Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 13.10.2017, RV/7101894/2017

Zurückweisung eines Vorlageantrages wegen Verspätung iZm Fristverlängerungsansuchen

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht fasst durch die Richterin Mag. Mirha Karahodzic MA in der Beschwerdesache des *****, *****, *****, vertreten durch die Herbst Kinsky Rechtsanwälte GmbH, Dr. Karl-Lueger-Platz 5, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom , betreffend Haftung gemäß §§ 9 und 80 BAO, den Beschluss:

I. Der Vorlageantrag wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO iVm § 264 Abs. 4 lit. e BAO zurückgewiesen.

II. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom wurde der Beschwerdeführer für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der ***** GmbH iHv 18.678,19 Euro gemäß §§ 9 und 80 BAO zur Haftung in Anspruch genommen. 

Die dagegen am eingebrachte Berufung wurde mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom , der rechtlichen Vertretung des Beschwerdeführers zugestellt am , als unbegründet abgewiesen. Mit Schreiben vom , bei der belangten Behörde eingelangt am , stellte der Beschwerdeführer u.a. einen Antrag auf Fristverlängerung um zwei Monate, in eventu, um einen Monat, zur Erhebung eines (Vorlage-)Antrages auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gemäß § 264 BAO.

Am erfolgte ein Vorlageantrag, der zur Zulässigkeit darauf verwies, dass gemäß § 245 Abs. 3 BAO durch einen Antrag auf Fristverlängerung der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt werde. Inhaltlich wurde im Vorlageantrag auf die Berufung vom verwiesen. Ergänzend wurde dargelegt, dem Beschwerdeführer sei das Ergebnis der Außenprüfung nicht bekannt gewesen, da er mit als Geschäftsführer im Firmenbuch gelöscht worden sei und der Bericht über die Außenprüfung mit datiert sei. Auch habe er seit seinem Ausscheiden keinen Zugang zu Beweismitteln (gehabt). Eine mündliche Verhandlung stelle sohin die einzige Möglichkeit für den Beschwerdeführer dar, zu beweisen, dass keine Pflichtverletzung vorliege bzw. ihn kein Verschulden treffe.

Mit Bericht vom legte die belangte Behörde die Beschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht vor und führte darin u.a. aus, dass der Beschwerdeführer seinen Zahlungsverpflichtungen seit Mai 2016 pünktlich nachkomme. Der Vorlageantrag sei verspätet eingebracht worden und im Übrigen habe nicht dargelegt werden können, dass keine schuldhafte Pflichtverletzung des Beschwerdeführers vorgelegen sei.

Mit Vorhalt vom wurden der Beschwerdeführer und die belangte Behörde ersucht, zur Frage der Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit des Vorlageantrages Stellung zu nehmen.

Mit Stellungnahme vom äußerte sich der Beschwerdeführer zum einen zum Inhalt des Antrages auf Fristverlängerung vom und zum anderen zur Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit des Vorlageantrages. Zusammengefasst wird darin vorgebracht, der Antrag auf Fristverlängerung habe sich absichtlich auf kein konkretes Datum bezogen. Beabsichtigt sei damit jedenfalls gewesen, dass im Falle der positiven Erledigung des Fristerstreckungsantrages noch ein Zeitraum von zwei, in eventu einem Monat nach Zustellung des entsprechenden Bescheides zustehe. Um nicht weitere Fristerstreckungsanträge einbringen zu müssen und auch um die belangte Behörde zu entlasten, habe man die offene Formulierung ohne Nennung eines konkreten Datums gewählt, weil damit klargestellt sei, dass es sich im Falle einer Entscheidung nur um eine Frist handeln könne, die nach Ablauf der Hemmung am Ende der Frist hinzukomme und damit jedenfalls nach Zustellung des entsprechenden Bescheides ablaufen solle. Wörtlich heißt es weiter: "Hätte die belangte Behörde nämlich, wie mündlich zugesagt, den entsprechenden Bescheid auf Abweisung oder Gewährung der Fristerstreckung erlassen, so wäre dem Antragsteller zumindest eine Frist von zwei Tagen für die Einbringung des Vorlageantrages, bei positiver Erledigung eine Frist von zwei weiteren Monaten, in eventu einem Monat, ab Zustellung des entsprechenden Bescheides zugestanden." Der Antrag auf Fristverlängerung könne zusammengefasst nur dahingehend verstanden werden, dass das Ende der beantragten Fristerstreckung nach der Zustellung des Bescheides über die Fristerstreckung liege. Die Hemmung laufe jedenfalls noch immer weiter, der Vorlageantrag sei rechtzeitig eingebracht worden.

Die belangte Behörde replizierte auf die Stellungnahme des Beschwerdeführers mit Schreiben vom  und brachte vor, im konkreten Fall liege gerade kein Fall vor, in welchem der Abgabepflichtige selbst keine Frist angeführt habe, sodass diese so lange weiter laufe, bis seitens der Abgabebehörde über den Antrag entschieden werde. Auch handle es sich auf Grund des gewählten Wortlautes im Fristverlängerungsantrag ("um weitere zwei Monate") um einen Antrag, welcher klar darauf abziele, eine Fristverlängerung um zwei Monate ab Einbringung des Fristverlängerungsantrages zu bekommen; der Antrag sei weder mehrdeutig noch unklar. Die Frist sei daher bis zum gehemmt gewesen, weshalb der Vorlageantrag vom verspätet eingebracht worden sei.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Der Beschwerdeführer war von bis handelsrechtlicher Geschäftsführer der ***** GmbH. Über diese GmbH wurde mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom der Konkurs eröffnet und mit Beschluss vom nach Schlussverteilung der Konkurs aufgehoben. Die Firma wurde am gemäß § 40 FBG infolge Vermögenslosigkeit amtswegig im Firmenbuch gelöscht.

Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der eingangs genannten GmbH iHv 18.678,19 Euro gemäß §§ 9 und 80 BAO zur Haftung in Anspruch genommen.

Die abweisende Berufungsvorentscheidung vom  gegen die Inanspruchnahme des Beschwerdeführers als Haftungspflichtigen ist dem Beschwerdeführer bzw. seiner rechtlichen Vertretung am zugegangen. Mit Schreiben vom stellte der Beschwerdeführer innerhalb der offenen Monatsfrist 1. einen Antrag auf Fristverlängerung um zwei Monate, in eventu, um einen Monat, zur Erhebung eines Antrages auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht (Vorlageantrag) gemäß § 264 BAO sowie 2. einen Antrag auf Akteneinsicht. Die belangte Behörde erließ darüber keinen Bescheid.

Knapp acht Monate nach Stellung des Fristverlängerungsantrages brachte der Beschwerdeführer am einen Vorlageantrag bei der belangten Behörde ein.

2. Beweiswürdigung

Die unter 1. getroffenen Feststellungen zur Geschäftsführertätigkeit des Beschwerdeführers und zum Konkursverfahren ergeben sich aus dem am eingeholten Firmenbuchauszug. Die übrigen Feststellungen, insbesondere die Feststellungen zu den verfahrensrelevanten Schriftstücken und Bescheiden ergeben sich zweifelsfrei aus den Unterlagen des Verwaltungsverfahrens, die insoweit auch im Beschwerdeverfahren unbestritten geblieben sind.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Zurückweisung)

Die maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Berufungsfrist einen Monat. Die Berufungsfrist kann nach § 245 Abs. 3 leg.cit. aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, verlängert werden. Durch einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der Berufungsfrist gehemmt. Die Hemmung des Fristenlaufes beginnt nach § 245 Abs. 4 leg.cit. mit dem Tag der Einbringung des Antrages auf Fristverlängerung und endet mit dem Tag, an dem die Entscheidung über den Antrag dem Antragsteller zugestellt wird. Nach § 245 Abs. 4 BAO kann die Hemmung jedoch nicht dazu führen, dass die Berufungsfrist erst nach dem Zeitpunkt abläuft, bis zu dem letztmals ihre Verlängerung beantragt wurde.

Gemäß § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Berufungsvorentscheidung innerhalb eines Monats der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag ), wobei § 245 Abs. 3 und 4 BAO sinngemäß anzuwenden ist. Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.

Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt (§ 264 Abs. 3 BAO).

Strittig ist im Beschwerdefall, wann die Frist für die Einbringung des Vorlageantrages geendet hat bzw. ob der Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht wurde.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann die Hemmung iSd § 245 Abs. 3 BAO nicht dazu führen, dass die Berufungsfrist erst nach dem Zeitpunkt, bis zu dem letztmals ihre Verlängerung beantragt worden ist, abläuft und dass der zweite Satz des § 245 Abs. 4 leg.cit. zur Anwendung kommt, wenn die Abgabenbehörde über einen Antrag auf Verlängerung der Berufungsfrist nicht bis zum angestrebten Fristende entschieden hat (, mit Hinweis auf  Stoll, BAO-Kommentar, 2528). Diese Beschränkung der Hemmungswirkung hat insbesondere dann Bedeutung, wenn die Abgabenbehörde bis zu dem vom Beschwerdeführer angestrebten (hinausgeschobenen) Fristende nicht entschieden hat (in diesem Sinne schon Stoll, BAO-Kommentar, 2528).

§ 245 Abs. 4 letzter Satz BAO bezieht sich seinem klaren Wortlaut nach auf den Zeitpunkt, bis zu dem letztmals die Verlängerung der Frist für eine Beschwerde oder einen Vorlageantrag beantragt wurde (vgl. ). Letztmals beantragt war im Beschwerdefall im Zeitpunkt des Fristverlängerungsantrages am  eine Fristverlängerung um zwei Monate. Damit war der Zeitraum weder unbestimmt noch unklar. Die Frist für den Vorlageantrag begann sohin mit der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung am zu laufen und wurde mit der Einbringung des Fristverlängerungsantrages vom um zwei Monate, sohin bis zum gehemmt. Der am gestellte Vorlageantrag wurde knapp acht Monate nach dem Fristverlängerungsantrag und knapp sechs Monate nach dem Zeitpunkt gestellt, bis zu dem die Verlängerung beantragt worden war bzw. nach dem Ende des Hemmungszeitraumes verbleibenden Teils der Beschwerdefrist (). Der Vorlageantrag erweist sich damit jedenfalls als verspätet und ist gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO iVm § 264 Abs. 4 lit. e BAO zurückzuweisen.

Aus diesem Grund konnte von der Durchführung der (im Vorlageantrag beantragten) mündlichen Verhandlung abgesehen werden (§ 274 Abs. 3 und 5 BAO).

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der Revision)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt (zur hemmenden Wirkung von Fristverlängerungsanträgen im Allgemeinen siehe ; in Zusammenhang mit Vorlageanträgen siehe ).

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 245 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 245 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7101894.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at