Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 24.10.2017, RV/7104495/2017

Sachbezugswert, Tagesdiäten, Sonderausgaben

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Susanne Zankl in der Beschwerdesache P.Z., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 2/20/21/22 vom ,  betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2010 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

Der Beschwerdeführer bezieht Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von einem einzigen Arbeitgeber. In seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2010 machte der Bf unter anderem Reisekosten (Tagesdiäten) in Höhe von € 2.871,00 für 2010 als Werbungskosten sowie Sonderausgaben geltend (Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2010).

Mit Vorhalt vom wurde der Bf aufgefordert, eine Kopie seines Dienstvertrages, ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, eine detaillierte Aufstellung jener Aufwendungen, die eine Errechnung der beantragten Reisekosten ermöglicht sowie einen belegmäßigen Nachweis für die als Sonderausgabe geltend gemachte freiwillige Weiterversicherung bzw. Rente für 2010 vorzulegen. Zur Beantwortung des Vorhaltes wurde ihm eine Frist bis zum gesetzt (Ergänzungsersuchen vom ).

Der Ergänzungsauftrag des Finanzamtes für 2010 blieb seitens des Bf unbeantwortet, sodass die Einkommensteuer 2010 mit Bescheid vom  ohne Berücksichtigung der beantragten Reisekosten und Weiterversicherung bzw. Rente festgesetzt wurde (Einkommensteuerbescheide 2010 vom ).

Am erhob der Bf Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2010 und führte begründend aus, dass er die beiden letzten Augustwochen auf Urlaub gewesen und Anfang September es ihm aus privaten Gründen, durch Schulwechsel und Schulbeginn und die damit verbundenen Wege und Veranstaltungen sowie durch eine Woche beruflichen Auslandsaufenthaltes nicht möglich gewesen wäre, eine fristgerechte Abgabe der Unterlagen herbeizuführen. Zudem hätte er fälschlicherweise den Ablauf der Frist mit angenommen und hätte am online um eine Fristverlängerung angesucht (Antrag auf Fristverlängerung). Die angeforderten Unterlagen hätte er dann vorige Woche beim Finanzamt beim Schalter abgegeben (Anbringen online, Beschwerde vom , vom Bf irrtümlich als Vorlageantrag bezeichnet).

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde für das Jahr 2010 als unbegründet abgewiesen und dabei darauf hingewiesen, dass die beigebrachten Unterlagen bei der Erlassung des Erstbescheides vom bereits zur Kenntnis genommen worden wären. Da das Fahrtenbuch  aber mangelhaft gewesen und keine Belege für die Weiterversicherungen (Rente) beigebracht worden wären, konnten die beantragten Aufwendungen nicht steuermindernd anerkannt werden.

Der Bf wäre bereits im Erstbescheid vom darüber informiert worden, was unter einem ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuch zu verstehen wäre (Bescheid vom ).

Der Bf brachte am den Antrag ein, seine Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2010 dem Bundesfinanzgericht (BFG) zur Entscheidung vorzulegen und ersuchte gleichzeitig um Verlängerung der Frist zur Beibringung der angeforderten Unterlagen. Ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch könnte er beistellen, würde aber noch um einige Informationen ersuchen betreffend Flugreisen, Fahrgemeinschaften. Bestätigungen des Dienstgebers über den Zweck der Dienstreisen würden vorliegen. Außerdem würde ihm der volle Sachbezug von 1,5% abgezogen. (Vorlageantrag vom , FinanzOnline).

Am ergeht ein weiteres Ergänzungsersuchen seitens der Behörde, mit dem der Bf nochmals aufgefordert wurde, den Nachweis der geltend gemachten Reisekosten durch Vorlage eines ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuches beizubringen. Die Behörde erläuterte dabei, welche Informationen ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch  enthalten müsste.

Weiters wurde der Bf angehalten, jene Reisebewegungen aufzuzeigen, bei denen er kein Kfz verwendet hätte bzw. nur Mitfahrer gewesen wäre sowie die übrigen Verkehrsmittel bzw. die Höhe der Kosten die mit den Reisebewegungen verbunden gewesen wären, im Übrigen wären die Bestätigungen der Reisen durch den Dienstgeber vorzulegen. Zur Beantwortung der Fragen bzw. Beibringung der Unterlagen wurde dem Bf eine Frist bis zum eingeräumt.

Der Bf beantwortete den Vorhalt der Behörde am per Fax. Er hätte versuchte auf allen erdenklichen wegen Kontakt mit dem zuständigen Sachbearbeiter aufzunehmen, was ihm nicht gelungen wäre. Er ersuche deshalb um Bekanntgabe der Telefonnummer oder einer E-Mail Adresse.

Im E-Mail des Bf vom an den für den Bf zuständigen Sachbearbeiter des Finanzamtes erklärte er, dass sein damaliger Dienstgeber sich ersten Quartal 2017 entschlossen hätte, sich aus dem österreichischen Markt zurückzuziehen, sodass er nicht mehr auf seine Unterlagen und Aufzeichnungen zurückgreifen könnte. Außerdem müsste er wissen, welche Unterlagen genau benötigt werden würden.

Im E-Mail der Finanzbehörde an den Bf vom wird der Bf aufgefordert, jene Dokumente zu den Reisekosten vorzulegen, die für ihn noch greifbar wären.

Der Bf legte keine weiteren Unterlagen vor.

Am legte die Finanzbehörde den Vorlageantrag für das Jahr 2010 dem BFG vor.

II. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf die Angaben des Bf, auf die dem Gericht vorgelegten Unterlagen des Bf sowie auf die Ergebnisse der von der Behörde bzw. vom BFG durchgeführten Ermittlungen.

III. Rechtsausführungen

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen.

Nach § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 sind Werbungskosten auch Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen.

Demgegenüber fallen Aufwendungen für den Haushalt des Steuerpflichtigen, für den Unterhalt seiner Familienangehörigen sowie Aufwendungen für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 1 und Z 2a EStG.

Aufwendungen für typischerweise der Lebensführung dienende Wirtschaftsgüter sind auch dann zur Gänze nicht abzugsfähig, wenn sie zum Teil beruflich verwendet werden (Aufteilungsverbot).

Im Zusammenhang mit Aufwendungen, die in gleicher Weise mit der Erzielung von Einkünften wie mit der privaten Lebensführung zusammenhängen können, ist es erforderlich, dass im Einzelfall eine (nahezu) ausschließlich berufliche Verwendung nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden kann.

Gemäß § 15 Abs 1 EStG 1988 liegen Einnahmen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 leg. cit. zufließen. Ein geldwerter Vorteil eines Arbeitnehmers ist unter anderem gegeben, wenn ihm ein Kraftfahrzeug vom Arbeitgeber unentgeltlich zur Privatnutzung überlassen wird.

Gemäß § 15 Abs 2 EStG 1988 sind geldwerte Vorteile (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren, Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und sonstige Sachbezüge) mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen.

Die Bewertung bestimmter Sachbezüge ist in der Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge (Sachbezugswerteverordnung), BGBl. II Nr. 416/2001 idF BGBl. II Nr. 468/2008 geregelt: Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, dann ist ein Sachbezug von 1,5 % der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges, maximal 600 € monatlich, anzusetzen (§ 4 Abs. 1 Sachbezugswerteverordnung).

Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Abs. 1 im Jahresdurchschnitt nachweislich nicht mehr als 500 km monatlich, ist ein Sachbezugswert im halben Betrag (0,75 % der tatsächlichen Anschaffungskosten, maximal 300 € monatlich) anzusetzen. Unterschiedliche Fahrtstrecken in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen sind unbeachtlich (§ 4 Abs. 2 SachbezugsVO).

Bei unbestrittener privater Verwendung des Pkws hängt der verminderte Sachbezug nach § 4 Abs. 2 der Sachbezugswerteverordnung somit vom Nachweis ab, dass die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten iSd Abs. 1 der Verordnung im Jahr nicht mehr als 500 km beträgt. Als Beweismittel im Abgabenverfahren kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach der Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Üblicherweise dient der Nachweisführung ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch. Ein solches liegt vor, wenn jede einzelne Fahrt unter Anführung der Kilometerstände, der Anfangs- und Endpunkte sowie der Zwischenziele so detailliert beschrieben wird, dass die Anzahl der gefahrenen Kilometer zweifelsfrei nachvollzogen werden kann.

Gemäß § 26 Z 4 EStG 1988 zählen zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nicht die Beträge, die aus Anlass einer Dienstreise als Reisevergütungen und als Tagesgelder und Nächtigungsgelder gezahlt werden.
Das Tagesgeld für Inlandsreisen darf bis zu 26,40 Euro pro Tag betragen. Dauert eine Reise länger als 2 Stunden, so kann für jede angefangen Stunde ein Zwölftel gerechnet werden. Das volle Tagesgeld steht für 24 Stunden zu.

Gemäß § 115 Abs 1  BAO ( Bundesabgabeordnung 1961) haben die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind.

Dieser Verfahrensgrundsatz korrespondiert mit der Verpflichtung der Partei, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen. In dem Ausmaß, in dem die Partei zur Mitwirkung an der Wahrheitsfindung ungeachtet ihrer Verpflichtung nicht bereit ist bzw. eine solche unterlässt, tritt die Verpflichtung der Behörde, den Sachverhalt nach allen Richtungen über das von ihr als erwiesen erkannte Maß hinaus zu prüfen, zurück (vgl. für viele beispielsweise das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 94/13/0099).

Gemäß § 138 BAO haben die Steuerpflichtigen auf Verlangen der Abgabenbehörde zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Ist ein Beweis nicht zumutbar, kann die Glaubhaftmachung ausreichend sein (vgl. Jakom/Lenneis EStG, 2012, § 4 Rz 279). Aufwendungen, für die keine oder ungenügende Belege vorhanden sind, kann in freier Beweiswürdigung der Abzug versagt werden, wenn es dem Abgabepflichtigen nicht gelingt, seine Behauptungen über diese Aufwendungen glaubhaft zu machen (vgl. Doralt, Kommentar Einkommensteuergesetz, 4. Auflage, § 4 Tz. 269, 270, ).

IV. Erwägungen

Strittig ist die Zuerkennung der geltend gemachten Tagesdiäten für Dienstreisen als Werbungskosten sowie Sonderausgaben.

Außer Streit zwischen den Parteien des Verfahrens steht zunächst, dass der in Wien wohnhafte Bf im Streitzeitraum als Filialleiter eines in Wien ansässigen Betriebes beschäftigt war. Zur Durchführung der Dienstreisen stand ihm nach eigenen Angaben ein vom Arbeitgeber beigestelltes Dienstfahrzeug zur Verfügung, welches er auch für Privatfahrten nutzen konnte, wofür bei der Lohnverrechnung ein Sachbezug in Höhe von 1,5 % der Anschaffungskosten des Pkws in Ansatz gebracht worden war.
Zu den Beschwerdeausführungen des Bf ist in diesem Zusammenhang  auszuführen, dass der halbe Sachbezugswert nur dann anzusetzen ist, wenn die Privatfahrten im Jahresdurchschnitt nachweislich nicht mehr als 500 Kilometer monatlich betragen. Wenn die Verordnung selbst auch nicht ausdrücklich eine Fahrtenbuch als Nachweis verlangt, so wird ein Nachweis sinnvollerweise dennoch in dieser Form zu erfolgen haben.

Dem Bf war der Nachweis (eine Glaubhaftmachung genügt hier nicht), dass er im Jahr nicht mehr als 6000 km privat gefahren war, nicht gelungen, sodass es deshalb zu einer Zurechnung des vollen Sachbezugswertes gekommen war ().

Dies auch deshalb, weil das Fahrtenbuch, das der Bf zur Nachweisführung der darüber hinaus geltend gemachten Reisekosten (Tagesdiäten) und damit zum Beweise des Ausmaßes der beruflich gefahrenen Kilometer der Behörde vorlegte, keinen entscheidenden Beitrag zur Sachverhaltsklärung und damit auch keinen Beitrag über das Ausmaß der Privatnutzung des Fahrzeuges bot.

Reisekosten sind steuerlich nur anzuerkennen, wenn ihre berufliche Veranlassung eindeutig erwiesen oder zumindest glaubhaft gemacht wird. Dies schon im Hinblick darauf, dass gleichartige Aufwendungen häufig auch im Bereich der privaten Lebensführung anfallen, was eine klare Abgrenzung erforderlich macht (vgl. .

Der Nachweis von beruflich gefahrenen Kilometern hat durch ein Fahrtenbuch zu erfolgen, das die beruflichen und privaten Fahrten zu enthalten hat (siehe zB , 2176,63).

Damit ein Fahrtenbuch einen tauglichen Nachweis darstellt, ist dieses fortlaufend und übersichtlich zu führen und hat die Angabe der zurückgelegten Wegstrecke (Angabe der Anfangs- und Endkilometerstände), das Datum, die Angabe des Fahrzeuges, den dienstlichen Zweck jeder einzelnen Fahrt zweifelsfrei und klar anzugeben und die Abgrenzung zu privat gefahrenen Kilometern zu enthalten (vgl. ; Doralt/Kofler11, EStG, § 16 Tz 220, Stichwort: Fahrtkosten).

Ferner ist ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vor allem auch zeitnah zu führen. Aus Wortlaut, Sinn und Zweck - da der Begriff des ordnungsgemäßen Fahrtenbuches gesetzlich nicht näher bestimmt ist - folgt, dass die dem Nachweis der Privatfahrten an der Gesamtleistung dienenden Aufzeichnungen hinreichende Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit bieten und mit vertretbarem Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüfbar sein müssen. Dazu gehört auch, dass das Fahrtenbuch zeitnah und in geschlossener Form geführt wird. Da die dabei zu führenden Aufzeichnungen eine buchförmige äußere Gestalt aufweisen sollen, verlangt der allgemeine Sprachgebrauch, dass die erforderlichen Angaben in gebundener oder jedenfalls in sich geschlossener Form festgehalten werden müssen, die nachträgliche Einfügungen oder Veränderungen ausschließt oder zumindest deutlich als solche erkennbar werden lässt. Eine lose Ansammlung einzelner Daten ohne äußeren Zusammenhang kann daher schon begrifflich kein Fahrtenbuch sein (vgl. BFH in den Erkenntnissen vom , VI R 64/04 und vom , VI R 27/05).

Ein in dieser Form formell ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch über die vom Beschwerdeführer durchgeführten Reisebewegungen wurde trotz mehrfacher Aufforderung  durch das Finanzamt nicht vorgelegt.
Die Angaben in dem vorgelegten „Fahrtenbuch“ für 2010 beschränken sich auf die Abfahrt und Ankunft vom bzw. zum Wohnort.  Die absolvierten Fahrtstrecken sind jeweils nur durch die Ortsangabe der Abfahrt (Wohnort des Bf, Postleitzahl), reine Ortsangaben als Zwischenziel, sowie des Endziels (Wohnort des Bf, Postleitzahl), ohne Angaben von Uhrzeit und Bekanntgabe genauer Adressen oder Kunden oder Zweck des Besuches dargestellt. Lediglich die Gesamtdauer der Tagesfahrt vom Wohnort bzw. zum Wohnort ist aufgezeichnet.
Ein Fahrtenbuch ist nicht ordnungsgemäß, wenn Fahrten darin nicht vollständig wiedergegeben werden. Im Fahrtenbuch des Bf ist als (Zwischen)-Ziel der Reise nur ein Bezirk, ein Ort wie zB St. Johann oder Stadt wie zB Linz) bezeichnet, aber weder die Straße und Hausnummer noch Name der besuchten Kunden oder der Unternehmens angegeben. Damit ist das Fahrtziel und Zweck der Reise nicht hinreichend präzise bestimmt. Im Hinblick auf die Funktion des Fahrtenbuches, hinreichende Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit der dort aufgezeichneten Fahrten zu bieten, bleibt eine solche ungenaue Angabe hinter dem Erforderlichen zurück. Angaben durch Nennung allein des Ortes ohne weitere Nennung des Kunden gestatten es insbesondere nicht, Aufzeichnungen überhaupt oder mit vertretbarem Aufwand auf materielle Richtigkeit zu überprüfen.

Die Aufzeichnungen des Bf enthalten keine Angaben über Kilometerstände - weder Anfangsstand, noch Tagesendstand und keine Angaben über das verwendete Auto. Dadurch dass das Fahrtenbuch keine überprüfbaren Kundennamen, keine konkreten Kundenadressen zur Überprüfung der Kilometerangaben und keinen näher definierten inhaltlichen Zweck der Fahrten enthalten, sind die dienstlich veranlassten Fahrten nicht nachvollziehbar und daher auch eine Überprüfung im Hinblick auf darin eventuell enthaltene private Kilometerleistungen anhand dieser Aufzeichnungen nicht möglich (vgl. , zur Überprüfung der Verteilung der Gesamtzahl der gefahrenen Kilometer auf beruflich und privat veranlasste Fahrten).

Weitere Beweismittel zur Sachverhaltsaufhellung und Untermauerung seiner Beschwerdeausführungen wurden vom Bf nicht vorgelegt.

Auch hatte der Bf zu keinem Zeitpunkt nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht, dass er für seine Dienstreisen keine Kostenersätze durch seinen Arbeitgeber erhalten hat.

Schon aus diesen Gründen (klaren Aufzeichnungsmängel im Fahrtenbuch, fehlender Nachweis bezüglich der Kostenersätze) war die Beschwerde auf Berücksichtigung der Reisekosten (Tagesgelder) als Werbungskosten  abzuweisen.

Darüber hinaus ist zu den geltend gemachten Tagesgeldern bzw. Tagesdiäten aber weiters auszuführen:
Sinn und Zweck von solchen Tagesgeldern bzw. Tagesdiäten ist es, den Verpflegungsmehraufwand zu ersetzen, der dadurch bedingt ist, dass die günstigen Verpflegungsmöglichkeiten in der bereisten Gegend jedenfalls anfangs nicht bekannt sind. Der Betrag von 26,4 € als Taggeld für 24 Stunden erleichtert auch die Abgrenzung bei der Geltendmachung des Verpflegungsmehraufwands, da unter dieser Betragsgrenze liegende Kosten ohne Nachweis angesetzt werden können, höhere jedoch nicht steuerlich geltend gemacht werden dürfen.

Aus den vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass es sich grundsätzlich bei den unternommenen Dienstreisen des Bf jeweils um Tagesreisen handelte.

Diäten (Tagesgelder) sind aber nur dann zu berücksichtigen, wenn durch die Reise ein sogenannter Verpflegungsmehraufwand entstanden ist.

Eintägige Reisetätigkeiten begründen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (; ) sowie auf Grund zahlreicher Entscheidungen des UFS und BFG (UFS RV/0690-I/07; UFS RV/0623-G/11; BFG RV/5100900/2012; UFS RV/4358-W/02; UFS RV/0572-K/08) grundsätzlich keinen Verpflegungsmehraufwand. In der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise wird ein Verpflegungsmehraufwand auf Reisen erst durch die Nächtigung feststellbar, weil der Steuerpflichtige dadurch verhalten ist, auch das Frühstück und das Abendessen außerhalb seines Haushaltes einzunehmen.

Konkret führt der Gerichtshof hierzu aus: "Einem Stpfl. stehen nämlich dann keine Verpflegungsmehraufwendungen zu, wenn er sich nur während des Tages an einer neuen Arbeitsstätte aufhält. Allfällige, aus der anfänglichen Unkenntnis über die lokale Gastronomie resultierende Verpflegungsmehraufwendungen können in solchen Fällen durch die entsprechende zeitliche Lagerung von Mahlzeiten bzw. die Mitnahme von Lebensmitteln abgefangen werden."

Sohin stellen sämtliche Tagesdiäten des Beschwerdeführers, die nicht im Rahmen einer Nächtigung geltend gemacht wurden mangels Verpflegungsmehraufwandes keine Werbungskosten dar.

In Übereinstimmung mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist daher festzustellen, dass der Bf für die überwiegende Anzahl an Fahrten kein unter den Werbungskostenbegriff fallender Verpflegungsmehraufwand erwachsen ist, weswegen auch aus diesem Grund keine Tagesgelder berücksichtigt werden können.

Dem vom Bf gestellten Antrag auf Berücksichtigung von Sonderausgaben (Weiterversicherung bzw. Rente) konnte mangels entsprechender Nachweisführung (Vorlage entsprechender Unterlagen bzw. Belege) nicht entsprochen werden. 

Unter Abwägung der Gesamtumstände (klare Aufzeichnungsmängel im Fahrtenbuch, Judikatur des VwGH zu eintägigen Reisen, Nichtvorlage von Unterlagen und Belegen) war daher spruchgemäß zu entscheiden und dem Beschwerdebegehren keine Folge zu geben.

V. Zulässigkeit der Revision

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes (VwGH) die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Soweit Rechtsfragen zu beurteilen waren, folgt das Gericht den gesetzlichen Grundlagen bzw. der Judikatur des VwGH. Tatfragen sind einer Revision nicht zugänglich. 

Eine Revision ist daher nicht zulässig. 

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 15 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 15 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 26 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 138 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Tagesdiäten
Reise
Fahrtenbuch
Werbungskostenabzug
Sachbezug
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7104495.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at