Parkometerstrafe bei behaupteter anderer Fahrzeugfarbe (schwarz statt anthrazit)
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. XX über die Beschwerde der X1, A1, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom , MA 67-PA-ZAHL, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005 idgF, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006 idgF, zu Recht erkannt:
Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von € 80,00 auf € 65,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden auf 13 Stunden herabgesetzt wird.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt. Die Geldstrafe (€ 65,00) ist zusammen mit dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens (€ 10,00) an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
Der zu entrichtende Gesamtbetrag beträgt € 75,00.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als belangte Behörde hat am gegen die Beschwerdeführerin (Bf.) ein Straferkenntnis zur Zahl
MA 67-PA-ZAHL, erlassen, dessen Spruch lautet:
"Sie haben am um 13:14 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 05, Hamburgerstraße gegenüber 11 mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen N1 folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Abstellen des Fahrzeuges ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Die Parkometerabgabe wurde daher fahrlässig verkürzt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung‚ ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006,
LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 80,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 16 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.
Es wird Ihnen zudem ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes).
Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher EUR 90,00."
Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet:
"Sie haben das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen N1 in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 05, Hamburgerstraße gegenüber 11 abgestellt, sodass es dort am um 13:14 Uhr, ohne gütigen Parkschein gestanden ist.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Organstrafverfügung, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien, auf Grund einer eigenen dienstlichen Wahrnehmung gelegt wurde, sowie in die von diesem angefertigten Fotos.
Die Übertretung wurde Ihnen angelastet.
Im Einspruch gegen die Strafverfügung wendeten Sie ein, dass Sie das gegenständliche Organmandat auf Grund von Verfahrensmängel nicht einbezahlt hätten, da die Unterschrift des Organs auf dem Organmandat fehle und die Farbe Ihres Fahrzeuges eindeutig schwarz sei und nicht anthrazit und fügten eine Kopie der Organstrafverfügung und des Zulassungsscheines bei.
Unbestritten blieb sowohl Ihre Lenkereigenschaft, als auch, dass das gegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt an der in Rede stehenden Örtlichkeit abgestellt war.
Zu Ihrem Vorbringen weist die Behörde auf folgenden Auszug aus dem Verwaltungsstrafgesetzbuch hin (abgekürztes Verfahren §§ 47-50):
§ 50 Abs. 4 VStG 1991:
"Eine Organstrafverfügung hat die Tat, die Zeit und den Ort ihrer Begehung, den Strafbetrag und die Behörde, in deren Namen eingeschritten wurde, anzugeben. Falls ein Beleg gemäß Abs. 2 verwendet wird, hat das Organs zusätzlich jene Daten festzuhalten, die für eine allfällige Anzeigenerstattung an die Behörde erforderlich sind."
Demnach ist es für die Behörde laut vorangegangener Erläuterung nicht relevant, ob das zuständige Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien eine handschriftliche Signatur beifügt, da die automatische Anfügung der Dienstnummer des Organs als ausreichend zu betrachten ist.
Der Meldungsleger hat das Fahrzeug in der Anzeige der Marke (KFZ) und dem behördlichen Kennzeichen (N1) nach genau beschrieben. Eine Verwechslung des Fahrzeuges mit einem anderen am Tatort abgestellten Fahrzeug wird daher ausgeschlossen.
Dass das Kontrollorgan die Farbe des KFZ mit anthrazit beschrieben hat, lässt seine Feststellungen nicht unglaubwürdig erscheinen, können doch beide Farbtöne subjektiv je nach Lichteinfall und Verschmutzungsgrad der Lackoberfläche unterschiedlich empfunden werden.
Die in der Judikatur des VwGH zur Frage der Wesentlichkeit der Farbe eines angezeigten Kfz entwickelten Grundsätze sind in diesem Sinne als Konkretisierung der "allgemeinen Lebenserfahrung" zu verstehen. Danach entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass für die Feststellung der Identität eines Kfz regelmäßig bloß die einwandfreie Ablesung des Kennzeichens wesentlich ist, während die Angaben über Merkmale des Kfz, insbesondere dessen Marke (Farbe) und Type, als Beweismittel zurücktreten (etwa ). Auch für den Bereich des Wr. Parkometergesetzes kommt für die Beschreibung eines bestimmten Kfz dem polizeilichen Kennzeichen die entscheidende Bedeutung zu (etwa ).
Vom Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien wurde in der Anzeige vermerkt, dass ein elektronischer Parkschein zum Beanstandungszeitpunkt abgelaufen war.
Wie dem Kontoauszug bei m-parking entnommen werden kann, wurden unter der Rufnummer N2" am folgende Buchungen für das Kennzeichen N1 getätigt:
um 12:58 Uhr Parkschein für 15 Minuten (gültig von 12:58 Uhr bis 13:13 Uhr) mit der Nummer N3
um 13:17 Uhr Parkschein für 30 Minuten (gültig von 13:30 Uhr bis 14:00 Uhr) mit der Nummer N4
Das Fahrzeug wurde jedoch um 13:14 Uhr beanstandet. Zu diesem Zeitpunkt existierte kein gültiger Parknachweis.
Der dem Verwaltungsstrafverfahren zu Grunde liegenden Organstrafverfügung des eingeschrittenen Kontrollorgans zufolge wurde die Kontrolle des von Ihnen abgestellten Kraftfahrzeuges um 13:14 Uhr des genannten Tages durchgeführt. Diese Zeitangabe ist deshalb glaubwürdig, weil den Kontrollorganen des Magistrats der Stadt Wien als Hilfsmittel für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben elektronische Überwachungsgeräte (sog. PDA’s) zur Verfügung stehen, welche die zum Beanstandungszeitpunkt aktuelle Uhrzeit über einen Server beziehen und vorgeben.
Mittels einer Online-Verbindung kann die Aktivierung des elektronischen Parkscheins überprüft werden. Zum Zeitpunkt der Überprüfung mittels dieser Online-Verbindung war kein Parkschein gebucht, weshalb die Beanstandung erfolgte.
Es sind somit im Zuge des Verfahrens keine Tatsachen oder Umstände hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen könnten.
Es wird daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben in der Organstrafverfügung sowie aus der Tatumschreibung in der Strafverfügung ersichtlich ist.
Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).
Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder ein elektronischer Parkschein aktiviert ist (§§ 3 Abs. 1 und 7 Abs. 1 der Kontrolleinrichtungenverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 33/2008).
Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen.
Nach § 4 Abs. 1 des Parkometergesetzes 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.
Auf Grund der Aktenlage war Fahrlässigkeit anzunehmen.
Somit sind sowohl die objektiven, als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.
Sie haben daher die Parkometerabgabe nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.
Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).
Gemäß § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.
Die Strafe hat sich vor allem auch am Strafzweck zu orientieren. Das Parkometergesetz verfolgt auch das Ziel, den Parkraum zu rationieren und kann dieses Ziel nur erreicht werden, wenn die Strafe durch ihre Höhe geeignet ist, Sie zur Vermeidung von Übertretungen des Parkometergesetzes anzuhalten.
Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet wird, schädigt in nicht unerheblichem Maße das an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes bestehende öffentliche Interesse, dem die Strafdrohung dient.
Dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen. Ihr Verschulden kann daher nicht als ganz geringfügig angesehen werden.
Bei der Strafbemessung wurde berücksichtigt, dass Ihnen der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nach dem Wiener Parkometergesetz nicht mehr zu Gute kommt.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal etwaige Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind.
Die Auferlegung des Beitrages zu-den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991."
In ihrer am eingebrachten Beschwerde führte die Bf. aus:
"Bezüglich der Farbe meines Kfz möchte ich nochmals bemerken, daß es schwarz ist! Zum Tatzeitpunkt war es 13.14 Uhr. Das Wetter war bewölkt. In der Sonne scheint die Farbe meines Kfz fast bräunlich, aber damals grau!
Weiters ersuche ich höflich um eine Strafminderung, da ich einen Parkschein bis 13.13 Uhr gebucht habe und um 13.15 Uhr wieder bei meinem Kfz war."
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Die Bf. hat das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen N1 am in der im fünften Wiener Gemeindebezirk befindlichen Kurzparkzone, Hamburgerstraße gegenüber 11, abgestellt. Das kontrollierende Parkraumüberwachungsorgan (Meldungsleger) hat um 13:14 Uhr festgestellt, dass die Parkometerabgabe nicht entrichtet worden ist, weil das verfahrensgegenständliche Fahrzeug nicht mit einem richtig angebrachten und entwerteten Parkschein gekennzeichnet war und auch kein elektronischer Parkscheins aktiviert worden ist.
Diese Tatsachen sind vom Meldungsleger fotografisch dokumentiert und auch von der Bf. nicht bestritten worden.
Die Bf. bestreitet den Tatvorwurf nur damit, ihr Fahrzeug sei schwarz gewesen und nicht anthrazit, wie der Meldungsleger festgestellt habe.
Gemäß § 44a VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:
1. die als erwiesen angenommene Tat;
2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;
5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es gemäß § 44a Z 1 VStG rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht. Die Einhaltung des § 44a Z 1 und 2 VStG dient dazu, den Beschuldigten in die Lage zu versetzen, sich gegen den Tatvorwurf verteidigen zu können und nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt zu sein (vgl. u.a. ).
Für die Feststellung der Identität eines KFZ ist regelmäßig die einwandfreie Ablesung des Kennzeichens wesentlich, während die Angaben über Merkmale des KFZ, insbesondere dessen Marke und Type, als Beweismittel zurücktreten, zumal dem Sicherheitsorgan nicht unter allen Umständen zugemutet werden kann, nicht nur die Ablesung des Kennzeichens, sondern auch die sonstigen Merkmale eines fahrenden KFZ genau zu bezeichnen ().
Wird die Farbe eines Pkw in der Anzeige als "silber", und in der ersten Lenkerauskunft als "blau" bezeichnet, ist dieselbe aber (laut kraftfahrrechtlichen Urkunden) "moonrakeblue", so ist die Annahme, dass es sich bei dem im Übrigen nach Kennzeichen und Marke identifizierten Pkw um ein und denselben handelt, nicht unschlüssig ().
Im Hinblick darauf, dass das von der Bf. abgestellte Kraftfahrzeug durch das Kennzeichen eindeutig bestimmt ist und die Bf. auch gar nicht bestritten hat, dieses am angegebenen Ort abgestellt zu haben, so dass es sich zum angegebenen Zeitpunkt dort befand, geht das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung nach § 45 Abs. 2 AVG davon aus, dass das vom Meldungsleger beanstandete Fahrzeug mit dem auf die Bf. zugelassenen Fahrzeug identisch ist. Hinzu kommt, dass die Farbbezeichnung, die der Meldungsleger gewählt hat, dem optischen Eindruck der Beweisfotos entspricht.
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:
"Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) ist eine Abgabe zu entrichten."
§ 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:
"(1) Die Abgabe gilt mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
(2) Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken."
Aus der Gegenüberstellung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen resultiert die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der fahrlässigen Abgabenverkürzung.
Die Bf. brachte keine Gründe vor, um ihr mangelndes Verschulden darzutun, und es waren auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass sie an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.
Somit sind auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.
§ 4 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert:
"(1) Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen."
§ 19 VStG normiert:
"(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen."
Die der Bestrafung zu Grunde liegende Tat schädigte in nicht unerheblichem Maße das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Bewirtschaftung des ohnehin knappen innerstädtischen Parkraumes sowie an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Entrichtung der Parkometerabgabe. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat (fahrlässige Abgabenverkürzung) erweist sich daher im vorliegenden Fall, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, keineswegs als gering.
Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der Außerachtlassung der objektiv gebotenen und der Bf. zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch die Bf. eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
Wie schon die belangte Behörde ausgeführt hat, kommt der Bf. der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zu Gute. Der Vorstrafenauszug der Bf. wies im Tatbegehungszeitraum vier rechtskräftige Vorstrafen auf, wobei die zuletzt verhängte Geldstrafe 46,00 Euro betrug. Als mildernd ist aber zu berücksichtigen, dass die Bf. einen elektronischen Parkschein bis 13:13 Uhr aktiviert hat und daher die zulässige Parkdauer im Zeitpunkt der Beanstandung nur um eine Minute überschritten war.
Im vorliegenden Fall ist von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen, weil die Bf. diesbezüglich keine Angaben gemacht hat. Sorgepflichten sind nicht bekannt geworden und können daher nicht berücksichtigt werden.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe war die verhängte Geldstrafe angesichts des bis € 365,00 reichenden Strafrahmens auf € 65,00, und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe auf 13 Stunden herabzusetzen. Eine weitere Herabsetzung kommt nicht in Betracht, weil der Betrag von 65,00 Euro lediglich mit 1/6 der Höchststrafe bemessen wurde und die Bf. bereits mehrere Vorstrafen aufweist.
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Mit dem vorliegenden Erkenntnis weicht das Bundesfinanzgericht nicht von der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, sondern folgt der in den oben
angeführten Erkenntnissen zum Ausdruck gebrachten Judikaturlinie.
Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs. 1 VwGG die Unzulässigkeit der Revision für die belangte Behörde gegen das vorliegende Erkenntnis auszusprechen.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 |
Schlagworte | Parkometerstrafe falsche Farbe schwarz anthrazit |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.7500507.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at