Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 24.10.2017, RV/7104516/2017

Vorlage einer Bescheidbeschwerde ohne Vorlageantrag

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Susanne Zankl in der Beschwerdesache P.Z., gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 2/20/21/22 vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2011 beschlossen:

Das Beschwerdeverfahren betreffend die Einkommensteuer 2011 vor dem Bundesfinanzgericht wird eingestellt.

Die Beschwerdevorentscheidung vom betreffend die Einkommensteuer 2011 besteht zu Recht.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensablauf

Der Beschwerdeführer (Bf) bezieht Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und beantragte im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2011 unter anderem die Berücksichtigung von Reisekosten (Tagesdiäten) als Werbungskosten und von Sonderausgaben (Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2011, FA Online).

Mit Bescheid wurde der Bf zur Einkommensteuer 2011 veranlagt, wobei das Finanzamt die vom Bf beantragten Werbungskosten (Reisekosten) und Sonderausgaben (Rente bzw. Weiterversicherung) nicht aufwandswirksam berücksichtigte (Einkommensteuerbescheid vom ).

Gegen den Einkommensteuerbescheid 2011 vom  erhob der Bf mit Schriftsatz vom das Rechtsmittel der Beschwerde.

Die Beschwerde wurde mittels Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen.

Mit Schriftsatz vom  stellte der Bf den Antrag, die Beschwerde betreffend die Einkommensteuer 2010, dem Bundesfinanzgericht (BFG) zur Entscheidung vorzulegen. Das Finanzamt wertete den Schriftsatz des Bf vom (betreffend die Einkommensteuer 2010) auch als Antrag zur Vorlage der Beschwerde betreffend die Einkommensteuer 2011. Am legte die  Behörde die Beschwerde des Bf vom betreffend die Einkommensteuer 2011 dem BFG zur Entscheidung vor (Vorlagebericht vom ).

II. Entscheidungsrelevanter Sachverhalt

Gegen den Einkommensteuerbescheid 2011, mit welchem das Finanzamt vom Beschwerdeführer geltend gemachte Sonderausgaben und Reisekosten nicht aufwandswirksam berücksichtigte, erhob der Bf das Rechtsmittel der Beschwerde (Beschwerde vom ).

Die Abgabenbehörde wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet ab.

Ein Antrag auf Vorlage der Beschwerde betreffend die Einkommensteuer 2011 an das BFG wurde durch den Bf nicht gestellt.

Mit Vorlagebericht vom wurde seitens der Finanzbehörde die Beschwerde vom betreffend die Einkommensteuer 2011 zur Vorlage gebracht.

III. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf die Angaben des Bf, auf die dem Gericht vorgelegten Unterlagen des Finanzamtes bzw. des Bf sowie auf die Ergebnisse der vom Gericht durchgeführten Ermittlungen.

IV. Rechtsausführungen

§ 262  BAO (Bundesabgabenordnung 1961) lautet:
(1) Über Bescheidbeschwerden ist nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.

§ 264 BAO lautet:
(1) Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).

(2) Zur Einbringung eines Vorlageantrages ist befugt

a) der Beschwerdeführer, ferner
b) jeder, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt.

(3) Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt; dies gilt, wenn solche Anträge von mehreren hierzu Befugten gestellt wurden, nur für den Fall der Zurücknahme aller dieser Anträge.

(4) Für Vorlageanträge sind sinngemäß anzuwenden: 

a) § 93 Abs. 4 und 5 sowie § 245 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 bis 5 (Frist),
b) § 93 Abs. 6 und § 249 Abs. 1 (Einbringung),
c) § 255 (Verzicht),
d) § 256 (Zurücknahme),
e) § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung).

 § 265 BAO lautet:
(1) Die Abgabenbehörde hat die Bescheidbeschwerde, über die keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist oder über die infolge eines Vorlageantrages vom Verwaltungsgericht zu entscheiden ist, nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen ohne unnötigen Aufschub dem Verwaltungsgericht vorzulegen.

§ 278  BAO lautet:
(1)Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes
a) weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch
b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandlos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,
so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 279  BAO lautet:
(1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

V. Erwägungen

Das Finanzamt wertete eine Eingabe vom als Vorlageantrag hinsichtlich der Beschwerde vom betreffend Einkommensteuer 2011, zu welcher eine mit datierte, abweisende Beschwerdevorentscheidung ergangen war, und es legte diese Beschwerde vom betreffend Einkommensteuer 2011 mittels Vorlageberichtes vom dem Bundesfinanzgericht vor.

Hingegen ist nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes dieses Anbringen vom

• mit Überschrift/Betreff „Vorlageantrag gem. § 264 (1) BAO
• sowie mit der Bezeichnung des Zeitraums „2010“
• sowie mit der Formulierung „bringe auf diesem Weg Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.19.2016 ein“ (Beschwerdevorentscheidung)

ein Antrag auf Vorlage der Beschwerde lediglich betreffend den Einkommensteuerbescheid  2010.

Aufgrund der Vorlage der Beschwerde durch das Finanzamt wurde beim Bundesfinanzgericht ein Beschwerdeverfahren anhängig (gemacht), ohne dass ein rechtlich als solcher zu qualifizierender Vorlageantrag des Bf vorliegt.

Da kein Vorlageantrag hinsichtlich der Beschwerde vom betreffend Einkommensteuer 2011, über welche mit Beschwerdevorentscheidung vom abgesprochen worden ist, eingebracht wurde, war die Beschwerde vom (Einkommensteuer 2011) im Sinne des § 265 Abs 1 BAO nicht an das BFG vorzulegen.

Da die Beschwerde vom gegen den mit datierten Bescheid (Einkommensteuer 2011) durch die Beschwerdevorentscheidung vom abschließend erledigt worden und nicht mehr anhängig ist, ist das BFG nicht zuständig zur Entscheidung über die Beschwerde vom betreffend die Einkommensteuer 2011.

Im Erkenntnis vom , Ro 2015/15/0001, vertritt der Gerichtshof zur Frage der rechtlichen Qualität von Vorlageberichten der Abgabenbehörde an das Bundesfinanzgericht die Rechtsansicht, dass der Vorlagebericht nicht als Antrag der Abgabenbehörde zu werten ist.

Wörtlich führte der Gerichtshof aus:
"Der Vorlagebericht dient hingegen - wie aus den Gesetzesmaterialien hervorgeht - bloß dazu, um den Verwaltungsgerichten den Überblick zu erleichtern. Der Vorlagebericht (für sich) ist nicht als Antrag der Abgabenbehörde als Partei im Beschwerdeverfahren (§ 265 Abs 5 BAO) zu beurteilen, der gemäß § 291 Abs 1 BAO der Entscheidungspflicht unterliegen würde. Auch ist es nicht der Vorlagebericht, der den Lauf der Entscheidungsfrist auslöst; die Entscheidungsfrist beginnt vielmehr mit der Vorlage der Beschwerde. Dass eine Mangelhaftigkeit des Vorlageberichts Auswirkungen auf die Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes zur Entscheidung in der Sache oder auf den Beginn des Laufes der Entscheidungsfrist hätte, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen."

Das durch die dennoch erfolgte Vorlage der Beschwerde vom betreffend die Einkommensteuer 2011 mittels des Vorlageberichtes des Finanzamtes vom beim BFG anhängig gemachte Beschwerdeverfahren ist daher einzustellen.

Die Bundesabgabenordnung  enthält (außer im Zusammenhang mit einer Säumnisbeschwerde - siehe dazu § 284 Abs 2 BAO letzter Satz, eingefügt durch das 2. AbgÄG 2014, BGBl 2014/105 ab ) keine allgemeine Bestimmung, die die Einstellung eines Beschwerdeverfahrens durch Beschluss vorsieht.

Da eine entsprechende Verfahrensbestimmung fehlt, ist auf die Rechtsansicht des Gerichtes, gestützt auf die Literatur, zu verweisen:
Die in § 278 Abs 1 lit a und b BAO genannten Formalentscheidungen, die mit Beschluss zu erfolgen haben, sind nicht taxativ sondern demonstrativ, also nur beispielhaft, aufgezählt.

Gunacker-Slawitsch vertritt zum Thema "Erledigung durch Beschluss gemäß § 278 BAO" Folgendes:

"Aus § 279 Abs 1 BAO folgt, dass das Verwaltungsgericht in allen anderen Fällen, wenn es nicht in der Sache selbst entscheidet, mittels Beschluss vorzugehen hat. Dies betrifft sowohl die in § 278 Abs 1 BAO genannten Beschlüsse als auch andere, nicht explizit genannte Beschlüsse, wie zB Berichtigungsbeschlüsse gem. § 272 Abs 5 iVm §§ 293, 293a und 293b BAO, Beschlüsse über Klaglosstellungen gem. § 289 BAO sowie auch verfahrensleitende Verfügungen" (Gunacker-Slawitsch, Das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht, in Ehrke-Rabel, Rechtsmittelverfahren in Abgabensachen (2013, Rz III/91).

Damit hat die Einstellung durch das Verwaltungsgericht mittels Beschlusses zu erfolgen ( mit Verweis auf ; ).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI. Zulässigkeit der Revision

Eine Revision ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG zulässig, wenn ein Beschluss von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision nicht zulässig, da die Rechtsfrage, wie das BFG im Fall einer unzulässigen Vorlage einer Beschwerde durch die Abgabenbehörde vorzugehen hat, durch die von der zitierten Rechtsprechung vorgegebenen Leitlinien hinlänglich geklärt erscheint

Auch der Beschluss des Bundesfinanzgerichtes entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der Frage, ob eine Einstellung eines Beschwerdeverfahrens mit Beschluss trotz Fehlens einer entsprechenden Bestimmung in der Bundesabgabenordnung zulässig ist ().

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 264 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 262 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 278 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 279 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 265 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Bescheid
Beschwerdevorentscheidung
Beschwerde
Vorlagebericht
Verweise

VfGH, Ro 2015/15/0001
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7104516.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at