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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 28.07.2017, RV/7100667/2010

In der Beschwerde gegen den Zurechnungsbescheid kann die Höhe des Einheitswertes nicht bekämpft werden.

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7100667/2010-RS1
Ein Zurechnungsfortschreibungsbescheid ist nur hinsichtlich der Zuordnung zu einem Steuersubjekt (=Zurechnung), nicht aber hinsichtlich der Art und des Wertes des Bewertungsgegenstandes anfechtbar.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Edda Szabó in der Beschwerdesache des Bf über die Beschwerde gegen den Feststellungsbescheid des Finanzamtes Baden Mödling 
vom , EW-AZ, betreffend Zurechnungsfortschreibung gemäß § 21 Abs. 4 BewG zum zu Recht erkannt:


Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Kaufvertrag vom erwarb der Beschwerdeführer (Bf) das Grundstück X von seiner Tante. Mit Feststellungsbescheid vom nahm das Finanzamt Baden Mödling hinsichtlich dieses Grundstück unter EW-AZ . die Zurechnungsfortschreibung gemäß § 21 Abs. 4 BewG zum vor.

Mit Feststellungsbescheid vom – der an die Voreigentümerin gerichtet war - hatte das Finanzamt betreffend diese wirtschaftliche Einheit eine Wertfortschreibung gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 BewG zum vorgenommen. Dieser Bescheid über die Wertfortschreibung war von der Voreigentümerin angefochten worden.

Der Bf erhob Berufung gegen den an ihn gerichteten Bescheid vom und führte aus:
Ad 1) Gegen den Feststellungsbescheid zum basierend auf den Berechnungen zum Feststellungsbescheid zum , erhebe ich innerhalb Frist das Rechtsmittel der Berufung.
In der Berufung vom meiner Rechtsvorgängerin,  wurde bereits ausführlich dargelegt, dass der Berechnung unrichtige Daten der Gemeinde Y zugrunde gelegt wurden.
Ich beantrage daher den gegenständlichen Bescheid aufzuheben und einen neuen Bescheid zu erlassen,  in dem meine Berufungsbegründung berücksichtigt wird.

Ad 2) Ich beantrage als Rechtsnachfolger der Frau A, innerhalb Frist, die Berufung vom bzw. die Berufung vom gegen den Zurückweisungsbescheid vom der Abgabenbehörde II.Instanz zuzulegen.

Außerdem beantrage ich die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und meine persönliche Ladung zu derselben.

Als Begründung führe ich an, dass den oben angeführten Bescheiden Angaben der Gemeinde Y zugrunde gelegt wurden, die wie in den oben angeführten Begründungen dargelegt, teilweise unrichtig sind."

Die gegenständliche Berufung war am beim unabhängigen Finanzsenat anhängig und es ist daher die Zuständigkeit zur Entscheidung gemäß § 323 Abs. 38 BAO auf das Bundesfinanzgericht übergegangen. Es ist die Rechtssache somit als Beschwerde im Sinne des Art 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Sind seit der letzten Einheitswertfeststellung Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten, so wird diesen durch Fortschreibungen Rechnung getragen. Es kann sich dabei um ins Gewicht fallende Wertveränderungen oder Änderungen in der Art oder in der Zurechnung des Bewertungsgegenstandes handeln. Demgemäß unterscheidet man zwischen der Wertfortschreibung, der Artfortschreibung und der Zurechnungsfortschreibung (vgl. Twaroch-Wittmann-Frühwald, Kommentar zum Bewertungsgesetz, § 21, S 136b).
Die Vorschriften des § 21 BewG 1955 werden diesbezüglich durch § 193 BAO ergänzt.

Nach § 193 Abs. 1 zweiter Satz BAO tritt der dem Fortschreibungsbescheid zugrundeliegende Bescheid über den Einheitswert mit Wirkung ab dem Fortschreibungszeitpunkt insoweit außer Kraft, als der Fortschreibungsbescheid von dem zugrundeliegenden Bescheid in seiner zuletzt maßgeblichen Fassung abweicht. Daraus ergibt sich eine nur eingeschränkte Anfechtungsmöglichkeit ("Teilrechtskraft") des Fortschreibungsbescheides. In concreto heißt dies, dass etwa ein Zurechnungsfortschreibungsbescheid - so wie er z.B. im Beschwerdefall ergangen ist -nur hinsichtlich der Zuordnung zu einem Steuersubjekt (=Zurechnung), nicht aber hinsichtlich der Art und des Wertes des Bewertungsgegenstandes, oder dass ein Wertfortschreibungsbescheid nicht hinsichtlich der Art des Bewertungsgegenstandes anfechtbar ist (vgl zB Zl.84/15/0030 und vom , Zl. 98/15/0168).

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde lediglich die Änderung der Zurechnung der obigen Liegenschaft an den Bf. festgestellt. Eine Wertänderung des Einheitswertes war hier nicht vorgenommen worden.

Der Einheitswert selbst war mit Bescheid vom zum  in Höhe von € 7.049,26 (das entspricht ATS 97.000,- ) festgestellt worden und eine Erhöhung von 35% auf € 9.447,47 (das entspricht ATS 130.000,- ) auf Grund des AbgÄG 1982 vorgenommen worden.

Soweit sich die gegen den Bescheid vom - mit dem die Zurechnungsfortschreibung an den Bf vorgenommen wurde - gerichtete Beschwerde nun gegen den Wertansatz richtet, kann ihr im Verfahren über die Zurechnung des Bewertungsgegenstandes kein Erfolg beschieden sein.

Fest steht, dass ein Feststellungsbescheid über die Wertfortschreibung zum nach dem Erwerb der Liegenschaft durch den Bf an die Voreigentümerin ergangen war.

Gemäß § 246 Abs. 1 BAO ist zur Einbringung einer Berufung jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist. Ein Bescheid ergeht an die Person, die im Spruch des Bescheides genannt ist. Die Rechtsmittellegitimation setzt u.a. voraus, dass der Bescheid dem Betroffenen gegenüber wirksam bekanntgegeben ist (siehe Ritz, Kommentar zur BAO, RZ 2).

Nach § 246 Abs. 2 BAO ist zur Einbringung einer Berufung gegen Feststellungsbescheide und Grundsteuermessbescheide ferner jeder befugt, gegen den diese Bescheide gemäß § 191 Abs. 3 und 4, und gemäß § 194 Abs. 5 wirken.

§ 191 Abs. 4 BAO bestimmt Folgendes:

"Ein Feststellungsbescheid, der gemäß § 186 BAO über eine zum Grundbesitz zählende wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) oder über eine Gewerbeberechtigung erlassen wird, wirkt auch gegen den Rechtsnachfolger, auf den der Gegenstand der Feststellung nach dem Feststellungszeitpunkt übergegangen ist oder übergeht."

Feststellungszeitpunkt hinsichtlich der Wertfortschreibung ist im vorliegenden Fall der . Die Gründe für eine Änderung der Zurechnung haben sich erst im Laufe des Jahres 2004 ereignet und es war daher eine Zurechnungsfortschreibung erst zum Stichtag durchzuführen.

Nach § 191 Abs. 1 lit. a BAO iVm § 186 BAO hat ein Einheitswertbescheid an denjenigen zu ergehen, dem die wirtschaftliche Einheit zugerechnet wird. Daher war im vorliegenden Fall der zum erlassene Wertfortschreibungsbescheid an die Voreigentümerin zu erlassen.

Nach § 97 Abs. 1 BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Ist in einem Fall, in dem § 191 Abs. 4 BAO Anwendung findet, die Rechtsnachfolge (Nachfolge im Besitz) nach Zustellung des Bescheides an den Rechtsvorgänger (Vorgänger) eingetreten, so gilt gemäß § 97 Abs. 2 mit der Zustellung an den Rechtsvorgänger auch die Bekanntgabe des Bescheides an den Rechtsnachfolger als vollzogen.

Diese Zustellfiktion des § 97 Abs. 2 BAO ist für die Rechtsmittelbefugnis des Rechtsnachfolgers bedeutsam. Erfolgt die Rechtsnachfolge vor dem Zeitpunkt der Zustellung des Einheitswertbescheides, so ist § 97 Abs. 2 BAO nicht anwendbar. In diesem Fall ist der Nachfolger nur dann rechtsmittellegitimiert, wenn der an den Vorgänger gerichtete Bescheid auch  ihm gegenüber wirksam bekannt gegeben wird (siehe Ritz, BAO3, Rz 15 zu § 246 BAO unter Hinweis auf Stoll, BAO, 2543).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes () entfaltet ein Feststellungsbescheid - bei rechtswirksamer Bekanntgabe an den Einzelrechtsnachfolger bzw. Eingreifen der Zustellfiktion - "darüber hinaus gegenüber dem Einzelrechtsnachfolger Wirkung. Diese Formulierung spricht dafür, dass die Wirksamkeit des Bescheides für den Rechtsnachfolger eine Wirksamkeit des Bescheides an den Rechtsvorgänger voraussetzt.

Im vorliegenden Fall ist die Rechtsnachfolge des Bf schon vor Erlassung des Wertfortschreibungsbescheides erfolgt, sodass die Wirksamkeit des Wertfortschreibungsbescheides gegenüber dem Bf (und damit eine Rechtsmittellegitimation des Bf) nicht nur eine Bekanntgabe der Erledigung gegenüber der Vorbesitzerin, sondern auch eine Zustellung des Bescheides an den Bf erfordert.

Nachdem der nach Besitzübergang erlassene Wertfortschreibungsbescheid bislang nur der Voreigentümerin bzw. der  Verlassenschaft der Voreigentümerin vertreten durch den Verlassenschaftsprokurator zugestellt wurde, konnte er keine Wirkung für den Bf entfalten, weshalb der Bf hinsichtlich der Wertfortschreibung solange er selbst keinen Bescheid erhalten hat nicht berufungsberechtigt ist.

Zusammenfassend bedeutet dies, dass die Beschwerde des Bf
1.) betreffend des Feststellungsbescheides über die Zurechnungsfortschreibung zum als unbegründet abzuweisen ist und
2.) betreffend des Feststellungsbescheides über die Wertfortschreibung zum mangels Beschwerdelegitimation mit gesondertem Beschluss zurückzuweisen sein wird.

In vorliegendem Fall konnte die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben, da das gefertigte Gericht auch bei Durchführung der mündlichen Verhandlung zu keinem anderen Ergebnis gelangen hätte können (zB ; , 2008/13/0199; , 2006/15/0215; , 2009/15/0033).

Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt. Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind (siehe die in der Begründung zitierten Entscheidungen Zl.84/15/0030 und vom , Zl. 98/15/0168), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 21 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
§ 193 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise



ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7100667.2010

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at