Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 11.08.2017, RV/2100613/2012

Die Steuerfreiheit einer Gefahrenzulage setzt das Vorliegen einer typischen Berufsgefahr voraus.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter AAA in der Beschwerdesache der Bf., vertreten durch StB., über die Beschwerde vom , gerichtet gegen die Festsetzung von Lohnsteuer für das Jahr 2010 gemäß § 202 BAO iVm § 82 EStG 1988,  zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

 
Entscheidungsgründe

Im Zuge einer Lohnsteuerprüfung für die Jahre 2006 bis 2010 hat das prüfende Organ folgende Feststellung getroffen (Prüfungsbericht als Begründung des Haftungsbescheides vom ):
„Einigen Arbeitnehmern wurden steuerfreie Gefahrenzulagen ausbezahlt, für das Betreuen von vorzeitig entlassenen Haftgefangenen. Die damit verbundenen Arbeiten stellen eine Allgemeingefahr dar und keine spezielle Berufsgefahr, weil es für jeden, der mit einem Haftgefangenen in Kontakt kommt, gefährlich werden könnte. Der Gesetzgeber fordert auch die Zwangsläufigkeit mit der die Gefahr mit der Arbeit verbunden ist. Damit jemand aber vorzeitig aus der Haftanstalt entlassen werden kann, wird er auf seine Gefährlichkeit hin untersucht und nur dann, wenn keine Gefährdung durch den Haftgefangenen gegeben ist, kann er entlassen werden.
Zusammenfassend kann eine überwiegende, zwangsläufige gefährliche Arbeit bei diesen Arbeitnehmern nicht erkannt werden. Die steuerfrei ausbezahlten Gefahrenzulagen des Jahres 2010 wurden im Zuge der Prüfung nachversteuert.“

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung (jetzt: Beschwerde) führt die Beschwerdeführerin durch ihre Geschäftsführerin aus:
Das Übergangswohnhaus der pro mente steiermark GmbH stellt eine vom Bundesministerium für Justiz anerkannte sozialtherapeutische Einrichtung gem. § 179a StVG zur Nachbetreuung psychisch kranker Rechtsbrecher dar. In Verbindung damit dient die Einrichtung entsprechend des Erlass BMJ… der Vollzugsdirektion auch der Entlassungsvorbereitung der Zielgruppe. Die Betroffenen wurden gem. § 21 StGB verurteilt und in eine Maßnahme eingewiesen, da sie eine mit Strafe bedrohte Handlung gegen andere Personen gesetzt haben (keine Eigentumsdelikte, siehe § 21.3 StGB).
Die Entlassungsvorbereitung im Rahmen des Straf- bzw. Maßnahmenvollzugs dient einerseits der Vorbereitung im Sinne eines begleiteten, strukturierten Übergangs, andererseits jedoch auch der Überprüfung und Erprobung in einem hoch strukturierten und kontrollierten Setting außerhalb der Justizanstalt bzw. Klinik (ohne unmittelbare Präsenz der staatlichen Exekutivgewalt). Als Voraussetzung für eine Entlassung sollen dabei Eigenverantwortung, Paktfähigkeit und insbesondere auch Krisen- und Konfliktverhalten der betreuten Personen überprüft werden. Verlauf und Vorfälle werden an den Vollzug und Gutachterlnnen rückgemeldet, zur Entscheidungshilfe für eine mögliche Entlassung.
Die Krisenintervention und das Krisenmanagement in dieser Zeit obliegen dabei den MitarbeiterInnen der pro mente steiermark GmbH ohne der direkten Möglichkeit einer medizinisch-therapeutischen Intervention und ohne der Anwesenheit von Exekutivbeamten. Im Falle einer Krise ist bei der betreuten Personengruppe aufgrund ihrer Vorgeschichte und in diesem Zusammenhang auch der Gruppenkonstellation von einem hohen Gefahrenpotenzial für die MitarbeiterInnen auszugehen, da auch bis zum Eintreffen von Justizwache oder Polizei über Notruf einige Zeit vergeht. Empirische Untersuchungen weisen weiters darauf hin, dass insbesondere bei der Tätergruppe mit Diagnosen aus dem schizophrenen Formenkreis nahe Bezugs- und Betreuungspersonen zu den besonders gefährdeten Personen gehören, falls es zu einer Tathandlung kommt.
Während der Zeit der Entlassungsvorbereitung/Erprobung werden die Rechtsbrecherlnnen im Wohnkontext von den MitarbeiterInnen des Übergangswohnhauses betreut, im Rahmen der verpflichtenden Beschäftigung von den MitarbeiterInnen der Tagesstruktur bzw. Fahrradwerkstatt re.turn.“

Über die Berufung (jetzt: Beschwerde) wurde erwogen:

Gemäß § 68 Abs. 1 EStG 1988 sind Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge sind insgesamt bis 360 Euro monatlich steuerfrei.

Gemäß § 68 Abs. 5 EStG 1988 ist unter einer Gefahrenzulage jene Teile des Arbeitslohnes zu verstehen, die dem Arbeitnehmer deshalb gewährt werden, weil die von ihm zu leistenden Arbeiten überwiegend unter Umständen erfolgen, die infolge der schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Gasen, Dämpfen, Säuren, Laugen, Staub oder Erschütterungen oder infolge einer Sturz- oder anderen Gefahr zwangsläufig eine Gefährdung von Leben, Gesundheit oder körperlicher Sicherheit des Arbeitnehmers mit sich bringen.

Gemäß § 47 Abs. 1 StGB sind aus einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher die Eingewiesenen stets nur unter Bestimmung einer Probezeit bedingt zu entlassen. Aus einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher und aus einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter sind die Eingewiesenen unbedingt zu entlassen, wenn die Anhaltezeit (§ 25 Abs. 1) abgelaufen ist oder im Fall der Anhaltung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher eine Fortsetzung oder Ergänzung der Entwöhnungsbehandlung keinen Erfolg verspräche, sonst unter Bestimmung einer Probezeit nur bedingt.

Nach § 47 Abs. 2 StGB ist die bedingte Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme zu verfügen, wenn nach der Aufführung und der Entwicklung des Angehaltenen in der Anstalt, nach seiner Person, seinem Gesundheitszustand, seinem Vorleben und nach seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen anzunehmen ist, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, nicht mehr besteht.

Nach § 179a StVG kann einem Rechtsbrecher, der bedingt entlassen wird, die Weisung, sich weiterhin einer Entwöhnungsbehandlung, einer psychotherapeutischen oder einer medizinischen Behandlung zu unterziehen (§ 51 Abs. 3 StGB) oder in einer sozialtherapeutischen Wohneinrichtung Aufenthalt zu nehmen (§ 51 Abs. 2 StGB), auch mit der Maßgabe erteilt werden, dass die Behandlung oder die sozialtherapeutische Betreuung für den Verurteilten unentgeltlich durch eine Forensische Ambulanz, durch eine sozialtherapeutische Wohneinrichtung, durch einen Psychotherapeuten oder durch einen Arzt durchgeführt wird, die oder der sich zur Durchführung solcher Behandlungen und Betreuungen dem Bundesministerium für Justiz gegenüber verpflichtet hat. Die Durchführung einer solchen Behandlung oder Betreuung schließt erforderlichenfalls unbeschadet des § 3 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169, ihre Unterstützung durch andere hiefür geeignete Personen ein, die sich hiezu in gleicher Weise verpflichtet haben.

Angesichts der Voraussetzungen, die erfüllt werden müssen, um bedingt entlassen werden zu können, kann nach Auffassung des Bundesfinanzgerichts von dem in der Beschwerde erwähnten „hohen Gefahrenpotenzial“ wohl keine Rede sein. Immerhin haben diese Personen nicht nur Kontakt mit den Mitarbeitern der Beschwerdeführerin, sondern auch mit deren Kunden, Lieferanten etc.

Ausführungen der Organisation, der auch die Beschwerdeführerin angehört, zur „Gefährlichkeit“ finden sich auch in einem Artikel in der „Zeitschrift des österreichischen Dachverbands der Vereine und Gesellschaften für psychische und soziale Gesundheit“, namens „pro mente Austria“, Ausgabe Dezember 2012/Jänner 2013, unter dem Titel „Forensik. Zwischen Mythos und Realität“.

Zusammenfassend teilt das Bundesfinanzgericht die Auffassung des Finanzamtes, dass im gegenständlichen Beschwerdefall eine „typische Berufsgefahr“ nicht vorliegt, weil eine (bedingte) Entlassung eben erst dann stattfinden kann, wenn eine derartige Gefahr nicht mehr vorliegt (vgl. dazu auch zB ).

Die Berufung (jetzt: Beschwerde) musste daher, wie im Spruch geschehen, als unbegründet abgewiesen werden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 179a StVG, Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 144/1969
StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974
§ 68 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 68 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 47 Abs. 1 StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974
§ 47 Abs. 2 StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974
§ 51 Abs. 3 StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974
§ 51 Abs. 2 StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.2100613.2012

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at