Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 20.10.2017, RV/5100560/2014

Rennwagen einer mit Autoteilen handelnden GmbH - Werbeaufwand oder verdeckte Gewinnausschüttung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Michael Mandlmayr in der Beschwerdesache Bf, über die Beschwerde vom  gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr vom 16. und  betreffend die Umsatz- und Körperschaftsteuer für die Jahre 2009 bis 2012 sowie betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer 2009 bis 2011 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: 

  • Die bekämpften Bescheide betreffend die Umsatz- und Körperschaftsteuer werden abgeändert. 
    Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
     

  • Die bekämpften Bescheide betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer werden – ersatzlos – aufgehoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Die mit Gesellschaftsvertrag vom gegründete Beschwerdeführerin (in der Folge kurz Bf) übt den Handel von Fahrzeugen und KFZ-Teilen in der Rechtsform der GmbH aus.
Alleiniger Geschäftsführer der Bf ist GF (in der Folge GF), der 80% der zur Gänze eingezahlten Stammeinlage der Bf hält. Die restlichen 20% der Stammeinlage hält die V GmbH (in der Folge V-GmbH), deren Anteile (100%) der Vater des GF, Vater, hält.

Die Bf ermittelt ihr Betriebsergebnis nach einem abweichenden Wirtschaftsjahr vom 1. Feber bis zum 31. Jänner des Folgejahres. Seit gilt dies auch für die Umsatzsteuer.

Im Zuge einer Betriebsprüfung betreffend die Jahre 2009 bis 2011 stellte der Prüfer im Bericht vom unter Tz. 1 Rennsportaufwand sinngemäß Folgendes fest:

Die Problematik der Abgrenzung des Rennsportaufwandes zur betrieblichen Tätigkeit sei schon bei der letzten Betriebsprüfung von GF für die Jahre 2005 bis 2007 ein zentrales Thema gewesen. Ergebnis der Betriebsprüfung in diesem Punkt sei gewesen, dass der Betrieb des Rennwagens bzw. der Auto-rennsport nicht als betrieblich veranlasst angesehen wurde und daher im Schätzungsweg jährliche Aufwandskürzungen vorgenommen wurden.

Mit der Gründung der Bf habe sich diese Problematik nicht wirklich geändert. Nach Meinung

der Finanzverwaltung werden die Kosten für den Autorennsport nur wegen der besonderen Stellung des GF als Gesellschafter und Geschäftsführer der Bf über deren Betrieb

abgerechnet. Aus steuerlicher Sicht sei von einer Vorteilsgewährung für eine der Gesellschaft nahestehende Person auszugehen. Diese Vorteilsgewährung sei als verdeckte Ausschüttung zu versteuern.

Bei der Schlussbesprechung am sei die Erbringung eines klaren und nachvollziehbaren Nachweises dafür zugesagt worden, dass der von GF betriebene Rennsport in ursächlichem Zusammenhang mit den Geschäften der Gesellschaft (Bf) steht und daher aus Sicht des Abgabepflichtigen als betrieblich veranlasst anzuerkennen ist.

Mit Eingabe vom seien eine E-Mail von Vorname VNSX, einige Aktenvermerke über Telefonate mit Kunden, Bilder von Rennsportveranstaltungen und Messen, diverse Rechnungen über den Rennteileverkauf sowie einige weitere Unterlagen vorgelegt worden.

Aus diesen Unterlagen ergebe sich zweifelsfrei, dass GF an den angeführten Veranstaltungen teilgenommen hat, nicht aber, dass diese Sportausübung in ursächlichem Zusammenhang mit der Tätigkeit der Gesellschaft steht. Die Aufwendungen für den von GF ausgeübten Rennsport würden einer fremden Person nicht ersetzt werden, weil kein dem betriebenen Aufwand entsprechender Nutzen für die Gesellschaft erkennbar sei.

An der Beurteilung des Rennsportaufwandes als Vorteilsgewährung und somit verdeckte Ausschüttung werde daher festgehalten.

Die Zurechnung erfolge zweigeteilt mit den eindeutig zuordenbaren AfA-Beträgen der Rennwagen und einem Schätzbetrag für Ersatzteile und den laufenden Rennsportaufwand.

2010 sei auch bei der Umsatzsteuer auf ein abweichendes Wirtschaftsjahr umgestellt worden. Der Veranlagungszeitraum für die USt umfasse hier nur einen Monat, daher auch nur eine anteilige Vorsteuerkürzung.


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2009
2010
2011
AfA Rennwagen Integra type-R
7.000,00
7.000,00
7.000,00
AfA Rennwagen NSX (VNSX)
957,00
1.914,00
1.914,00
AfA Zusatzteile Rennwagen
391,00
782,00
782,00
Zurechnung lt. BP (ohne USt)
8.348,00
9.696,00
9.696,00
 
 
 
 
Ersatzteile, lfd. Aufwand Rennsport
4.166,67
4.930,56
4.166,67
Netto 20% - Vorsteuerkürzung
833,33
69,44
833,33

Steuerliche Auswirkungen


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Umsatzsteuer
2009
2010
2011
KZ 060 Vorsteuern (ohne EUSt)
-833,33
-69,44
-833,33


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Körperschaftsteuer
2009
2010
2011
KZ 704 Bilanzgewinn/Bilanzverlust
4.166,67
4.930,56
4.166,67
KZ 704 Bilanzgewinn/Bilanzverlust
8.348,00
9.696,00
9.696,00

Unter Tz. 4 Verdeckte Ausschüttung wurde festgestellt, dass die Bruttobeträge lt. Tz 1 eine verdeckte Ausschüttung darstellen und der 25%-igen Kapitalertragsteuer unterliegen.

Mit Bescheiden vom nahm das Finanzamt unter Hinweis auf die Feststellungen der Betriebsprüfung das Verfahren betreffend die Umsatz- und Körperschaftsteuer für die Jahre 2009 bis 2011 gemäß § 303 Abs. 4 BAO wieder auf und setzte in den Sachbescheiden selben Datums die Umsatz- und Körperschaftsteuer für diese Jahre entsprechend der Feststellungen der Betriebsprüfung neu fest.
Mit Bescheiden vom setzte das Finanzamt die Umsatz- und Körperschaftsteuer für das Folgejahr 2012 ebenfalls unter Hinweis auf die Feststellungen der Betriebsprüfung für die Jahre 2009 bis 2011 mit ausdrücklicher Kürzung der Vorsteuer für den laufenden Rennsportaufwand von 833,33 € und Gewinnzurechnung von insgesamt 13.862,67 € durch Kürzung der AfA um 9.696,00 € und Streichung des laufenden Rennsportaufwandes von 4.166,67 € fest.

Am berichtigte das Finanzamt den Körperschaftsteuerbescheid 2012gemäß § 293 BAO wegen irrtümlicher Berücksichtigung des bereits im Jahr 2011 verbrauchten vortragsfähigen Verlustes von 11.166,20 €.
Mit Bescheid vom machte das Finanzamt die Haftung der Bf gemäß § 95 Abs. 2 EStG 1988  iVm § 202 und § 224 BAO für Kapitalertragsteuer für 2009 von 3.337,00 €, 2010 von 3.674,00 und 2011 von 3.674,00 €  für Zuflüsse an GF ebenfalls unter Verweis auf Niederschrift und Betriebsprüfungsbericht geltend, weil die bescheidmäßige Geltendmachung erfolgen könne, wenn die Selbstberechnung einer Abgabe dem abgabenrechtlich Haftungspflichtigen obliegt.

Mit Schriftsatz vom erhob die Bf Berufung gegen die Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide 2009 bis 2012 vom 16. (2012) und und den Haftungsbescheid vom betreffend Kaptalertragsteuer 2009 bis 2011 und beantragte sinngemäß mit folgender Begründung den Haftungsbescheid ersatzlos aufzuheben und die mit der Ausübung des Rennsports verbundenen Aufwendungen und Vorsteuern anzuerkennen und die Bescheide entsprechend abzuändern:

Das Finanzamt anerkenne Aufwendungen iZm der Ausübung des Rennsports nicht als betriebsbedingt und gehe von einer Vorteilsgewährung an eine der Gesellschaft nahestehende Person aus.

Dem sei entgegenzuhalten, dass es speziell in der gegenständlichen Branche, dem Handel mit KFZ-Bestandteilen, die ausschließlich dem Rennsport dienen, unumgänglich sei, sich als „Insider“ einen Namen zu machen. Es sei naheliegend, dass ein „Rennsportbegeisterter“ sich nur bei einem Gleichgesinnten und Kenner der Materie beraten lässt und in der Folge die benötigten Teile bei diesem erwirbt.
Dieser Umstand sei ähnlich dem „Sponsoring“ zu sehen, dessen Ziel lt. Definition sei, auf das eigene Unternehmen vornehmlich iZm einem medienwirksamen Ereignis aufmerksam zu machen. Sponsoring sei Teil der Öffentlichkeitsarbeit von Unternehmen, mit dem Ziel der Absatzförderung für Produkte und Dienstleistungen, für die dem Produktnutzen ein „Erlebnisnutzen“ hinzugefügt werden solle.
Es sei nicht zu bestreiten, dass die Bf bei diversen Events mit den gegenständlichen Fahrzeugen als Werbeträger und Teilnehmer an Veranstaltungen auftrete und so den Bekanntheitsgrad des Unternehmens erheblich steigere.
Hinsichtlich der Haftungsbescheide sei einzuwenden, dass nach Erkenntnis des , für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung kein Raum bleibe, soweit Zahlungen - wenn auch allenfalls nur in untergeordnetem Ausmaß – betrieblich und nicht durch ein Naheverhältnis zwischen Gesellschaft und Vorteilsempfänger veranlasst sind.

Der Berufung vom waren als Beilage zwei Seiten mit Farbkopien von je

sechs Fotos mit Rennwagen angeschlossen.

Mit Schreiben vom hielt das Finanzamt der Bf sinngemäß folgende Stellungnahme des Betriebsprüfers zur Berufung vom zur allfälligen Gegenäußerung bis vor:

Im gegenständlichen Prüfungsfall sei ein Schwerpunkt die Prüfung der Rechtmäßigkeit des

Aufwandes des GF für seine Motorsportausübung als Betriebsausgaben der Bf gewesen. Die

Problematik habe sich bereits bei der Vorprüfung des Einzelunternehmens des GF ergeben, im Zuge derer auf die Notwendigkeit sachgerechter Nachweise besonders hingewiesen worden sei. Auf diesen Umstand habe der Prüfer in seinem Besprechungsprogramm zur

Schlussbesprechung der Bf erneut ausdrücklich hingewiesen:

1. Beurteilung Rennsportaufwand
Die Problematik der Abgrenzung des Rennsportaufwandes zur betrieblichen Tätigkeit sei schon bei der letzten Betriebsprüfung des GF für die Jahre 2005 bis 2007 ein zentrales Thema gewesen. Ergebnis der Betriebsprüfung in diesem Punkt sei gewesen, dass der Betrieb des Rennwagens bzw. der Autorennsport nicht als betrieblich veranlasst angesehen wurde und daher im Schätzungswege jährliche Aufwandskürzungen vorgenommen wurden.

Mit Gründung der Bf als GmbH habe sich diese Problematik aus Sicht der Finanzverwaltung

nicht wirklich geändert, sondern sei lediglich bei der formellen Beurteilung eine Änderung eingetreten. Nach Meinung der Finanzverwaltung werden die Kosten für den Autorennsport nur wegen der besonderen Stellung des GF als Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH (Bf) über den Betrieb abgerechnet. Aus steuerlicher Sicht sei von einer Vorteilsgewährung für eine der Gesellschaft nahestehende Person auszugehen. Diese Vorteilsgewährung sei als verdeckte Ausschüttung zu versteuern.

Eine Schwierigkeit stelle noch die betragliche Festlegung der Vorteilsgewährung dar, weil es keine Unterlagen gebe, die eine genaue Zuordnung zum Rennsport bzw. zum Handel möglich mache.

Im Zuge der SB bei der Bf seien die Behauptungen des Unternehmens, wonach die Aufwendungen ausschließlich der Werbung dienten, wiederholt worden, ohne jedoch geeignete Beweise für dieses Vorbringen anzubieten. Vorgelegt seien lediglich Bilder, die die Sportausübung und die angebrachten Werbeaufschriften dokumentieren, eine E-Mail eines Rennsportfreundes und Aktenvermerke über angebliche Telefonate worden, was die erforderliche Werbewirksamkeit bekunden sollen.

In der genannten E-Mail des Vorname VNSX vom an GF wird zur Beratung durch die gegenständliche Firma Folgendes bestätigt:

Er habe GF am am Salzburgring getroffen, wo GF mit seinem Rennwagen auf dem Rundkurs gefahren sei. Da er selber ein Honda-Fan sei, sei er ab diesem Zeitpunkt, sofern es die Zeit erlaubt habe, mit GF auf der Rennstrecke als Zuseher oder Beifahrer dabei gewesen. Seit der Gründung der Firma sei er Stammkunde, weil er für sich die Erfahrung aus dem Rennsport, die GF hat, gut für sein Hobby — Autotuning - nutzen könne. Dafür sei sein Auto öfters an seinen Messeständen ausgestellt worden.

Fast alles, was an seinem Honda NSX geändert ist, habe er bei dieser Firma bestellt oder nach Rat des GF umgebaut bzw. verbessert. Ohne die kompetente Beratung und der Motorsporterfahrung bzw. dem allgemeinem NSX—Wissen des GF hätte er dieses Fahrzeug nicht gekauft.

Aktenvermerke über Telefonate  mit vier namentlich genannten Kunden bezüglich Rennveranstaltungen

Kunde 1: Ich habe GF und dessen Firma 2009 in Kroatien auf der

Rennstrecke in Rijeka/Grobnik beim Spring Race kennengelernt. Ich war froh endlich jemanden in Europa zu treffen,  der sich professionell mit dem Honda lntegra und NSX beschäftigt und diese Autos auch auf der Rennstrecke einsetzt. An diesem Tag waren beide Rennwagen der Firma des GF die schnellsten auf der Strecke und das beeindruckte das gesamte Fahrerlager. Seit dem war ich in Kontakt mit GF  und nach vielen E-Mails und Telefonaten kam es dann im Jahr 2012 zum Deal. Ich kaufte den Honda lntegra tvpe-R Rennwagen gemeinsam mit meinem Honda Meister.

Kunde 2: Im September 2008 traf ich beim Viertelmeile-Rennen in Gneixendorf auf das Team von  GF, das mit einem lntegra tvpe-R  antrat. Da ich in der Nähe von Amstetten wohne und GF dort bei einer Werkstätte ab und zu auch am Leistungsprüfstand mit seinem Rennwagen war, nahm er mir hin und wieder Teile persönlich mit oder schickte sie mir.

Kunde 3: Ich kenne GF  schon seit etwa 2005, wo wir uns immer auf  diversen Rennveranstaltungen trafen. Ich kaufte damals viele meiner Teile über die Firma des GF ein, weil mir GF  dank der Erfahrungen vom Renneinsatz die richtigen Teile besorgen konnte.

Kunde 4: Zum ersten Mal sah ich den Honda von GF  im Jahr 2006 in Brünn auf der Rennstrecke, wo ich auch die Gelegenheit hatte mitzufahren. Da ich selber ein begeisterter Autoschrauber bin,  wollte ich ein ähnliches Projekt mit meinen Freunden starten und so beschlossen wir von der Firma des GF mit einer Rohkarosse und Motorenteile zu starten.

Der gegenständliche Sponsorvertrag  sei zwischen der Gesellschaft (Bf)  und dem Gesellschafter GF), also unter nahen Angehörigen abgeschlossen. Diesfalls seien  die Fremdvergleichsgrundsätze heranzuziehen, die  besagen, dass solche Verträge nur dann steuerliche Anerkennung finden können, wenn sie nach außen hin ausreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären.

Da ein schriftlich abgefasster Sponsorvertrag fehlt und der Geschäftsführer GF zum Inhalt

einer mündlichen Vereinbarung lediglich die Auskunft geben konnte, dass die aufgewendeten

Beträge in der Rennszene üblich seien,  stehe fest, dass damit schon wesentliche Grundsätze

der Angehörigenjudikatur nicht eingehalten worden sind. Es stehe für die Betriebsprüfung

aber auch fest, dass die Höhe der aufgewendeten Beträge nur in den persönlichen

Interessen des Geschäftsführers Begründung finden können. Auch wenn die tatsachlich für den Motorsport aufgewendeten Beträge nur im Schätzungsweg ermittelbar sind, stehe fest, dass  (jährlich) zumindest durchschnittlich  14.000,00 €  netto aufgewendet worden sind. Bei einem Gesamtumsatz des Unternehmens im Prüfungszeitraum von durchschnittlich 140.000,00 € würde das einem für die Branche unüblichen Werbeetat von 10 % alleine für einen Sponsorvertrag entsprechen.

Zum Sponsoring im Motorsport seien vom Verwaltungsgerichtshof und Unabhängigem

Finanzsenat - im Kern - folgende Aussagen getroffen  worden (vgl. etwa

2005/ 15/0103, mit vielen weiteren Nachweisen und -F/08):

Bei einem Sponsorvertrag verpflichtet sich ein Unternehmen (Sponsor) zu finanziellen

Zuwendungen etwa an einen Sportler oder Sportverein, während diese dafür die

Verpflichtung übernehmen, für ihn als Werbeträger aufzutreten. Ein Ineinanderfließen

betrieblicher Erwägungen (Werbewirkung) und privater Motive (Unterstützung des Sportlers)

und damit von betrieblicher und privater Sphäre sei  bei derartigen Zuwendungen in

besonderem Maße möglich. Die Abgabenbehörde habe bei Sponsorverträgen daher zu prüfen, ob diesen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (§ 21 BAO) ein Leistungsaustausch zugrunde liegt. Erbringt der Gesponserte echte und wirkungsfähige Werbeleistungen, dann könnten die Aufwendungen des Sponsors insoweit als Betriebsausgaben anerkannt werden, als sie angemessen sind.

Dabei müsse ein wirtschaftlicher Leistungsaustausch, das heißt eine innere Verknüpfung

zwischen Leistung und Gegenleistung im Sinne des sogenannten "do-ut-des"—Prinzipes,

vorliegen.

Ein solcher Leistungsaustausch habe  im Zuge der Prüfung anhand der vorgelegten

Unterlagen nicht festgestellt werden können, weil die vorgelegten Fotos, das E-Mail und die

Aktenvermerke keine fundierten Rückschlüsse auf den konkreten Leistungsaustausch

zulassen.

Um Sponsorzahlungen im Sportbereich als betrieblich veranlasste Aufwendungen ansehen zu

können müssen die gegenseitigen Verpflichtungen zwischen Sponsor und Sportler von

vornherein eindeutig fixiert sein. Außerdem müssten die Leistungen des Sportlers geeignet

sein, Werbewirkung zu entfalten. Nur wenn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise ein

Leistungsaustausch vorliegt, könne die betriebliche Veranlassung der Zuwendungen

angenommen werden.

Eine Gegenäußerung zur Stellungnahme des Betriebsprüfers vom    zur Berufung vom  wurde seitens der Bf nicht abgegeben.

Mit Beschwerdevorentscheidungen vom wies das Finanzamt die Berufung vom betreffend die Umsatz- und Körperschaftsteuer 2009  bis 2012 und betreffend die Haftung für Kapitalertragsteuer 2009 bis 2011 ab.

In der Begründung wiederholte das Finanzamt die Stellungnahme des Betriebsprüfers vom -  jedoch ohne Zitierung des Wortlautes der  TZ 1 des Betriebsprüfungsberichtes, der E-Mail  und des Aktenvermerkes.

Unter dem Blickwinkel der Angehörigenjudikatur und der freien Beweiswürdigung des

behaupteten Sachverhaltes bezüglich Werbecharakter und Sponsoring seien  die Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben anzuerkennen.

Der Körperschaftsteuerbescheid  2012 sei  gemäß  §  293 berichtigt worden, weil  die Verluste bereits in den Vorjahren aufgebraucht worden seien.

Die Beschwerde sei daher abzuweisen.

Mit Schriftsatz vom stellte die Bf einen Vorlageantrag, beantragte eine mündliche Verhandlung, wiederholte das Berufungsvorbringen  und führte ergänzend sinngemäß Folgendes aus:
Es sei nicht zu bestreiten, dass die Firma der Bf bei diversen Events mit den gegenständlichen Fahrzeugen als Werbeträger und Teilnehmer an den Veranstaltungen auftrete und so den Bekanntheitsgrad des Unternehmens  erheblich steigere.
Ein „Beweis“ für die Wirksamkeit von Werbemaßnahmen sei naturgemäß nicht möglich und werde vom Gesetzgeber wohl  auch gar nicht verlangt.
Die verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) sei ein steuerliches Rechtsinstitut, mit dessen Hilfe Gesetzgeber und insbesondere die Rechtsprechung versuchen, Vermögensverlagerungen zwischen Körperschaft und ihren Anteilseignern einer sachgemäßen Besteuerung zuzuführen.
Im gegenständlichen Fall sei nicht ersichtlich, worin der Vermögensvorteil des Gesellschafter-Geschäftsführers zu sehen ist.

Über Aufforderung des erkennenden Gerichts vom legte das Finanzamt dem erkennenden Gericht am die Veranlagungsakten der Bf und des GF sowie die beiden Arbeitsbogen der Betriebsprüfung der bekämpften Jahre 2009 bis 2012 sowie der Vorjahre 2005 bis 2007 vor.

Mit Schreiben vom forderte das erkennende Gericht  unter Hinweis darauf, dass eine Überprüfung mit Auskünften aus dem KFZ-Zentralregister beabsichtigt sei, die Bf zu den streitgegenständlichen Rennwagen Honda Integra type-R und NSX NA1 in ihrem Anlagenverzeichnis auf, Verträge und Zahlungsnachweise betreffend Kauf und Verkauf sowie  Zulassungsscheine vorzulegen, Fahrgestell- und Motornummer sowie Kennzeichen bekanntzugeben und Nachweise der Verwendung bei Rennen in den Jahren 2009 bis 2012 durch Vorlage zweckdienlicher Unterlagen (Ort, Datum, Trainingszeit, Rang) zu erbringen. Außerdem seien für die Jahre 2009 bis 2012 Ausdrucke der Buchungen auf dem Verrechnungskonto des GF bei der Bf sowie des Evidenzkontos  iSd § 4 Abs. 12 Z 3 EStG 1988 vorzulegen und mitzuteilen, warum kein schriftlicher Sponsorvertrag abgeschlossen wurde.

Mit Schriftsatz vom legte die Bf bis auf den „nicht mehr vorhandenen Zulassungsschein“ des Honda Integra type-R  und das „nicht vorliegende“ Evidenzkonto die verlangten Unterlagen vor und  teilte mit, dass der Honda NSX NA1 nie angemeldet gewesen sei, weil dieses Fahrzeug nur als Rennauto verwendet und nicht zum Verkehr zugelassen gewesen sei. Deshalb seien die nicht für diesen Zweck notwendigen Teile abmontiert und an verschiedene Personen verkauft worden.
Als Geschäftsführer der GmbH (Bf) sei es GF nicht sinnvoll erschienen, einen Sponsorvertrag abzuschließen, um die Autos und auch GF auf der Rennstrecke, Messen, Events etc. zu präsentieren. Angesichts der Komplexität der Angelegenheit werde um Durchführung der mündlichen Verhandlung ersucht.

Zur Rennstrecke zu fahren, bedeute nicht gleich Rennen zu fahren im Sinne von Platzierungen oder Rundenzeiten. Ein Event (zB das Reisbrennen in Deutschland) das auf einem Rundkursgelände (Eurospeedway) stattfindet, habe als Zusatzprogramm auch das Fahren am Rundkurs mit im Angebot, sowie ¼-Meile Beschleunigungsrennen, Show & Shine Bewerbe usw.

Auch gebe es vom Veranstalter produzierte Videos und Fotos nach Events, wo das Auto auch zu sehen sei. Dies werde im Internet selbst oder durch andere Leute verbreitet, was natürlich eine gute Werbung sei.
Meistens werde bei sogenannten „Trackdays“ nicht die Zeit gemessen. Daher gebe es für Rennstreckenbesuche von früher keine Zeiten und Platzierungen. Das habe auch versicherungstechnische Gründe, weil die Versicherung ohne Zeitmessung nicht aussteige. Andere Veranstalter führten solche Fahrten offiziell als Fahrtsicherheitstraining durch.

Generell werde auf Autotreffen, reinen Rennveranstaltungen, Mix-Events wie dem Reisbrennen, Automessen usw. viel Networking betrieben, mit Kunden und Fans gesprochen, das Auto und Teile getestet, oft auch Teile zum Verkauf mitgenommen sowie  Fotos und Infos für Internetplattformen produziert. Natürlich seien nur bei Autoevents gleichgesinnte Personen zu treffen. Autoevents seien oft auf der Rennstrecke, weil es das natürliche Umfeld für Autos und Tuning darstelle – gerade im Bereich des selbst ausgeübten Performance Tuning.
Auch Mitbewerber wie zB T GmbH und R RACING hätten eine ähnliche Herangehensweise. Diese Firmen handelten ebenfalls mit KFZ-Teilen und treten regelmäßig auf Rennstrecken und Events in Erscheinung. Es gebe in Österreich bestimmt über 100 Firmen, die mit Autoteilen und Tuning handeln und ein Rennauto als ihr Vorzeigeobjekt haben.

Aus den von der Bf dem Schriftsatz vom angeschlossenen Fotos samt handschriftlichen Vermerken und Ergebnislisten ist im Wesentlichen Folgendes ersichtlich:

SPRING –RACE RIJEKA  2009:

Rot lackierter Honda NSX:  Auf der Schnauze  weiße Aufschrift „www.speed.com“ und hinter dem rechten Vorderrad Aufschrift „ZYX“
Weiß lackierter Honda Integra: Hinten rote Aufschrift „ZYX“

PS SHOW 2009:

In einer Halle Schild mit  schwarzer Aufschrift mit roten Anfangsbuchstaben  „Z1X2Y“ . Davor stehen der rote NSX und der weiße Integra, dahinter ein zweiter dem GF gehöriger roter NSX

TUNING WORLD BODENSEE 2010:
GF auf Klappstuhl mit Laptop auf Klapptisch und Koffer vor dem Integra mit Begleittext:
„Mit Rennautos, Kunden und Freunden auf Messen. Präsentation der Autos mit dem Unterschied, dass man nicht fährt!“

Honda Integra mit Aufschrift „ZYX“ vor dem linken und rechten Hinterrad und durchgestrichener Startnummer 413 in der Halle mit Autos und zahlreichen Besuchern
Auf dem Boden liegendes Schild „Z1X2Y“  vor dem NSX  mit Besuchern

BERGSLALOM OBERTRUM :
GF vom Club „Z1XY“ mit Honda Integra am 6. Platz, am Auto Aufschrift „ZYX“
BERGSLALOM Wimmer-Höhe :
GF vom Club „Z1XY“ mit Honda Integra wegen „technischem Aus“ nur Trainingszeiten, am Auto Aufschrift „ZYX“

FOTOS  2016: Handschriftlicher Vermerk auf dem ersten Foto:
Seit der Steuerprüfung fahre GF nur mehr mit seinem privaten Auto Rennen, weil er Angst habe, mehr zahlen zu müssen als er sich leisten könne. Es stelle sich die Frage, wie das Rallye-Teams handhaben.
Das Rennauto sei wie ein Messestand für GF. Wenn er Steuern für die Präsentation und Vorführung der Arbeit zahlen müsse, stimme doch etwas nicht?

Mit Schreiben vom übermittelte das erkennende Gericht dem Finanzamt eine Farbkopie des Vorhalts an die Bf vom sowie deren Antwort vom samt Beilagen zur Stellungnahme.

Mit Schreiben vom gab das Finanzamt folgende Stellungnahme zum Schriftsatz der Bf vom ab:
Die übermittelten Unterlagen hätten nur geringen „Neuigkeitswert“. Es falle sofort auf, dass der Werbewert der Aufkleber auf den abgebildeten Fahrzeugen äußerst gering erscheine, zumindest was die Marke ZYX anbelange. Die Bf gebe an,  der für diese Motorsportveranstaltungen verwendete rote Honda NSX sei nie zum Verkehr zugelassen worden, liefere aber selbst Fotos, auf denen der Wagen mit dem Kennzeichen 4711  betrieben werde oder zumindest in einer Halle steht, was den Verdacht der widerrechtlichen Verwendung dieser Kennzeichen nahelege.
Dieser Wagen sei auch auf der GF zuzurechnenden Internetseite auto.com ohne Werbeaufkleber der Firma ZYX abgebildet.
Insgesamt bleibe der Eindruck, hier werde versucht, den Bund über die Vorsteuer am Hobby des GF zu beteiligen.

Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung im Schreiben des erkennenden Gerichts vom wurden  beiden Parteien des Verfahrens Kopien von Auskünften aus dem KFZ-Zentralregister sowie der Bf die Stellungnahme des Finanzamtes vom übermittelt und die Bf aufgefordert, die Versicherungspolizzen der streitgegenständlichen Rennwagen der Marke Honda mitzubringen.

In der mündlichen Verhandlung am , zu der trotz nachweislicher Ladung (Zustellnachweis ) kein Vertreter des Finanzamtes erschienen ist, wurden seitens der Bf weitere Unterlagen vorgelegt. GF führte ua aus, dass die streitgegenständlichen Rennwagen auch zum Testen von der Bf  entwickelter Leichtbauteile notwendig waren, die von der Bf in der Folge an ihre Kunden verkauft wurden.
Im Übrigen wird zur Vermeidung weitschweifiger Wiederholungen auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung verwiesen, die als Beilage diesem Erkenntnis angeschlossen ist.

Strittig ist  im gegenständlichen Fall  die Anerkennung der Afa der beiden Rennwagen Honda NSX NA1 (1.914,00 € p.a.) und  Integra type-R  (7.000,00 € p.a.)  und des damit verbundenen Rennsportaufwandes (geschätzt mit 5.000,00 € brutto p.a.) sowie der entsprechenden Vorsteuer (833,33 € p.a.).
Die Bf vertritt die Auffassung, es handle sich hierbei um betrieblichen Werbeaufwand für ihren Handelsbetrieb für Autoteile.
Das Finanzamt geht hingegen von Aufwendungen für die Lebensführung des Gesellschafter-Geschäftsführers GF und einer verdeckten Gewinnausschüttung an ihn aus.

Das erkennende Gericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

Die mit Gesellschaftsvertrag vom gegründete Beschwerdeführerin (in der Folge kurz Bf) übt den Handel mit KFZ und deren Bestandteilen, insbesondere mit solchen, die  dem Rennsport dienen, in der Rechtsform der GmbH aus.
Alleiniger Geschäftsführer der Bf ist GF  (in der Folge GF), der 80% der zur Gänze eingezahlten Stammeinlage der Bf hält. Die restlichen 20% der Stammeinlage hält eine andere GmbH, deren Anteile (100%) der Vater des GF hält.

Die Bf ermittelt ihr Betriebsergebnis nach einem abweichenden Wirtschaftsjahr vom 1. Feber bis zum 31. Jänner des Folgejahres. Seit gilt dies auch für die Umsatzsteuer.

Die Bf  hat mehr als 100.000 Ersatzteile, Carbon-  und Serviceteile lagern und  ist deshalb der führende Spezialist für Honda NSX- Teile und Integra Type-R Ersatzteile. Die Bf versorgt damit seit 2008 die gesamte Honda NSX und  Integra Gemeinschaft mit der größten Auswahl an gebrauchten und neuen Ersatzteilen. Neben Verschleißteilen für die laufende Wartung vertreibt die Bf auch gebrauchte und neu-aufgebaute Ersatzmotoren, Antriebsteile, Karosserieteile, Originalscheinwerfer der ersten sowie zweiten Generation für NSX, elektronische Austauschteile, Wartungsteile sowie Performance-Teile auf Anfrage. Das Carbonteile Sortiment der Bf sorgt speziell im Rennsport – natürlich aber auch bei Fahrzeugen im Straßenverkehr für bessere  Performance  bei massiver Gewichtseinsparung. Durch die regelmäßige Teilnahme an Rennsportveranstaltungen  seit 2003  kennt die Bf das Optimierungspotential der NSX sehr genau. Durch die Spezialisierung der Bf hat sie das größte Know-how und kennt die typischen kleinen Leiden der Japan Ikone aus den 90-igern sehr genau. Die stellt ein Wissen dar, das auch Honda-Händler nicht haben  können, weil die meisten ausgebildeten Techniker nicht mehr verfügbar sind.
Die benötigten Ersatzteile können bei der Bf mit E-Mail bestellt werden. Außerdem bietet die Bf an, zu ihr  mit E-Mail beschriebenen Fehlern umgehend eine Lösung anzubieten.

Strittig ist dem Grunde – nicht jedoch der Höhe  - nach die Anerkennung der AfA der folgenden zwei Autos und des damit verbundenen Rennsportaufwandes  und der entsprechenden Vorsteuer:

A) Honda NSX NA1 , Fahrgestellnummer JHMNA11500T00100, rote Lackierung

Dieses Fahrzeug (Erstzulassung am ) wurde der Bf von Vorname VNSX am    mit einem km-Stand von 206.000 km um 16.000,00 € mit ausgefülltem Vertragsmuster des ÖAMTC verkauft.
Da dieses Fahrzeug von der Bf nur als Rennauto  verwendet wurde, hat die Bf die für diesen Zweck nicht erforderlichen Teile im Wert von 6.430,00 € abmontiert und verkauft und das Fahrzeug bei der Zulassungsbehörde auch nicht angemeldet.
Der rot lackierte Rennwagen Honda NSX trägt auf der Schnauze in weißer Aufschrift die Domain (www.ZYX-racing.com)  der Bf und hinter dem rechten Vorderrad die ersten drei Buchstaben (ZYX) des Namens der Bf.

Die Bf hat diesen Rennwagen Honda NSX NA1 in das Anlagenverzeichnis mit Anschaffungskosten von 9.570,00 €  (16.000-6.430) aufgenommen , eine (Rest)Nutzungsdauer von 5 Jahren angenommen und dem entsprechend Afa in Höhe von 957,00 € (1/2) für das Rumpfwirtschaftsjahr bis und je 1.914,00 €  für die mit dem jeweils 31. Jänner endenden  Wirtschaftsjahre  2009/2010 , 2010/2011 und 2011/2012 in den Jahresabschlüssen geltend gemacht.
Ebenfalls mit ausgefülltem Vertragsmuster des ÖAMTC  hat die Bf diesen Rennwagen am um 18.500,00 € am Ort der bekannten Rennstrecke  in Hockenheim in Deutschland an eine namentlich genannte Privatperson verkauft.

B) Honda Integra type-R , Fahrgestellnummer JHMDC2310WS003690,  weißer   Lack

Dieser Rennwagen  (Erstzulassung am ) wurde der Bf von GF am um insgesamt 35.000,00 € (13.000,00 € + 22.000,00 € für Zubehör und Rennwagenneuaufbau 2004) verkauft. Dieses Fahrzeug war mit Wechselkennzeichen 4711 angemeldet.

Der weiße Rennwagen Honda Integra type-R trägt am Heck links unten und vor den beiden Hinterrädern in roten Buchstaben  jeweils die Aufschrift der ersten drei Buchstaben ZYX des Namens der Bf.

Die Bf hat diesen Rennwagen Honda Integra type-R  in das Anlagenverzeichnis mit Anschaffungskosten von 35.000,00 €  aufgenommen , eine (Rest)Nutzungsdauer von 5 Jahren angenommen und dem entsprechend Afa in Höhe von je 7.000,00 €  für das Rumpfwirtschaftsjahr bis und  die mit dem jeweils 31. Jänner endenden  Wirtschaftsjahre  2009/2010 , 2010/2011 und 2011/2012 in den Jahresabschlüssen geltend gemacht.
Am hat die Bf den Rennwagen Honda Integra Type-R um 16.000,00 € an eine namentlich bekannte, in der Schweiz wohnhafte Person  um 16.000,00 € verkauft.

Die Bf hat mit den beiden genannten Rennwagen im Beschwerdezeitraum ( bis ) an Autorennen (Spring-RACE RIJEKA 2009, Bergslalom 2010 und 2011) teilgenommen und dabei auch selbst entwickelte Leichtbauteile getestet, die sie dann auch ihren Kunden verkauft hat. Die Bf hat auch an Events bzw. Messen (PS Show 2009 und Tuning World Bodensee 2010) teilgenommen und diese Rennwagen dabei präsentiert.  Die Bf hat dabei ein Schild mit schwarzer Aufschrift mit roten Anfangsbuchstaben "Z1X2Y"  verwendet.

Die beiden Rennwagen und das Schild wurden dabei von den Besuchern  nicht nur eingehend betrachtet, sondern auch fotografiert und auf Videos  aufgenommen.
 Es wurden dabei auch Fotos und Infos für Internetplattformen produziert. 
Seitens der Bf wurden diese Veranstaltungen genützt, um mit den Rennsportbegeisterten,  potentiellen und  langjährigen Kunden ins Gespräch zu kommen, mitgenommene Teile zu verkaufen und Bestellungen entgegen zu nehmen.

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die streitgegenständlichen Aufwendungen Werbezwecken dienen und  dies nahezu ausschließlich  betrieblich veranlasst ist.   

Beweiswürdigung

Auf Verlangen der Abgabenbehörde haben die Abgabenpflichtigen gem. § 138 Abs. 1 BAO in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§119) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern oder zu ergänzen sowie deren Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.

Gemäß § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht, sofern es sich nicht um offenkundige Tatsachen oder solche handelt, für deren Vorhandensein eine gesetzliche Vermutungen iSd. Abs. 1 besteht.

Gemäß § 2a BAO gelten die Bestimmungen der BAO sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten, somit auch im gegenständlichen Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht.

Der Gesellschaftsvertrag der Bf erliegt im Dauerakt des Finanzamtes. Die  Art des Gewerbes (Handel), Beteiligungsverhältnisse und Geschäftsführerfunktion des GF sind  aus dem vorliegenden Firmenbuchauszug  ersichtlich. Das abweichende Wirtschaftsjahr ist durch die im Finanzamtsakt enthaltenen Jahresabschlüsse und den Antrag vom betreffend die Umsatzsteuer belegt.

Der Handel mit KFZ und deren Teilen, mit dem Schwerpunkt solcher, die dem Rennsport mit Honda NSX und Integra Type-R dienen, ergibt sich aus dem Betriebsprüfungsbericht , dem Berufungsvorbringen und der Homepage der Bf Homepage , auf der über 100.000 Ersatzteile für die Fahrzeuge NSX und Integra der Marke Honda angeboten werden.

Die festgestellten Daten  betreffend  die beiden Rennwagen Honda  NSX NA1 und Integra type-R  hat die Bf durch Vorlage der Verträge bzw. Rechnungen betreffend An- und Verkauf, die im Einklang mit den Anlagenverzeichnissen der vorliegenden Jahresabschlüsse stehen, nachgewiesen.
Die Teilnahme bzw. Präsentation der beiden Rennwagen bei Rennen (Rijeka 2009, Bergslalom 2010 und 2011)  und Events  bzw. Messen (PS SHOW 2009, Tuning World Bodensee 2010) sowie die Aufschriften auf den beiden Rennwagen und die Verwendung des Schildes mit der Aufschrift "Z1X2Y"  sind aus bzw. auf den von der Bf vorgelegten Fotos ersichtlich. Dies gilt auch für die Wahrnehmung der beiden Rennwagen  und des Schildes der Bf durch die Besucher dieser Veranstaltungen.

Die Nutzung dieser Veranstaltungen seitens der Bf zur Anbahnung von Kontakten mit neuen und Pflege mit bereits bestehenden  Kunden sowie zur Entgegennahme von Bestellungen liegt auf der Hand. Auch die Mitnahme von der Bf vertriebenen Teilen zum Verkauf ist plausibel.  Untermauert wird dies auch durch die vorgelegten Fotos, auf denen  ein Stehtisch für Gespräche bei der PS Show 2009  sowie  ein Arbeitstisch mit Laptop bei der Tuningworld Bodensee 2010 zu sehen sind, sowie die von den Bf vorgelegten Aktenvermerke über Telefonate mit vier verschiedenen Kunden.

Das diesbezügliche Vorbringen  der Bf ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts deshalb glaubwürdig. Dies gilt auch für den durch GF in der mündlichen Verhandlung  dargelegten Umstand, dass die Rennwagen von der Bf auch dazu genutzt wurden, von ihr in Leichtbauweise entwickelte Teile zu testen, die von der Bf an ihre Kunden dann verkauft worden sind.
Dem vom Betriebsprüfer im Bericht vom in Tz 1 erhobenen Einwand, es sei nicht erwiesen, dass die streitgegenständliche Sportausübung in ursächlichem Zusammenhang mit der Tätigkeit der Bf steht, kommt damit keine Berechtigung (mehr) zu.

Die beiden Rennwagen haben der Bf zweifellos zu Testzwecken und als Werbeträger und Mittel zur Anlockung von Kunden für sie gedient. GF ist dabei mit den im Eigentum der Bf stehenden Rennwagen in seiner Funktion für die Bf als deren Geschäftsführer  tätig geworden.
Die Rüge des Finanzamtes, dass  es im gegenständlichen Fall an einem  schriftlichen Sponsorvertrag zwischen Bf und GF mangle, ist bei dieser Konstellation verfehlt:
Warum sollte eine GmbH mit ihrem Geschäftsführer, der für die GmbH mit deren Anlagegütern und Tragung  der sonstigen damit verbundenen Kosten durch die GmbH bei Veranstaltungen für die GmbH werbend tätig wird, einen Sponsorvertrag abschließen?
Üblich sind derartige Verträge doch nur, wenn jemand mit Aufschriften auf eigenen Wirtschaftsgütern, etwa einem Rennauto gegen Entgelt Werbung für einen anderen  (Sponsor) macht.

Zur Höhe des Werbeetats der Bf wird bemerkt, dass es  auch andere Unternehmen gibt, die durchschnittlich 10% des Umsatzes für Werbung ausgeben. Auf die allgemein bekannte Praxis von Red Bull (vgl. OÖ Nachrichten vom  ) wird hingewiesen. Im Übrigen kommt es der Abgabenbehörde nicht zu, zu bestimmen wie ein Unternehmer seinen Betrieb führt.

 Besonderes   persönliches  Interesse des GF am Rennsport liegt  nach  Ansicht des erkennenden Gerichts nicht vor und  wurde seitens des Finanzamtes auch gar nicht dargetan.

Die festgestellte  Werbung  und Ermöglichung der Aufnahme von Kontakten mit (potentiellen) Kunden stellt für die Bf sehr wohl einen Nutzen dar, womit sich auch der dies verneinende  Einwand im Bericht des Betriebsprüfers als unrichtig erweist.

An den oben getroffenen Schlussfolgerungen vermag nach Ansicht des erkennenden Gerichts die Stellungnahme des Finanzamtes vom zu den ihm in Kopie übermittelten Unterlagen, die die Bf ihrem Schriftsatz vom angeschlossen hat, nichts zu ändern:

Seitens des Finanzamtes werden die vorgelegten Unterlagen – ohne auf die seitens der Bf darauf angebrachten handschriftlichen Vermerke  und ergänzenden Ausführungen  einzugehen – lapidar abqualifiziert („Neuigkeitswert gering“).

Dem  vom Finanzamt erhobenen Einwand, der rote Honda NSX  der Bf sei entgegen deren Behauptung (mit dem Kennzeichen 4711) zum Verkehr zugelassen, ist zu entgegnen, dass GF Eigentümer eines anderen  (Fahrgestellnummer  JHMNA11500T000681) roten Honda NSX-NA1  (Erstzulassung ) ist und diesen am bei der Zulassungsbehörde angemeldet hat. Auf die auch dem Finanzamt übermittelten Auskünfte des KFZ-Zentralregisters und das seitens der Bf vorgelegte Foto von der PS Show 2009, auf dem beide roten Honda NSX zu sehen und nur jener der Bf ihre Domain als Aufschrift aufweist,  wird hingewiesen.

Der seitens des Finanzamtes ohne nähere  Begründung behauptete Gesamteindruck,  seitens der Bf  werde versucht, den Bund über die Vorsteuer am Hobby des GF zu beteiligen, wird vom erkennenden Gericht aus den oben dargelegten Gründen  nicht geteilt.

Die Höhe der nur dem Grunde nach strittigen AfA ergibt sich aus den unbestrittenen Ansätzen durch die Bf in den vorliegenden  Anlagenverzeichnissen. Auf Grund der von der Bf vorgelegten Unterlagen  hegt das erkennende Gericht so wie das Finanzamt keinen Zweifel an der Richtigkeit deren  Höhe.
Die Höhe der der Bf durch den Rennsport erwachsenen sonstigen Aufwendungen und entsprechenden Vorsteuern wurde seitens des Finanzamtes im Rahmen der Betriebsprüfung im Einvernehmen mit der Bf mit brutto 5.000,00 € jährlich  geschätzt. Das erkennende Gericht sieht keinen Anlass an der Richtigkeit der Höhe dieser Schätzung zu zweifeln.  

Erwägungen

Körperschaftsteuer

Gemäß § 7 Abs. 2 KStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens einer Körperschaft grundsätzlich auch die Bestimmungen des EStG 1988  zu berücksichtigen.

Gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.

Gemäß § 6 Z 1 EStG 1988 ist abnutzbares Anlagevermögen mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Absetzung für Abnutzung nach §§ 7 und 8, anzusetzen.

Gemäß § 8 Abs. 6 Z 1 EStG 1988 muss bei  Personenkraftwagen, die bereits vor der Zuführung zum Anlagevermögen in Nutzung gestanden sind (Gebrauchtfahrzeuge)  die Gesamtnutzungsdauer mindestens acht Jahre dauern.

Gemäß § 8 Abs. 2 KStG 1988 Ist es für die Ermittlung des Einkommens der Körperschaft ohne Bedeutung, ob das Einkommen
- im Wege offener oder verdeckter Ausschüttungen verteilt oder

- entnommen oder
- in anderer Weise verwendet wird.

Gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 und 3 KStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden:


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2.
Aufwendungen nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. b des Einkommensteuergesetzes 1988, die nicht schon unter § 8 Abs. 2 fallen, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen hoch sind.
3.

§ 20 Abs. 1 Z 2 lit.  a und b sowie Z 3 EStG 1988 lauten:
 (1) Bei den einzelnen Einkünften dürfen nicht abgezogen werden:


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2. a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
 
b) Betrieblich oder beruflich veranlasste Aufwendungen oder Ausgaben, die auch die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren, und zwar insoweit, als sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen hoch sind. Dies gilt für Aufwendungen im Zusammenhang mit Personen- und Kombinationskraftwagen, Personenluftfahrzeugen, Sport- und Luxusbooten, Jagden, geknüpften Teppichen, Tapisserien und Antiquitäten.
 
 
 
 
 
 
 
3. Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Weist der Steuerpflichtige nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden.  …
 

Der Betriebsprüfer und das Finanzamt stützen sich im Wesentlichen auf das Fehlen eines schriftlichen Sponsorvertrages zwischen GF und der Bf und führen die dazu ergangene  Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes () und Unabhängigen Finanzsenates (UFS 12.03.20190, RV/0159-F/08)) ins Treffen.

Im gegenständlichen Fall besteht nach Ansicht des erkennenden Gerichts jedoch gar keine Notwendigkeit für den Abschluss  eines Sponsorvertrages zwischen Bf und ihrem Geschäftsführer GF. Ein solcher wäre vielmehr  gänzlich unangemessen.
Auf obige Ausführungen dazu wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Die vom Finanzamt bemühte Judikatur ist deshalb im gegenständlichen Fall gar nicht anwendbar.

Nach Ansicht des erkennenden Gerichts ist für den gegenständlichen Fall vielmehr das  jüngst ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zum Eventmarketing  ( ) zu berücksichtigen, dem nachstehende Ausführungen und Überlegungen entnommen sind:

Repräsentationsaufwendungen sind Aufwendungen, die zwar durch den Beruf des Steuerpflichtigen bedingt sind, aber auch sein gesellschaftliches Ansehen fördern, es ihm also ermöglichen, zu "repräsentieren" (vgl. , mwN). Aufwendungen, die ganz allgemein dazu dienen, geschäftliche Kontakte aufzunehmen und zu pflegen, bei (künftigen) Geschäftsfreunden eingeführt zu werden, um als möglicher Ansprechpartner bzw. potenzieller Auftraggeber in Betracht gezogen zu werden, fallen unter den Begriff der Repräsentationsaufwendungen (vgl. ).

Das grundsätzliche Abzugsverbot für Repräsentationsaufwendungen kommt dann nicht zur Anwendung, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass die Aufwendungen Werbezwecken dienen und ein erhebliches Überwiegen der betrieblichen bzw. beruflichen Veranlassung vorliegt (vgl. , VwSlg. 7776/F, und , VwSlg. 7844/F). Bei Veranstaltungen im Bereich des Event-Marketings ist die Möglichkeit der weitaus überwiegenden beruflichen bzw. betrieblichen Veranlassung nicht von vornherein ausgeschlossen (vgl. ).

Unter dem Begriff der Werbung ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Produkt- und Leistungsinformation, also eine auf die betriebliche bzw. berufliche Tätigkeit bezogene Informationserbringung zu verstehen (vgl. neuerlich ).

Nach den oben vom erkennenden Gericht getroffenen Sachverhaltsfeststellungen sind die streitgegenständlichen Aufwendungen nahezu ausschließlich und somit erheblich überwiegend iSd. zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betrieblich veranlasst.

Soweit es sich um Aufwendungen, die mit der Teilnahme der Mitarbeiter des Abgabepflichtigen  sowie dessen Kunden und Lieferanten verbunden waren, handelt, liegen keine  Kosten der privaten Lebensführung des Abgabepflichtigen  vor.
GF ist als Geschäftsführer der Bf nach Ansicht des erkennenden Gerichts im gegenständlichen Fall auch als Mitarbeiter der Bf im Sinne dieser Judikatur zu sehen.

 Es ist auch nicht erkennbar, dass betreffend diese Aufwendungen eine private Veranlassung (wie etwa Feiern aus Anlass eines Geburtstages; vgl. dazu  ) vorläge.

Nach obigen  Sachverhaltsfeststellungen des erkennenden Gerichts  beruhen diese Aufwendungen vielmehr auf dem Marketingkonzept der Bf.  Die Teilnahme an erlebnisorientierten Veranstaltungen hat sich als wirksamste Methode herauskristallisiert, um relevante Zielgruppen effektiv zu erreichen. Damit ist aber zumindest von einem erheblichen Überwiegen der betrieblichen Veranlassung für diese Aufwendungen auszugehen.

Die Aufwendungen dienen Werbezwecken. Eine Produkt- und Leistungsinformation liegt im gegenständlichen Fall in den  Rennwagen als Werbeträger mit den darauf befindlichen Aufschriften und dem Hinweis auf die Bf und deren Homepage vor.  Die Rennwagen dienen als Anknüpfungspunkt bei den seitens der Bf besuchten Events, um den Teilnehmern und  den Zuschauern die von der Bf vertriebenen Waren  vorstellen und Bestellungen entgegen nehmen zu können.

Die Einbettung in ein sportliches  Rahmenprogramm steht dem Werbecharakter einer solchen Veranstaltung - und somit dem Betriebsausgabenabzug - nicht entgegen (vgl. Doralt, EStG11, § 4 Tz 330, "Event-Marketing").

Dabei kommt der Bf noch zugute, dass die gegenständlichen Events öffentlich zugänglich sind und damit die Teilnahmemöglichkeit an einer derartigen Veranstaltung grundsätzlich für alle am Rennsport Interessierten  und damit der Zielgruppe der Bf für die entsprechenden Teile und Zubehör besteht.

Außerdem waren die beiden Rennwagen zum Testen der von der Bf entwickelten Leichtbauteile erforderlich, die sie dann an ihre Kunden verkauft hat.

Die beiden Rennwagen stellen demnach  notwendiges Betriebsvermögen der Bf dar.
Die von der Bf geltend  gemachte AfA für die Rennwagen entspricht dem Gesetz.

Die Ersatzteile und der laufende Aufwand für den Rennsport stellen ebenso Werbeaufwand und keinen Repräsentationsaufwand dar. Der Bf steht deshalb auch dafür der Abzug als Betriebsausgabe  zu.

Die bekämpften Körperschaftsteuerbescheide sind deshalb rechtswidrig.

Der Beschwerde (Berufung) kommt deshalb Berechtigung zu.

Die bekämpften Bescheide sind deshalb abzuändern.

Rechnerische Darstellung der Änderungen bei der Körperschaftsteuer


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Körperschaftsteuer
2009
2010
2011
2012
Bilanzgewinn bekämpfter Bescheid
4.850.22
 
17.695,54
14.888,27
Bilanzverlust bekämpfter Bescheid
 
11.833,82
 
 
Storno Zurechnung AfA Rennwagen/Zusatzteile
8.348,00
9.696,00
9.696,00
9.696,00
Storno Zurechnung laufender Rennsportaufwand
4.166,67
4.930,56
4.166,67
4.166,67
Bilanzverlust  laut Erkenntnis BFG
7.664,45
26.460,38
 
 
Bilanzgewinn laut Erkenntnis BFG
 
 
3.832,87
1.025,60

Umsatzsteuer

Gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.

Nach § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 gelten Lieferungen oder Leistungen, deren Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 oder der §§ 8 Abs. 2 und 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 sind, als nicht für das Unternehmen ausgeführt.

Nach obigen Ausführungen zur Körperschaftsteuer stellen die strittigen Aufwendungen entgegen der Rechtsansicht des Finanzamtes Betriebsausgaben und keinen Repräsentationsaufwand iSd § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 dar.

Die strittigen Vorsteuern aus für das Unternehmen der Bf ausgeführten Lieferungen und Leistungen sind deshalb gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 abzugsfähig.

Die bekämpften Umsatzsteuerbescheide sind deshalb rechtswidrig.

Der Beschwerde (Berufung) kommt deshalb auch diesbezüglich Berechtigung zu.

Die bekämpften Bescheide sind deshalb abzuändern.

Rechnerische Darstellung der Änderungen bei der Umsatzsteuer


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Umsatzsteuer
2009
2010
2011
2012
Vorsteuer (ohne EUST) bekämpfter Bescheid
11.722,53
429,04
9.456,65
27.167,46
Storno Vorsteuerkürzung lfd. Rennsportaufwand
833,33
69,44
833,33
833,33
Vorsteuer (ohne EUSt) lt.  Erk.  BFG
12.555,86
498,48
10.289,98
28.000,79

 Kapitalertragsteuer

Gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 lit. a EStG 1988 unterliegen Gewinnanteile, Zinsen und sonstige Bezüge aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung der Kapitalertragsteuer.

Gemäß § 95 Abs. 3 Z 1 ist der Schuldner inländischer Kapitalerträge iSd § 93 Abs. 2 EStG 1988 zum Abzug der Kapitalertragsteuer verpflichtet; tut er dies nicht, so haftet er hierfür nach § 95 Abs. 2 EStG 1988.

Die Geltendmachung der Haftung der Abzugspflichtigen Bf ist nach § 224 BAO iVm § 95 Abs. 2 EStG 1988 erfolgt. Diese Haftung ist verschuldensunabhängig (Kirchmayr in Doralt/Kirchmayr/Zorn, EStG16, § 95 Tz 2).

Neben offenen Gewinnausschüttungen zählen auch verdeckte Gewinnausschüttungen zu den KeSt-pflichtigen Kapitalerträgen iSd § 93 Abs. 2 EStG 1988 (Kirchmayr aaO, § 93 Tz 32).

Seitens der Bf wird eingewendet, dass  nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung kein Raum bleibe, soweit Zahlungen – wenn auch allenfalls nur in untergeordnetem Ausmaß – betrieblich und nicht durch ein Naheverhältnis zwischen Gesellschaft und Vorteilsempfänger veranlasst sind.

Die streitgegenständlichen Ausgaben und Aufwendungen (AfA)  iZm mit den beiden Rennwagen sind nach obigen Ausführungen zur Körperschaftsteuer wesentlich überwiegend  betrieblich veranlasst und stellen deshalb keinen Repräsentationsaufwand dar.

Im gegenständlichen Fall mangelt es deshalb bereits an der objektiven Voraussetzung einer verdeckten Gewinnausschüttung - nämlich einer Vermögensminderung bzw. verhinderten Vermögensvermehrung der Körperschaft zu Gunsten des Gesellschafters.

Überdies wurden seitens des Finanzamtes die subjektiven Voraussetzungen einer verdeckten Gewinnausschüttung -  nämlich Wissen und Wollen der vertretungsbefugten Organe der Körperschaft (Raab/Renner aaO, § 8 Tz 159, unter Hinweis auf , 0065) gar nicht dargetan. Voraussetzung wäre jedoch auch eine subjektive auf Vorteilsgewährung an den Gesellschafter gerichtete Willensentscheidung der Organe der Gesellschaft.

Der Beschwerde kommt deshalb auch hinsichtlich der Haftung für Kapitalertragsteuer Berechtigung zu.

Die bekämpften Haftungsbescheide waren deshalb ersatzlos aufzuheben.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da die Lösung des gegenständlichen Falles nicht von Rechtsfragen, sondern der Beweiswürdigung abhängt, ist keine Revision zulässig.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Eventmarketing
Werbeträger
Verweise
VwGH, Ra 2015/15/0010
Zitiert/besprochen in
Raab/Renner in BFGjournal 2018, 116
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.5100560.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at