Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 24.10.2017, RV/3101005/2016

Zurückweisung eines vor Erlassung der Beschwerdevorentscheidung eingebrachten Vorlageantrages

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter RR in der Beschwerdesache des Bf., gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt AA "vom " betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2011 beschlossen:

1) Der Vorlageantrag vom gegen den Bescheid betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2011 „vom “  wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO in Verbindung mit § 278 Abs. 1 lit. a BAO als nicht zulässig zurückgewiesen.

2) Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt

Der Abgabepflichtige betreibt als Einzelunternehmer ein Reinigungsunternehmen unter der Firma „X“. Im Anschluss an eine Nachschau gemäß § 144 BAO erließ das Finanzamt am - nach Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 BAO von Amts wegen - neue Sachbescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2009, 2010, 2011 und 2013 sowie Umsatzsteuer für die Jahre 2009, 2010 und 2013, mit denen der geltend gemachte Fremdleistungsaufwand und die damit zusammenhängenden Vorsteuern gekürzt wurden. Ein Bescheid betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2011 wurde im Zuge dieser Nachschau nicht erlassen.

Am erhob der Abgabepflichtige (innerhalb verlängerter Beschwerdefrist) Beschwerde ua. auch gegen den (tatsächlich nicht erlassenen) Bescheid „vom “ betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2011.

Über diese Bescheidbeschwerde wurde vom Finanzamt nicht mittels Beschwerdevorentscheidung iSd § 262 Abs. 1 BAO idF FVwGG 2012, BGBl. I Nr. 14/2013, abgesprochen. Am erließ das Finanzamt vielmehr einen Zurückweisungsbescheid betreffend die Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2011 „vom “. Die Beschwerde sei als unzulässig zurückzuweisen, weil der angeführte Bescheid betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2011 nie ergangen sei.

Am stellte der Abgabepflichtige den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde ua. gegen den Bescheid betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2011 „vom “ durch das Verwaltungsgericht (Vorlageantrag).

Der vorstehende Sachverhalt (Verfahrensgang) ergibt sich aus dem gesamten, dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Akteninhalt.

II. Rechtslage

Gemäß § 264 Abs. 1 BAO in der ab dem geltenden Fassung des 2. AbgÄG 2014, BGBl. I Nr. 105/2014, kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97 BAO) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.

Gemäß § 264 Abs. 4 BAO in der ab dem geltenden Fassung des 2. AbgÄG 2014, BGBl. I Nr. 105/2014, sind für Vorlageanträge ua. § 260 Abs. 1 BAO (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung) und § 274 Abs. 3 Z 1 und 2 sowie Abs. 5 BAO (Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung) sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 264 Abs. 5 BAO in der ab dem geltenden Fassung des AbgÄG 2014, BGBl. I Nr. 13/2014, obliegt die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge dem Verwaltungsgericht.

Gemäß § 260 Abs. 1 BAO in der ab dem geltenden Fassung des FVwGG 2012, BGBl. I Nr. 14/2013, ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262 BAO) oder mit Beschluss (§ 278 BAO) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist oder nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Gemäß § 274 Abs. 3 Z 1 iVm Abs. 5 BAO in der ab dem geltenden Fassung des FVwGG 2012, BGBl. I Nr. 14/2013, kann der Einzelrichter ungeachtet eines Antrages (§ 274 Abs. 1 Z 1 BAO) von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Beschwerde als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen ist (§ 260 BAO).

III. Erwägungen

1. Ein Vorlageantrag setzt unabdingbar eine (auch als solche zu bezeichnende) Beschwerdevorentscheidung voraus (; ; ). Wird er vor Zustellung der Beschwerdevorentscheidung gestellt, so ist er wirkungslos (zB ; ; vgl. auch Ritz, BAO5, § 264 Tz 6).

Über die Beschwerde gegen den (tatsächlich nicht erlassenen) Bescheid „vom “ betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2011 wurde vom Finanzamt nicht mittels Beschwerdevorentscheidung iSd § 262 Abs. 1 BAO abgesprochen, zu dieser Beschwerde erließ das Finanzamt am vielmehr einen Zurückweisungsbescheid. Der dennoch vor Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung am gestellte Vorlageantrag zur Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2011 „vom “ ist daher wirkungslos und demnach gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO in Verbindung mit § 278 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückzuweisen.

2. Für die Beurteilung von Anbringen kommt es nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes (zB ; ; ; , 0054; vgl. auch Ritz, BAO5, § 85 Tz 1). Vor diesem Hintergrund kann der Vorlageantrag vom zur Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2011 „vom “ auch nicht als (fristgerecht eingebrachte) Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid des Finanzamtes vom umgedeutet“ werden:

Zum einen wurde dieses Anbringen vom im Betreff dezidiert als „Vorlageantrag an das Bundesfinanzgericht“ bezeichnet, zum anderen fand auch der Zurückweisungsbescheid vom in diesem Anbringen keine Erwähnung; der Abgabepflichtige bezog sich vielmehr auf die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2011 „vom “.

Auch der Begründung zu diesem Anbringen vom lässt sich mit keinem Wort entnehmen, dass der Zurückweisungsbescheid vom angefochten sein sollte. So führte der Abgabepflichtige aus wie folgt: „Hinsichtlich obgenannter Bescheide wird der Antrag auf Vorlage an das Bundesfinanzgericht gestellt. Es wird auf die Vorbringen in den Beschwerden verwiesen.“ Damit lässt die Begründung dieses Anbringens eindeutig erkennen, dass das Ziel dieses Parteischrittes auf die Bekämpfung der jeweiligen Umsatz- und Einkommensteuerbescheide „vom “ gerichtet ist.

3. In der Beschwerde vom beantragte der Abgabepflichtige auch die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung. Von dieser konnte im Hinblick auf § 274 Abs. 3 Z 1 iVm Abs. 5 BAO abgesehen werden.

IV. Zulässigkeit einer Revision

Gemäß Art. 133 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 9 B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Im Hinblick auf die Rechtsfolgen eines vor Erlassung (Zustellung) einer Beschwerdevorentscheidung gestellten Vorlageantrages konnte sich das Bundesfinanzgericht auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 264 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.3101005.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at