Pendlerpauschale im Jahr 2011 Maximal 7 Fahrten pro Monat
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin A als Vertreterin der Richterin B in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer , über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde FA Judenburg Liezen vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2011 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (im Folgenden Bf.) ist Langstreckenpilot bei der AUA und hat im Streitjahr 2011 im Rahmen seiner Arbeitnehmerveranlagung unter Anderem das hier strittige große Pendlerpauschale beantragt.
Dem Antrag lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Aufgrund der arbeitsrechtlichen Bestimmungen betr. Ruhezeiten für Langstreckenpiloten hat der Bf. im Beschwerdefall die Strecke Wohnort – Dienstort zwischen 5 und 7 mal pro Monat zurückgelegt. Das war an allen Arbeitstagen des Monats, an denen er in Wien seinen Dienst antreten musste.
Das Finanzamt berücksichtigte das Pendlerpauschale nicht und begründete diese Entscheidung im Erstbescheid und der Berufungsvorentscheidung damit, dass die Strecke Wohnort – Dienstort für den Abzug des Pendlerpauschales mindestens 11 mal pro Monat zurückgelegt werden muss.
Rechtslage
§ 16 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988 idF BGBl. I Nr. 111/2010
(1) Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies im folgenden ausdrücklich zugelassen ist. Hinsichtlich der durchlaufenden Posten ist § 4 Abs. 3 anzuwenden. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Werbungskosten sind auch: (…)
6. Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt:
a) Diese Ausgaben sind bei einer einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 20 km grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5) abgegolten.
b) Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann werden zusätzlich als Pauschbeträge berücksichtigt:
Bei einer Fahrtstrecke von
20 km bis 40 km 696 Euro jährlich
40 km bis 60 km 1 356 Euro jährlich
über 60 km 2 016 Euro jährlich
c) Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden anstelle der Pauschbeträge nach lit. b folgende Pauschbeträge berücksichtigt:
Bei einer einfachen Fahrtstrecke von
2 km bis 20 km 372 Euro jährlich
20 km bis 40 km 1 476 Euro jährlich
40 km bis 60 km 2 568 Euro jährlich
über 60 km 3 672 Euro jährlich
Mit dem Verkehrsabsetzbetrag und den Pauschbeträgen nach lit. b und c sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten. Für die Inanspruchnahme der Pauschbeträge hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auf einem amtlichen Vordruck eine Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen der lit. b und c abzugeben. Der Arbeitgeber hat die Erklärung des Arbeitnehmers zum Lohnkonto (§ 76) zu nehmen. Änderungen der Verhältnisse für die Berücksichtigung dieser Pauschbeträge muß der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb eines Monates melden. Die Pauschbeträge sind auch für Feiertage sowie für Lohnzahlungszeiträume zu berücksichtigen, in denen sich der Arbeitnehmer im Krankenstand oder auf Urlaub (Karenzurlaub) befindet. Wird der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend im Werkverkehr (§ 26 Z 5) befördert, dann stehen ihm die Pauschbeträge nach lit. b und c nicht zu. Erwachsen ihm für die Beförderung im Werkverkehr Kosten, dann sind diese bis zur Höhe der sich aus lit. b und c ergebenden Beträge als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Das BFG hat erwogen
Die Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5) abgegolten.
Darüber hinaus stehen Werbungskosten nur in Form des Pendlerpauschales zu.
Eine der Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Pendlerpauschales im Jahr 2011 ist der Umstand, dass der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte überwiegend zurücklegt.
Bei durchgehender Beschäftigung ist der Lohnzeitraum der Kalendermonat (§ 77 Abs. 1 EStG 1988). Für den vollen Kalendermonat können aufgrund einer Durchschnittsbetrachtung zwanzig Arbeitstage angenommen werden.
Aus dieser Durchschnittsbetrachtung errechnet sich auch die Höhe des Pendlerpauschales.
Bei Berücksichtigung des Pendlerpauschales für das Jahr 2011 muss aus sachlichen Gründen auf die Anzahl aller Arbeitstage des jeweiligen Kalendermonats abgestellt werden und nicht nur auf jene, an denen der Abgabepflichtige tatsächlich Dienst verrichtet.
Die Ausnahmen von diesem Grundsatz sind im Gesetz selbst angeführt, da die Pauschbeträge gemäß § 16 Abs. 1 Z. 6 EStG 1988 auch für Feiertage sowie für Lohnzahlungszeiträume zu berücksichtigen sind, in denen sich der Arbeitnehmer im Krankenstand oder auf Urlaub (Karenzurlaub) befindet, an denen er jedoch ansonsten Dienst verrichtet hätte.
Damit steht das Pendlerpauschale nur dann zu, wenn im Kalendermonat an mehr als zehn Tagen die Strecke Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung zurückgelegt wird (Doralt, EStG13 § 16 Rz 111, -G/09).
Aufgrund des Vorbringens steht fest, dass der Bf. in keinem Kalendermonat des Jahres 2011 mehr als sieben Fahrten zwischen der Wohnung und Arbeitsstätte zurückgelegt hat.
Aus gleichheitsrechtlicher Sicht darf dieser Fall nicht anders beurteilt werden, als der Fall eines Dienstnehmers, der bei grundsätzlicher "Fünf-Tage-Arbeitswoche" seinen Arbeitsplatz ein bis zweimal in der Woche aufsucht und an den restlichen Tagen Heimarbeit leistet, weil in beiden Fällen idente Aufwendungen vorliegen ().
Die vom Bf. vorgenommene Auslegung des Gesetzes würde zu einem unsachlichen Ergebnis führen, da die Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines Pendlerpauschales umso eher erfüllt wären, je geringer die Zahl der tatsächlichen Arbeitstage in einem Kalendermonat wären. Im Ergebnis bedeutete dies, dass die Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte umso eher durch ein zusätzliches Pendlerpauschale berücksichtigt würden, je geringer diese Kosten in ihrer Summe sind (vgl. schon -G/06).
Da der Bf. zwar an allen seinen monatlichen Arbeitstagen (das waren 5 bis 7 Tage) die Fahrtstrecke zwischen Wohnort und Arbeitsstätte zurückgelegt hat, diese Fahren aber in Bezug auf die durchschnittliche Anzahl der monatlichen Arbeitstage (20 Tage) nicht überwiegen, steht ihm das Pendlerpauschale nicht zu.
Die Beschwerde war daher – wie im Spruch ersichtlich – abzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.2100246.2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at