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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 16.10.2017, RV/7500397/2016

Verspäteter Einspruch gegen die Strafverfügung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R über die Beschwerde des Bf, AdresseBf, vom gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , mit welchem der Einspruch gegen die Strafverfügung vom zur Zahl MA GZ wegen Verspätung zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Strafverfügung vom , MA GZ, wurde dem Beschwerdeführer (Bf.) folgende Verwaltungsübertretung angelastet:

„Sie haben im Zusammenhang mit der Abstellung des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W am um 17:24 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 9, Lustkandlgasse 12 folgende Verwaltungsübertretung begangen: Als Zulassungsbesitzer haben Sie dem am 2015-04-09 ordnungsgemäß zugestellten Verlangen des Magistrats Wien vom 2015-03-31, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem Sie dieses Fahrzeug überlassen gehabt haben, nicht entsprochen, da die erteilte Auskunft unvollständig war.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 wird wegen dieser Verwaltungsübertretung über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe in der Höhe von 60,00 EUR, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden.“

Nach einem erfolglosen Zustellversuch wurde die vorerwähnte Strafverfügung bei der Post Geschäftsstelle 1183 Wien hinterlegt und ab zur Abholung bereitgehalten. Die Übernahme des RSb- Briefes wurde vom Bf. am durch eigenhändige Unterschrift bestätigt (Übernahmebestätigung Akt Seite 12).

Mit E-Mail vom erhob der Bf. Einspruch gegen die Strafverfügung dem Grunde und der Höhe nach und brachte im Wesentlichen vor, sehr wohl dem Verlangen des Magistrats entsprochen und den Fahrer genannt zu haben, aber nicht über dessen wechselnden Aufenthalt informiert zu sein. Er habe alles geschrieben, was er wisse.

Mit Vorhalt vom teilte die MA 67 dem Bf. unter Hinweis auf die Bestimmung des § 17 Abs. 3 Zustellgesetz mit, dass sein Rechtsmittel vom nach der Aktenlage als verspätet eingebracht scheine und ihm Gelegenheit geboten werde, innerhalb von 2 Wochen eine Stellungnahme abzugeben und im Falle der Geltendmachung eines Zustellmangels diesen durch Belege glaubhaft zu machen.

Mit E-Mail vom nahm der Bf. wie folgt Stellung:

„Sehr geehrter Herr…..!

Es handelt sich nach § 17-3 um einen Zustellmangel. Ich kann nachweisen, dass ich bis im Ausland war. Das Schriftstück wurde einem Familienmitglied uebergeben, da es, wie Sie ja schreiben, mir nicht uebergeben werden konnte! Ich erhebe Einspruch!...“

Mit Bescheid vom , MA GZ wies die MA 67 den Einspruch gegen die Strafverfügung gemäß § 49 Abs. 1 VStG mit nachstehender Begründung wegen Verspätung zurück:

„Die Strafverfügung wurde nach einem Zustellversuch vom am bei der Postgeschäftsstelle 1183 Wien hinterlegt (Hinterlegung gem. § 17 Abs. 1 ZustG) und ist ab dem zur Abholung bereit gehalten worden, da Ihnen das Schriftstück beim Zustellversuch nicht übergeben werden konnte.

Mit dem Tag der Bereithaltung zur Abholung gilt gemäß § 17 Abs. 3 ZustG eine hinterlegte Sendung als zugestellt, wenn ein Zustellmangel nicht unterlaufen ist und sich auch nicht ergeben hat, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen konnte.

Die Einspruchsfrist begann daher am und endete am .

Der Einspruch wurde trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung jedoch erst am mittels E-Mail, somit nach Ablauf der im § 49 Abs. 1 VStG festgesetzten zweiwöchigen Einspruchsfrist eingebracht.

Mit Vorhalt vom wurden Ihnen die genauen Zustelldaten zur Kenntnis gebracht und Ihnen die Gelegenheit geboten, einen konkreten Zustellmangel geltend beziehungsweise glaubhaft zu machen.

In Ihrem E-Mail vom teilten Sie lediglich mit, bis zum im Ausland aufhältig gewesen zu sein und gaben an, dass das Schriftstück einem Familienmitglied übergeben wurde, da es Ihnen nicht übergeben werden konnte. Beweismittel für Ihren Auslandsaufenthalt fügten Sie jedoch nicht bei.

Angemerkt wird, dass laut Zustellnachweis die Strafverfügung von Ihnen selbst am am Postamt 1183 Wien behoben wurde.

Einen Zustellmangel haben Sie trotz gebotener Gelegenheit somit nicht glaubhaft gemacht.

Es ist nicht erkennbar, dass der Zustellvorgang nicht gesetzesgemäß erfolgt wäre.

Bemerkt wird, dass es sich bei der Einspruchsfrist des § 49 Abs. 1 VStG um eine gesetzlich festgelegte Frist handelt, die von der Behörde nicht erstreckt werden darf.

Der Behörde ist es deshalb durch die verspätete Einbringung des Einspruches rechtlich verwehrt eine Sachentscheidung zu treffen und kann aus diesem Grund auch nicht auf allfällige diesbezügliche Einwände eingegangen werden.

Der Einspruch war daher als verspätet zurückzuweisen.“

In der dagegen erhobenen Beschwerde vom brachte der Bf. vor, dass er bis nachweislich in Madrid beruflich unterwegs gewesen sei und nicht früher auf den Bescheid antworten habe können. Seine Ortsabwesenheit sei nicht berücksichtigt worden und § 17 Abs. 3 sei zu Unrecht angewandt worden. Es liege eine uneinheitliche und sogar unrichtige Rechtsprechung vor.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Auf Basis des vorgeschilderten Verwaltungsgeschehens und der Aktenlage stellt das Bundesfinanzgericht folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:

Die verfahrenseinleitende Strafverfügung vom wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch vom am selben Tag bei der Post Geschäftsstelle 1183 Wien hinterlegt. Die Zustellung erfolgte an dem der Hinterlegung folgenden Tag, somit am . Der Bf. hat die Übernahme des RSb-Briefes mit eigenhändiger Unterschrift am bestätigt.

Die Beschwerde des Bf. gegen die Strafverfügung langte per E-Mail am bei der MA 67 ein.

Die obigen Sachverhaltsfeststellungen wurden im Verfahren vom Bf. nicht bestritten.

Durch den Vorhalt vom („Verspätete Einbringung eines Rechtsmittels“) hat die belangte Behörde das von der Judikatur eingeforderte Parteiengehör vor einer beabsichtigen Zurückweisung des Rechtsmittels wegen Verspätung gewahrt (zB , 0277; ).

In der Reaktion auf diesen Vorhalt (E-Mail vom , gerichtet an die MA 67) hat der Bf. zu der ihm von der belangten Behörde vorgehaltenen Verspätung vorgebracht, bis im Ausland gewesen zu sein.

Rechtliche Erwägungen

§ 49 VStG lautet:

Abs. 1: Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

Abs. 2: Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, dann ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.

Abs. 3: Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung zu vollstrecken.

§ 17 Zustellgesetz (ZustellG) trägt die Überschrift „Hinterlegung“ und lautet:

Abs. 1: Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

Abs. 2: Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen. 

Abs. 3: Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte. 

Abs. 4: Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

Die rechtmäßige Hinterlegung hat die Wirkung der Zustellung (vgl. Ritz, BAO5, § 17 ZustG, Tz 15).

Der Rückschein, auf dem die Zustellung durch den Zusteller beurkundet wird (§ 22 Abs. 1 ZustG), ist eine öffentliche Urkunde. Als öffentliche Urkunde begründet ein "unbedenklicher" - dh die gehörige äußere Form aufweisender - Zustellnachweis die Vermutung der Echtheit und der inhaltlichen Richtigkeit des bezeugten Vorgangs, doch ist der Einwand der Unechtheit oder der Unrichtigkeit zulässig (zuletzt ). Derartige Einwände sind im gegenständlichen Verfahren nicht erfolgt. Der Bf. behauptet zwar das Vorliegen eines Zustellmangels mit der Begründung, bis im Ausland gewesen zu sein, übersieht dabei allerdings, dass er selbst am die Strafverfügung bei der Post Geschäftsstelle 1183 Wien behoben hat und mit eigenhändiger Unterschrift die Übernahme bestätigt, hat. Der Bf. hat somit rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangt, weshalb es für den Lauf der Rechtsmittelfrist unerheblich ist, ob und wann er seinen Auslandsaufenthalt angetreten hat und wie lange dieser gedauert hat.

Laut Aktenlage steht zweifelsfrei fest, dass die eingangs erwähnte Strafverfügung vom eine richtige und vollständige Rechtsmittelbelehrung enthält und dem Bf. rechtswirksam durch Hinterlegung zugestellt worden ist.

Als Zustellzeitpunkt gilt gemäß § 17 Abs. 3 ZustG der erste Tag der Abholfrist, im gegenständlichen Verfahren war dies der . An diesem Tag begann die 2-wöchige Rechtsmittelfrist, ihr Ende fiel auf den .

Die erwähnte Strafverfügung ist somit in Rechtskraft erwachsen und entfaltet damit Rechtswirkung, sodass eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Einwendungen des Bf. nicht mehr möglich ist.

Ein nicht rechtzeitig erhobener Einspruch ist bescheidmäßig zurückzuweisen (vgl. Thienel/Zeleny, Verwaltungsverfahrensgesetze19 § 49 Anm 10; Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 49 Rz 3).

Wenn daher die belangte Behörde den Einspruch vom als verspätet zurückgewiesen hat, kann darin keine Rechtswidrigkeit erblickt werden.

Die gegen den Zurückweisungsbescheid vom gerichtete Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu verneinen, weil sich die Frist zur Erhebung eines Einspruchs und die Rechtsfolgen der Versäumung dieser Frist unmittelbar aus dem Gesetz ergeben.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 49 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 17 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7500397.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at