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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 13.10.2017, RV/3100970/2015

1) Nichtverbesserung des Mangels der fehlenden Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung im Vorlageantrag 2) Nichtberücksichtigung einer Zustellvollmacht

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R****** in den Beschwerdesachen B******, vertreten durch die Schramm Öhler Rechtsanwälte OG, Bartensteingasse 2, 1010 Wien, gegen

1.

den Bescheid des Finanzamtes Kitzbühel Lienz vom betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum September 2013 bis März 2014 und

2.

den Bescheid des Finanzamtes Kitzbühel Lienz vom betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Monat November 2015

beschlossen:

I.

Der Vorlageantrag im Verfahren zu 1. wird als zurückgenommen erklärt.

II.

Die Beschwerde zu 2. wird zurückgewiesen.

III.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Beschwerde gegen den Bescheid vom betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum September 2013 bis März 2014:

1. Sachverhalt:

Mit Bescheid vom wurde von der Beihilfenbezieherin die an sie für ihren Sohn Konstantin ausbezahlte Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum September 2013 bis März 2014 zurückgefordert.

Mit Eingabe vom wurde dagegen rechtzeitig Beschwerde erhoben, welche mit Beschwerdevorentscheidung vom , nachweislich zugestellt am , abgewiesen wurde.

Daraufhin wurde ein Vorlageantrag eingebracht. Das Finanzamt erließ einen Mängelbehebungsauftrag wegen Fehlen eines Inhaltserfordernisses (§ 264 Abs 1 BAO - Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung) und setzte eine Frist von zwei Wochen. Der Mängelbehebungsauftrag wurde nachweislich am zugestellt.

In der Eingabe vom wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin auf das bestehende Vollmachtsverhältnis verwiesen. Ohne auf den Mängelbehebungsauftrag Bezug zu nehmen wurde um Bewilligung einer Ratenzahlung angesucht.

Mit Vorhalt vom wurde dem ausgewiesenen Vertreter mitgeteilt, dass das Bundesfinanzgericht mangels Reaktion auf den Mängelbehebungsauftrag beabsichtigt, den Vorlageantrag als gegenstandslos zu erklären. Dagegen wurden keine Einwendungen erhoben.

2. Rechtslage:

Nach § 264 Abs 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97 BAO) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.

§ 85 Abs 2 BAO bestimmt, dass Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung berechtigen; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.

3. Erwägungen:

Der von der Beschwerdeführerin gestellte Vorlageantrag ist durch das Fehlen der Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung mangelhaft iSd § 85 Abs 2 BAO.
Dieser Mangel wurde trotz Mängelbehebungsauftrag nicht behoben.

Daraus folgt, dass der Vorlageantrag als zurückgenommen gilt.

II. Beschwerde gegen den Bescheid vom betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Monat November 2015:

1. Sachverhalt:

Mit Bescheid vom wurde von der Beihilfenbezieherin die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag für den Monat November 2015 zurückgefordert. Der Bescheid wurde an die Beihilfenbezieherin an ihre Wohnadresse versendet.

Gegen diesen Bescheid wurde von der Beihilfenbezieherin Beschwerde erhoben.

Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung als unbegründet ab. Adressiert wurde diese wiederum an die Beihilfenbezieherin an ihre Wohnadresse.

Die Beihilfenbezieherin stellte einen Vorlageantrag und das Finanzamt legt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vor.

Auf Grund der im oben unter I. angeführten Verfahren (uneingeschränkten) Vollmachtsbekanntgabe wandte sich das Bundesfinanzgericht an den rechtsfreundlichen Vertreter, der bekannt gab, dass das Vollmachtsverhältnis nach wie vor seit Oktober 2015 aufrecht ist und auch eine Zustellvollmacht umfasst. In weiterer Folge wurde mitgeteilt, dass dem rechtsfreundlichen Vertreter weder der bekämpfte Bescheid noch die Beschwerdevorentscheidung im Original zugekommen sind.

2. Rechtslage:

Soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien und Beteiligten nach § 9 Abs 1 Zustellgesetz andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht). Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen gemäß § 9 Abs 3 Zustellgesetz als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.

3. Erwägungen:

Im vorliegenden Fall hat sich der rechtsfreundliche Vertreter im Familienbeihilfenverfahren unter Anführung der Sozialversicherungsnummer der Beschwerdeführerin und das Rückforderungskonto auf seine Vollmacht berufen. Die Berufung auf die allgemeine Vollmacht inkludiert auch die Zustellbevollmächtigung. Zustellvollmachten sind so lange zu beachten, als der Behörde nicht der Widerruf, die Kündigung bzw die einvernehmliche Aufhebung bekannt wird (vgl Ritz, BAO5, Tz 20ff).

Da im vorliegenden Fall weder der Rückforderungsbescheid noch die Beschwerdevorentscheidung an den Zustellbevollmächtigten adressiert wurden und diese von der Beschwerdeführerin auch nicht im Original weitergereicht wurden, ist eine rechtswirksame Zustellung bis heute nicht erfolgt und sind die behördlichen Erledigungen (noch) nicht ergangen.
Gemäß § 260 Abs 1 lit a BAO eine Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung oder Beschluss zurückzuweisen, wenn die Beschwerde nicht zulässig ist. Mit Beschwerde anfechtbar sind nur Bescheide. Eine Beschwerde gegen einen mangels rechtswirksamer Zustellung rechtlich nicht existent gewordenen Bescheid (vgl  sowie Ritz, BAO5, § 260 Tz 8 und die dort angeführte weitere Judikatur) ist daher zurückzuweisen.

III. Zulässigkeit einer Revision:

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ergeben sich die Rechtsfolgen der Zurücknahmeerklärung und der Zurückweisung der Beschwerde unmittelbar aus dem Gesetz und aus der angeführten Judikatur. Es war daher keine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zulösen. 

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 264 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 9 Abs. 1 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.3100970.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at