Keine Beigebung eines Rechtsanwaltes in einem Beschwerdeverfahren bzgl. Festsetzung einer Gebühr nach § 24a VwGG
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R über den Antrag des ASt, Adr., auf Gewährung der Verfahrenshilfe gemäß § 292 BAO im Beschwerdeverfahren gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , betreffend Festsetzung einer Gebühr und Gebührenerhöhung beschlossen:
Der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe wird als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Am langte beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel ein amtlicher Befund über die Verkürzung der Gebühr nach § 24a VwGG für einen vom oben genannten Antragsteller beim Bundesverwaltungsgericht am gestellten Fristsetzungsantrag ein.
Mit Bescheid vom erließ das Finanzamt daraufhin einen Gebührenbescheid über 240 € und eine Gebührenerhöhung von 120 €.
Am gab der Antragsteller einem Bediensteten des Finanzamtes telefonisch bekannt, dass es sich seiner Ansicht nach um eine Doppelverrechnung handle. Mittels nicht unterschriebenem Telefax brachte er am gleichen Tag auch eine Beschwerde gegen die Vorschreibungen ein und begründete diese damit, dass bereits im Jahre 2016 die Gebühr vorgeschrieben und vom Jahresausgleich einbehalten worden sei.
Das Finanzamt erließ am 9. bzw. am einen Mängelbehebungsbescheid mit der Aufforderung den Mangel der fehlenden Unterschrift binnen einer gewissen Frist zu beheben. Der Antragsteller wurde gleichzeitig darauf aufmerksam gemacht, dass bei einer Versäumung der Frist die Beschwerde als zurückgenommen gelte.
Binnen offener Frist legte der Antragsteller mit postalischer Eingabe vom die nunmehr unterschriebene Beschwerde dem Finanzamt vor.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde nach ergänzenden Ermittlungen ab und führte im Wesentlichen aus, dass am ein anderer Fristsetzungsantrag beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht worden sei, der mangels Entrichtung der Gebühr ebenfalls zu einer bescheidmäßigen Festsetzung geführt habe, wobei die Gebührenschuld durch Überrechnung des Betrages vom Guthaben des Abgabenkontos einbehalten worden sei.
Gegen diese Entscheidung wurde am mittels wiederum nicht unterschriebenem Telefax ein Vorlageantrag und gleichzeitig auch ein Antrag auf "Verfahrenshilfe im vollen Umfang" gestellt.
Mit zwei Beschlüssen des Bundesfinanzgerichtes vom wurde dem Antragsteller aufgetragen, die Mängel
der fehlenden Unterschrift bzgl. beider Anträge,
der fehlenden Darstellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse und der Entscheidung, welcher Kammer die Bestellung eines Verfahrenshelfers obliegen soll (§ 292 Abs. 8 Z 4 und Z 3 BAO) bzgl. des Verfahrenshilfeantrages
binnen zweier Wochen ab Zustellung der Beschlüsse zu beheben, wobei dem Beschluss zum Verfahrenshilfeantrag ein entsprechendes Formular beigelegt wurde.
Beide Beschlüsse wurden dem Antragsteller mittels Hinterlegung am zugestellt.
Mit neuerlich nicht unterschriebenem Fax vom stellte der Antragsteller den Antrag, die in den Mängelbehebungsbeschlüssen festgesetzte Frist für beide Anträge bis zu erstrecken und begründete dies damit, dass er Alleinerzieher von drei, davon zwei mj. Kindern sei und der Schulbeginn, Beginn einer Lehre, nebenberufliche Tätigkeiten der Söhne, ein Klassenforum am und sonstiges, darüber hinaus zahlreiche andere Verfahren (BG Innere Stadt Wien, BG Floridsdorf, ASG Wien etc.) anstünden.
Am langte beim Bundesfinanzgericht ein nicht unterschriebenes Fax bzgl. des Antrages auf Verfahrenshilfe ein, das ein Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt vom enthielt, wonach der Antragsteller ab Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitspension in Höhe von 1.145,34 € brutto (zuzüglich Höherversicherung 3,13 €, Kinderzuschuss 203,49 € und Ausgleichszulage 332,61 €) erhält, und eine kopierte Seite eines Mietvertrages. Der Antragsteller wies darauf hin, dass das Original, geschäftsmäßig gefertigt, mit konventionellem Postversand folgt. Am langte sodann das am zur Post gegebene nunmehr unterfertigte Antragsformular auf Verfahrenshilfe ein, das ein Vermögensbekenntnis enthielt und die Beigebung eines Rechtsanwaltes verlangte.
Das Bundesfinanzgericht hat über den Antrag erwogen:
Nach einem durchgeführten Mängelbehebungsverfahren gilt der Antrag auf Verfahrenshilfe nach Erfüllung der Mängel innerhalb einer verlängerten Behebungsfrist als ursprünglich richtig eingebracht (§ 85 Abs. 2 BAO).
Der Antragsteller hat gegen die Vorschreibung einer Eingabengebühr nach § 24a VwGG eine Beschwerde eingebracht und nach einer ergangenen Beschwerdevorentscheidung einen Vorlageantrag gestellt, der zu einem Mängelbehebungsverfahren geführt hat. Gleichzeitig hat er um die Beigebung eines Rechtsanwaltes angesucht.
§ 292 Bundesabgabenordnung, BAO, lautet auszugsweise:
"(1) Auf Antrag einer Partei (§ 78) ist, wenn zu entscheidende Rechtsfragen besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweisen, ihr für das Beschwerdeverfahren Verfahrenshilfe vom Verwaltungsgericht insoweit zu bewilligen,
1. als die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und
2. die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
(2) Als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt.
...
(7) Der Antrag kann gestellt werden
1. ab Erlassung des Bescheides, der mit Beschwerde angefochten werden soll
...
(8) Der Antrag hat zu enthalten
1. die Bezeichnung des Bescheides (Abs. 7 Z 1)...
2. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
3. die Entscheidung der Partei, ob der Kammer der Wirtschaftstreuhänder oder der Rechtsanwaltskammer die Bestellung des Verfahrenshelfers obliegt,
4. eine Darstellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers ...
...
(10) Das Verwaltungsgericht hat über den Antrag mit Beschluss zu entscheiden. Hat das Gericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es die Kammer der Wirtschaftstreuhänder bzw. die Rechtsanwaltskammer hievon zu benachrichtigen.
..."
Verfahrenshilfe kann nach dem Gesetz bei Mittellosigkeit des Antragstellers nur insoweit bewilligt werden, als die zu entscheidende Rechtsfrage besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweist und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art sind anzunehmen, wenn eine besondere Komplexität der Rechtslage gegeben ist. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zur Beurteilung ansteht, die bislang uneinheitlich entschieden wurde bzw. in der ein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung erwogen wird oder der grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. ).
Im gegenständlichen Fall geht es um die Frage, ob ein Fristsetzungsantrag nach § 38 VwGG vorliegt, der eine Gebühr nach § 24a VwGG nach sich zieht. Der Antragsteller behauptet eine doppelte Festsetzung einer Gebühr für einen Fristsetzungsantrag, die er bereits im Jahre 2016 entrichtet habe. Das Finanzamt behauptet das Vorliegen eines weiteren Fristsetzungsantrages vom , der beim Bundesverwaltungsgericht zur GZ W123 eingebracht wurde.
Nach Art. 133 Abs. 1 Z 2 B-VG erkennt der Verwaltungsgerichtshof über Anträge auf Fristsetzung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch ein Verwaltungsgericht.
Das Verwaltungsgerichtshofgesetz behandelt den Fristsetzungsantrag in § 38. Diese Norm sieht auszugsweise Folgendes vor: "(1) Ein Fristsetzungsantrag kann erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.
...
(3) Der Fristsetzungsantrag hat zu enthalten:
die Bezeichnung des Verwaltungsgerichtes, dessen Entscheidung in der Rechtssache begehrt wird,
den Sachverhalt
das Begehren, dem Verwaltungsgericht für die Entscheidung eine Frist zu setzen,
die Angaben, die erforderlich sind, um glaubhaft zu machen, dass die Antragsfrist gemäß Abs. 1 abgelaufen ist."
Für Revisionen, Fristsetzungsanträge und Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einschließlich der Beilagen ist eine Eingabengebühr von 240 € zu entrichten (§ 24a VwGG). Im Falle der Nichtentrichtung wird die Gebühr durch das Finanzamt mit Bescheid festgesetzt und ist gemäß § 9 Abs. 1 GebG eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50% zu erheben.
Fristsetzungsanträge sind beim Verwaltungsgericht einzubringen (§ 24 Abs. 1 VwGG). Ob ein Fristsetzungsantrag oder ein (weiterer) Schriftsatz zu einem bereits anhängigen Verfahren vorliegt, ist nach dem Inhalt der Eingabe zu erschließen. Ob eine Eingabe einen Fristsetzungsantrag darstellt, wird im Regelfall durch den Verwaltungsgerichtshof beurteilt. Zu einer an den Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich (UVS NÖ) adressierten, als Beschwerde bezeichneten, gegen eine Entscheidung des UVS NÖ gerichtete und von diesem wegen Unzuständigkeit an den Verwaltungsgerichtshof weitergeleiteten Eingabe hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , 2006/16/0048 ausgesprochen, dass die Beurteilung, ob die Eingabe des Beschwerdeführers an den UVS im Land Niederösterreich eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof war, letztlich dem Verwaltungsgerichtshof oblag. Das Erkenntnis erging nach der bis zum geltenden Rechtslage. Ab besteht allerdings auch in einigen Fällen die Möglichkeit, dass das Verwaltungsgericht eine Vorentscheidung mit einem Beschluss trifft (vgl. § 30a Abs. 1 iVm § 30a Abs. 8 VwGG). So sind zB Fristsetzungsanträge, denen der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss des Verwaltungsgerichts zurückzuweisen.
Die Frage, ob gegenständlich ein Fristsetzungsantrag vorliegt oder es sich um ein weiteres Anbringen in einem bereits anhängigen Verfahren handelt, wäre daher auf der Sachverhaltsebene zu klären und liegen keine solche rechtlichen Schwierigkeiten vor, dass die Gewährung einer Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwaltes gerechtfertigt wäre.
Dem Antrag auf Verfahrenshilfe war daher nicht zu entsprechen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da auf die Rechtsfrage aus den angeführten Gründen keine der genannten Voraussetzungen zutrifft, war die Revision nicht zuzulassen.
Graz, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 292 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 38 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 § 24a VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:VH.7100041.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at