Widerrechtliche Verwendung eines in einem Drittland zugelassenen PKWs; Geltendmachung der Zollschuld nach Ablauf der Verjährung;
Revision eingebracht (Amtsrevision). Beim VwGH anhängig zur Zl. Ra 2018/16/0001. Zurückweisung mit Beschluss vom .
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri. in den Beschwerdesachen
1. Erstbeschwerdeführerin, Adr_Erstbeschwerdeführerin
2. Zweitbeschwerdeführer, Adr_Zweitbeschwerdeführer,
beide vertreten durch RechtsanwaltAG, über die Beschwerden vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Zollamt XY vom , Zahl, betreffend Vorschreibung von Eingangsabgaben zu Recht erkannt:
Den Beschwerden wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Das Zollamt XY teilte den Beschwerdeführern (Bf.), der Erstbeschwerdeführerin, Adr_Erstbeschwerdeführerin (Erstbeschwerdeführerin) sowie Herrn Zweitbeschwerdeführer, Adr_Zweitbeschwerdeführer (Zweitbeschwerdeführer) mit Bescheid vom , Zl. Zahl, gem. Art. 221 Abs. 1 Zollkodex (ZK) eine für einen PKW der Marke Ferrari F355 Spider gemäß Art. 203 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 ZK in Verbindung mit § 2 Abs. 1 ZollR-DG am entstandene Eingangsabgabenschuld in der Höhe von 16.000,00 Euro (5.000,00 Euro an Zoll sowie 11.000,00 Euro an Einfuhrumsatzsteuer) mit und schrieb ihnen gemäß § 108 Abs. 1 ZollR-DG eine Abgabenerhöhung von 454,40 Euro zur Entrichtung vor. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, im Jänner 2009 sei das in Rede stehende Fahrzeug vom Zweitbeschwerdeführer im Auftrag der Erstbeschwerdeführerin über das Zollamt XY, Zollstelle X, konform den Bestimmungen der Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) in den Wirtschaftsraum der Europäischen Union verbracht worden. Die amtlichen Kennzeichen seien in der Folge am nach A verbracht und bei der Zulassungsstelle hinterlegt worden. Im weiteren Verlauf sei das Fahrzeug bis zum im Wirtschaftsgebiet der Europäischen Union belassen worden. Dadurch, dass das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung für das gegenständliche Kfz entgegen Art. 562 Buchstabe c, dritter Anstrich ZK-DVO nicht ordnungsgemäß durch fristgerechte Wiederausfuhr beendet, sondern bis zum im Wirtschaftsgebiet der Europäischen Union belassen worden sei, gelte das gegenständliche Fahrzeug als der zollamtlichen Überwachung entzogen. Gem. Art. 562 Buchstaben b bis e ZK-DVO sei die Beendigungsfrist für die vorübergehende Verwendung von Beförderungsmitteln mit sechs Monaten festgesetzt. Demnach seien die auf dem Fahrzeug lastenden Eingangsabgaben kraft Gesetzes am entstanden.
Das Zollamt XY hat die dagegen erhobene Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom , Zl. Zahl, als unbegründet abgewiesen.
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die dagegen erhobene Beschwerde vom mit Berufungsentscheidung vom , GZ. ZRV/0074-Z2L/10, entschieden und den Spruch der Berufungsvorentscheidung dahingehend abgeändert, dass der Bescheid des Zollamtes XY vom , Zl. Zahl, aufgehoben wurde.
Daraufhin teilte das Zollamt XY der Erstbeschwerdeführerin sowie dem Zweitbeschwerdeführer mit Bescheid vom , Zl. Zahl, gem. Art. 221 Abs. 1 Zollkodex (ZK) eine für den PKW der Marke Ferrari F355 Spider gemäß Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a) und Abs. 2 ZK in Verbindung mit § 2 Abs. 1 ZollR-DG am entstandene Eingangsabgabenschuld in der Höhe von 16.000,00 Euro (5.000,00 Euro an Zoll sowie 11.000,00 Euro an Einfuhrumsatzsteuer) mit und schrieb ihnen gemäß § 108 Abs. 1 ZollR-DG eine Abgabenerhöhung im Ausmaß von 1.824,27 Euro zur Entrichtung vor.
Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom , GZ. Zahl, als unbegründet abgewiesen.
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die dagegen erhobenen Beschwerden vom mit Berufungsentscheidung vom , GZ. ZRV/0156-Z2L/11, entschieden und den Spruch der Berufungsvorentscheidung dahingehend abgeändert, dass der Bescheid des Zollamtes XY vom , Zl. Zahl, neuerlich aufgehoben wurde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom , Zl. 2013/16/0197-7, die Behandlung der gegen die Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom Zollamt XY eingelegten Bescheidbeschwerde abgelehnt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom , Zahl: Zahl, teilte das Zollamt XY der Erstbeschwerdeführerin sowie dem Zweitbeschwerdeführer die für den PKW der Marke Ferrari F355 Spider gemäß Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a) und Abs. 2 ZK in Verbindung mit § 2 Abs. 1 ZollR-DG entstandene Eingangsabgabenschuld in der Höhe von 16.000,00 Euro (5.000,00 Euro an Zoll sowie 11.000,00 Euro an Einfuhrumsatzsteuer) mit und schrieb ihnen gemäß § 108 Abs. 1 ZollR-DG eine Abgabenerhöhung im Ausmaß von 3.606,67 Euro zur Entrichtung vor. Begründend führte das Zollamt aus, dass die Abgabenschuld für den PKW entweder im Juli 2008 oder vor dem 27. oder zwischen August 2008 und Jänner 2009 entstanden sei.
Die gegen den Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom , Zahl: Zahl, als unbegründet abgewiesen.
Dagegen richten sich die Vorlageanträge vom , in denen einerseits "res judicata" sowie Verjährung eingewendet wird.
Rechtslage:
Gemäß § 279 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) hat das Verwaltungsgericht außer in den Fällen des § 278 immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Gemäß Abs. 2 leg.cit. tritt durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
Gegenstand des mit Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates , GZ. ZRV/0074-Z2L/10, ersatzlos aufgehobenen Bescheides war die Vorschreibung einer am entstandenen Eingangsabgabenschuld für das Fahrzeug Ferrari F355 Spider. Mit dem Ergehen der genannten Entscheidung wurde der zugrunde gelegte Sachverhaltskomplex rechtskräftig entschieden.
Das Zollamt XY hat daher zutreffend einen Erstbescheid für die neue Sachverhaltsannahme der "Entstehung der Zollschuld für das obgenannte Fahrzeug am " erlassen.
Auch diese Entscheidung hat der Unabhängige Finanzsenat mit Berufungsentscheidung vom , GZ. ZRV/0156-Z2L/11, ersatzlos aufgehoben.
In dem nunmehr dritten Versuch des Zollamtes XY die Eingangsabgaben für den Ferrari F355 vorzuschreiben ist das Zollamt (entgegen den Feststellungen des Unabhängigen Finanzsenates vom , wonach die Zollschuld am entstanden ist) von der Entstehung der Eingangsabgabenschuld "entweder im Juli 2008 oder vor dem 27. oder zwischen August 2008 und Jänner 2009" ausgegangen. Der Einwand der Bf., es handle sich bereits um "res Judicata" kann nicht gefolgt werden, da das Zollamt jeweils andere Sachverhaltsannahmen (Zollschuldentstehungszeitpunkte) den Bescheiden zu Grunde gelegt hat.
Gemäß Art. 221 Abs. 3 ZK darf die Mitteilung an den Zollschuldner nach Ablauf einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nicht mehr erfolgen. Diese Frist wird ab dem Zeitpunkt ausgesetzt, in dem ein Rechtsbehelf gemäß Artikel 243 eingelegt wird, und zwar für die Dauer des Rechtsbehelfs.
Zur Verjährung (vom Zollamt angenommene Zollschuldentstehungszeitpunkte: Juli 2008 oder vor dem 27. oder zwischen August 2008 und Jänner 2009; Mitteilung der Zollschuld: 2015) verweist das Zollamt XY auf die Verjährungsfrist des Art. 221 Abs. 3 zweiter Satz ZK, wonach für die Dauer des Rechtsbehelfsverfahrens die Verjährungsfrist ausgesetzt ist. Dabei übersieht das Zollamt XY aber, dass die Rechtsbehelfe Gegenstand mehrerer anderer Sachverhalte waren, welche mit den genannten Berufungsentscheidungen des Unabhängigen Finanzsenates vom und rechtskräftig entschieden wurden. Die dem nunmehr bekämpften Bescheid zugrundeliegende Sache war bis zur Erhebung der gegenständlichen Beschwerde nicht Gegenstand eines Rechtsbehelfsverfahrens.
Gehemmt ist der Lauf der Verjährungsfrist in der im Rechtsbehelfsverfahren anhängigen Sache. Wird in Folge dieses Rechtsbehelfsverfahrens ein anderer Sachverhalt angenommen, so sind bei Erlassung eines Abgabenbescheides die Verjährungsbestimmungen in dieser Sache zu beachten (, ).
Die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Verjährungsfrist im Sinne des Art. 221 Abs. 4 ZK iVm. § 74 Abs. 2 ZollR-DG lagen bei dem verfahrensgegenständlichen Sachverhalt nicht vor.
Die Vorschreibung der gegenständlichen Zollschuld war daher verjährt.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die mit dem vorliegenden Erkenntnis zu lösenden Rechtsfragen sind durch die im Erkenntnis zitierte Rechtsprechung geklärt bzw. ergeben sich aus dem Wortlaut der anzuwendenden einschlägigen Bestimmungen.
Salzburg-Aigen, am
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | Art. 221 Abs. 3 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 |
Verweise | BFG, RV/4200001/2012 BFG, RV/7200085/2015 UFS, ZRV/0074-Z2L/10 UFS, ZRV/0156-Z2L/11 VwGH, 2013/16/0197-7 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.1200075.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at