Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 12.09.2017, RV/2100901/2017

Beschwerdeverfahren: Unbeachtlichkeit eines der Abgabenbehörde per E-Mail übermittelten Antrages auf Verlängerung der Beschwerdefrist; keine rechtsgestaltende Bescheidwirkung einer der Partei per E-Mail mitgeteilten Erledigung zur Verlängerung der Rechtsmittelfrist; Unwirksamkeit einer vom Gesetz abweichenden Vereinbarung zwischen Abgabenbehörde und Partei über die Anwendbarkeit von Verfahrensvorschriften

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/2100901/2017-RS1
Einer E-Mail (hier: Fristverlängerungsantrag) kommt im Anwendungsbereich der BAO nicht die Eigenschaft einer Eingabe zu, wobei es sich nicht einmal um eine einem Formgebrechen unterliegende, der Mängelbehebung gemäß § 85 BAO zugängliche Eingabe handelt. Ein mit E-Mail eingebrachtes Anbringen löst weder eine Entscheidungspflicht der Behörde aus, noch berechtigt es die Behörde, eine bescheidmäßige Entscheidung zu fällen, die von einem Anbringen abhängig ist, etwa eine Entscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zu fällen, die von einem Rechtsmittel abhängig ist. Die Abgabenbehörde ist nicht einmal befugt, das "Anbringen" als unzulässig zurückzuweisen, weil es sich bei einer solchen E-Mail eben nicht um eine Eingabe an die Behörde handelt (, unter Hinweis auf die vorangegangene Rechtsprechung).
RV/2100901/2017-RS2
Ein Fristverlängerungsbescheid gemäß § 245 Abs. 3 BAO wird mit der Erlassung und Zustellung wirksam, weshalb die in der Fristverlängerung bestehende rechtsgestaltende Bescheidwirkung eintritt, und zwar auch dann, wenn das Finanzamt die Fristverlängerung zu Unrecht ausgesprochen hat. Eine Berufung (nun: Beschwerde) gilt daher als rechtzeitig eingebracht, wenn sie innerhalb der von der Behörde - unzulässigerweise - verlängerten Berufungsfrist (nun: Beschwerdefrist) eingebracht ist ().
RV/2100901/2017-RS3
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Entstehung, Inhalt und Erlöschen der Abgabenschuld einschließlich des diesbezüglichen Verfahrens und der diesbezüglichen Rechtsformen hoheitlichen Handelns ausschließlich durch das Gesetz - entsprechend dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Abgabenverwaltung - geregelt (vgl. zB ). Eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung zwischen Abgabenbehörde und Partei über die Anwendbarkeit von Verfahrensvorschriften, wie hier behauptet hinsichtlich der Einreichung von Anbringen (§ 85 BAO) bzw. der Erlassung von Erledigungen als Bescheide durch Bekanntgabe durch Zustellung oder telegraphische oder fernschriftliche Mitteilung (§ 97 BAO), ist daher unwirksam.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Einzelrichter über die Beschwerde der X-GmbH, vertreten durch die Treuhand - Salzburg GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuer- beratungsgesellschaft, Kleßheimer Allee 47, 5020 Salzburg, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom betreffend Haftung gemäß § 27 Abs. 4 UStG 1994 beschlossen:

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Die belangte Behörde hat die Beschwerdeführerin mit Bescheid vom zur gemäß § 27 Abs. 4 UStG 1994 zur Haftung herangezogen. Der Bescheid wurde laut Beschwerdeschriftsatz am zugestellt.

Die Beschwerdeführerin hat einen mit  datierten Fristverlängerungsantrag mittels E-Mail an die belangte Behörde übermittelt.

Die belangte Behörde hat zwecks Verlängerung der Rechtsmittelfrist eine mit datierte (an die Abgabenschuldnerin gerichtete) diesbezügliche Erledigung mittels E-Mail an den steuerlichen Vertreter der zur Haftung herangezogenen Beschwerdeführerin übermittelt.

Die mit datierte (hier beschlussgegenständliche) Beschwerde ging am bei der belangten Behörde ein.

Rechtsprechung:

Einer E-Mail (hier: Fristverlängerungsantrag) kommt im Anwendungsbereich der BAO nicht die Eigenschaft einer Eingabe zu, wobei es sich nicht einmal um eine einem Formgebrechen unterliegende, der Mängelbehebung gemäß § 85 BAO zugängliche Eingabe handelt. Ein mit E-Mail eingebrachtes Anbringen löst weder eine Entscheidungspflicht der Behörde aus, noch berechtigt es die Behörde, eine bescheidmäßige Entscheidung zu fällen, die von einem Anbringen abhängig ist, etwa eine Entscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zu fällen, die von einem Rechtsmittel abhängig ist. Die Abgabenbehörde ist nicht einmal befugt, das "Anbringen" als unzulässig zurückzuweisen, weil es sich bei einer solchen E-Mail eben nicht um eine Eingabe an die Behörde handelt (, unter Hinweis auf die vorangegangene Rechtsprechung).

Ein Fristverlängerungsbescheid gemäß § 245 Abs. 3 BAO wird mit der Erlassung und Zustellung wirksam, weshalb die in der Fristverlängerung bestehende rechtsgestaltende Bescheidwirkung eintritt, und zwar auch dann, wenn das Finanzamt die Fristverlängerung zu Unrecht ausgesprochen hat. Eine Berufung (nun: Beschwerde) gilt daher als rechtzeitig eingebracht, wenn sie innerhalb der von der Behörde - unzulässigerweise - verlängerten Berufungsfrist (nun: Beschwerdefrist) eingebracht ist ().

Daraus folgt für die Beschwerde:

Aufgrund der Zustellung des angefochtenen Bescheides am endete die einmonatige Beschwerdefrist am Montag, .

Da der Fristverlängerungsantrag der Beschwerdeführerin mittels E-Mail an die belangte Behörde übermittelt wurde, war er unwirksam.

Da die zum Zwecke der Verlängerung der Rechtsmittelfrist erlassene Erledigung mittels E-Mail mitgeteilt und überdies nicht an die zur Haftung herangezogene Beschwerdeführerin, sondern an die Abgabenschuldnerin gerichtet wurde, ist für die Beschwerdeführerin bezüglich der Fristverlängerung keine rechtsgestaltende Bescheidwirkung eingetreten.

Die Beschwerde vom wurde daher nicht fristgerecht eingebracht, weshalb sie durch den Berichterstatter (§ 272 Abs. 4 BAO) ohne mündliche Verhandlung (§ 274 Abs. 3 Z 1 BAO) als unzulässig zurückzuweisen war.

Nur der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Entstehung, Inhalt und Erlöschen der Abgabenschuld einschließlich des diesbezüglichen Verfahrens und der diesbezüglichen Rechtsformen hoheitlichen Handelns ausschließlich durch das Gesetz - entsprechend dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Abgabenverwaltung - geregelt sind (vgl. zB ). Eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung zwischen Abgabenbehörde und Partei über die Anwendbarkeit von Verfahrensvorschriften, wie hier behauptet hinsichtlich der Einreichung von Anbringen (§ 85 BAO) bzw. der Erlassung von Erledigungen als Bescheide durch Bekanntgabe durch Zustellung oder telegraphische oder fernschriftliche Mitteilung (§ 97 BAO), ist daher unwirksam.

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da diese Voraussetzung im Hinblick auf die oben wiedergegebene Rechtsprechung nicht vorliegt, war auszusprechen, dass die Revision nicht zulässig ist.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 85 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 97 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 245 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise


ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.2100901.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at