Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 04.08.2017, RV/2100844/2017

Säumniszuschlag: Objektive Säumnisfolge, Herabsetzung des Säumniszuschlages

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/2100844/2017-RS1
Der Säumniszuschlag im Sinne des § 217 BAO ist eine objektive Rechtsfolge der verspäteten Entrichtung einer Abgabe. Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, sind (grundsätzlich) unbeachtlich (vgl. , unter Hinweis auf Ritz, BAO5, § 217 Tz 58d).
RV/2100844/2017-RS2
Für die Herabsetzung des Säumniszuschlages bzw. die Unterlassung der Festsetzung eines solchen kommt es auf die Umstände der konkreten Säumnis an. Grobes Verschulden fehlt, wenn überhaupt kein Verschulden oder nur leichte Fahrlässigkeit vorliegt. Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht. Keine leichte Fahrlässigkeit liegt aber vor, wenn jemand auffallend sorglos handelt ().
RV/2100844/2017-RS3
Mit dem Vorbringen, dass es sich im gegenständlichen Fall um einen einmaligen Irrtum handle und er stets bemüht sei, sämtliche Zahlungspflichten fristgerecht wahrzunehmen bzw. dass es sich um eine einmalige ausnahmsweise Säumigkeit gehandelt habe, zeigt der Beschwerdeführer keine konkreten Umstände auf, die erkennen ließen, dass ihn an der Säumnis insofern kein grobes Verschulden trifft, als ihm bloß ein Fehler bezüglich der Entrichtung der Abgabe (hier: Einkommensteuervorauszahlung) unterlaufen ist, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht. Das Vorbringen, dass er bei anderen Abgaben nicht säumig war, kann ein solches konkretes Vorbringen nicht ersetzen, weil es auf ein Wohlverhalten bezüglich der Entrichtung bzw. Abfuhr anderer Abgaben - wie im Übrigen auch auf die sofortige Nachholung der Zahlung - nicht ankommt.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Einzelrichter über die Beschwerde des Beschwerdeführers, vertreten durch die Sedounik & Eder Wirtschaftstreuhand und Steuerberatungs GmbH, Grabenstraße 75, 8010 Graz, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom betreffend Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom setzte die belangte Behörde beim Beschwerdeführer einen Säumniszuschlag im Betrag von 67,94 Euro fest, weil er die Einkommensteuervorauszahlung 04-06/2017 im Betrag von 3.397 Euro nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet hatte.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seinen steuerlichen Vertreter am die Beschwerde. Dem Anbringen ist zu entnehmen:

"Im Auftrag und in Vollmacht unseres Klienten beantragen wir 1. den festgesetzten Säumniszuschlag iHv EUR 67,94 aufzuheben, 2. bis zur Erledigung der Beschwerde den Betrag von EUR 67,94 gem. § 212a BAO von der Einhebung auszusetzen und 3. den Säumniszuschlag auf EUR 0,00 herabzusetzen (Antrag gem. §217/7 BAO). Der Säumniszuschlag wurde aufgrund der nicht fristgerechten Einzahlung der Einkommensteuervorauszahlung für das 2. Quartal 2017 festgesetzt. Sofort nach Kenntnisnahme des Zahlungsverzuges hat der Klient den Betrag zur Anweisung gebracht. Es handelt sich im gegenständlichen Fall um einen einmaligen Irrtum und ist unser Klient stets bemüht, sämtliche Zahlungspflichten fristgerecht wahrzunehmen. Wir bitten Sie daher, aufgrund der geschilderten Umstände und der Tatsache, dass kein vorsätzlicher Zahlungsverzug vorliegt, von der Festsetzung eines Säumniszuschlages Abstand zu nehmen. In diesem Zusammenhang erlauben wir uns auch darauf hinzuweisen, dass seit 2014 kein Säumnis unseres Klienten vorlag, welche eine Festsetzung eines Säumniszuschlages zur Folge hatte. In eventu wird gem. § 217/7 BAO der Antrag auf Herabsetzung des Säumniszuschlages auf EUR 0,00 gestellt, da w.o. ausgeführt, kein grobes Verschulden vorliegt."

Die belangte Behörde wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet ab. Dem Bescheid ist zu entnehmen:

"Da die Einkommensteuer 04-06/17 von € 4.178,00 bis zu Ihrem gültigen Fälligkeitstag, dem nicht entrichtet wurde, war gemäß § 217 (1) BAO ein Säumniszuschlag verwirkt, der mit Buchungstag zur Vorschreibung gelangte. Die entsprechende Entrichtung der E 04-06/17 erfolgte erst mit , und daher verspätet. Es handelte sich im vorliegenden Fall nicht um eine einmalige ausnahmsweise Säumigkeit was einer gesonderten Würdigung zukommen würde, sondern es wurde auch die E 2012 verspätet entrichtet. Das Zahlungserleichterungsansuchen wurde damals zwar fristgerecht eingereicht, jedoch wurde ein in der Zahlungserleichterungsbewilligung vorgesehener Zahlungstermin nicht eingehalten. Somit kam es auch hier zur Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages. Aus oben angeführten Gründen besteht daher dem mit für die E 04-06/17 festgesetzte Säumniszuschlag von € 67,94 in voller Höhe zu Recht."

Mit Anbringen vom (Vorlageantrag) beantragte der Beschwerdeführer durch seinen steuerlichen Vertreter die Entscheidung über die Beschwerde durch das Verwaltungsgericht. Ergänzend wird vorgebracht:

"Die verspätete Entrichtung der E 2012, welche im Mai 2014 festgesetzt wurde, fand vor über zweieinhalb Jahren statt. Damals erfolgten laufend Zahlungen, um die Einkommensteuer-Nachzahlung für 2012 abzustatten. Aufgrund des langen Zeitraumes, der seit der ersten und bisher einzigen Festsetzung eines Säumniszuschlages am vergangen ist, handelt es unserer Ansicht nach um eine einmalige ausnahmsweise Säumigkeit, sodass die Voraussetzungen der Bestimmungen des § 217 Abs. 7 BAO vorliegen."

Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht am zur Entscheidung vor. Der Stellungnahme der belangten Behörde im Vorlagebericht ist zu entnehmen:

"Die Abgabenbehörde entgegnet jedoch, dass es sich nicht um eine einalige ausnahmsweise Säumnis handle, da bereits für die Einkommensteuer 2012 ein Zahlungserleichterungsansuchen zwar fristgerecht eingebracht wurde, jedoch ein in der Zahlungserleichterungsbewilligung vorgesehener Zahlungstermin nicht eingehalten wurde."

Das Bundesfinanzgericht hat über die Bescheidbeschwerde erwogen:

§ 217 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) lautet auszugsweise:

"(1) Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.

(2) Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

...

(7) Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt."

Der Säumniszuschlag im Sinne des § 217 BAO ist eine objektive Rechtsfolge der verspäteten Entrichtung einer Abgabe. Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, sind (grundsätzlich) unbeachtlich (vgl. , unter Hinweis auf Ritz, BAO5, § 217 Tz 58d).

Vor diesem rechtlichen Hintergrund zeigt die Beschwerde mit ihrem Vorbingen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Zu Antrag auf Herabsetzung des Säumniszuschlages:

Anträge gemäß § 217 Abs 7 BAO können auch in einer Berufung (nun: Beschwerde) gegen den Säumniszuschlagsbescheid gestellt werden ().

Für die Herabsetzung des Säumniszuschlages bzw. die Unterlassung der Festsetzung eines solchen kommt es auf die Umstände der konkreten Säumnis an. Grobes Verschulden fehlt, wenn überhaupt kein Verschulden oder nur leichte Fahrlässigkeit vorliegt. Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht. Keine leichte Fahrlässigkeit liegt aber vor, wenn jemand auffallend sorglos handelt ().

Im Beschwerdeanbringen wird zur Verschuldensfrage lediglich vorgebracht, dass es sich im gegenständlichen Fall um einen einmaligen Irrtum handle und der Beschwerdeführer stets bemüht sei, sämtliche Zahlungspflichten fristgerecht wahrzunehmen. Im Vorlageantragsschreiben wird lediglich vorgebracht, dass es sich um eine einmalige ausnahmsweise Säumigkeit gehandelt habe.

Mit diesem sich in der bloßen Behauptung eines "Irrtums" erschöpfenden Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine konkreten Umstände auf, die erkennen ließen, dass ihn an der Säumnis insofern kein grobes Verschulden trifft, als ihm bloß ein Fehler bezüglich der Entrichtung der Einkommensteuervorauszahlung unterlaufen ist, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht. Das Vorbringen, dass er bei anderen Abgaben nicht säumig war, kann ein solches konkretes Vorbringen nicht ersetzen, weil es auf ein Wohlverhalten bezüglich der Entrichtung bzw. Abfuhr anderer Abgaben - wie im Übrigen auch auf die sofortige Nachholung der Zahlung - nicht ankommt.

Da der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine Herabsetzung des Säumniszuschlages nicht dargetan hat, durfte das Verwaltungsgericht eine solche Herabsetzung nicht vornehmen.  

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da diese Voraussetzung im Beschwerdefall im Hinblick auf die oben wiedergegebene Rechtsprechung nicht vorliegt, war auszusprechen, dass die Revision nicht zulässig ist.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.2100844.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at