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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 03.10.2017, RV/7500616/2017

Beschwerde gegen Vollstreckungsverfügung mit dem Einwand, keine Strafverfügung erhalten zu haben

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Verwaltungsstrafsache gegen Bf., gegen den Bescheid (Vollstreckungsverfügung) des Magistrats der Stadt Wien Magistratsabteilung 6 - Buchhaltungsabteilung 32, Meiereistraße 7, 1020 Wien, vom , Zahlungsreferenz: 1234, betreffend Übertretung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, über die Beschwerde vom , nach der am am Bundesfinanzgericht in 1030 Wien, Hintere Zollamtsstraße 2b, durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

1) Die Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG abgewiesen und die angefochtene Vollstreckungsverfügung wird bestätigt.

2) Als Vollstreckungsbehörde wird gemäß § 25 Abs. 2 Bundesfinanzgerichtsbarkeitsgesetz (BFGG) der Magistrat der Stadt Wien bestimmt.

3) Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

4) Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Am erging eine Strafverfügung des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, Parkraumüberwachung, GZ. MA 67-PA-604329/7/4 an die Beschwerdeführerin (Bf.) mit folgendem Wortlaut:

"Angelastete Verwaltungsübertretung:

Sie haben am um 20:56 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 2, Untere Donaustraße geg. 99 mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach haben Sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wird wegen dieser Verwaltungsübertretung über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe in der Höhe von 60,00 EUR, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden."

Diese Strafverfügung wurde laut Zustellnachweis RSb nach einem erfolglosen Zustellversuch am an der Abgabestelle der Bf., Adresse , bei der Postfiliale 1027 hinterlegt; der Beginn der Abholfrist war der .

Eine Verständigung über die Hinterlegung wurde laut dem im Akt erliegenden Rückschein RSb in die Abgabeeinrichtung eingelegt.

Da diese Sendung bis zum (zwei Wochen ab ) nicht abgeholt wurde, retournierte das Postamt diese am an die Magistratsabteilung 67.

In weiterer Folge erließ die belangte Behörde die im gegenständlichen Beschwerdeverfahren angefochtene Vollstreckungsverfügung vom :

Zahlungsreferenz: 1234

Zu zahlender Betrag: EUR 60,00

Zahlungsfrist:

und wies in den Zusatzinformationen auf die rechtskräftige Strafe zu GZ MA 67-PA-604329/7/4 vom wegen Verletzung des § 4 Abs. 1 Parkometergesetz mit

Angabe des KFZ-Kennzeichens, des Datums und des Ortes der Tat sowie auf die bislang

nicht erfolgte Zahlung der Strafe hin.

Gegen diese Vollstreckungsverfügung brachte die Bf. innerhalb der vierwöchigen Frist die

verfahrensgegenständliche Beschwerde ein und führte aus:

"Ich habe heute () die Vollstreckungsverfügung (Zahlungsreferenz 1234) v.

zur Strafe MA 67-PA 604329/7/4 v. erhalten. Ich erhebe diesbezüglich

Beschwerde.

Begründung

Ich habe keine Strafverfügung erhalten, um gegen die mir angelastete Verwaltungsübertretung (Abstellen des Fahrzeuges ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben in Wien 2., Untere Donaustr. geg. 99 am um 20:56/ § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006 in der geltenden Fassung; § 49a Verwaltungsstrafgesetz 1991 VStG 1991 Verordnung des Magistrates der Stadt Wien v. , ABl. 17/2012) Einspruch zu erheben.

Mir wurde lediglich eine entsprechende Anonymverfügung mit der Geschäftszahl OM/AN: 0310034637/ PN EM15415861 v. übermittelt. Da ich der Meinung bin, dass mir die Geldstrafe zu Unrecht vorgeschrieben wurde, habe ich den Strafbetrag nicht einbezahlt, in der Erwartung, dass in Folge das Strafverfahren eingeleitet wird. Womit mir die Möglichkeit gegeben wird, meine Einwände in Form von Rechtsmitteln vorzubringen. Wie oben bereits angeführt, erhielt ich keine Strafverfügung oder ähnliches.

Ich habe die mir angelastete Straftat nicht begangen.

Zu dem angeführten Zeitpunkt wurde das Fahrzeug mit dem beh. Kennzeichen *** von Herr X, whft. in Wohnadresse, gelenkt.

Ich bin im Besitz eines Parkausweises für Behinderte gem. § 29b StVO 1960 und wäre ich zu diesem Zeitpunkt in dem erwähnten Fahrzeug gefahren, wäre ich aufgrund dieses Parkausweises von der Parkometerabgabe befreit gewesen. Mit Rücksprache mit Herrn X, welcher das Fahrzeug zum angegebenen Zeitpunkt in Verwendung hatte, war das Fahrzeug nicht wie oben erwähnt an der Adresse Wien 2., Untere Donaustraße geg. 99 abgestellt.

Ich begehre aus den oben angeführten Gründen von der Vollstreckungsverfügung/Zwangsvollstreckung abzusehen und eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht mit Herrn X durchzuführen."

In der am durchgeführten mündlichen Verhandlung brachte die Bf. ergänzend vor, dass sie zwar nicht eindeutig wisse, ob sie am Tag der versuchten Zustellung der Strafverfügung () zu Hause gewesen sei. Sie habe aber hundertprozentig keinen Nachweis über den Zustellversuch erhalten. In Wahrheit sei ihr Sohn mit dem Fahrzeug gefahren, er habe jedoch niemals in der Unteren Donaustraße geg. 99 geparkt, da diese Adresse gar nicht existiere. Dies sei auch der Grund gewesen, warum die Bf. die Zustellung der Strafverfügung abgewartet habe, um in der Folge dagegen Einspruch zu erheben.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Nach § 10 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG 1991) idF BGBl Nr. I 33/2013 sind auf das Vollstreckungsverfahren, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, der I. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die §§ 58 Abs. 1 und 61 und der 2. und dritte Abschnitt des IV. Teiles des AVG sinngemäß anzuwenden.

Nach § 10 Abs. 2 VVG 1991 hat die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die Vollstreckungsverfügung keine aufschiebende Wirkung.

Nach § 49 Abs. 1 VStG 1991 kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

Wenn nach § 49 Abs. 3 VStG 1991 ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, ist die Strafverfügung zu vollstrecken.

Nach § 54 Abs. 1 VStG 1991 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen.

Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Soweit nach § 54b Abs. 2 VStG 1991 eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist, ist die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen. Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe hat zu unterbleiben, soweit die ausstehende Geldstrafe erlegt wird. Darauf ist in der Aufforderung zum Strafantritt hinzuweisen.

Strittig ist im vorliegenden Fall, ob mit Vollstreckungsverfügung vom zu Recht die Zwangsvollstreckung der Geldstrafe iHv Euro 60,00 wegen fahrlässiger Verkürzung der Parkometerabgabe verfügt wurde oder aufgrund einer nicht rechtswirksamen Zustellung der  der Vollstreckungsverfügung zugrunde liegenden Strafverfügung von einem Fehlen eines Titelbescheides als Voraussetzung der Rechtmäßigkeit einer Vollstreckungsverfügung auszugehen ist.

Ein in Rechtskraft erwachsener Bescheid ist, die erforderliche Bestimmtheit des Leistungsbefehls vorausgesetzt, taugliche Grundlage eines Vollstreckungsverfahrens. Auf die inhaltliche Rechtmäßigkeit des Titelbescheides kommt es in diesem Verfahrensstadium nicht mehr an und diese kann im Vollstreckungsverfahren auch nicht mehr geprüft werden.

Grundlage der Vollstreckungsverfügung ist der Titelbescheid, der den Exekutionstitel genau zu bestimmen hat. Da damit der maßgebliche Sachverhalt feststeht, geht der Erlassung der Vollstreckungsverfügung in der Regel kein Ermittlungsverfahren voraus (vgl. Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht - ein systematischer Grundriss, S. 610, Rz. 999). Das (rechtskräftige) Straferkenntnis oder die Strafverfügung bilden daher den Exekutionstitel (vgl. Lewisch/Fister/Weilguni, VStG, § 54b Rz. 4).

Die Vollstreckungsbehörde hat nur zu prüfen, ob ein exekutierbarer Titel vorliegt und die Vollstreckung zulässig ist. Unzulässig wäre daher, wenn die Leistung im Titelbescheid oder in der Vollstreckungsverfügung nicht genau genug bestimmt ist oder der Titelbescheid nachträglich aufgehoben würde (vgl. ). Im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens kann daher nicht mehr die Frage der Rechtmäßigkeit des zu vollstreckenden Bescheides (Strafverfügung beziehungsweise Straferkenntnis) aufgerollt werden (vgl. Zl.  2005/07/0137 ).

In Bezug auf den vorliegenden Sachverhalt ist auszuführen, dass die der gegenständlichen Vollstreckungsverfügung zugrunde liegende Strafverfügung vom nach einem vergeblichen Zustellversuch am an der Abgabestelle der Bf. beim zuständigen Postamt mit Beginn der Abholfrist hinterlegt wurde, wobei eine Verständigung der Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung der Bf. eingelegt wurde (siehe Rückschein, Akt der belangten Behörde S 6).

Das in der Post-Geschäftsstelle 1027 hinterlegte Schriftstück wurde von der Bf. nicht behoben.

Die Bf. erläutert in ihrer Beschwerde, keine Strafverfügung erhalten zu haben, um gegen die ihr angelastete Verwaltungsübertretung Einspruch zu erheben.

Gemäß § 13 Abs. 1 Zustellgesetz ist die Sendung dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen.

§ 17 ZustellG (Hinterlegung) lautet:

(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

Daraus ergibt sich:

Der Postzusteller hat am Tag des Zustellversuches der Strafverfügung vom die Bf. an der zu diesem Zeitpunkt im zentralen Melderegister angemerkten Abgabestelle nicht angetroffen. Er hat daher – wie auf dem Zustellnachweis der Strafverfügung angekreuzt – eine Verständigung über deren Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung (Briefkasten) der Bf. eingelegt und das Schriftstück gemäß § 17 Abs. ZustellG beim zuständigen Postamt hinterlegt. Beginn der Abholfrist war der . Das hinterlegte Dokument wurde am , somit nach Ablauf der mindestens 2 wöchigen Frist gemäß § 17 Abs. 3 ZustellG als nicht behoben an die MA 67, Parkraumbewirtschaftung, retourniert.

Die Bf. behauptet, die der Vollstreckungsverfügung zugrunde liegende Strafverfügung nie erhalten zu haben, woraus folgt, dass sie nach ihrer Darstellung die Verständigung über die Hinterlegung nicht erhalten hat.

Gemäß § 17 Abs. 4 ZustellG ist eine im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung aber auch dann gültig, wenn die in Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

Der ordnungsgemäße Zustellnachweis ist eine öffentliche Urkunde. Er macht den Beweis über die Zustellung; ein Gegenbeweis ist nach § 292 Abs. 2 ZPO möglich (vgl. Ritz, BAO5, Rz 22 zu § 17 Zustellgesetz). Behauptet jemand, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, die die vom Gesetz im Zusammenhang mit einem vorhandenen Rückschein aufgestellte Vermutung der vorschriftsgemäßen Zustellung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (vgl. die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I2, E 51 zu § 16 Zustellgesetz angeführte Rechtsprechung).

Durch die seitens der Bf. im gegenständlichen Fall vorgebrachte bloße Behauptung, keine Strafverfügung erhalten zu haben, wird eine Unwirksamkeit der durch Hinterlegung erfolgten Zustellung (noch) nicht dargetan. Dies umso mehr deshalb, als die Wirksamkeit der Zustellung durch Hinterlegung nicht dadurch beeinträchtigt wird, dass dem Empfänger die Verständigung nicht zugekommen ist (vgl. Ritz, aaO, § 17 ZustG, Tz. 13 mwN, ).

Da ein hinterlegtes Dokument gemäß § 17 Abs. 3 ZustellG mit dem ersten Tag, an dem das Dokument zur Abholung bereitgehalten wird, als zugestellt gilt, geht das Verwaltungsgericht daher von einer wirksamen Zustellung der Strafverfügung und einem Beginn der Einspruchsfrist mit aus. Die Einspruchsfrist betrug gemäß § 49 Abs. 1 VVStG 1991 zwei Wochen. Da die Bf. keinen Einspruch gegen die Strafverfügung erhoben hat, lag ein in Rechtskraft erwachsener Titelbescheid (Strafverfügung) und somit eine taugliche Grundlage des Vollstreckungsverfahrens vor.

Die Bf. ist ihrer Verpflichtung zur Zahlung der Geldstrafe nicht nachgekommen.

Die Vollstreckung der verhängten Strafe erfolgte daher zu Recht

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig. Eine Angelegenheit, die einen Antrag zum Gegenstand hat, der mit einem Verwaltungsstrafverfahren, hier die bekämpfte Vollstreckungsverfügung, untrennbar verbunden ist, stellt eine "Verwaltungsstrafsache" iSd § 25a Abs. 4 VwGG dar (vgl. zum Begriff der "Verwaltungsstrafsache" etwa uva. oder ). Es kommt daher der Revisionsausschluss des § 25a Abs. 4 VwGG zum Tragen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 10 VVG, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53/1991
§ 49 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 54 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 17 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7500616.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at