Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 19.09.2017, RV/7300039/2017

Durchführung einer Lohnpfändung aufgrund einer vollstreckbaren Geldstrafe im Amtshilfeweg durch die Abgabenbehörde - Verjährung der Vollstreckbarkeit (§ 32 FinStrG) eingewendet.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat in der Finanzstrafsache gegen Bf., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom , Strafkontonummer ******, betreffend Pfändung einer Geldforderung (§ 65 AbgEO) zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochten Bescheid bleibt unverändert aufrecht.

Aus Anlass der Beschwerde wird die im gegenständlichen Beschwerdeverfahren erlassene Beschwerdevorentscheidung vom aufgehoben.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom verfügte das Finanzamt als Abgabenbehörde die Pfändung und Überweisung einer dem Beschwerdeführer (Bf.) gegen den Dienstgeber zustehenden Geldforderung zur Hereinbringung der in Höhe von € 3.010,77 aushaftenden Abgaben und Nebengebühren zuzüglich Pfändungsgebühren von € 30,11 und Barauslagenersatz von € 34,89 (zusammen insgesamt € 3.045,66) und führte als Abgabenkonto die Nummer des Kontos an, auf dem eine über den Bf. verhängte Geldstrafe samt Kosten des Finanzstrafverfahrens und Nebengebühren verbucht wurde.

**********

In der am rechtzeitig eingebrachten Beschwerde beantragte der Bf. die Aufhebung des gegenständlichen Pfändungsbescheides sowie die Erlassung eines Abrechnungsbescheides gemäß § 216 BAO.

Begründend wurde ausgeführt, dass in der Finanzstrafsache zur Zahl XYX das Erkenntnis des Spruchsenates infolge Rechtsmittelverzichtes am in Rechtskraft erwachsen sei. Gemäß § 32 FinStrG erlösche die Vollstreckbarkeit nach Ablauf von fünf Jahren ab Rechtskraft. Hemmend wirke sich im konkreten Fall ein Auslandsaufenthalt von insgesamt neun Monaten gemäß § 32 Abs. 3 lit. d FinStrG aus.

In der Stellungnahme der Finanzstrafbehörde vom werde darauf verwiesen, dass aufgrund seines Auslandsaufenthaltes und der diversen Ratenbewilligungen - entgegen der Rechtsmeinung des Bf. - keineswegs Vollstreckungsverjährung eingetreten sei (Hinweis auf: Kommentar zum Finanzstrafgesetz - Reger/Nordmeyer/Hacker/Kuroki, 4. Auflage).

Dem sei, wie bereits damals ausgeführt, entgegenzuhalten, dass eine Ratenvereinbarung keinen Zahlungsaufschub darstelle und daher nicht hemmend wirke ("Die Bewilligung eines Zahlungsaufschubes nach § 54b Abs. 3 VStG (Stundung) hemmt die Vollstreckungsverjährung, nicht hingegen die Bewilligung von Ratenzahlungen", vgl. Thienel/Schulev-Steindl, Das Verwaltungsverfahrensrecht5, 545). Es sei nicht ersichtlich, wieso eine Ratenzahlung, bei durchaus vergleichbarem Wortlaut, im VStG keine und im FinStrG aber dennoch hemmende Wirkung haben sollte.

Somit sei die Vollstreckbarkeit mit (5 Jahre zuzüglich 9 Monate Auslandsaufenthalt) verjährt.

**********

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab und führt zur Begründung aus, den Ausführungen des Bf. sei entgegen zu halten, dass

1) soweit es die Verjährung der Vollstreckbarkeit von Strafen aufgrund eines Finanzvergehens betreffe, die Bestimmungen des § 32 FinStrG zur Anwendung kämen. Da das Prinzip "lex specialis derogat legi generali" gelte, greife das VStG mit abweichendem Wortlaut und abweichender Judikatur hier nicht.

2) kein Zahlungsaufschub nach § 54b Abs. 3 VStG, sondern eine Ratenbewilligung nach § 172 Abs. 1 FinStrG iVm § 212 BAO bewilligt worden sei.

3) gemäß § 32 Abs. 3 lit. b FinStrG Zeiten, für die dem Bestraften ein Aufschub der Zahlung einer Geldstrafe gewährt worden sei, nicht in die Verjährungsfrist einzurechnen seien. Dies gelte nach allgemeiner Lehre und Auffassung sowohl für Stundung als auch Ratenbewilligung (vgl. Reger/Nordmeyer/Hacker/Kuroki, FinStrG Bd. 1 Tz 8 zu § 32).

Die Vollstreckungsverjährung berechne sich daher wie folgt:

Datum der Rechtskraft: + 5 Jahre =

Hemmzeiten:


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Art
Beginn
Ende
Anzahl der Tage
Zahlungserleichterung
27
Zahlungserleichterung
385
Zahlungserleichterung
163
Zahlungserleichterung
64
Zahlungserleichterung
390
Zahlungserleichterung
438
Zahlungserleichterung
91
Auslandsaufenthalt
52
Summe
1.610

Verjährung trete somit frühestens am ein.

**********

Mit Schreiben vom beantragte die Bf. die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht sowie erneut die Erlassung eines Abrechnungsbescheides gemäß § 216 BAO.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Die Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen und Wertersätze sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen und die Geltendmachung der Haftung obliegt gemäß § 172 Abs. 1 FinStrG den Finanzstrafbehörden, die dazu auch Amtshilfe durch Abgabenbehörden in Anspruch nehmen können. Hiebei gelten, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Bundesabgabenordnung und die Abgabenexekutionsordnung sinngemäß.

Geldstrafen und Wertersätze werden gemäß § 171 Abs. 1 FinStrG mit Ablauf eines Monats nach Rechtskraft der Entscheidung fällig. Tritt die Fälligkeit an einem Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember ein, so gilt als Fälligkeitstag der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist.

Gemäß § 226 BAO sind Abgabenschuldigkeiten, die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden, in dem von der Abgabenbehörde festgesetzten Ausmaß vollstreckbar; solange die Voraussetzungen für die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung gegeben sind, tritt an die Stelle des festgesetzten Betrages der selbst berechnete und der Abgabenbehörde bekanntgegebene Betrag. Dies gilt sinngemäß, wenn nach den Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe einem abgabenrechtlich Haftungspflichtigen obliegt.

Gemäß § 229 BAO ist als Grundlage für die Einbringung über die vollstreckbar gewordenen Abgabenschuldigkeiten ein Rückstandsausweis elektronisch oder in Papierform auszustellen. Dieser hat Namen und Anschrift des Abgabepflichtigen, den Betrag der Abgabenschuld, zergliedert nach Abgabenschuldigkeiten, und den Vermerk zu enthalten, dass die Abgabenschuld vollstreckbar geworden ist (Vollstreckbarkeitsklausel). Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel für das finanzbehördliche und gerichtliche Vollstreckungsverfahren.

Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefasst verbucht wird (§ 213), erstrecken.

Gemäß § 65 Abs. 1 AbgEO erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Sowohl dem Drittschuldner wie dem Abgabenschuldner ist hiebei gemäß Abs. 2 mitzuteilen, dass die Republik Österreich an der betreffenden Forderung ein Pfandrecht erworben hat. Die Pfändung ist gemäß Abs. 3 mit Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen. Gemäß Abs. 4 kann der Drittschuldner das Zahlungsverbot anfechten oder beim Finanzamt die Unzulässigkeit der Vollstreckung nach den darüber bestehenden Vorschriften geltend machen.

Dem gegenständlichen Pfändungsbescheid vom liegt ein Rückstandsausweis vom zugrunde, der eine vollstreckbare Geldstrafe samt Kosten des Finanzstrafverfahrens sowie Nebengebühren (Säumniszuschlag und Stundungszinsen), Pfändungsgebühren und Barauslagenersätze in Höhe von insgesamt € 3.045,66 ausweist.

Da gemäß § 172 Abs. 1 FinStrG bei der Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen und Wertersätze die Bestimmungen der BAO und der AbgEO sinngemäß Anwendung finden und die Finanzstrafbehörden dazu auch Amtshilfe durch Abgabenbehörden in Anspruch nehmen können, fiel sowohl die Gewährungen von Zahlungserleichterungen gemäß § 212 Abs. 1 BAO durch die Finanzstrafbehörde als auch die durch die Abgabenbehörde im Amtshilfeweg vorgenommen Pfändung gemäß § 65 AbgEO in deren jeweiligen Zuständigkeitsbereich.

Der gegenständliche Pfändungsbescheid entspricht somit den gesetzlichen Voraussetzungen.

Mit der gegenständlichen Beschwerde wendet der Bf. gegen die Rechtmäßigkeit der Pfändung und wendet ein, Vollstreckungsverjährung wäre bereits am eingetreten, weshalb die angefochtene Vollstreckungsmaßnahme nicht zu Recht erfolgt sei.

Gemäß § 32 Abs. 1 FinStrG erlischt die Vollstreckbarkeit von Strafen wegen Finanzvergehen durch Verjährung. Die Frist für die Verjährung beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, in der auf die zu vollstreckende Strafe erkannt worden ist. Sie beträgt fünf Jahre.

In die Verjährungsfrist werden gemäß § 32 Abs. 3 FinStrG nicht eingerechnet:
a) die Probezeit im Fall einer bedingten Nachsicht der Strafe oder im Fall einer bedingten Entlassung;
b) Zeiten, für die dem Bestraften ein Aufschub des Vollzuges einer Freiheitsstrafe, es sei denn wegen Vollzugsuntauglichkeit, oder der Zahlung einer Geldstrafe oder eines Wertersatzes gewährt worden ist;
c) Zeiten, in denen der Bestrafte auf behördliche Anordnung angehalten worden ist;
d) Zeiten, in denen sich der Bestrafte im Ausland aufgehalten hat;
e) Zeiten von der Einbringung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof bezüglich des Strafverfahrens bis zu deren Erledigung.

Dem Vorbringen des Bf., dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie der einschlägigen Literatur zu § 54b Abs. 3 VStG die Bewilligung von Ratenzahlungen die Vollstreckungsverjährung nicht hemme, ist entgegenzuhalten, dass es sich bei der zugrunde liegenden Geldstrafe nicht um eine Verwaltungsstrafe im Sinne des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) handelt, sondern um eine Finanzstrafe wegen der Verkürzung von bundesrechtlich geregelten Abgaben, weshalb gemäß §§ 1 ff FinStrG ausschließlich das Finanzstrafgesetz zur Anwendung kommt.

Gemäß § 32 Abs. 3 lit. b FinStrG werden in die Verjährungsfrist Zeiten, für die dem Bestraften ein Aufschub der Geldstrafe gewährt wurde, nicht eingerechnet, der Lauf der Vollstreckungsverjährungsfrist wurde daher durch jede Stundung oder Ratenbewilligung wie folgt gehemmt:


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Art
Beginn
Ende
Anzahl der Tage
Zahlungserleichterung
26
Zahlungserleichterung
384
Zahlungserleichterung
135
Zahlungserleichterung
64
Zahlungserleichterung
389
Zahlungserleichterung
391
Zahlungserleichterung
77
Zahlungserleichterung
91
Zahlungserleichterung
124
Zahlungserleichterung
68
Summe
1.749

Gemäß § 32 Abs. 1 FinStrG beginnt die Verjährungsfrist mit der Rechtskraft der Entscheidung zu laufen. Entgegen der Rechtsansicht des Bf. trat diese jedoch nicht bereits am ein, sondern erst am , da ein Rechtsmittelverzicht lediglich von Seiten des Bf., nicht jedoch des Amtsbeauftragten abgegeben wurde. Die Verjährung kann daher schon allein aufgrund der bewilligten Zahlungserleichterungen (ohne Berücksichtigung des Auslandsaufenthaltes, dessen Dauer unterschiedlich angegeben wurde, jedoch mangels Relevanz für die gegenständliche Entscheidung nicht zu ermitteln war) nicht vor dem ( plus 5 Jahre plus 1.749 Tage) eintreten.

Darüber hinaus war festzustellen, dass über das Vermögen des Bf. mit Beschluss des Bezirksgerichtes N. das Schuldenregulierungsverfahren am eröffnet und bis dato noch nicht aufgehoben wurde.

Gemäß § 58 Z 2 IO können Geldstrafen wegen strafbarer Handlungen jeder Art nicht als Insolvenzforderungen geltend gemacht werden.

Dem § 58 Z 2 IO zufolge war die seit fällige Geldstrafe als ausgeschlossene höchstpersönliche Forderung im Insolvenzverfahren nicht anzumelden.

Forderungen auf Zahlung von Geldstrafen wegen strafbarer Handlungen werden weder von der Konkurseröffnung noch vom Abschluss eines Sanierungsverfahrens (§ 156 Abs. 5 IO) oder von der Erteilung einer Restschuldbefreiung (§ 214 Abs. 1 IO) berührt.

Die Sonderbestimmungen für natürliche Personen über das Konkurs- und Schuldenregulierungsverfahren (§§ 181 ff IO) sehen zwar bei Erfüllung des Zahlungsplanes eine Restschuldbefreiung vor. Diese Restschuldbefreiung wirkt nach § 214 Abs. 1 IO gegen alle Konkursgläubiger (auch für die Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben), sowie für Forderungen nach § 58 Z 1 IO. Diese Restschuldbefreiung betrifft aber nicht die ex lege vom Konkursverfahren ausgenommenen Geldstrafen nach § 58 Z 2 IO. Das (teilweise) Erlöschen der Geldstrafe mit der Folge des Nichtvollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe wäre auch mit dem Sanktionscharakter einer Strafe nicht vereinbar ().

Die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens stand daher der gegenständlichen Forderungspfändung nicht entgegen.

Der angefochtenen Bescheid - Pfändung einer Geldforderung - stellt eine Maßnahme der Einbringung einer Geldstrafe (samt Kosten, Neben- und Pfändungsgebühren) in einem Finanzstrafverfahren dar, die nach den Bestimmungen des Finanzstrafgesetzes unter sinngemäßer Anwendung der BAO zu erfolgen hat (Verweis auf § 172 Abs. 1 FinStrG). Der gegenständliche (zu Recht im Amtshilfeweg durch die Abgabenbehörde erlassene) Bescheid über die Pfändung einer Geldforderung ist daher in einem Finanzstrafverfahren ergangen und es sind daher die in den §§ 150 ff FinStrG normierten Bestimmungen betreffend Beschwerde und Beschwerdefahren anzuwenden. Das Finanzstrafgesetz sieht die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung nicht vor. Die aufgrund der gegenständlichen Beschwerde durch die Abgabenbehörde erlassene Beschwerdevorentscheidung vom erweist sich somit als rechtswidrig und war ersatzlos aufzuheben.

Soweit mit der gegenständlichen Beschwerde auch ein Antrag auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides gemäß § 216 BAO gestellt wurde, fällt dessen Erledigung in die Zuständigkeit der Finanzstrafbehörde (siehe Kommentar zum Finanzstrafgesetz Reger/Judmaier/Kalcher/Kuroki, § 172 FinStrG, Seite 1252).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall ergibt sich die Entscheidung eindeutig aus den zitierten Gesetzesbestimmungen. Ein Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt daher nicht vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 65 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 32 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 172 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 58 IO, Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914
Zitiert/besprochen in
Thunshirn in SWK 7/2021, 497
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7300039.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at