Familienheimfahrten
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache des A, Adresse, vertreten durch V, Adresse1, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2015 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
In seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2015 machte der Beschwerdeführer neben Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen Kosten für Familienheimfahrten in der Höhe von 3.672 Euro als Werbungskosten geltend.
Mit Bescheid vom wurden ein Viertel der beantragten Sonderausgaben, die außergewöhnlichen Belastungen und der Werbungskostenpauschbetrag berücksichtigt. In der Begründung wurde ausgeführt, allein stehende Steuerpflichtige mit ständig wechselnden, weit entfernten auswärtigen Tätigkeiten, die am Arbeitsort nur über eine Schlafstelle verfügten, könnten losgelöst von den sonstigen Kriterien für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung die Kosten für die monatlichen Heimfahrten an den ständigen Wohnsitz für einen Zeitraum von maximal sechs Monate im Rahmen der durch § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 gesetzten Grenzen steuerlich absetzen, Dabei sei es unbeachtlich, ob am ständigen Wohnsitz eine eigene Wohnung vorliege oder nicht. Nachdem der Beschwerdeführer laut Auskunft seines Arbeitgebers bereits seit am Einsatzort B in Ort tätig sei, könnten für das Jahr 2015 keine Familienheimfahrten als Werbungskosten berücksichtigt werden.
Dagegen richtete sich die Beschwerde vom . Der Beschwerdeführer brachte vor, er habe eine pflegebedürftige Mutter und sei für diese als Vertreter eingetragen. Die Mutter habe in der ersten Jahreshälfte 2015 noch in ihrer eigenen Wohnung gewohnt und sei durch eine vierundzwanzig-Stunden-Pflege versorgt worden. In der Folge sei sie in ein Pflegeheim übersiedelt. Auf Grund dessen, dass er sämtliche Besorgungen, die von den Pflegerinnen bzw. vom Pflegeheim nicht gemacht worden seien, erledigen habe müssen, habe er zumindest am Wochenende zur Verfügung stehen müssen, um nach dem Rechten zu sehen bzw. notwendige Besorgungen für seine Mutter zu erledigen. Die Verlegung des Familienwohnsitzes sei daher nicht zumutbar. Aus diesem Grund beantrage er die Berücksichtigung der wöchentlichen Familienheimfahrten.
Mit der Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, die Unzumutbarkeit der Mitübersiedlung pflegebedürftiger Angehöriger stelle nur dann einen Grund für eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung dar, wenn diese am Familienwohnsitz gemeinsam mit dem Antragsteller wohnhaft seien und für diesen somit ein Hindernis darstellten, an den Arbeitsort zu übersiedeln. Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seien Fahrtkosten, die Kinder durch regelmäßige Besuche und verschiedene Besorgungen für betreuungsbedürftige Eltern erwachsen würden, nicht als außergewöhnlich anzusehen, wenn die Betreuung durch das Kind keine außergewöhnlichen Kosten erforderlich mache.
Dagegen richtete sich der Vorlageantrag vom . Der Beschwerdeführer, vertreten durch die (nunmehrige) V, brachte vor, bis Ende Juli 2015 habe er gemeinsam mit seiner Mutter in einem Haushalt gewohnt; dies stellte somit ein Hindernis dar, den Wohnsitz an oder in die Nähe des Arbeitsplatzes zu verlegen. Der Beschwerdeführer habe den Wohnsitz in Ort2 auch nach der Übersiedlung seiner Mutter in das Pflegeheim aus folgenden Gründen beibehalten. Er hoffe auf Grund seines Alters, seiner bisher erworbenen Versicherungszeiten und seiner Tätigkeit, dass er mit der Vollendung des sechzigsten Lebensjahres in Pension gehen könne. Da ein Ende seiner Tätigkeit in Ort daher ohnehin absehbar sei und dort (Großraum Wien) die Anschaffung eines Wohnsitzes wesentlich mehr koste, als die Übernahme der Wohnung seiner Mutter (diese müsse er für das Pflegeheim ablösen), sei die Verlegung des Wohnsitzes nach Ort seines Erachtens nicht zumutbar und die Berücksichtigung der Familienheimfahrten daher zulässig.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers, der Feststellungen im Verwaltungsverfahren und auf Grund der vom Bundesfinanzgericht durchgeführten Abfragen stand unstrittig fest, dass der alleinstehende Beschwerdeführer zumindest seit dem Jahr 1997 als Monteur beim selben Dienstgeber beschäftigt ist. Seit Ende August 2011 war der Beschwerdeführer am selben Einsatzort in Ort tätig. Dort bewohnte der Beschwerdeführer in einer Pension ein Zimmer. Seinen Hauptwohnsitz hatte der Beschwerdeführer bis zum in der Ortsgemeinde Ort1, seither ist er an dem Wohnsitz in Ort2, an dem seine Mutter in der Zeit vom bis zum mit Hauptwohnsitz gemeldet war, mit Hauptwohnsitz gemeldet; Wohnungseigentümerin dieser Wohnung war und ist seine (inzwischen verstorbene) Mutter. Die Mutter des Beschwerdeführers wohnte bis Ende Juli 2015 in ihrer Wohnung, sie wurde von einer sogenannten vierundzwanzig-Stunden-Pflege betreut. Danach übersiedelte die Mutter in ein Alten- und Pflegeheim (dort war diese mit Nebenwohnsitz gemeldet). Der Beschwerdeführer erledigte an den Wochenenden für seine Mutter notwendige Besorgungen.
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 bestimmt, dass die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden dürfen. Ebenso nicht abgezogen werden dürfen gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen (lit. a) und Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d angeführten Betrag übersteigen (lit. e). Kosten für Familienheimfahrten stellen demnach grundsätzlich keine Werbungskosten dar.
Nach Lehre und Rechtsprechung sind Mehraufwendungen dann als Werbungskosten absetzbar, wenn sie dem Arbeitnehmer durch die beruflich veranlasste Begründung eines eigenen Haushaltes am Beschäftigungsort erwachsen.
Berufliche Veranlassung der mit einer doppelten Haushaltsführung verbundenen Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen und deren daraus resultierende Qualifizierung als Werbungskosten liegt nur dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht zuzumuten ist, wobei die Unzumutbarkeit unterschiedliche Ursachen haben kann. Solche Ursachen müssen aus Umständen resultieren, die von erheblichem objektiven Gewicht sind. Momente bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus (). Bei Vorliegen der Voraussetzungen kann auch eine auf Dauer angelegte Haushaltsführung gerechtfertigt sein. Bei einem alleinstehenden Arbeitnehmer mit eigenem Haushalt können für eine gewisse Übergangszeit Fahrtkosten und Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten anerkannt werden. Die Verwaltungspraxis geht bei unverheirateten Arbeitnehmern von einem Zeitraum von sechs Monaten aus. Wenn es allerdings bereits zu einer Verlegung des (Familien)Wohnsitzes an den Arbeitsort gekommen ist, können Fahrtkosten und Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung nicht zu Werbungskosten führen ().
Familienwohnsitz ist nach der Rechtsprechung jener Ort, an dem ein verheirateter Steuerpflichtiger mit seinem Ehegatten oder ein unverheirateter Steuerpflichtiger mit seinem in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partner einen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Person bildet (). Auch ein allein stehender Steuerpflichtiger kann einen „Familienwohnsitz“ haben. Dies ist jener Ort, an dem er seine engsten persönlichen Beziehungen (Eltern, Freunde) hat. Ein Zimmer bei den Eltern ist nicht als Haushalt anzusehen ().
Gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über Kriterien zur Ermittlung des Pendlerpauschales und des Pendlereuros, zur Einrichtung eines Pendlerrechners und zum Vorliegen eines Familienwohnsitzes (Pendlerverordnung) liegt ein Familienwohnsitz (§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. f und § 20 Abs. 1 Z 2 lt. e EStG 1988) dort, wo
1. ein in (Ehe)Partnerschaft oder in Lebensgemeinschaft lebender Steuerpflichtiger oder
2. ein alleinstehender Steuerpflichtiger
seine engsten persönlichen Beziehungen (zum Beispiel Familie, Freundeskreis) und einen eigenen Hausstand (Abs. 2) hat.
Gemäß § 4 Abs. 2 Pendlerverordnung hat einen eigenen Hausstand, wenn er eine Wohnung besitzt, deren Einrichtung seinen Lebensbedürfnissen entspricht. Ein eigener Hausstand liegt jedenfalls nicht vor, wenn der Steuerpflichtige Räumlichkeiten innerhalb eines Wohnverbandes einer oder mehrerer Person(en), die nicht (Ehe)Partner sind oder mit denen eine Lebensgemeinschaft besteht, mitbewohnt.
Der Beschwerdeführer zog nach der Aufgabe seines Hauptwohnsitzes in Ort1 in die Wohnung seiner Mutter, in der diese bis Ende Juli 2015 (mit Hauptwohnsitz) gewohnt hat. Nach den einschlägigen Bestimmungen und nach der Rechtsprechung verfügte der Beschwerdeführer dort nicht über einen eigenen Hausstand, und somit handelte es bei dem Wohnsitz, an dem auch seine Mutter wohnte, nicht um seinen Familienwohnsitz. Mangels eines solchen lagen abzugsfähige Kosten für Familienheimfahrten nicht vor.
Selbst wenn an dem Wohnsitz in Ort2, an dem seine Mutter bis Ende Juli 2015 gewohnt hat, sich der Familienwohnsitz des Beschwerdeführers befunden hätte, wäre der Beschwerde der Erfolg versagt geblieben. Nicht anders als bei verheirateten oder in Partnerschaft lebenden Personen können auch „besondere Pflegenotwendigkeiten“ von Eltern eine Wohnsitzverlegung für Alleinstehende unzumutbar machen. Der Beschwerdeführer hat die Unzumutbarkeit der Verlegung des Wohnsitzes mit der Erledigung von (nicht näher konkretisierten) notwendigen Besorgungen für seine Mutter an den Wochenenden begründet. Es ist Sache des Steuerpflichtigen, der Abgabenbehörde und dem Bundesfinanzgericht die Gründe zu nennen, aus denen er die Verlegung des Wohnsitzes an den Ort der Beschäftigung als unzumutbar ansieht ().
Das Erledigen von Besorgungen für seine Mutter an den Wochenenden vermochte eine besondere Pflegebedürftigkeit nicht begründen. Zum einen wurde die Mutter von einer vierundzwanzig-Stunden-Pflege betreut bzw. war in einem Alten- und Pflegeheim untergebracht, zum anderen entspringt eine Unterstützung der Eltern an den Wochenenden, Feiertagen und im Urlaub dem familiären Beistandsgebot und bildete allein keine ausreichende Grundlage für die Begründung einer doppelten Haushaltsführung (Lenneis in Jakom, EStG, 2017, § 16 Rz 56).
Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge ist eine doppelte Haushaltsführung beispielsweise als beruflich veranlasst anzusehen, wenn von vornherein mit Gewissheit anzunehmen ist, dass die auswärtige Tätigkeit auf vier bis fünf Jahre befristet ist (). Der Beschwerdeführer ist seit August 2011 in Ort tätig. Dass von vornherein mit Gewissheit anzunehmen war, dass diese dortige Tätigkeit auf vier bis fünf Jahre befristet war, brachte der Beschwerdeführer weder vor, noch ergaben sich aus den vorliegenden Unterlagen diesbezügliche Anhaltspunkte. Im Gegenteil, mit seinen im Vorlageantrag vom gemachten Ausführungen brachte der Beschwerdeführer vielmehr zum Ausdruck, dass eine Befristung nicht vorlag und er vielmehr bis zu seinem Pensionsantritt die Tätigkeit ausüben werde. Der im Jahr 1959 geborene Beschwerdeführer hatte somit bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres vom Zeitpunkt der Aufnahme seiner Tätigkeit in Ort im Jahr 2011 noch zehn und nach Ablauf des Veranlagungsjahres noch mehr als fünf Jahre zu arbeiten.
Selbst bei Vorliegen eines Familienwohnsitzes in Ort2 wäre eine Verlegung des Wohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung zumutbar gewesen. Die geltend gemachten Aufwendungen für Familienheimfahrten waren daher nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht ist von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen, sondern hat sich auf diese sowie auf den klaren und eindeutigen Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen gestützt.
Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist eine Revision nicht zulässig.
Aus den dargestellten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 4 Abs. 1 Pendlerverordnung, BGBl. II Nr. 276/2013 § 4 Abs. 2 Pendlerverordnung, BGBl. II Nr. 276/2013 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.2101792.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at