteienvertreter bei der Amtshandlung nicht anwesend ist.

Zitiert wird § 13a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG): Die Behörde hat Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen in der Regel mündlich zu geben und sie über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren.

In weiterer Folge sei der E-GmbH als steuerlichen Vertreter der A-GmbH die Akteneinsicht in die Niederschrift über die Kontrolle bzw. in die Niederschriften über die Einvernahmen der vier Dienstnehmer bis dato verweigert worden, da Steuerberater nicht vertretungsbefugt wären.

Eine verfahrensleitende Verfügung gemäß § 94 BAO sei von der Finanzpolizei nicht erlassen worden.

Ein Grund für die Verweigerung der Akteneinsicht sei nicht angeführt worden [Anmerkung: Siehe aber soeben das eigene Vorbringen, dass die Akteneinsicht verweigert worden wäre, weil Steuerberater nicht vertretungsbefugt wären.]

Als Folge des „Tatbestands“ sei [ergänze: vom Magistrat der Stadt Wien] eine Sicherheitsleistung von € 20.000,00 auf [über] die Beschwerdeführerin verhängt worden, da keine Entsendemeldungen erstattet worden wären. Da aber die hier beigelegten Entsendemeldungen Transaktionsnummern aufweisen, sei darauf zu schließen, dass die elektronische Übermittlung an die Zentrale Koordinationsstelle erfolgreich abgeschlossen wurde und die Dokumente korrekt in elektronischer Form für die Finanzpolizei elektronisch einsehbar und aufbereitet waren.

Die Finanzpolizei begründe eine beantragte Sicherheitsleistung in Höhe von € 20.000,00 damit, dass der Verdacht einer Verwaltungsübertretung gemäß § 7 Abs. 3 iVm Abs. 8 Z 1 1. Fall, sowie gemäß § 7i Abs. 4 Z 1 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) bestehe und die Höhe der Sicherheitsleistung mit der doppelten Mindeststrafe festgelegt worden wäre.

Unberücksichtigt bleibe dabei, dass es sich um eine erstmalige Betretung handelte, elektronische Entsendemeldungen für die Dienstnehmer in Form der elektronischen Übermittlung des Formulars ZKO 3 nachweisbar fristgerecht an die Zentrale Koordinationsstelle übersendet worden wären und die Lohnunterlagen elektronisch einsehbar gewesen wären. Bei der Strafbemessung seien demnach gemäß § 19 „Zf 2“ [gemeint wohl: Abs. 2] Verwaltungsstrafgesetz (VStG) Milderungsgründe zu berücksichtigen.

Da die Unterlagen innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist übermittelt worden wären, komme lediglich eine Strafbarkeit gemäß § 7i Abs. 1 AVRAG in Betracht:

„Wer die erforderlichen Unterlagen entgegen § 7d Abs. 1 oder § 7f Abs. 1 Z 3 [AVRAG] nicht übermittelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jede/n Arbeitnehmer/in mit Geldstrafe von 500 Euro bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall von 1 000 Euro bis 10 000 Euro zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen § 7g Abs. 2 oder § 7h Abs. 2 [AVRAG] die Unterlagen nicht übermittelt.“

Es wäre daher für die Strafbemessung die geringere Mindeststrafe von € 500,00 anstelle von € 1.000,00 heranzuziehen. Zudem sei diese Summe unverhältnismäßig, da diese Dokumente tatsächlich auf einer zweiten Baustelle in Wien in physischer Form aufgelegen wären und die Vorschriften für ausländische Subunternehmer inzwischen eine Komplexität erreicht hätten, dass ein kleiner erstmaliger Fehler wie dieser nicht in diesem Ausmaß bestraft werden könne. Als angemessene Sicherheitsleistung wären die Mindeststrafen festzusetzen gewesen, nämlich gemäß § 7i Abs. 1 AVRAG € 500,00 pro Dienstnehmer, sowie gemäß § 7b Abs. 8 Z 1 AVRAG in Höhe von € 500,00 pro Dienstnehmer, somit insgesamt ein Betrag in Höhe von € 4.000,00.

Gründe der Rechtswidrigkeit:

Gemäß § 117 Zf 1 Strafprozessordnung (StPO) und § 118 StPO sei bei einer ldentitätsfeststellung der Person mitzuteilen, weshalb die Feststellung erfolgt, was ohne Dolmetscher bei der Kontrolle nicht möglich gewesen wäre. „ (...) Jedermann ist verpflichtet an der ldentitätsfeststellung mitzuwirken oder diese zu dulden, soweit diese auf angemessene Weise abläuft. Der Person ist mitzuteilen, weshalb die Feststellung erfolgt."( S. 239 6.5.1.1. ldentitätsfeststellung nach § 117 Z 1 StPO und § 118 StPO, Handbuch KlAB- Kontrollen, Lehner/Houf, Wien 2008).

Zudem wäre weder die gesetzliche Grundlage vor der Kontrolle bekanntgegeben worden, was unaufgefordert zu Beginn der Kontrollhandlung durch die Finanzpolizei erfolgen muss, noch wären Hinweise auf „Aussageverweigerungspflicht“ (!) und Rechtsfolgen erteilt worden (§ 113 BAO)

Betreffend die Verweigerung der Akteneinsicht, da der steuerliche Vertreter keine Vertretungsbefugnis habe, müsste entgegengesetzt werden, dass gemäß § 3 Z 2 Steuerberatungsberufsgesetz (WTBG) die Vertretung in sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten [offenbar zur Erläuterung beigefügt: „(AVRAG)“] für Steuerberater vorgesehen sei: „Die zur selbständigen Ausübung des Steuerberatungsberufes Steuerberater Berechtigten sind weiters berechtigt, folgende Tätigkeiten auszuüben: (...) die Beratung und Vertretung in Beitrags-‚ Versicherungs- und Leistungsangelegenheiten der Sozialversicherungen, einschließlich der Vertretung vor den Verwaltungsgerichten (…).” Demnach sei auch dieser „Tatbestand“ rechtswidrig. Zudem wäre ein Bescheid über die Verweigerung der Akteneinsicht nicht erlassen worden.

Es werde daher beantragt, die Rechtswidrigkeit der Amtshandlungen

a) Amtshandlung „auf dem Bauvorhaben“ der A-GmbH auf der Baustelle in ZZZ, am ,

b) Verweigerung der Akteneinsicht am [ohne Datum, aber zeitlich wohl zwischen dem und dem (dem Tag der Verfassung der Beschwerde) gelegen], sowie

c) Verfügung eines Zahlungsstopps vom , welche zudem keine verwaltungsrechtlich korrekte Form eines Bescheides aufweise,

festzustellen (Schriftsatz der Beschwerdeführerin).

Ein Kostenersatz wird von der Beschwerdeführerin nicht begehrt (Schriftsatz).

Beigeschlossen waren dem Schriftsatz der Beschwerdeführerin ausgedruckte und entsprechend ausgefüllte Meldungsformulare über Entsendungen nach Österreich gemäß § 7b Abs. 3 und 4 AVRAG, ZKO3, gerichtet an die Zentrale Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen für die Kontrolle illegaler Beschäftigung betreffend DN1, DN2, DN3 und DN4, alle bosnische Staatsbürger, sämtlich für die Baustelle VVV, und den Zeitraum am  bis voraussichtlich , Transaktionsnummern qqq1, qqq2, qqq3 und qqq4.

Beigefügt war weiters die Ablichtung einer an die A-GmbH, zu Handen C, gerichteten Verfügung der Finanzpolizei für das Finanzamt Wien 8/16/17 vom , GZ. 006/10588/0315, eines Zahlungsstopps nach § 7m Abs. 1 AVRAG in Höhe von € 20.000,00:

"Auftragnehmerin:
B-doo
YY;
YYYY

Es liegt der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung durch die oa. Auftragnehmerin vor:

  • nach § 7b Abs 3 iVm § 7b Abs 8 Z1 1. Fall AVRAG (Meldung nicht/nicht rechtzeitig/unvollständig) in 4 Fällen

  • nach § 7d Abs 1 1.+2. Satz iVm § 7i Abs 4 Z1 AVRAG (Lohnunterlagen nicht bereitgehalten/zugänglich (Arbeitgeber) in 4 Fällen

Eine vorläufige Sicherheit gem. § 7l AVRAG konnte nicht festgesetzt oder eingehoben werden.

Das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe beträgt:

  • nach § 7b Abs 8 Z1 1.Fall AVRAG (Meldung nicht/nicht rechtzeitig/unvollständig) in 4 Fällen 20.000,00 Euro

  • nach § 7i Abs 4 Z1 AVRAG (Lohnunterlagen nicht bereitgehalten/zugänglich (Arbeitgeber)) in 4 Fällen 80.000,00 Euro

Wegen dieses Gesamtbetrages in Höhe von 100.000,00 Euro wird hinsichtlich der der Auftragnehmerin zustehenden Forderungen aus dem Werklohn ein Zahlungsstopp verfügt.

Auf Grundlage der gesetzlichen Höchstgrenze wird ein Betrag in Höhe 20.000,00 Euro (doppelte Mindeststrafe) festgesetzt.
Hinsichtlich dieses Betrages wird gegen die Auftraggeberin ein Zahlungsstopp in Bezug auf den der Auftragnehmer/in noch zustehenden Werklohn verfügt.

Gegen den Ausspruch des Zahlungsstopps ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

Für das weitere Verfahren ist folgende Bezirksverwaltungsbehörde zuständig:
Magistrat MBA 17, Elterleinplatz 14, 1170 Wien

Für den Vorstand
{Unterschrift des Organwalters}"

Zu guter Letzt war noch beigefügt eine Ablichtung eines an die A-GmbH, zu Handen C, ergangenen Bescheides über eine Sicherheitsleistung des Magistrates der Stadt Wien vom , GZ. MBA 17-S 48225/15, mit welchem der A-GmbH gemäß § 7m Abs. 2 und 3 im Zusammenhang jeweils mit § 7b Abs. 3 iVm § 7b Abs. 8 Z. 1 sowie mit § 7d Abs. 1 iVm § 7i Abs. 4 Z. 1 AVRAG als Auftraggeberin des Bauvorhabens in ZZZ, der Erlag einer Sicherheitsleitung in Höhe von € 20.000,00 als Teil der der Auftragnehmerin B-doo zustehenden Forderungen aus dem Werklohn aufgetragen wurde.

Der Bescheid enthält an seinem Abschluss den Hinweis, dass mit Erlassung dieses Bescheides der von der Finanzpolizei verfügte Zahlungsstopp gemäß § 7m Abs. 3 letzter Satz AVRAG weggefallen sei.

Mit Erkenntnis vom , GZ. VGW-041/078/13404/2015-23, hat das Verwaltungsgericht Wien den obgenannten Bescheid des Magistrates Wien behoben, da keine bestimmten Tatsachen vorgelegen seien, aufgrund derer anzunehmen sei, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug einer über die Auftragnehmerin gegebenenfalls verhängten Verwaltungsstrafe nach dem AVRAG aus Gründen, die in deren Person lägen, unmöglich oder wesentlich erschwert sei.

Die am geltenden diesbezüglichen Bestimmungen des AVRAG lauten:

"Ansprüche gegen ausländische Arbeitgeber/innen mit Sitz in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat

§ 7b. [AVRAG] (1) Ein/e Arbeitnehmer/in, der/die von einem/einer Arbeitgeber/in mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich zur Erbringung einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wird, hat unbeschadet des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Rechts für die Dauer der Entsendung zwingend Anspruch auf

1. zumindest jenes gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt, das am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen von vergleichbaren Arbeitgebern/Arbeitgeberinnen gebührt (ausgenommen Beiträge nach § 6 BMSVG und Beiträge oder Prämien nach dem BPG);

2. bezahlten Urlaub nach § 2 Urlaubsgesetz, sofern das Urlaubsausmaß nach den Rechtsvorschriften des Heimatstaates geringer ist; nach Beendigung der Entsendung behält dieser/diese Arbeitnehmer/in den der Dauer der Entsendung entsprechenden aliquoten Teil der Differenz zwischen dem nach österreichischem Recht höheren Urlaubsanspruch und dem Urlaubsanspruch, der ihm/ihr nach den Rechtsvorschriften des Heimatstaates zusteht; ausgenommen von dieser Urlaubsregelung sind Arbeitnehmer/innen, für die die Urlaubsregelung des BUAG gilt;

3. die Einhaltung der kollektivvertraglich festgelegten Arbeitszeitregelungen;

4. die Bereithaltung der Aufzeichnung im Sinne der Richtlinie des Rates über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen (91/533/EWG) in Österreich durch den Arbeitgeber oder den mit der Ausübung des Weisungsrechts des Arbeitgebers gegenüber den entsandten Arbeitnehmern Beauftragten.

Ein/e Beschäftiger/in mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich gilt hinsichtlich der an ihn/sie überlassenen Arbeitskräfte, die zu einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, in Bezug auf die Abs. 3 bis 5 und 8, § 7d Abs. 1, § 7f Abs. 1 Z 3 sowie § 7i Abs. 1 und Abs. 4 Z 1 als Arbeitgeber/in. Sieht das nach Abs. 1 Z 1 anzuwendende Gesetz, der Kollektivvertrag oder die Verordnung Sonderzahlungen vor, hat der/die Arbeitgeber/in diese dem/der Arbeitnehmer/in aliquot für die jeweilige Lohnzahlungsperiode zusätzlich zum laufenden Entgelt (Fälligkeit) zu leisten.

[…]

(5) Arbeitgeber/innen im Sinne des Abs. 1 haben, sofern für den/die entsandten Arbeitnehmer/innen in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht, Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04) sowie eine Abschrift der Meldung gemäß den Abs. 3 und 4 am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitzuhalten oder diese den Organen der Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort in elektronischer Form zugänglich zu machen. Sofern für die Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer/innen im Sitzstaat des/der Arbeitgebers/Arbeitgeberin eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, ist auch die Genehmigung bereitzuhalten. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die erforderlichen Unterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Ist die Bereithaltung oder Zugänglichmachung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Verlangen nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis einschließlich des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.

[…]

Verpflichtung zur Bereithaltung von Lohnunterlagen

§ 7d. [AVRAG] (1) Arbeitgeber/innen im Sinne der §§ 7, 7a Abs. 1 oder 7b Abs. 1 und 9 haben während des Zeitraums der Entsendung insgesamt (§ 7b Abs. 4 Z 6) den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel (§ 7b Abs. 1 Z 4), Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung des dem/der entsandten Arbeitnehmers/in für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten, auch wenn die Beschäftigung des/der einzelnen Arbeitnehmers/in in Österreich früher geendet hat. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Ist die Bereithaltung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Aufforderung nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.

(2) Bei einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung trifft die Verpflichtung zur Bereithaltung der Lohnunterlagen den/die inländische/n Beschäftiger/in. Der/Die Überlasser/in hat dem/der Beschäftiger/in die Unterlagen nachweislich bereitzustellen.

[…]

Erhebungen der Abgabenbehörden

§ 7f. [AVRAG] (1) Die Organe der Abgabenbehörden sind berechtigt, das Bereithalten der Unterlagen nach §§ 7b Abs. 5 und 7d zu überwachen sowie die zur Kontrolle des dem/der nicht dem ASVG unterliegenden Arbeitnehmer/in unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zustehenden Entgelts im Sinne des § 7i Abs. 5 erforderlichen Erhebungen durchzuführen und

1. die Betriebsstätten, Betriebsräume und auswärtigen Arbeitsstätten oder Arbeitsstellen sowie die Aufenthaltsräume der Arbeitnehmer/innen ungehindert zu betreten und Wege zu befahren, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist,

2. von den dort angetroffenen Personen Auskünfte über alle für die Erhebung nach Abs. 1 maßgebenden Tatsachen zu verlangen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass es sich bei diesen Personen um Arbeitgeber/innen oder um Arbeitnehmer/innen handelt, sowie

3. in die zur Erhebung erforderlichen Unterlagen (§§ 7b Abs. 5 und 7d) Einsicht zu nehmen, Abschriften dieser Unterlagen anzufertigen und die Übermittlung von Unterlagen zu fordern, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Erfolgt bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten die Kontrolle nicht am ersten Arbeits(Einsatz)ort, sind die Unterlagen der Abgabenbehörde nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.

(2) Die Organe der Abgabenbehörden haben die Ergebnisse der Erhebungen nach Abs. 1 dem Kompetenzzentrum LSDB zu übermitteln und auf Ersuchen des Kompetenzzentrums LSDB konkret zu bezeichnende weitere Erhebungen zu übermittelten Erhebungsergebnissen oder Erhebungen auf Grund von begründeten Mitteilungen durch Dritte durchzuführen.

Strafbestimmungen

§ 7i. [AVRAG] (1) Wer die erforderlichen Unterlagen entgegen § 7d Abs. 1 oder § 7f Abs. 1 Z 3 nicht übermittelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jede/n Arbeitnehmer/in mit Geldstrafe von 500 Euro bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall von 1 000 Euro bis 10 000 Euro zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen § 7g Abs. 2 oder § 7h Abs. 2 die Unterlagen nicht übermittelt.

(2) Wer entgegen § 7f Abs. 1 den Zutritt zu den Betriebsstätten, Betriebsräumen und auswärtigen Arbeitsstätten oder Arbeitsstellen sowie den Aufenthaltsräumen der Arbeitnehmer/innen und das damit verbundene Befahren von Wegen oder die Erteilung von Auskünften verweigert oder die Kontrolle sonst erschwert oder behindert, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Wiederholungsfall von 2 000 Euro bis 20 000 Euro zu bestrafen.

(2a) Wer die Einsichtnahme in die Unterlagen nach den §§ 7b Abs. 5 und 7d verweigert, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist für jede/n Arbeitnehmer/in von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Wiederholungsfall von 2 000 Euro bis 20 000 Euro zu bestrafen.

(3) Ebenso ist nach Abs. 2a zu bestrafen, wer als Arbeitgeber/in entgegen § 7g Abs. 2 die Einsichtnahme in die Unterlagen verweigert.

(4) Wer als

1. Arbeitgeber/in im Sinne der §§ 7, 7a Abs. 1 oder 7b Abs. 1 und 9 entgegen § 7d die Lohnunterlagen nicht bereithält, oder

2. Überlasser/in im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung nach Österreich entgegen § 7d Abs. 2 die Lohnunterlagen dem/der Beschäftiger/in nicht nachweislich bereitstellt, oder

3. Beschäftiger/in im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung entgegen § 7d Abs. 2 die Lohnunterlagen nicht bereithält

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jede/n Arbeitnehmer/in mit einer Geldstrafe von 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Wiederholungsfall von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, sind mehr als drei Arbeitnehmer/innen betroffen, für jede/n Arbeitnehmer/in von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, im Wiederholungsfall von 4 000 Euro bis 50 000 Euro zu bestrafen.

(5) Wer als Arbeitgeber/in einen/e Arbeitnehmer/in beschäftigt oder beschäftigt hat, ohne ihm/ihr zumindest das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Entgelt unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien, ausgenommen die in § 49 Abs. 3 ASVG angeführten Entgeltbestandteile, zu leisten, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe zu bestrafen. Bei Unterentlohnungen, die durchgehend mehrere Lohnzahlungszeiträume umfassen, liegt eine einzige Verwaltungsübertretung vor. Auf Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag beruhende Überzahlungen bei den nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührenden Entgeltbestandteilen sind auf allfällige Unterentlohnungen im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum anzurechnen. Hinsichtlich von Sonderzahlungen für die in § 7g Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Arbeitnehmer/innen liegt eine Verwaltungsübertretung nach dem ersten Satz nur dann vor, wenn der/die Arbeitgeber/in die Sonderzahlungen nicht oder nicht vollständig bis spätestens 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres leistet. Sind von der Unterentlohnung höchstens drei Arbeitnehmer/innen betroffen, beträgt die Geldstrafe für jede/n Arbeitnehmer/in 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Wiederholungsfall 2 000 Euro bis 20 000 Euro, sind mehr als drei Arbeitnehmer/innen betroffen, für jede/n Arbeitnehmer/in 2 000 Euro bis 20 000 Euro, im Wiederholungsfall 4 000 Euro bis 50 000 Euro.

[…]

Vorläufige Sicherheit

§ 7l. [AVRAG] Liegt der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach den §§ 7b Abs. 8, 7i oder 7k Abs. 4 vor und ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin (Auftragnehmer/in) oder in der Person des Überlassers oder der Überlasserin liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird, sind die Organe der Abgabenbehörden ermächtigt, eine vorläufige Sicherheit bis zum Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe festzusetzen und einzuheben. Soweit der Tätigkeitsbereich der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse betroffen ist, ist diese über die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit zu verständigen. Der/Die im § 7b Abs. 1 Z 4 genannte Beauftragte gilt als Vertreter/in des/der Arbeitgeber/in, falls dieser/diese oder ein von ihm/ihr bestellter Vertreter bei der Amtshandlung nicht anwesend ist. Auf nach dem ersten Satz eingehobene vorläufige Sicherheiten sind die §§ 37a Abs. 3 bis 5 und 50 Abs. 6 erster Satz und Abs. 8 VStG sinngemäß anzuwenden. Mit der Überweisung nach § 7m Abs. 3 oder der Erlegung einer Sicherheit nach § 7m Abs. 8 ist eine Beschlagnahme aufzuheben.

Sicherheitsleistung – Zahlungsstopp

§ 7m. [AVRAG] (1) Liegt der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach den §§ 7b Abs. 8, 7i oder 7k Abs. 4 vor und ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin (Auftragnehmer/in) oder in der Person des Überlassers oder der Überlasserin liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird, können die Organe der Abgabenbehörden in Verbindung mit den Erhebungen nach § 7f sowie die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse dem/der Auftraggeber/in, bei einer Überlassung dem/der Beschäftiger/in schriftlich auftragen, den noch zu leistenden Werklohn oder das noch zu leistende Überlassungsentgelt oder Teile davon nicht zu zahlen (Zahlungsstopp). § 50 Abs. 6 erster Satz VStG findet sinngemäß Anwendung. Der Zahlungsstopp ist in jenem Ausmaß nicht wirksam, in dem der von ihm genannte Betrag höher ist als der noch zu leistende Werklohn oder das noch zu leistende Überlassungsentgelt. Der Zahlungsstopp darf nicht höher sein als das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe. Leistet der/die Auftraggeber/in oder der/die Beschäftiger/in entgegen dem Zahlungsstopp den Werklohn oder das Überlassungsentgelt, gilt im Verfahren nach Abs. 3 der Werklohn oder das Überlassungsentgelt als nicht geleistet. Die Organe der Abgabenbehörden sowie die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse dürfen einen Zahlungsstopp nur dann auftragen, wenn eine vorläufige Sicherheit nach § 7l nicht festgesetzt oder nicht eingehoben werden konnte. Leistet der/die Auftragnehmer/in oder der/die Überlasser/in die vorläufige Sicherheit nachträglich oder eine Sicherheit, ohne dass eine solche festgesetzt wurde, aus eigenem, ist der Zahlungsstopp von der Bezirksverwaltungsbehörde durch Bescheid aufzuheben; ein allfälliges Verfahren nach Abs. 3 ist einzustellen.

(2) Die Abgabenbehörden und die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse haben nach Verhängung eines Zahlungstopps nach Abs. 1 binnen drei Arbeitstagen bei der Bezirksverwaltungsbehörde die Erlegung einer Sicherheit nach Abs. 3 zu beantragen, widrigenfalls der Zahlungsstopp außer Kraft tritt. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat darüber innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Einlangen des Antrages zu entscheiden, widrigenfalls der Zahlungsstopp außer Kraft tritt. In diesen Verfahren haben die im ersten Satz genannten Einrichtungen Parteistellung, soweit diese den Antrag auf Erlegung einer Sicherheit gestellt haben. Diese können gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde Beschwerde beim Verwaltungsgericht und gegen das Erkenntnis oder den Beschluss eines Verwaltungsgerichts Revision beim Verwaltungsgerichtshof erheben.

(3) Liegt der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach den §§ 7b Abs. 8, 7i oder 7k Abs. 4 vor und ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin (Auftragnehmer/in) oder in der Person des Überlassers oder der Überlasserin liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde, kann die Bezirksverwaltungsbehörde dem/der Auftraggeber/in, bei einer Überlassung dem/der Beschäftiger/in durch Bescheid auftragen, den noch zu leistenden Werklohn oder das noch zu leistende Überlassungsentgelt oder einen Teil davon als Sicherheit binnen einer angemessenen Frist zu erlegen. Die §§ 37 und 37a VStG sind in diesen Fällen, sofern in dieser Bestimmung nichts anderes vorgesehen ist, nicht anzuwenden. Mit Erlassung eines Bescheides fällt der Zahlungsstopp weg.

(4) Als Werklohn oder als Überlassungsentgelt gilt das gesamte für die Erfüllung des Auftrages oder der Überlassung zu leistende Entgelt.

(5) Die Überweisung nach Abs. 3 wirkt für den/die Auftraggeber/in oder den/die Beschäftiger/in gegenüber dem/der Auftragnehmer/in oder dem/der Überlasser/in im Ausmaß der Überweisung schuldbefreiend.

(6) Die Sicherheitsleistung darf nicht höher sein als das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe. Der/die Auftraggeber/in oder der/die Beschäftiger/in ist verpflichtet, auf Anfrage der Bezirksverwaltungsbehörde die Höhe und Fälligkeit des Werklohnes oder des Überlassungsentgeltes bekannt zu geben. Können aus dem noch zu leistenden Werklohn oder Überlassungsentgelt die Sicherheitsleistung sowie der sich aus § 67a ASVG und § 82a EStG ergebende Haftungsbetrag nicht bedeckt werden, kann der/die Auftraggeber/in oder der/die Beschäftiger/in von seinem Recht zur Leistung des Werklohns an das Dienstleistungszentrum (§ 67c ASVG) jedenfalls Gebrauch machen.

(7) Beschwerden gegen Bescheide nach Abs. 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

(8) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Sicherheit für frei zu erklären, wenn das Verfahren eingestellt wird oder die gegen den/die Auftragnehmer/in oder den/die Überlasser/in verhängte Strafe vollzogen ist, oder nicht binnen eines Jahres der Verfall ausgesprochen wurde. In Verfahren nach § 7i Abs. 5 findet der erste Satz Anwendung mit der Maßgabe, dass die Sicherheit für frei zu erklären ist, wenn nicht binnen zwei Jahren der Verfall ausgesprochen wurde. Die Sicherheit ist auch dann für frei zu erklären, wenn sie vom/von der Auftragnehmer/in oder dem/der Überlasser/in erlegt wird. Frei gewordene Sicherheiten sind an den/die Auftraggeber/in oder den/die Beschäftiger/in auszuzahlen.

(9) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Sicherheit für verfallen zu erklären, sobald sich die Strafverfolgung des Auftragnehmers oder der Aufragnehmerin oder des Überlassers oder der Überlasserin oder der Vollzug der Strafe als unmöglich erweist. § 17 VStG ist sinngemäß anzuwenden.

(10) Für die Verwertung verfallener Sicherheiten gilt § 37 Abs. 6 VStG sinngemäß, wobei ein allfälliger Restbetrag an den/die Auftraggeber/in oder den/die Beschäftiger/in auszuzahlen ist."

Die belangte Behörde hat trotz gewährter Nachfrist die ihr eingeräumte Möglichkeit zur Erstattung einer Stellungnahme nicht wahrgenommen.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

1. Im gegenständlichen Fall hat also nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin die Finanzpolizei für das Finanzamt Wien 8/16/17 am eine Kontrolle der Baustelle ZZZ, durchgeführt. Das Bundesfinanzgericht geht davon aus, dass wie üblich dabei gemäß § 89 Abs. 3 EStG 1988 die Einhaltung der versicherungs- und melderechtlichen Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), die Anzeigepflichten des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) und der Bestimmungen, deren Missachtung den Tatbestand des § 366 Abs. 1 Z. 1 Gewerbeordnung (GewO) (unberechtigte Gewerbeausübung) erfüllt, aber auch die Einhaltung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) und des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) überprüft worden sind. Überprüft wurde also im Wege der Ausübung einer allgemeinen Aufsicht, ob die verschiedentlich auferlegten Vorschriften eingehalten worden sind oder Lebenssachverhalte festzustellen wären, welche den Verdacht von Verwaltungsübertretungen indizieren. Solches hat eine Ähnlichkeit etwa mit der Prüfung von berichteten oder aktenmäßig dargelegten Sachverhalten durch die Finanzstrafbehörde nach § 82 Abs. 1 Finanzstrafgesetz (FinStrG) zur Frage, ob finanzstrafrechtliche Verdachtsfälle vorliegen und ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren einzuleiten wäre, jedoch mit dem gravierenden Unterschied, dass die Finanzpolizei ihre Kontrolle aus eigener Initiative vor Ort im Bereich des tatsächlichen wirtschaftlichen Geschehens vorzunehmen hat.

Die einschreitende E-GmbH nimmt hinsichtlich eines dazu behaupteten Vertretungsrechtes Bezug auf § 3 Abs. 2 Z. 3 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG), BGBl I 1999/58 idFd BGBl I 2014/46, wonach die zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater Berechtigten weiters berechtigt waren zur Beratung und Vertretung in Beitrags-, Versicherungs- und Leistungsangelegenheiten der Sozialversicherungen, einschließlich der Vertretung vor den Verwaltungsgerichten.

2. Nach bisheriger ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Wirtschaftstreuhändern bei den oben beschriebenen Kontrollen der Finanzpolizei und den daraus sich allenfalls ergebenden Verwaltungsstrafverfahren aber keine Vertretungsbefugnis zu, weil diese in diesen Fällen unter die Bestimmung des § 3 Abs. 2 Z. 7 WTBG, also unter die Vertretung bei den Einrichtungen des Arbeitsmarktservice, bei Berufsorganisationen, der Landesfremdenverkehrsverbände undanderen in Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Behörden und Ämtern (hier offenkundig: die Bezirksverwaltungsbehörden, siehe § 111 Abs. 2 ASVG, § 71 AlVG, § 333 Abs. 1 GewO und § 7m Abs. 2 f AVRAG), einschließlich der Vertretung vor den Verwaltungsgerichten, fällt, wobei solches aber einen unmittelbaren Zusammenhang mit wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten voraussetzt - was aber u.a. in Zusammenhang von Übertretungen von Arbeitnehmerschutzvorschriften verneint wird (vgl. [Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen nach dem Heimarbeitsgesetz]; [Verwaltungsstrafverfahren wegen sozialversicherungsrechtlicher Meldepflichtverletzungen]; [Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes]; [Verwaltungsstrafverfahren nach dem AVRAG]).

Daraus folgt ansich, dass auch in der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde der für die Beschwerdeführerin einschreitenden E-GmbH nach derzeit (noch) geltender Rechtslage gemäß § 10 Abs. 3 AVG iVm § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) und § 24 Abs. 1 letzter Satz Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) keine Vertretungsberechtigung zukäme, weshalb das Bundesfinanzgericht die Beschwerdeführerin mittels Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG, § 24 Abs. 1 BFGG aufzufordern hätte, binnen einer bestimmten Frist den eingelangten Schriftsatz selbst zu unterfertigen oder durch einen geeigneten Vertreter unterfertigen zu lassen, und ebenso die eingeschrittene E-GmbH gemäß der zitierten Gesetzesbestimmungen als Vertreterin vor dem Bundesfinanzgericht mit Beschluss nicht zuzulassen hätte (vgl. ).

3. Zwischenzeitlich ist aber bereits im Nationalrat und Bundesrat das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 (WTBG 2017) beschlossen worden, welches mit seinem zu erwartenden nahem Inkrafttreten - von hier nicht relevanten Übergangsbestimmungen abgesehen - das obgenannte Wirtschaftstreuhandberufsgesetz außer Kraft setzen wird § 238 WTBG 2017).

§ 2 Abs. 1 WTBG 2017 formuliert neu, dass nun den zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater Berechtigten vorbehalten sei, folgende Tätigkeiten auszuüben: [...] 4. die Vertretung [...] bei allen Amtshandlungen, die von Organen der Abgabenbehörden im Rahmen der ihnen übertragenen finanzpolizeilichen Aufgaben und Befugnisse (§ 12 Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010) gesetzt werden, davon ausgenommen Maßnahmen der Abgabenbehörden im Dienste der Strafrechtspflege im Rahmen des Art. III des Sozialbetrugsgesetzes, BGBl. I Nr. 152/2004, womit auf die Bestimmungen der §§ 153c bis 153e Strafgesetzbuch (StGB) verwiesen wird.

Weiterhin nicht gewährt wird - siehe im Vergleich die Formulierung bezüglich der übrigen Berechtigungen der Z. 4 (z.B.: "Vertretung in Abgabe- und Abgabestrafsachen ... vor ... den Verwaltungsgerichten") - die Berechtigung einer diesbezüglichen Vertretung vor den Verwaltungsgerichten in den Angelegenheiten, bspw. wie die Überwachung von Arbeitnehmerschutzvorschriften, keine solche eines Abgabe- oder Abgabestrafverfahrens sind.

Nicht zur Anwendung gelangt offensichtlich § 2 Abs. 3 Z. 2 WTBG 2017, welcher ähnlich formuliert ist dem bisherigen § 3 Abs. 2 Z. 7 WTBG, aber in seiner Anwendung ausdrücklich eingeschränkt ist auf Angelegenheiten gemäß § 11 Firmenbuchgesetz, auf Veröffentlichung von Jahresabschlüssen sowie auf Angelegenheiten im Zusammenhang mit Umgründungsvorgängen und der Abgabe von Drittschuldnererklärungen für Auftraggeber.

Aus dem Gesagten folgt somit jedenfalls, dass in Kürze Steuerberater wie die eingeschrittene Vertreterin der Beschwerdeführerin Betroffene bei Baustellenkontrollen der Finanzpolizei wie verfahrensgegenständlich vertreten dürfen, ohne dass sie aber auch berechtigt wären, ihre Mandantschaft im fortgesetzten Verwaltungsverfahren bzw. Verwaltungsstrafverfahren zu vertreten.

4. Fraglich ist, ob diese Einschränkung auch für Beschwerden gegen behauptete verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt während der Amtshandlung der Finanzpolizei zu gelten hat. Derartig bekämpfte faktische Amtshandlungen unterscheiden sich in ihrem Substrat von später ergangenen Bescheiden im allenfalls sich anschließenden Verwaltungs- und Verwaltungsstrafverfahren in der Regel ja gerade durch den Umstand, dass hier ohne ein förmliches Verwaltungsverfahren unmittelbar in Rechte von Betroffenen eingegriffen wird und die Rechtsmäßigkeit dieses Handelns auf den Prüfstand gestellt wird. Diesen nicht in Bescheide gekleideten Amtshandlungen fehlt logischerweise auch der diesen innewohnende konkretisierende Aspekt, weshalb einer unmittelbaren oder sehr zeitnahen Wahrnehmung des Geschehens durch einschreitende Parteienvertreter wohl besondere Bedeutung zukommen könnte Es wäre somit in diesem Sinne auch naheliegend, zur Förderung des Rechtsschutzgedankens auch die Vertretung der Betroffenen durch Wirtschaftstreuhänder, die im Zuge der Überwachungstätigkeit der Finanzpolizei vor Ort eingeschritten sind, zuzulassen. Dem steht aber der konkrete Wortlaut auch des neuen Gesetzes entgegen.

Gemäß § 10 Abs. 3 AVG sind Personen, die die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken unbefugt betreiben, nicht als Bevollmächtigte zuzulassen. Anders als im Abgabenverfahren (vgl. § 84 Abs. 2 BAO; dazu z.B. Ritz, BAO5, § 84 Tz 11), bei welchem vor Zustellung eines Ablehnungsbeschlusses von einem Vertreter vorgenommene Prozesshandlungen ihre uneingeschränkte Gültigkeit behalten, gilt dies nicht im allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht (vgl. wiederum das zitierte Erk des ). Im Falle einer Nichterfüllung eines ansich verbindlichen Mängelbehebungsverfahrens - wie oben dargestellt - wäre die von der Steuerberatungs GmbH verfasste und eingebrachte Maßnahmenbeschwerde daher zurückzuweisen.

Von dem solcherart angezeigten Mängelbehebungsverfahren ist aber Abstand zu nehmen, weil die Beschwerde im Übrigen einen - wie nachstehend dargelegt - nicht behebbaren inhaltlichen Mangel aufweist und schon deswegen mit einer Zurückweisung vorzugehen ist:

5. Auch wenn die Beschwerdeführerin in ihrem Schriftsatz allgemein begehrt, die Rechtswidrigkeit der Amtshandlung auf dem Bauvorhaben an der Anschrift ZZZ, festzustellen, ergibt sich nach den inhaltlichen Ausführungen der Beschwerde, dass nicht überhaupt grundsätzlich die Ausübung der Baustellenkontrolle ansich als rechtwidrige Maßnahme ohne gesetzliche Grundlage kritisiert worden ist, sondern ein bestimmtes behauptetes Verhalten der eingeschrittenen Organwalter, welchem von Seite der Einschreiterin die Qualität unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt unterstellt wird.

6. Zu den solcherart behaupteten Unterlassungen in Form a.) einer angeblichen Nichtbeiziehung eines erforderlichen Dolmetschers zur Befragung der Dienstnehmer DN1, DN2, DN3 und Reaz NOCIC am , b.) einer angeblichen Nichtausfolgung von Kopien der dabei aufgenommenen Niederschriften, c.) einer angeblich unterlassenen Rechtsbelehrung der befragten Auskunftspersonen, d.) einer angeblich unterlassenen Verständigung der Beschwerdeführerin von der Baustellenkontrolle, sowie e.) einer gegenüber der einschreitenden E-GmbH verweigerten Akteneinsicht:

Die dargelegten und als beschwerderelevant bezeichneten Sachverhalte eignen sich nicht als Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde.

So erkennen gemäß Art 130 Abs. 1 Z 2 B-VG die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Maßnahme) wegen Rechtswidrigkeit. Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde ist ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, Prüfungsmaßstab ist die Rechtswidrigkeit; Zweck eines Maßnahmenbeschwerdeverfahrens ist die nachträgliche Feststellung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit einer derartigen behördlichen Maßnahme an Hand der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Setzung der Amtshandlungen (nähere Ausführungen siehe z.B. Fischerlehner, Abgabenverfahren2 [2016] § 283 Anm 1 [hier in Abgabensachen mit inhaltsgleicher Begrifflichkeit]).

Ein Verwaltungsakt in Form einer Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt liegt dann vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten ein Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar - das heißt ohne vorangegangenen Bescheid - als faktische Amtshandlungen in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen.

Die Fragestellung lautet: Kann einer Amtshandlung in irgendeiner Form rechtsfeststellende oder rechtserzeugende Wirkung beigemessen werden (Eisenberger in Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde2 [2016], 1.5.5 Normativer Akt, Fußnote 99 mit Zitierung bspw. Judikatur).

Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Maßnahmenbeschwerde ist es also u.a., dass sie gegen die Anwendung von Gewalt oder gegen eine normative Anordnung gerichtet ist. Es wird daher insoweit die Anwendung physischen Zwanges oder die Erteilung eines Befehles mit unverzüglichem Befolgungsanspruch gefordert, andernfalls die Beschwerde zurückzuweisen ist (vgl. z.B. , B757/88 [hier: im Falle eines schlichten Fotografieren oder einer Identitätsfeststellung im Zuge einer Amtshandlung]; [hier: das Anbringen einer Organstrafverfügung an einem Kraftfahrzeug]; [hier: das Abstempeln eines Reisepasses]; - hier das Abstempeln einer Ausfuhrbescheinigung mit dem Vermerk "Ungültig"], etc.).

Die Zulässigkeit einer Maßnahmenbeschwerde erfordert auch, dass die geltend gemachte Verletzung der Rechte zumindest möglich ist. Die Beschwerdeerhebung für einen Dritten ist nicht zulässig  (siehe z.B. Ennöckl in Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde2 [2016], Pkt. 2.6 Beschwerdelegitimation).

Es muss also, wie gesagt, ein Verhalten von Behördenorganen vorliegen, dass als physische "Zwangsgewalt" (wie Festnahme, Beschlagnahme, Hausdurchsuchung, Personendurchsuchung, Betreten eines Hauses und Nachschau in einigen Zimmern, etc.), zumindest aber als Ausübung von "Befehlsgewalt", gedeutet werden kann.

Derartiges ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird (VfGH VfSlg 8507/1979 [Festnahme und nachfolgende Anhaltung]; VfGH VfSlg 8466/1978 [Beschlagnahme]; [Entnahme von Warenproben]; [zum Aufsperren verschlossener Räume oder das gewaltsame Eindringen in ein ehemaliges Geschäftslokal bzw. in eine Wohnung]; [Befahren der mit einem Schild "Privatweg - Begehen verboten" versehenen Privatstraße zur Almhütte, um dort polizeiliche Ermittlungen durchzuführen]; [das Betreten seines Stadels und das Fotografieren von Gegenständen darin gegen den erklärten Willen des Bf.)] oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht (z.B. [durch die Anwesenheit uniformierter Beamter und eines Beamten in Zivil bei Asylwerbern objektiv erweckter Eindruck, dass die Anordnung, in den Bus einzusteigen, im Falle der Nichtbefolgung zwangsweise durchgesetzt wird]; siehe dazu auch Ritz, BAO5, § 283 Tz 5 ff mit entsprechenden praktischen Beispielen).

Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsaktes in Form eines Befehles gilt somit, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird. Liegt ein Befolgungsanspruch objektiv nicht vor, käme es darauf an, ob bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist (siehe Fischerlehner aaO, § 283 Anm 1 , ).

Erschöpft sich das behördliche Agieren jedoch in einem schlichten behördlichen Verhalten, nämlich in einem (hier behaupteten) Unterlassen eines von der Beschwerdeführerin für wünschenswert gehaltenen oder begehrten Tuns (Beiziehung eines Dolmetschers, Gewährung der Akteneinsichtnahme bzw. Ausfolgung von Kopien, Gewährung einer Rechtsbelehrung und Verständigung von einer Amtshandlung), wurde kein physischer Zwang angedroht oder ein Befehl erteilt, bei dessen Nichtbefolgung behördlicher Zwang gedroht hat. Die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt setzt nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts begriffsnotwendig ein positives Tun der die Zwangsgewalt gebrauchenden Behörde voraus und kann nicht im bloßen Unterbleiben eines Verhaltens der Behörde bestehen, selbst wenn dem Betreffenden darauf ein Anspruch zustünde (vgl. VfSlg. 8669/1979 [Nichtausfolgung eines abgenommenen Führerscheines]; vfSlg 8966/1980 [Verweigerung einer Akteneinsicht]; VfSlg. 9503/1982 [wiederum: Nichtherausgabe eines Führerscheines]; VfSlg. 9813/1983 [Unterlassung einer Entsiegelung], sowie Slg. 9461/A [zur Verweigerung der Benützung universitätseigener Fachliteratur]; , und , 0255 [alle betreffend die Verweigerung der Herausgabe von Kraftfahrzeugdokumenten trotz eines Antrages der Partei]; [Verweigerung der Akteneinsicht]; [Verweigerung der Einsichtnahme und der Ausfolgung von Kopien einer Krankengeschichte]; etc.).

Läge zwar die Ausübung einer Befehls- und Zwangsgewalt vor, fände diese aber wiederum ihre Deckung in erlassenen Bescheiden, bestünden keine faktischen Amtshandlungen. Mit Bescheidbeschwerde bekämpfbar, wenn solches zugelassen, wären vielmehr die dem behördlichen Wirken zugrundeliegenden Bescheide.

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dienen die Regelungen über Maßnahmenbeschwerden überdies nur der Schließung einer Lücke im Rechtsschutzsystem, nicht aber der Eröffnung einer Zweigleisigkeit für die Verfolgung ein- und desselben Rechtes. Was in einem Verwaltungsverfahren ausgetragen werden kann, kann daher nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein (z.B. bereits , 0022, 0023 bzw. 0018, 0020, 0031; ; Zl. 90/01/0009;  u.v.a.).

7. Aus den rechtlichen Darlegungen ergibt sich für den konkreten Fall:

Wäre zur Befragung der vier Arbeitnehmer tatsächlich die Beiziehung eines Dolmetschers erforderlich gewesen und wären die Auskunftspersonen tatsächlich bei der Baustellenkontrolle durch Organe der Finanzpolizei nicht oder nicht ausreichend in ihren Rechten belehrt worden (vgl. § 13a AVG), wurde gegen die A-GmbH kein behördlicher Zwang ausgeübt oder ein objektiv sanktionsbewehrter behördlicher Befehl erteilt. Selbst aber wenn man den eingeschrittenen Behördenorganen ein aktives rechtswidriges Tun unterstellen wollte (weil sie eine irreführende Belehrung erteilt hätten), läge damit noch keine unmittelbare Zwangshandlung vor, welche in die rechtliche Sphäre der Beschwerdeführerin eingegriffen hätte, sondern ein Verfahrensfehler, dessen Bestehen die Beschwerdeführerin im anhängigen Verwaltungsverfahren gegebenfalls durch geeignetes Anbringen, allenfalls durch Beweisanträge, darzulegen aufgetragen ist, welcher im Rahmen der Beweiswürdigung bei allenfalls ergehenden Bescheiden zu bedenken ist und welcher letztendlich in einem Beschwerdeverfahren gegen ergangene Bescheide durch die Verfahrensparteien einzuwenden sein wird.

Gleiches gelte auch für den Fall, dass die Beschwerdeführerin rechtswidrigerweise nicht von der Baustellenkontrolle verständigt worden wäre (wobei wohl Einvernehmen darüber besteht, dass eine vorherige Ankündigung der Kontrolle im Einzelfall sinnbefreit und mit dem Zweck der Amtshandlung unvereinbar wäre). Ein derartiges behördliches Unterlassen, mag es auch ein Verfahrensmangel sein, stellt keinen unmittelbaren behördlichen Zwang oder Befehl dar. Eine allenfalls erfolgte Verletzung des Parteiengehörs wäre ein Verfahrensmangel und im weiteren Verwaltungsverfahren zumal im Rahmen einer Beweiswürdigung zu beachten und durch geeignetes behördliches Handeln gegebenenfalls zu sanieren. Ein Gegenstand für eine paralleles bzw. separiertes Maßnahmenbeschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht liegt nicht vor.

Zur Akteneinsicht, welche der einschreitenden E-GmbH nach ihrem Vorbringen verweigert worden ist, ist auf die eingangs dargelegte Rechtslage zu verweisen. War die einschreitende GmbH nicht vertretungsbefugt, durfte ihr im Verwaltungsverfahren aus Rechtsgründen auch keine Akteneinsicht gewährt werden. Das Nichtgewähren einer Akteneinsicht stellt - siehe die oben angeführte Judikatur - keine ausgeübte unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt dar. Gemäß § 17 Abs. 4 AVG idFd BGBl I 2013/33, mit Wirkung ab dem , erfolgte die Verweigerung einer Akteneinsicht gegenüber der Partei eines anhängigen Verfahrens (hier: der A-GmbH) durch Verfahrensanordnung, also nicht mittels Bescheid. Diese gesetzliche Bestimmung ist in Anbetracht der vorherigen diesbezüglichen Judikatur nur klarstellend, dass diesbezüglich ein eigenständiges Rechtsmittel nicht in Betracht komme (siehe dazu Thienel/Zeleny, Verwaltungsverfahrensgesetze19 (2014) § 17 Anm 6).

Insoweit besteht Übereinstimmung mit dem Verfahrensrecht der BAO, wonach ebenfalls gemäß § 90 Abs. 3 BAO gegen die Verweigerung der Akteneinsicht ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig ist, wenngleich dort - anders als nach dem AVG - zwingend in jedem Fall ein Bescheid zu ergehen hätte (so Ritz, BAO5, § 90 Tz 12, mit Verweis auf ). Da im gegenständlichen Fall das Verfahrensrecht des AVG zur Anwendung gelangt ist, unterblieb wohl - wie von der Beschwerdeführerin kritisiert - die Erlassung einer verfahrensleitenden Verfügung nach § 94 BAO, welche als schriftlicher oder mündlicher Bescheid ergehen hätte können (ausführlich dazu Ritz, BAO5, § 94 Tz 4 ff). Die Klärung einer allenfalls strittigen Rechtslage erfolgt in diesen Fällen in der die Angelegenheit abschließenden Erledigung (vgl. z.B. Ritz, BAO5, § 94 Tz 7).

Sowohl im Verfahren nach AVG und nach BAO ist zur Akteneinsicht außerhalb eines Verfahrens (wenn es also gegen die A-GmbH - entgegen der Aktenlage - kein weitergehendes Verwaltungsverfahren gegeben hätte) gleichlautend geregelt, dass in diesem Falle die Verweigerung der Akteneinsicht mittels beschwerdefähigem Bescheid zu erfolgen gehabt hätte (siehe Thienel/Zeleny, aaO; Ritz, BAO5, § 90 Tz 12 und die dort angeführte Judikatur).

Die von der E-GmbH begehrte Akteneinsicht leitet sich auch nach dem Vorbringen der einschreitenden Steuerberatungsgesellschaft ab von der Rechtsposition ihrer Mandantschaft. Insoweit ist also wohl zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung von noch nicht beendeten Verwaltungsverfahren auszugehen, sodass auch nach dem AVG kein Bescheid zu erlassen war.

Jedenfalls ist - siehe die obige Judikatur - durch die vorgebrachte Verweigerung der Akteneinsicht keine unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt ausgeübt worden, welche sich auch unter Bedachtnahme auf den Aspekt des Rechtsschutzes für die Partei des Verwaltungsverfahrens als unbedenklich erweist: Nach Mitteilung der Finanzpolizei gegenüber der E-GmbH, dass der einschreitenden Vertreterin die Akteneinsicht mangels Vertretungsbefugnis verweigert wird, ist es der Beschwerdeführerin jederzeit frei gestanden, selbst Akteneinsicht zu nehmen oder eine vertretungsberechtigte Person mit der Vornahme der Akteneinsicht zu beauftragen.

8. Zur kritisierten Verfügung eines Zahlungsstopps vom :

Eine vom Finanzamt durch Organe der Finanzpolizei erlassene Verfügung eines Zahlungsstopps nach § 7m Abs. 1 Satz 1 AVRAG in der oben dargestellten Form ist eine schriftliche Erledigung im Sinne des § 18 AVG, mit welcher diese Abgabenbehörde bei Vorliegen 1.) eines begründeten Verdachtes einer Verwaltungsübertretung nach den § 7b Abs. 8, § 7i oder § 7k Abs. 4 AVRAG in der damals geltenden Fassung, 2.) bestimmter Tatsachen, welche Grund zur Annahme gaben, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die z.B. in der Person der Arbeitgeberin (Auftragnehmerin: hier der B-doo) liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde, sowie 3.) keine vorläufige Sicherheit geleistet wird, der Auftraggeberin (hier: der A-GmbH) auftragen kann (Ermessen), den noch zu leistenden Werklohn oder Teile davon nicht zu zahlen (Zahlungsstopp).

Für diese Erledigung sind gemäß § 18 Abs. 5 AVG die Bestimmungen des III. Teiles des AVG (Bescheide) anzuwenden, weil sie offenkundig ein Bescheid ist, nämlich ein förmlicher, hoheitlicher Akt einer Verwaltungsbehörde (hier: das Finanzamt Wien 8/16/17), mit dem gegenüber einer Partei (hier: der A-GmbH) in rechtskraftfähiger Weise über eine individuelle Angelegenheit (das Ausmaß der Berechtigung zur Auszahlung des Werklohnes an die Auftragnehmerin) mit rechtsbegründender (konstitutiver) Wirkung abgesprochen wird. Demnach gilt § 58 AVG, wonach ein Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen ist und einen Spruch, eine Rechtsmittelbelehrung (Abs. 1), aber auch, weil vom Parteiwillen abweichend, eine Begründung (Abs. 2) zu enthalten hat. Ebenso gilt gemäß Abs. 3 die Bestimmung des § 18 Abs. 4 BAO (wonach der Bescheid die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigers zu enthalten hat).

Die vorliegende Verfügung eines Zahlungsstopps erfüllt formal diese Kriterien, lediglich die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid wurde unterlassen.

Das Fehlen der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid berührt jedoch die Bescheidqualität einer Erledigung dann nicht, wenn sich diese Qualifizierung wie im gegenständliche Falle alleine schon aus ihrem Inhalt zweifelsfrei ergibt (vgl. Thienel/Zelany, Verwaltungsverfahrensgesetze19 [2014] § 58 AVG Anm 2).

Gemäß § 7m Abs. 1 Satz 2 AVRAG findet hinsichtlich eines derartigen Bescheides § 50 Abs. 6 erster Satz Verwaltungsstrafgesetz (VStG), wonach gegen Organstrafverfügungen nach § 50 VStG kein Rechtsmittel zulässig ist, sinngemäß Anwendung. Auch eine derartige Rechtmittelbelehrung findet sich im kritisierten verfahrensgegenständlichen Bescheid über den erteilten Zahlungsstopp.

Auch eine Organstrafverfügung ist ein Bescheid (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 [2014] Rz 1151; ebenso [hier zur Anonymverfügung nach § 49a VStG:] Walter, ÖJZ 1988, 321 ff; Fasching/Schwartz, Verwaltungsverfahrensrecht 99; aA Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht 498).

Die Festlegung in § 7m Abs. 1 Satz 2 AVRAG, wonach gegen einen Zahlungsstopp kein Rechtsmittel zulässig ist, erscheint unbedenklich in Anbetracht des Umstandes, dass im Falle einer vom Adressaten des Zahlungsstopps geleisteten vorläufigen Sicherheit der Zahlungsstopp durch die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid gemäß § 7m Abs. 1 letzter Satz AVRAG aufzuheben ist, die Abgabenbehörde gemäß § 7m Abs. 2 Satz 1 AVRAG binnen drei Arbeitstagen nach Verhängung eines Zahlungstopps bei der Bezirksverwaltungsbehörde die Erlegung einer Sicherheit nach Abs. 3 zu beantragen hat, widrigenfalls der Zahlungsstopp außer Kraft tritt, sowie die Bezirksverwaltungsbehörde wiederum darüber innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Einlangen des Antrages zu entscheiden hat, widrigenfalls der Zahlungsstopp ebenfalls außer Kraft tritt.

Die Bezirksverwaltungsbehörde wiederum kann in diesem Verfahren gemäß § 7m Abs. 3 AVRAG unter den gleichen rechtlichen Voraussetzungen wie die Abgabenbehörde einen Bescheid erlassen, mit welchem sie ihrerseits die Auftraggeberin zum Erlag einer Sicherheitsleistung innerhalb einer angemessenen Frist verpflichtet. Der (rechtsmittelfähige) Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde tritt an die Stelle des Bescheides der Abgabenbehörde.

Tatsächlich wurde auch von der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien über die Verpflichtung der A-GmbH zum Erlag einer Sicherheitsleitung vom erfolgreich Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben, welches den Bescheid mit Erkenntnis vom ersatzlos behoben hat (siehe oben).

Infolge der ebenfalls oben beschriebenen Subsidiarität des Rechtsinstrumentes einer Maßnahmenbeschwerde gegenüber dem Bescheidbeschwerdeverfahren liegt daher ebenfalls kein behördliches Handeln vor, welches - gleichsam parallel und allenfalls auch nachdem der Bescheid über den Zahlungsstopp sich schon längst nicht mehr im Rechtsbestand befunden hatte - zusätzlich mit Maßnahmenbeschwerde bekämpft werden könnte.

An diesen Ergebnis der rechtlichen Analyse ändert sich auch nichts, begreift man die Verfügung des Zahlungsstopps nicht als Bescheid, sondern als etwas anderes, rein hypothetisch beispielsweise als unmittelbar erteilten behördlichen Befehl (was es aber nicht ist): In diesem Falle wäre kurzfristig, nämlich bis zum Erlassen (und wohl auch bis zum Wirksamwerden durch Zustellung) des Bescheides des Magistrates der Stadt Wien vom eine Maßnahmenbeschwerde zulässig gewesen, nicht mehr aber danach, weil zu diesem Zeitpunkt bereits das Hauptverfahren (mit dem Bescheid des Magistrates) zum vorläufigen Verfahren (in welchem der Zahlungsstopp ausgesprochen worden ist) im Gange gewesen ist.

9. Es war somit spruchgemäß mit einer Zurückweisung der Beschwerde vorzugehen, wobei in Anbetracht der klaren und keinen Zweifel erweckenden Beschreibung der Verfahrensgegenstände durch die Beschwerdeführerin und der von ihr vorgetragenen Aktenlage in Verbindung mit der ebenso klaren Rechtslage die gegenständliche Entscheidung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG bereits ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden konnte.

10. Die Verpflichtung der Beschwerdeführerin auf Kostenersatz nach § 35 VwGVG (Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt) unterbleibt, weil ein solcher Ersatz von der belangten Behörde nicht beantragt worden ist.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall liegt aber eine eindeutige und durch die Rechtsprechung der Höchstgerichte gesicherte Rechtslage vor, weshalb keine ordentliche Revision zuzulassen ist.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 7m Abs. 1 AVRAG, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, BGBl. Nr. 459/1993
§ 89 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 3 Abs. 2 Z 7 WTBG, Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, BGBl. I Nr. 58/1999
§ 10 Abs. 3 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
§ 17 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 24 Abs. 1 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013
§ 17 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
§ 90 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Baustellenkontrolle
Finanzpolizei
Zahlungsstopp
Akteneinsicht
Belehrung von Auskunftspersonen
Vertretungsberechtigung eines Steuerberaters
Maßnahmenbeschwerde
Zurückweisung
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RM.7100042.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at