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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 18.09.2017, RV/7101831/2013

Mehrere landwirtschaftliche Betriebe bilden eine wirtschaftliche Einheit, wenn sie zusammen bewirtschaftet werden.

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7101831/2013-RS1
Auch mehrere Betriebe bilden eine wirtschaftliche Einheit, wenn sie zusammen bewirtschaftet werden. Dies ist insbesondere der Fall, wenn zwischen den Betrieben ein innerer wirtschaftlicher Zusammenhang besteht.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf, über die Beschwerde gegen den Feststellungsbescheid (Wertfortschreibung gem. § 21 Abs. 1 Z 1 BewG 1955 zum ) der belangten Behörde Finanzamt X, Steuernummer, vom zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

1. Sachverhalt

Mit dem beschwerdegegenständlichen Feststellungsbescheid (Wertfortschreibung gem. § 21 (1) 1 BewG) vom setzte das Finanzamt den Einheitswert zum mit 12.200 Euro fest. Hie bei entfallen anteilig 10.250,69 € auf A und 1.949,31 € auf B. Ausschließlich dieser Bescheid ist Gegenstand vorliegenden Verfahrens.

Mit Schreiben vom wurde Berufung - nun mehr Beschwerde - eingebracht und eine getrennte Einstufung der Betriebe beantragt.

Am wurde von der Steuer- und Zollkoordination Region Ost, Fachabteilung Bewertung, im Beisein der nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) eine Niederschrift folgenden Inhaltes aufgenommen:

"Folgender Sachverhalt wurde festgestellt:

Herr A und Frau B sind Ehegatten, der Hauptwohnsitz ist Adresse.

Frau B hat einen Nebenwohnsitz in Adresse1. Von Mai bis Oktober wohnt Frau B regelmäßig bei anfallenden Arbeiten am Nebenwohnsitz.

Die Tochter, Frau C und ihr Ehegatte, D, haben den Hauptwohnsitz in Adresse1. Es ist beabsichtigt, dass die Ehegatten CD voraussichtlich ab dem Jahr 2019 die Betriebsnachfolge am Standort Adresse1 antreten.

Der Betriebsstandort Adresse wird als Futterbaubetrieb geführt, es befinden sich ca. 25 Stück Rinder und das Winterquartier für ca. 30 Schafe am Standort. Dieser Standort wird bei der SVB von Herrn A geführt. Es sind Anbau- und Lieferverträge für ca. 2 ha Roggen, lautend auf A, vorhanden.

Der Betriebsstandort Adresse1 wird als Futterbaubetrieb geführt, die ca. 30 Schafe werden dort während der Vegetationszeit gehalten. Dieser Standort wird bei der SVB von Frau B geführt.

Die Hofstellen sind ca. 9,5 km voneinander entfernt. Die Bewirtschaftung erfolgt getrennt von jeder Hofstelle aus. Das Büro befindet sich in Adresse.

An der Hofstelle Adresse1 sind folgende Geräte stationiert:

Traktor Steyr 188 Baujahr 1960, Kreiselheuer, Kartoffelsetzgerät, 2achs Kipper, Seilwinde, Ladewagen 15 m3, Motormäher und diverse Kleingeräte.

Auf der Hofstelle Adresse sind folgende Geräte stationiert:

Traktoren (5 Stück), Mähdrescher, Ladewagen 30m3, Rundballenpresse, Miststreuer, (2 Stück), Pflug, Egge, Grubber, Kreiselegge, Sämaschine, Maishäcksler, Maissetzmaschine, Heurechen, Mähwerk (2 Stück) und diverse Kleingeräte.

Die Maschinen werden beidseitig genutzt.

Die Hofwerkstätte befindet sich in Adresse.

Die Lagerung der Ernte und der Futtermittel erfolgt Großteils in Adresse.

Bei der AMA sind zwei Betriebsnummern (x und y).

Es sind getrennte Betriebskonten bei der Bank (Bank1 und Bank2) und beim Lagerhaus (z) vorhanden. Es sind getrennte Versicherungen (Hagel, Gebäude) vorhanden.

Die betrieblichen Arbeiten werden mit Unterstützung des Ehepartners und bei Arbeitsspitzen der Kinder erledigt. Stundenaufzeichnung über die gegenseitig geleistete Arbeitszeit sind nicht vorhanden."

Am erließ das Finanzamt einen Mängelbehebungsauftrag gemäß § 250 Abs. 1 lit.d BAO mit Frist , da der Berufung eine Begründung fehlte.

Fristgerecht wurde diese mit Schreiben vom nachgeholt.

Die Bf. führen darin aus, die Zusammenlegung beider Betriebe bzw. die Erhöhung der Einheitswerte sei bezüglich der Sozialversicherungsbeiträge eine erhebliche Belastung.


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Éinheitswert und Grundbesitz A1
 
Vorher:
 
EW 3.500 Euro
Grundbesitz 23,0940 ha
Nachher:
 
EW 6737 Euro
Grundbesitz 18,1482 ha
Einheitswert und Grundbesitz A2
 
Vorher:
 
EW 9.600 Euro
Grundbesitz 20,4910 ha
Nachher:
 
EW 8505,37
Grundbesitz 18,5789 ha

Obwohl sie einige ha Grund den Kindern geschenkt hätten, sei der EW insgesamt mehr geworden. Weiters sei der vom Finanzamt ausgestellte EW einer Prüfung unterzogen worden. Dieser habe er nicht Stand gehalten und sei aufgehoben worden. Der Bescheid sei nach Meinung der Bf gesetzwidrig gewesen. Beim neuen Einheitswertbescheid sei der Einheitswert gesenkt worden, dieser werde aber erst ab April 2013 wirksam.


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EW A1 neu
5.523 Euro
EW A2 neu
6.800 Euro

Die SV-Beiträge seien noch immer eine Belastung. Sollten die zu viel bezahlten Beiträge von der Sozialversicherung nicht rückerstattet werden, würde man sich an das Bezirksgericht wenden.

Hinsichtlich der Zusammenlegung der Betriebe führen die Bf aus, um von der Hofstelle A2 zur Hofstelle A1 zu gelangen, gebe es zwei Wegstrecken. Der längere Weg betrage 9,8 km, der kürzere 9,1 km. Der kürzere Weg könne mit den breiten Geräten nicht befahren werden. Die meisten Äcker, Wiesen und Waldgrundstücke befänden sich mehr als 10 km im Umkreis.

Die Bf beantragten daher eine Aufteilung und getrennte Einstufung der Betriebe.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. Angeschlossen wurde eine umfangreiche Begründung:

"Gem. § 2 BewG ist jede wirtschaftliche Einheit ist für sich zu bewerten. Ihr Wert ist im Ganzen festzustellen. Was als wirtschaftliche Einheit zu gelten hat, ist nach den Anschauungen des Verkehres zu entscheiden. Die örtliche Gewohnheit, die tatsächliche Übung, die Zweckbestimmung und die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit der einzelnen Wirtschaftsgüter sind zu berücksichtigen.

Mehrere Wirtschaftsgüter kommen als wirtschaftliche Einheit nur insoweit in Betracht, als sie demselben Eigentümer gehören. Die Zurechnung mehrerer Wirtschaftsgüter zu einer wirtschaftlichen Einheit wird gem. § 24 BewG nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Wirtschaftsgüter zum Teil dem einen, zum Teil dem anderen Ehegatten oder eingetragenen Partner gehören, wenn die Ehegatten oder eingetragenen Partner  in dauernder Haushaltsgemeinschaft leben.

Im ggst. Fall kommt § 24 BewG zur Anwendung, da es sich bei den Eigentümern der land- und forstwirtschaftlichen Flächen um Ehegatten handelt, die in einem gemeinsamen Haushalt leben. Beide Ehegatten (Betriebsführer) sind in Adresse gemeldet.

Es ist daher zu prüfen, ob nach der Verkehrsanschauung eine wirtschaftliche Einheit vorliegt.

Nach der Verkehrsanschauung gehören grundsätzlich zu einem einheitlichen Betrieb der Landwirtschaft und Forstwirtschaft alle Flächen, die nach Lage der Verhältnisse von einem Mittelpunkt (in der Regel: Hofstelle) aus bewirtschaftet werden können und demselben Eigentümer (unter den Voraussetzungen des § 24 BewG: Ehegatten) gehören. Die privatrechtlichen Beziehungen des einzelnen Ehegatten zu den verschiedenen Teilen der wirtschaftlichen Einheit bleiben außer Betracht, es kommt somit nicht darauf an, wer von den beiden Ehegatten Eigentümer der wirtschaftlich zusammengehörenden Wirtschaftsgüter ist.

Auch mehrere Betriebe bilden eine wirtschaftliche Einheit, wenn sie zusammen bewirtschaftet werden. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn zwischen den Betrieben ein innerer wirtschaftlicher Zusammenhang besteht (vgl. ; , VwSlg 6584 F/1991; ).

Die Betriebe der Ehegatten AB sind nach Angaben der Berufungswerber 9,1 km voneinander entfernt. Im nachstehenden Bild ist die Lage der in Rede stehenden Grundstücke ersichtlich......

Zwischen den zwei Betrieben (Standorten) ist in mehrfacher Hinsicht ein innerer wirtschaftlicher Zusammenhang gegeben:

- Für den Tierbestand im Ausmaß von ca 25 Schafen befindet sich das "Winterquartier" am Betriebsstandort A2. Während der Vegetationszeit werden die Schafe am Betriebsstandort A1 gehalten.

- Die für die Bewirtschaftung erforderlichen Maschinen und Geräte befinden sich auf den Hofstellen und werden von beiden Ehegatten gemeinsam genutzt.

- Für Reparaturen gibt es nur eine Heimwerkstätte am Standort A2.

- Die Lagerung der Ernte und Futtermittel erfolgt großteils in A2.

- Die betrieblichen Arbeiten werden mit Unterstützung des Ehepartners (und bei Arbeitsspitzen der Kinder) erledigt.

- Stundenaufzeichnungen über die gegenseitig geleistete Arbeitszeit sind nicht vorhanden.

Der Einwand, dass sich die meisten Grundstücke mehr als 10 km im Umkreis befinden, geht ins Leere, da ein innerer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Betrieben der Ehegatten gegeben ist. Es liegt gem. § 2 iVm § 24 BewG eine wirtschaftliche Einheit vor."

Dagegen wurde Vorlageantrag eingebracht.

2. Übergang der Zuständigkeit vom UFS auf das BFG

Da die gegenständliche Berufung am beim unabhängigen Finanzsenat anhängig war, ist die Zuständigkeit zur Entscheidung gemäß § 323 Abs. 38 BAO auf das Bundesfinanzgericht übergegangen und ist die Rechtssache als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.

3. Beweiserhebung

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Einheitswertakt Steuernummer.

Mit Vorhalt vom hat das h.o. Gericht den Eigentümern die Sach- und Rechtslage zur Kenntins- und Stellungnahme binnen eines Monates ab Zustellung übermittelt. Bis dato wurde hie zu keine Stellungnahme abgegeben.

4. Rechtslage und Erwägungen

§ 2 BewG lautet:

"§ 2. Wirtschaftliche Einheit.

(1) Jede wirtschaftliche Einheit ist für sich zu bewerten. Ihr Wert ist im Ganzen festzustellen. Was als wirtschaftliche Einheit zu gelten hat, ist nach den Anschauungen des Verkehres zu entscheiden. Die örtliche Gewohnheit, die tatsächliche Übung, die Zweckbestimmung und die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit der einzelnen Wirtschaftsgüter sind zu berücksichtigen.

(2) Mehrere Wirtschaftsgüter kommen als wirtschaftliche Einheit nur insoweit in Betracht, als sie demselben Eigentümer gehören.

(3) Die Vorschriften der Abs. 1 und 2 gelten nicht, soweit eine Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter vorgeschrieben ist."

Gemäß § 24 BewG (Umfang der wirtschaftlichen Einheit in Sonderfällen) wird die Zurechnung mehrerer Wirtschaftsgüter zu einer wirtschaftlichen Einheit nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Wirtschaftsgüter zum Teil dem einen, zum Teil dem anderen Ehegatten oder eingetragenen Partner gehören, wenn die Ehegatten oder eingetragenen Partner in dauernder Haushaltsgemeinschaft leben.

Die Verkehrsanschauung spricht für die Vermutung, dass landwirtschaftliche Betriebe von den Ehegatten gemeinsam geführt werden (vgl. zB Tauner/Wakounig, Handbuch der Land- und Forstwirtschaft, S140, unter Hinweis auf VwGH 98/15/114 vom ).

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ob zitiertem Erkenntnis vom , 95/14/0109, ausgeführt hat, gehören nach der Verkehrsanschauung grundsätzlich zu einem einheitlichen Betrieb der Landwirtschaft und Forstwirtschaft alle Flächen, die nach Lage der Verhältnisse von einem Mittelpunkt (in der Regel: der Hofstelle) aus bewirtschaftet werden können und demselben Eigentümer (unter den Voraussetzungen des § 24 BewG: Ehegatten bzw. eingetragenen Partnern) gehören. Die privatrechtlichen Beziehungen des einzelnen Ehegatten zu den verschiedenen Teilen der wirtschaftlichen Einheit bleiben außer Betracht, es kommt somit nicht darauf an, wer von den beiden Ehegatten Eigentümer der wirtschaftlich zusammengehörenden Wirtschaftsgüter ist. Auch mehrere Betriebe bilden eine wirtschaftliche Einheit, wenn sie zusammen bewirtschaftet werden. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn zwischen den Betrieben ein innerer wirtschaftlicher Zusammenhang besteht (Hinweis E , 89/15/0064, VwSlg 6584 F/1991).

Sogar mehrere, an sich selbständige, landwirtschaftliche Betriebe von Ehegatten können eine wirtschaftliche Einheit bilden ( und vom , 98/15/0114).

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist für das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit iSd § 2 Abs. 1 BewG die gemeinsame wirtschaftliche Zweckbestimmung maßgebend. Diese ist nach der Verkehrsanschauung zu beurteilen; auf den Willen des Eigentümers (im Falle des § 24 BewG: der Eigentümer), Grundstücke als eine wirtschaftliche Einheit zu behandeln kommt es nicht an, wenn diese Absicht in der Verkehrsanschauung keine Deckung findet (,vom , 89/15/0064 und vom , 96/15/0188).

Die Erhebungen des Finanzamtes haben ergeben, dass die Entfernung der einzelnen Betriebe voneinander eine gemeinsame Bewirtschaftung nicht ausschließt. Der Maschinenpark wird beidseitig genutzt. Die Hofwerkstätte befindet sich in Adresse, die Lagerung von Ernte- und Futtermittel erfolgt Großteils in A2. Die betrieblichen Arbeiten werden mit gegenseitiger Unterstützung der Ehepartner (bei Arbeitsspitzen der Kinder) erledigt.

Die Verkehrsauffassung spricht grundsätzlich für die Vermutung, dass Ehegatten landwirtschaftliche Betriebe gemeinsam führen ( Zl. 99/14/0268).

Die Behauptung der Berufungswerber, dass die landwirtschaftlich genutzten Flächen wegen der Entfernung von nicht ganz 10 km nicht von einer Hofstelle aus bewirtschaftet werden könnten, widerspricht den heute in der Landwirtschaft üblichen Gegebenheiten. Moderne Traktoren und Arbeitsmaschinen sind geeignet, auch größere Entfernungen zurückzulegen.  Auch in dem Fall, der dem VwGH-Erkenntnis vom , Zl. 99/14/0268, zugrunde lag, waren die die beiden Hofstellen etwa 13 km voneinander entfernt.

Zusammenfassend sprechen folgende Umstände zum für das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit:

- die Vermutung, dass Ehegatten landwirtschaftliche Betriebe gemeinsam führen

- die betrieblichen Arbeiten werden mit Unterstützung des Ehepartners erledigt

- Stundenaufzeichnungen über die gegenseitig geleistete Arbeitszeit sind nicht vorhanden

- ein einheitlicher land- und forstwirtschaftlicher Betrieb ist auch bei einer Entfernung von knapp 10 km zwischen den beiden Hofstellen ohne weiteres möglich

- eine zivilrechtliche Trennung von Maschinen und sonstigen Betriebsmitteln sowie die Trennung von Betriebskosten spricht nicht gegen einen koordinierten Einsatz der Maschinen und Betriebsmittel durch beide Eigentümer

- die für die Bewirtschaftung erforderlichen Maschinen und Geräte befinden sich auf den Hofstellen und werden von beiden Ehegatten gemeinsam genutzt

- für Reparaturen gibt es nur eine Heimwerkstätte am Standort A2

 - für den Tierbestand im Ausmaß von ca 25 Schafen befindet sich das "Winterquartier" am Betriebsstandort A2, während der Vegetationszeit werden die Schafe am Betriebsstandort A1 gehalten

- die Lagerung der Ernte und Futtermittel erfolgt Großteils in A2

Ein innerer wirtschaftlicher Zusammenhang ist demzufolge jedenfalls gegeben.

Entsprechend der vorzitierten Ausführungen und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss daher in gegenständlichem Fall im Sinne des § 2 BewG 1955 iVm § 24 BewG 1955 von einer wirtschaftlichen Einheit ausgegangen werden.

Hinsichtlich des Vorbringens, der vom Finanzamt ausgestellte Einheitswertbescheid sei aufgehoben worden, da er gesetzwidrig gewesen sei ist folgendes zu sagen:

Mit dem streitgegenständlichen Einheitswertbescheid zum vom wurde der Abschlag für die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen richtiggestellt. Die Fläche beträgt unverändert zum aufgehobenen Bescheid 36,6216 ha.

Der ursprüngliche Bescheid zum vom enthielt auf Grund eines technischen Fehlers einen unrichtigen Anhang und ist ersatzlos aufgehoben worden.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ausschließlich der Feststellungsbescheid vom (Wertfortschreibung gem. § 21 (1) 1 BewG)  zum .

Die Beschwerde war nach dem oben Gesagten daher als unbegründet abzuweisen.

5. Nichtzulassung der (ordentlichen) Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die getroffene Entscheidung entspricht sowohl der Judikatur des VwGH als auch der Rechtsprechung des BFG.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7101831.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at