Rechtswidrige Festsetzung von Aussetzungszinsen
Entscheidungstext
[...]
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Mirha Karahodzic MA über die Beschwerde des *****, *****, *****, vertreten durch die AT Tax Advisory & Trustee Steuerberatung GmbH, Rudolfsplatz 9, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom betreffend Aussetzungszinsen 2013 zu Recht:
I.Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
II. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang:
Das bisherige Verwaltungsverfahren stellt sich wie folgt dar:
Mit Bescheid vom über den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die für die Einkommensteuer 1995 bewilligte Aussetzung der Einhebung infolge Berufungserledigung ablaufe. Der Beschwerdeführer wurde ersucht, die betroffenen Abgabenschuldigkeiten iHv € 108.838,47 bis zum angeführten Zahlungstermin zu entrichten.
Mit Bescheid vom selben Tag über die Festsetzung von Aussetzungszinsen wurden dem Beschwerdeführer Aussetzungszinsen iHv € 46.817,08 vorgeschrieben. Eine Buchungsmitteilung der berechneten Aussetzungszinsen für die Zeit vom bis lag bei.
Mit Schreiben vom erhob der Beschwerdeführer zum einen Berufung (nunmehr: Beschwerde) gegen den Bescheid über die Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung und beantragte neuerlich die Aussetzung der Einhebung und zum anderen Berufung (nunmehr: Beschwerde) gegen den Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen und beantragte die Aussetzung der Einhebung dieser Zinsen. Begründend führte er ins Treffen, der Ablauf der Aussetzung der Einhebung müsse zwingend und im zeitlichen Nahebereich der Erlassung der das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung verfügt werden. Werde dem nicht nachgekommen, könne "dies nicht zur Kumulierung von Aussetzungszinsen für einen unbefristeten (ewigen) Zeitraum führen." Von einer zeitnahen Erledigung im Jahr 2013 für einen Bescheid vom könne nicht gesprochen werden. Im Sinne des § 212a Abs. 5 BAO hätte die belangte Behörde die Ablaufverfügung daher rückwirkend anordnen müssen. Es werde daher der Antrag gestellt, den erstbekämpften Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Ablauf der Aussetzung der Einhebung rückwirkend im zeitlichen Nahebereich zu der über die Berufung ergangenen Berufungserledigung ausgesprochen werde und den zweitbekämpften Bescheid betreffend Aussetzungszinsen ersatzlos aufzuheben und die Aussetzungszinsen iHV € 46.817,08 zur Gänze abzuschreiben. Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde der Berufung stattgegeben und die Einhebung der Einkommensteuer 1995 und der Aussetzungszinsen 2013 ausgesetzt.
Seitens der Abgabenbehörde wurden im Folgenden weitere Verfahrensschritte gesetzt:
Mit (am berichtigtem) Bescheid vom wurde erneut der Ablauf der mit der Beschwerdevorentscheidung vom bewilligten Aussetzung der Einhebung betreffend Einkommensteuer 1995 mit der Begründung verfügt, die Beschwerde gegen den Feststellungsbescheid für die Personengesellschaft "*****" sei auf Grund der dem Finanzamt zur Verfügung stehenden Unterlagen am erledigt worden, der Ablauf der Aussetzung der Einhebung sei daher gemäß § 212a BAO zwingend zu verfügen. Die Aussetzungszinsen würden bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen mit gesondertem Bescheid "angefordert" werden.
Am , dem Beschwerdeführer zugestellt am , erging eine neuerliche Beschwerdevorentscheidung mit welcher die Beschwerde vom betreffend die Festsetzung von Aussetzungszinsen als unbegründet abgewiesen und die Aussetzungszinsen von € 51.791,87 erhöht wurden.
Schließlich wurde am ein Bescheid über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung infolge der Erledigung der Beschwerde vom betreffend die "Aussetzungszinsen 2013" erlassen. Mit gleichem Datum erging ein weiterer Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen für die Zeit vom bis iHv € 2.013,32.
Mit fristgerechtem Antrag vom ersuchte der steuerlich vertretene Beschwerdeführer zum einen, "die Beschwerdevorentscheidung vom dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen" (Vorlageantrag). Da der Berufung vom mittels rechtskräftiger Beschwerdevorentscheidung vom stattgegeben worden sei, sei die Beschwerdevorentscheidung vom ersatzlos aufzuheben. Erforderlichenfalls werde im Sinne der Berufung vom gegen den Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen zu entscheiden sein. Zum anderen wurde auch eine Bescheidbeschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen 2015 vom iHv € 2.013,32 erhoben und diesbezüglich ein Antrag auf Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 262 Abs. 3 Z 1 BAO und Vorlage an das Bundesfinanzgericht gestellt. Weiters wurde im Vorlageantrag "vorsichtsweise" auch ein Antrag auf Aussetzung der Aussetzungszinsen 2013 iHv 46.817,08 €, betreffend Beschwerdevorentscheidung-Aussetzungszinsen 2015 iHv € 4.974,79 sowie der Aussetzungszinsen 2015 iHv € 2.013,32 gestellt. Die betreffenden Abgaben wurden von der Abgabenbehörde im Februar 2017 gemäß § 212a ausgesetzt.
Am wurde die Entscheidung über die Beschwerde des Beschwerdeführers vom gegen den Bescheid vom betreffend die Festsetzung von Aussetzungszinsen 2015 gemäß § 271 Abs. 1 BAO von der belangten Behörde ausgesetzt, weil die Rechtmäßigkeit der Vorschreibung von Aussetzungszinsen für diesen Zeitraum strittig und gegen die Beschwerdevorentscheidung vom ein Vorlageantrag eingebracht worden sei.
Die Vorlage an das Bundesfinanzgericht durch die belangte Behörde erfolgte am . Die im Vorlagebericht enthaltene Stellungnahme der belangten Behörde lautet auszugsweise wie folgt:
"[...] Dem Spruch der Berufungsvorentscheidung vom ist zu entnehmen, dass der Berufung vom gegen den Bescheid vom stattgegeben wird. Es existieren jedoch zwei Bescheide vom und es wurden auch ebenfalls am gleichen Tag zwei Berufungen gegen diese Bescheide eingebracht. Dabei wurde einerseits in der Berufung gegen den verfügten Ablauf eine Änderung des Bescheides und andererseits in der Berufung gegen die Festsetzung der Aussetzungszinsen eine ersatzlose Aufhebung beantragt. Mit der Berufungsvorentscheidung wurde laut Spruch der Berufung stattgegeben. Gleichzeitig wurde die Einkommensteuer 1995 wieder ausgesetzt und dadurch betreffend die Einkommensteuer 1995 der Zustand hergestellt, wie er vor Erlassung des Ablaufbescheides bestanden hat. Auch der Begründung der Beschwerdevorentscheidung vom ist zu entnehmen, dass das Finanzamt der Beschwerde gegen den verfügten Ablauf stattgeben und den Bescheid aufheben wollte. Eine Erledigung der Berufung betreffend die Aussetzungszinsen hätte, da deren Aufhebung beantragt wurde, bei einer Stattgabe eines gleichzeitigen Ausspruchs bedurft, dass der Bescheid über die Festsetzung der Aussetzungszinsen aufgehoben wird. Stattdessen wurden die Aussetzungszinsen gem. § 212a BAO ausgesetzt, was ein noch offenes (Berufungs-) Beschwerdeverfahren zur Voraussetzung hat. Aus der Sicht der Abgabenbehörde wurde mit der zweiten (rechtswidrigen) BVE nur bezüglich der Berufung betreffend des Bescheides über den Ablauf der Aussetzung entschieden. Jedoch ist auch der im Zuge dieser BVE verfügte Ablauf rechtswidrig.
Jedenfalls aber war zum Zeitpunkt der Erledigung der Berufung der Ablauf der Einkommensteuer 1995 gemäß § 212a Abs. 5 BAO zwingend zu verfügen, weil die zu Grunde liegende Berufung gegen den Grundlagenbescheid, die zur Aussetzung geführt hat, bereits am mittels Berufungsvorentscheidung erledigt wurde. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (z.B. ) ist nämlich anlässlich einer der in § 212a Abs. 5 dritter Satz BAO genannten Erledigungen der Ablauf einer bewilligten Aussetzung der Einhebung zu verfügen und erlischt nicht dadurch, dass die Abgabenbehörde dieser Anordnung im zeitlichen Nahebereich der Erledigung des Berufungsverfahrens nicht nachkommt. Vielmehr bedarf der Ablauf der Aussetzung eines konstitutiven Aktes, zu dessen Setzung die Abgabenbehörde auch dann verpflichtet bleibt, wenn sie ihn nicht schon anlässlich der Berufungserledigung im Sinne der in § 212a Abs. 5 dritter Satz BAO genannten Akte vorgenommen hat.
Eine stattgebende Berufungsvorentscheidung und neuerliche Aussetzung der Einkommensteuer 1995 war daher zu diesem Zeitpunkt rechtswidrig, weil der Ablauf infolge Berufungserledigung des Grundlagenbescheides zu Recht verfügt wurde. Durch die Berufungsvorentscheidung vom wurde somit (rechtswidrig) die Einkommensteuer 1995 (wieder) und die Aussetzungszinsen 2013 (erstmalig) gem. § 212a BAO ausgesetzt.
Mit Bescheid vom wurde der Ablauf der [Aussetzung der] Einkommensteuer 1994 (gemeint 1995) verfügt. Aus dem Spruch des Bescheides ist zu entnehmen, dass offensichtlich mit der Berufungsvorentscheidung vom eine Aussetzung der Einhebung bewilligt wurde. Allerdings hätte eine erstmalige Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung nicht mittels Berufungsvorentscheidung erfolgen dürfen. Auch steht dies in Widerspruch zur Begründung des Bescheides vom , in der das Finanzamt ausführt, dass das Aussetzungsverfahren in den vorigen Stand getreten ist, weil im Zuge der Beschwerdeerledigung der mit Bescheid verfügte Ablauf aufgehoben wurde. Dieser Bescheid über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung ist nach der Rechtsansicht des Finanzamtes jedoch in Rechtskraft erwachsen und hat die rechtswidrige Aussetzung der Einkommensteuer 1995 (bezeichnet mit 1994) mit Ablauf beseitigt (vgl. RV/0111-I/06).
Bei der Anführung des Jahres 1994 handelt es sich um einen Schreibfehler iSd § 293 BAO. Da der Ablaufbescheid weder der Bemessungsverjährung noch der Einhebungsverjährung unterliegt, war der Bescheid dahingehend gem. § 293 BAO zu berichtigen. Der berichtigende Bescheid wurde von der ho Abgabenbehörde am erlassen und dem Beschwerdeführer mittels Rsb zugestellt. Gemäß § 293 BAO kann die Abgabenbehörde auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen in einem Bescheid unterlaufene Schreib- und Rechenfehler oder andere offenbar auf einem ähnlichen Versehen beruhende tatsächliche oder ausschließlich auf dem Einsatz einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten berichtigen. Der berichtigende Bescheid tritt nicht an die Stelle des fehlerhaften Bescheides, sondern tritt hinzu und bildet mit diesem eine Einheit. Der berichtigende Bescheid stellt eine Ergänzung zum berichtigten Bescheid dar. Wird ein mit Bescheidbeschwerde angefochtener Bescheid berichtigt, so umfasst die Beschwerde den Bescheid in seiner berichtigten Fassung; es bedarf somit keiner neuerlichen Bescheidbeschwerde, um die Rechtswidrigkeit der Berichtigung geltend zu machen. Mit der nun vorgelegten Beschwerdevorentscheidung vom wurde laut Spruch über die Berufung vom betreffend Festsetzung von Aussetzungszinsen entschieden und die Aussetzungszinsen wurden mit € 51.791,87 festgesetzt. Dadurch erfolgte eine Verböserung in der nun mittels Vorlageantrag angefochtenen Beschwerdevorentscheidung.
Betreffend den Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen 2015 vom wurde im gleichen Schriftsatz mit dem Vorlageantrag auch eine Bescheidbeschwerde und gleichzeitig ein Antrag auf das Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 262 Abs. 2 BAO und Vorlage an das Bundesfinanzgericht gestellt. Voraussetzung für die Anwendung des § 262 Abs. 2 BAO und direkte Vorlage an das Bundesfinanzgericht ohne Erlassung einer Beschwerdevorlage ist jedoch gemäß der genannten Bestimmung, dass die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt. Da die Vorlage im gegenständlichen Fall aber nicht binnen dieser Frist dem Bundesfinanzgericht vorgelegt wurde, wurde die Beschwerde mit Bescheid vom gemäß § 271 bis zur Entscheidung der gegenständlichen Vorlage ausgesetzt, da die Erledigung von dieser Grundsatzfrage abhängig ist.
Im Hinblick auf die Aussetzungszinsen ist auszuführen, dass gemäß § 212a Abs. 9 BAO für Abgabenschuldigkeiten solange auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden (§ 230 Abs. 6 BAO) oder soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eintritt, Aussetzungszinsen festzusetzen sind. Die Wirksamkeit des Endes der Aussetzung richtet sich nach dem Aussetzungs-Beendigungsbescheid (). Das bedeutet, dass bis zum verfügten Ablauf Aussetzungszinsen anfallen. Will der Abgabepflichtige Aussetzungszinsen vermeiden, kann dieser, bei einem bereits bewilligten AE-Antrages, von der Möglichkeit der Tilgung gem. § 212a Abs. 8 BAO Gebrauch machen (vgl. ).
Aus den dargelegten Gründen beantragt das Finanzamt als belangte Behörde die Abweisung der Beschwerde als unbegründet."
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Hinsichtlich der Einkommensteuer 1995 des Beschwerdeführers wurde das Berufungsverfahren mit Beschwerdevorentscheidung vom rechtskräftig erledigt. Entgegen der Vorschrift des § 212a Abs. 5 BAO wurde der Ablauf der Aussetzung der für die Zeit des Berufungsverfahrens betreffend die Einkommensteuer 1995 genehmigten Aussetzung zunächst nicht verfügt. Ein Betrag iHv € 108.838,47 blieb vielmehr bis zum Bescheid über den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung vom ausgesetzt. Am selben Tag wurden - auf Grund des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung der Einkommensteuer 1995 - für den Zeitraum von bis Aussetzungszinsen iHv € 46.817,08 festgesetzt.
Gegen die Bescheide vom erhob der Beschwerdeführer am zwei - von einander getrennte - Berufungen: Die erste Berufung richtete sich gegen den Bescheid über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung und beantragte die rückwirkende Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung der Einkommensteuer 1995 unter Berufung auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ( und , 91714/0164). Die zweite Berufung richtete sich gegen den Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen iHv € 46.817,08, führte die genannte Judikatur ins Treffen sowie aus, dass eine gesetzeskonforme Ablaufverfügung für die Festsetzung von Aussetzungszinsen von erheblicher Bedeutung sei. Werde der zwingenden und zeitnahen Verfügung des Ablaufs der Aussetzung der Einhebung nicht nachgekommen, komme es zu einer Vorschreibung von Aussetzungszinsen für einen unbefristeten (ewigen) Zeitraum; von einer solchen gesetzeskonformen Ablaufverfügung könne bei Verfügung im Jahr 2013 für einen Bescheid vom nicht gesprochen werden.
Die Berufungen beinhalteten jeweils einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Beträge iHv € 108.838,47 bzw € 46.817,08.
Die Berufungsvorentscheidung vom hatte folgenden Spruch (ohne die darin enthaltenen Hervorhebungen):
"Ihrer am eingebrachten Berufung gegen den Bescheid vom wird stattgegeben. Die Einhebung der nachstehend angeführten Abgaben wird gemäß § 212a der Bundesabgabenordnung ausgesetzt:".
Die Aussetzung der Einkommensteuer 1995 und der Aussetzungszinsen 2013 wurde damit im beantragten Umfang bewilligt, eine Buchungsmitteilung lag bei.
Diese Berufungsvorentscheidung behandelte aber nur die Berufung vom gegen den Bescheid über den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung vom sowie die - in beiden Berufungen enthaltenen - Anträge auf Aussetzung der Einhebung der Einkommensteuer 1995 und der Aussetzungszinsen 2013, die bewilligt wurden. Gegen diese Berufungsvorentscheidung wurde kein Rechtsmittel ergriffen; sie erwuchs in Rechtskraft.
Die Berufung gegen den Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen vom blieb hingegen unerledigt. Ihre Erledigung erfolgte erst mit Beschwerdevorentscheidung vom , die die Beschwerde als unbegründet abwies und die Aussetzungszinsen von € 46.817,08 auf € 51.791,87 erhöhte.
2. Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem eingangs dargestellten Verfahrensgang sowie den aktenkundigen Unterlagen. Die Feststellung hinsichtlich der unerledigten Berufung bzw. der Berufungsvorentscheidung vom und der Beschwerdevorentscheidung vom ergeben sich zum einen aus dem zwar unübersichtlichen, aber letztlich eindeutigen Verfahrensgang, zum anderen wurde diese Sichtweise insbesondere durch den Vorlagebericht der belangten Behörde hinreichend gestützt bzw. geklärt.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Im vorliegenden Fall, der eine Reihe von sich überschneidenden Verfahrensschritten enthält, gilt es vorweg Folgendes zu bedenken:
Durch die stattgebende Berufungsvorentscheidung vom wurde der Bescheid betreffend Ablauf der Aussetzung der Einhebung vom mit der Wirkung aufgehoben, dass das Aussetzungsverfahren wieder in den vorigen Stand zurücktrat und die (quasi erstmalige) Aussetzung der Einhebung weiter fort bestand, und zwar bis zum (neuerlichen) Bescheid über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung vom , der - soweit ersichtlich - unbekämpft geblieben ist und auf Grund dessen noch keine Aussetzungszinsen festgesetzt worden sind.Dass diese stattgebende Berufungsvorentscheidung vom ebenso wie die damit bewilligte Aussetzung - wie die belangte Behörde in ihrem Vorlagebericht angibt - rechtswidrig gewesen sein könnte, hier nicht von Belang.Strittig ist im vorliegenden Fall lediglich, ob die mit dem Bescheid vom erfolgte (und mit Beschwerdevorentscheidung vom auf € 51.791,87 erhöhte) Festsetzung von Aussetzungszinsen iHv € 46.817,08 zu Recht erfolgte.
Gemäß § 212a Abs. 9 BAO sind "für Abgabenschuldigkeiten" "solange auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden (§ 230 Abs. 6) oder soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eintritt, Aussetzungszinsen in Höhe von zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten. Aussetzungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen."
Daraus folgt, dass Bemessungsgrundlage der Aussetzungszinsen der für die Aussetzung in Betracht kommende Abgabenbetrag, der im Antrag darzustellen ist (vgl. § 212a Abs. 3 BAO), bzw. die im Aussetzungsbescheid angeführte Abgabenschuldigkeit ist. Mit dem Bescheid über die Aussetzung der Einhebung wird der Betrag der ausgesetzten Abgabenschuldigkeit mit Rechtskraftwirkung festgesetzt (vgl. ; , Ra 2015/15/0005).
Dass eine beantragte Aussetzung der Einhebung grundsätzlich zu Aussetzungszinsen führt und die Einhebung von Aussetzungszinsen im Hinblick darauf, dass diese Zinsen durch den vom Abgabepflichtigen eingebrachten Antrag auf Aussetzung der Einhebung strittiger Abgaben ausgelöst wurden, nicht sachlich unbillig ist, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, zumal den Aussetzungszinsen der Aspekt des Zinsengewinnes durch den Zahlungsaufschub beim Abgabepflichtigen gegenübersteht (; , Ra 2015/15/0005). Will der Abgabepflichtige Aussetzungszinsen vermeiden oder gering halten, kann er entweder von einer Antragstellung gemäß § 212a Abs. 1 BAO Abstand nehmen oder - wenn ihm über seinen Antrag die Aussetzung bereits bewilligt wurde - den dadurch bewirkten Zahlungsaufschub jederzeit durch die in § 212a Abs. 8 BAO vorgesehene Tilgung beenden (vgl. ).
Gemäß dem auch für Aussetzungszinsen geltenden § 4 Abs. 1 BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Dabei knüpft § 212a Abs. 9 BAO die Verpflichtung zur Entrichtung von Aussetzungszinsen bereits an den Zeitpunkt, ab welchem infolge eines Antrages, über den noch nicht entschieden wurde, Einhebungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden dürfen, somit an die Antragstellung selbst. Der Umstand, dass die Festsetzung von Aussetzungszinsen vor der Erlassung des dem Aussetzungsantrag nicht stattgebenden Bescheides oder im Fall der Bewilligung der Aussetzung vor der Verfügung des Ablaufes oder des Widerrufes der Aussetzung nicht festzusetzen sind, ändert nichts daran, dass der Tatbestand, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft, bereits mit erfolgter Antragstellung verwirklicht ist, wobei der Aussetzungszinsenanspruch laufend während jener Zeit entsteht, in der der Zahlungsaufschub in Anspruch genommen wird (vgl. , sowie vom , 92/17/0166).
Gemäß § 212a Abs. 5 BAO besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf. Der Ablauf der Aussetzung ist u.a. anlässlich einer über die Berufung ergehenden Berufungsvorentscheidung zu verfügen. Dies schließt eine neuerliche Antragstellung auf Aussetzung der Einhebung im Fall der Einbringung eines Antrages auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht nicht aus.
Unbestritten ist, dass die belangte Behörde entgegen der Vorschrift des § 212a Abs. 5 BAO den Ablauf der Aussetzung der für die Zeit des Berufungsverfahrens betreffend die Einkommensteuer 1995 genehmigten Aussetzung zunächst nicht verfügt hat, obwohl bereits am eine Berufungsvorentscheidung vorlag. Der Betrag der Einkommensteuer 1995 iHv € 108.838,47 blieb vielmehr zunächst bis zum Bescheid über den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung vom ausgesetzt und es wurden - auf Grund des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung der Einkommensteuer 1995 - für den Zeitraum von bis Aussetzungszinsen iHv € 46.817,08 festgesetzt. Durch die stattgebende Berufungsvorentscheidung vom wurde der Bescheid betreffend Ablauf der Aussetzung der Einhebung vom jedoch mit der Wirkung aufgehoben, dass das Aussetzungsverfahren wieder in den vorigen Stand zurücktrat und die (quasi erstmalige) Aussetzung der Einhebung weiter fort bestand. Gemäß § 212a Abs. 9 letzter Satz sind jedoch im Falle der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung Aussetzungszinsen vor der Verfügung des Ablaufes nicht festzusetzen. Die belangte Behörde hat zwar mit Bescheid vom einen Ablaufbescheid erlassen, jedoch der dagegen eingebrachten Berufung - wie sie selbst in der Beschwerdevorentscheidung vom ausführt - mit Beschwerdevorentscheidung vom stattgegeben. Damit erweist sich aber der angefochtene Bescheid vom über die Festsetzung von Aussetzungszinsen iHv € 46.817,08 als rechtswidrig. Der angefochtene Bescheid ist daher ersatzlos aufzuheben.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der Revision)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses/Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil sich die Rechtsfolge unmittelbar aus dem Gesetz ergibt.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 212a Abs. 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 212a Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.7101653.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at