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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 12.10.2017, RV/7102677/2013

Einkommensteuerbescheid vom Feststellungsbescheid abgeleitet

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Dr. Bf, Adr, vertreten durch Stb, Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des FA Wien 12/13/14 Purkersdorf vom , betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2003 zu Recht erkannt: 

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Spruches

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin (Bf.) erzielte im Streitjahr u.a. Einkünfte aus Gewerbebetrieb auf Grund einer Beteiligung an der S.

Der mehrfach geänderte angefochtene Einkommensteuerbescheid vom erging gemäß § 295 Abs. 1 BAO und führte zu einer Änderung (Erhöhung) der Einkommensteuerfestsetzung um rund € 14.000. Die Änderung erfolgte laut Begründung auf Grund der bescheidmäßigen Feststellungen des Finanzamtes Linz im Feststellungsverfahren der S.

Die dagegen erhobene Beschwerde (vormals Berufung) begründet die Bf. damit, dass es sich bei dem Grundlagenbescheid, auf den sich der gem. § 295 Abs. 1 BAO abgeleitete Bescheid stützt, um einen Nichtbescheid handle. Gegen diesen Grundlagenbescheid sei Beschwerde und in eventu ein Antrag auf Aufhebung gem. § 299 BAO eingebracht worden.

Über die Beschwerde gegen den Grundlagenbescheid hat das BFG mit Erkenntnis vom , RV/5101064/2014, entschieden und die im Kalenderjahr 2003 durch die S erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb abgeändert. Laut Mitteilung des FA Linz vom entfallen auf die Bf. Einkünfte iHv  0,00 € (bisher 28.146,23 €). 

Mit wurde den Parteien zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt ist, die im Jahr 2003 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit -3.934,16 festzusetzen. Innerhalb der zur Stellungnahme eingeräumten Frist wurden keine Einwendungen vorgebracht.

Über die Beschwerde wurde erwogen

Folgender Sachverhalt ist unstrittig:

Die Bf. erzielte u.a. aus einer Beteiligung an der S Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt Wien 12/13/14/Purkersdorf die Einkommensteuer für das Jahr 2003 mit 28.210,81 € fest. 

Auf Grund eines - im Gefolge einer die Jahre 2003 bis 2004 betreffenden Außenprüfung ergangenen - Grundlagenbescheides des Finanzamtes Linz vom betreffend die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften der S, St.Nr. ****, wurde der Einkommensteuerbescheid vom mit Bescheid vom gem. § 295 Abs. 1 BAO geändert und die Einkommensteuer mit 42.283,92 € festgesetzt. Dem geänderten Bescheid liegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv -4.945,99 € (bisher -33.092,22 €) zu Grunde.  

Gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Feststellung der Einkünfte für das Jahr 2003 sowie gegen den im wieder aufgenommenen Verfahren zu St.Nr. **** erlassenen Feststellungsbescheid des Finanzamtes Linz für das Jahr 2003 wurde am  Berufung (nunmehr: Beschwerde) eingebracht. Das BFG hat mit Erkenntnis vom , RV/5101064/2014, die Beschwerde hinsichtlich der Wiederaufnahme des Verfahrens als unbegründet abgewiesen und die im Kalenderjahr 2003 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit 0,00 € festgestellt.

Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen den gemäß § 295 Abs 1 BAO abgeänderten Einkommensteuerbescheid mit der Begründung, der Grundlagenbescheid sei ein Nichtbescheid.

Rechtslage und Erwägungen:

Gem. § 295 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) ist ein Bescheid, wenn er von einem Feststellungsbescheid abzuleiten ist, ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, im Fall der nachträglichen Abänderung, Aufhebung oder Erlassung des Feststellungsbescheides von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen oder, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung des abgeleiteten Bescheides nicht mehr vorliegen, aufzuheben. Mit der Änderung oder Aufhebung des abgeleiteten Bescheides kann gewartet werden, bis die Abänderung oder Aufhebung des Feststellungsbescheides oder der nachträglich erlassene Feststellungsbescheid rechtskräftig geworden ist.

Die grundsätzliche Funktion der genannten Vorschrift besteht darin, abgeleitete Bescheide mit den aktuellen Inhalten der zugrunde liegenden Feststellungsbescheide in Einklang zu bringen (vgl. ; 95/13/0045).

Gemäß § 192 BAO werden in einem Feststellungsbescheid enthaltene Feststellungen, die für Abgabenbescheide von Bedeutung sind, diesen Bescheiden zugrunde gelegt, auch wenn der Feststellungsbescheid noch nicht rechtskräftig geworden ist.

Die in § 192 BAO normierte Bindungswirkung besteht – dem letzten Halbsatz der zitierten Gesetzesstelle zufolge – bereits vor Rechtskraft des Feststellungsbescheides.

Feststellungsbescheide sind ua. Feststellungen von Einkünften nach § 188 BAO; im Einkommensteuerverfahren besteht eine Bindung an Einkünftefeststellungen gemäß § 188 BAO (zB Ritz, BAO 5. Auflage, § 192 Tz 2f., mwN).

Die vorliegende Beschwerde wird nun ausschließlich damit begründet, dass es sich bei dem Grundlagenbescheid, dessen Feststellungen für den angefochtenen, gem. § 295 Abs. 1 geänderten (abgeleiteten) Bescheid von Bedeutung sind, um einen Nichtbescheid handle.

Im - den Grundlagenbescheid betreffenden - Erkenntnis vom , RV/5101064/2014, hat sich das BFG dieser Rechtsansicht nicht angeschlossen, jedoch wurden die im Kalenderjahr 2003 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb abgeändert.

Auf Grund der oa. Bindungswirkung ist die nunmehr erfolgte (die ehemalige S betreffende) Ergebnisänderung zwingend der Einkommensteuerfestsetzung der Bf. zugrunde zu legen und der auf die Bf. lt. Mitteilung vom entfallende Einkünfteanteil iHv 0,00 € (bisher 28.146,23 €) bei der Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu berücksichtigen.

Nach Ergehen des Einkommensteuerbescheides vom wurde dem Finanzamt auf Grund der bescheidmäßigen Feststellungen des FA 03, St.Nr. ****, vom der auf die Bf. entfallende Anteil an den Einkünfte aus Gewerbebetrieb der A GmbH als Gesamtrechtsnachfolgerin der A KEG iHv -8.564,77 € mitgeteilt. Statt des Verlustes in Höhe von -37.722,83 € (laut Einkommensteuerbescheid vom ) ist daher ein Verlust in Höhe von -8.564,77 € in Ansatz zu bringen (Differenz 29.158,06 €).

Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb werden daher wie folgt ermittelt:


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Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt. ESt-Bescheid
- 4.945,99
Differenz S StNr ****
-28.146,23
Differenz A GmbH StNr ****
29.158,06
Einkünfte aus Gewerbebetrieb gesamt
-3.934,16

Unzulässigkeit einer Revision

Gegenständlich liegt keine Rechtsfrage von grundsätzliche Bedeutung vor, da sich die oben dargestellte Rechtsfolge unmittelbar aus dem Gesetz ergibt; die Revision ist daher nicht zulässig.   

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 295 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 192 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7102677.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at