Badezimmersanierung, Abzugsfähigkeit als außergewöhnliche Belastung strittig
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ER. in der Beschwerdesache des Bf., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Kitzbühel Lienz vom betreffend Einkommensteuer 2014 (Arbeitnehmerveranlagung) zu Recht erkannt:
1.) Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
2.) Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer ließ im Jahr 2014 eine Badsanierung durchführen, wobei Kosten in Höhe von € 8.972,52 angefallen sind. Der Bf. beantragte die Berücksichtigung dieser Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung ohne Abzug eines Selbstbehaltes.
Das Finanzamt versagte die Berücksichtigung dieser Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung mit folgender Begründung:
„Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss außergewöhnlich sein, zwangsläufig erwachsen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen und darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
Nach geltender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind unter Belastungen im Sinne des § 34 EStG nur vermögensmindernde Ausgaben, also solche zu verstehen, die mit einem endgültigen Verbrauch, Verschleiß oder sonstigen Wertverzehr verknüpft sind. Demgegenüber stellen Ausgaben, die nicht zu einer Vermögensminderung, sondern zu einer bloßen Vermögensumschichtung führen, keine außergewöhnliche Belastung dar (vgl ). Aufwendungen für den Erwerb von Wirtschaftsgütern stellen daher dann keine außergewöhnliche Belastung dar, wenn durch sie ein entsprechender Gegenwert erlangt wird (vgl. ).
Die Gegenwerttheorie kommt hingegen nicht zum Tragen, wenn durch Aufwendungen kein am Verkehrswert zu messender Gegenwert geschaffen wird. Dies ist etwa dann der Fall, wenn Wirtschaftsgüter angeschafft werden, die infolge Verwendbarkeit für nur bestimmte individuelle Personen (zB deren Prothesen, Seh- und Hörhilfen) oder wegen ihrer spezifisch nur für Behinderte geeigneten Beschaffenheit (zB Rollstühle) keinen oder nur einen sehr eingeschränkten allgemeinen Verkehrswert haben (). Ebenso kann von der Schaffung eines Gegenwerts (Vermögensumschichtung) nicht gesprochen werden, wenn realistischer Weise davon ausgegangen werden kann, dass behinderungsbedingte Aufwendungen für die Einrichtung oder für die Ausgestaltung eines Gebäudes (einer Wohnung) bei einer unterstellten Verwertung dieses Gebäudes (dieser Wohnung) nicht abgegolten werden und somit verlorener Aufwand vorliegt (, betreffend die behindertengerechte Einrichtung eines Badezimmers).
Das Bad wurde nach den vorliegenden Rechnungen 2014 umgebaut. Bei dieser Badsanierung wurde im Wesentlichen eine Badewanne und eine Dusche (samt Fliesenneuverlegung) erneuert.
Eine behindertenspezifische Ausstattung des neuen Bades (Halterungen an der Wand, Hebebühne, etc.) ist mit Ausnahme des Duschsitzes nicht erkennbar.
Bei den gegebenen Umbauten zur Badsanierung handelt es sich - wie sich aus den vorgelegten Bildern des Bades ergibt - nach Ansicht des Finanzamtes um die Herstellung eines Bades, das den heutigen Ansprüchen an ein modernes Bad Rechnung trägt. Bei der Renovierung wurde auf eine praktische Gestaltung Wert gelegt.
Der Abzug der Aufwendungen für den Badumbau als außergewöhnliche Belastung ist daher nicht möglich.“
Gegen die Abzugsfähigkeit als außergewöhnliche Belastung spreche weiters der Umstand, dass das Land Tirol ausdrücklich einen Zuschuss „für einen altersgerechten Badumbau“ gewährt habe.
Der Bf. vertritt hingegen die Auffassung, dass die Badsanierungskosten als außergewöhnliche Belastung (ohne Abzug eines Selbstbehaltes) abzugsfähig seien und begründet dies wie folgt:
Der Bf. sei zu 70 % erwerbsgemindert und habe eine schwere Darmkrebsoperation hinter sich. Es sei nicht absehbar gewesen, ob der Bf. in Zukunft einen Rollstuhl benötigen werde. Er sei aufgrund seiner Behinderung gezwungen gewesen, das Bad behindertengerecht umzubauen (insbes. durch Beseitigung der Einstiegshürde in die Dusche, Vergrößerung der Duschfläche).
Hierzu wurde erwogen:
In sachverhaltsmäßiger Hinsicht ist davon auszugehen, dass das streitgegenständliche Bad nach den vorliegenden Rechnungen 2014 umgebaut wurde. Bei dieser Badsanierung wurde im Wesentlichen die Badewanne und die Dusche (samt Fliesenneuverlegung) erneuert.
Eine behindertenspezifische Ausstattung des sanierten Bades (z.B. durch Anbringung von Haltegriffen an der Wand, Einbau einer Hebebühne für die Badewanne) ist nicht erkennbar.
Bei den vorliegenden Baumaßnahmen zur Badsanierung handelt es sich - wie sich aus den vorgelegten Fotos des Bades eingibt - auch nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes um die Herstellung eines Bades, das den heutigen Ansprüchen an ein modernes Badezimmer Rechnung trägt,wobei bei den Renovierungsmaßnahmen auf eine praktische Gestaltung Wert gelegt wurde. In diese Richtung weist auch der Umstand, dass das Land Tirol ausdrücklich einen Zuschuss für einen „altersgerechten" (und nicht etwa behinderengerechten) Badumbau geleistet hat (Zusicherungsschreiben vom ).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind unter außergewöhnlichen Belastungen im Sinne des § 34 EStG nur vermögensmindernde Ausgaben, also solche zu verstehen, die mit einem endgültigen Verbrauch, Verschleiß oder sonstigen Wertverzehr verknüpft sind. Demgegenüber stellen Ausgaben, die nicht zu einer Vermögensminderung, sondern zu einer bloßen Vermögensumschichtung führen, keine außergewöhnliche Belastung dar (vgl ). Aufwendungen für den Erwerb von Wirtschaftsgütern stellen daher dann keine außergewöhnliche Belastung dar, wenn durch sie ein entsprechender Gegenwert erlangt wird (sog. Gegenwerttheorie, vgl. ).
Die Gegenwerttheorie kommt hingegen nicht zum Tragen, wenn durch Aufwendungen kein am Verkehrswert zu messender Gegenwert geschaffen wird. Dies ist etwa dann der Fall, wenn Wirtschaftsgüter angeschafft werden, die infolge Verwendbarkeit für nur bestimmte individuelle Personen (zB deren Prothesen, Seh- und Hörhilfen) oder wegen ihrer spezifisch nur für Behinderte geeigneten Beschaffenheit (zB Rollstühle) keinen oder nur einen sehr eingeschränkten allgemeinen Verkehrswert haben (). Ebenso kann von der Schaffung eines Gegenwerts (Vermögensumschichtung) nicht gesprochen werden, wenn realistischer Weise davon ausgegangen werden kann, dass behinderungsbedingte Aufwendungen für die Einrichtung oder für die Ausgestaltung eines Gebäudes (einer Wohnung) bei einer unterstellten Verwertung dieses Gebäudes (dieser Wohnung) nicht abgegolten werden und somit verlorener Aufwand vorliegt (; Jakom/Vock, EStG 2017 § 34 Rz 90, S 1689 und S 1691).
Im Hinblick auf die oben dargestellte Art der Badezimmersanierung kann im gegenständlichen Fall keinesfalls von einem verlorenen Aufwand gesprochen werden und die „Gegenwerttheorie“ kommt daher zur Anwendung.
Die strittigen Aufwendungen für die Badsanierung sind daher (mit Ausnahme der Kosten für den Duschklappsitz) nicht als außergewöhnliche Belasatung abzugsfähig.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da solche Fragen im beschwerdegegenständlichen Fall nicht zu lösen waren, ist eine (ordentliche) Revision unzulässig.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.3101193.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at