Verfahrenshilfeantrag gilt aufgrund nicht erfolgter Mängelbehebung trotz Mängelbehebungsbeschluss als zurückgenommen
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Ri über den Antrag vom der Antragstellerin, vertreten durch den Geschäftsführer Gf, auf Bewilligung der Verfahrenshilfe
(§ 292 BAO) beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vom gilt gemäß § 85 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung (BAO) als zurückgenommen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt und Vorbringen der Antragstellerin:
Vom Finanzamt FA wurde mit Schreiben vom , eingelangt beim Bundesfinanzgericht am , der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe der Antragstellerin vom zur weiteren Veranlassung übermittelt.
Das Finanzamt führte erklärend dazu aus, dass der Antrag mit einer Beschwerde gegen die Vorschreibung der Mindestkörperschaftsteuer betreffend die Jahre 2011 und 2012 in Zusammenhang steht, wobei die Beschwerde dem Gericht gesondert über die BFG-Schnittstelle übermittelt werde und im Vorlageantrag der Antrag auf Verfahrenshilfe noch einmal näher ausgeführt und begründet würde.
Im Verfahrenshilfeantrag brachte der Antragsteller Folgendes vor:
"Als Beschwerdeführer weisen wir darauf hin, daß in den bisherigen höchstgerichtlichen Entscheidungen keine wie immer geartete Entscheidung getroffen wurde, welche die Besonderheiten dieses Sonderfalles berücksichtigt hätten. Es wurde nur immer die gängige Rechtsansicht zum Körperschaftsteuergesetz dargestellt.
Die Begründung dieser Rechtsansicht deckt den vorliegenden Fall in keiner Weise ab.
Wir führen das darauf zurück, daß es uns ohne anwaltlichen Beistand nicht gelungen ist, unsere Rechtsansicht so deutlich zu machen, daß darüber zu entscheiden gewesen wäre.
Aus Gründen der Waffengleichheit sollten wir auch Verfahrenshilfe erhalten, weil die belangte Behörde umfassen rechtskundig ist, während unser Vertreter zwar pflichtgemäß das Körperschaftsteuergesetz kennen muß, mangels juristischer Ausbildung nicht in der Lage ist, festgestellte Mängel so dazustellen, daß sie in Gegenüberstellung zur gängigen Rechtsansicht der belangten Behörde höchstgerichtlich zu entscheiden wären.
Zumindest bisher ist das offensichtlich so, denn wie erwähnt geht keine getroffene Entscheidung auf den besonderen Sachverhalt ein, geschweige denn, daß er als unrichtig dargestellt worden wäre."
Mit Beschluss vom wurde der Antragstellerin gemäß § 85 Abs. 2 iVm. § 2a BAO aufgetragen, folgende Mängel zu beheben:
Dem Antrag auf Verfahrenshilfe fehlen:
Die Bezeichnung des Bescheides der mit Beschwerde angefochten werden soll oder angefochten wurde;
die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt;
die Entscheidung der Partei, ob der Kammer der Wirtschaftstreuhänder oder der Rechtsanwaltskammer die Bestellung des Verfahrenshelfers obliegt;
eine Darstellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Antragstellerin und der wirtschaftlich Beteiligten;
Zur Behebung der angeführten Mängel wurde eine Frist von einer Woche ab Zustellung dieses Beschlusses eingeräumt. Die Antragstellerin wurde darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist der Antrag aus zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig und vollständig behoben, gelte der Antrag als ursprünglich richtig eingebracht (§ 85 Abs. 2 BAO).
Der Beschluss wurde am zugestellt.
Am langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Antrag auf Fristverlängerung ein.
Dieses Fristverlängerungsansuchen wurde mit Beschluss vom abgewiesen. In diesem Beschluss wurde ausführlich begründet, warum dem Fristverlängerungsansuchen nicht entsprochen werden kann; um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf den Inhalt dieser verfahrensleitenden Verfügung verwiesen.
Eine Behebung der im Beschluss vom angeführten Mängel durch die Antragstellerin erfolgte nicht.
II. Rechtslage:
§ 292 BAO idF. BGBl. I Nr. 117/2016 lautet:
"(1) Auf Antrag einer Partei (§ 78) ist, wenn zu entscheidende Rechtsfragen besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweisen, ihr für das Beschwerdeverfahren Verfahrenshilfe vom Verwaltungsgericht insoweit zu bewilligen,
1. als die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und
2. als die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
(2) Als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt.
(3) Einer juristischen Person oder einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist die Verfahrenshilfe insoweit zu bewilligen,
1. als die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von ihr noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und
2. als die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
(4) Ein wirtschaftlich Beteiligter (Abs. 3 Z 1) ist eine Person, auf deren Vermögenssphäre sich der Ausgang des Beschwerdeverfahrens nicht ganz unerheblich auswirkt und bei der es – auch aus diesem Grund – als zumutbar angesehen werden kann, von dieser Person eine Finanzierung der Verfahrenskosten zu verlangen.
(5) Offenbar aussichtslos ist eine Beschwerde insbesondere bei Unschlüssigkeit des Begehrens oder bei unbehebbarem Beweisnotstand. Bei einer nicht ganz entfernten Möglichkeit des Erfolges liegt keine Aussichtslosigkeit vor. Mutwillig ist eine Beschwerde dann, wenn sich die Partei der Unrichtigkeit ihres Standpunktes bewusst ist oder bewusst sein muss.
(6) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist bis zur Vorlage der Bescheidbeschwerde bei der Abgabenbehörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird der Antrag vor Ablauf der Frist zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde beim Verwaltungsgericht eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung. Für Verfahren über Maßnahmenbeschwerden (§ 283) und über Säumnisbeschwerden (§ 284) ist der Antrag beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird der Antrag vor Ablauf der Frist zur Einbringung einer Maßnahmenbeschwerde bei der Abgabenbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung.
(7) Der Antrag kann gestellt werden
1. ab Erlassung des Bescheides, der mit Beschwerde angefochten werden soll bzw.
2. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat bzw.
3. nach Ablauf der für Säumnisbeschwerden nach § 284 Abs. 1 maßgebenden Frist.
(8) Der Antrag hat zu enthalten
1. die Bezeichnung des Bescheides (Abs. 7 Z 1) bzw. der Amtshandlung (Abs. 7 Z 2) bzw. der unterlassenen Amtshandlung (Abs. 7 Z 3),
2. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
3. die Entscheidung der Partei, ob der Kammer der Wirtschaftstreuhänder oder der Rechtsanwaltskammer die Bestellung des Verfahrenshelfers obliegt,
4. eine Darstellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers und der wirtschaftlich Beteiligten.
(9) Ein bei der Abgabenbehörde vor Vorlage der Bescheidbeschwerde eingebrachter Antrag ist unter Anschluss der Verwaltungsakten unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen.
(10) Das Verwaltungsgericht hat über den Antrag mit Beschluss zu entscheiden. Hat das Gericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es die Kammer der Wirtschaftstreuhänder bzw. die Rechtsanwaltskammer hievon zu benachrichtigen.
(11) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder bzw. die Rechtsanwaltskammer hat mit Beschluss den Wirtschaftstreuhänder bzw. Rechtsanwalt zu bestellen, dessen Kosten die Partei nicht zu tragen hat. Wünschen der Partei über die Auswahl der Person des Wirtschaftstreuhänders oder Rechtsanwaltes ist im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Wirtschaftstreuhänder bzw. Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen. Von der Bestellung sind die Abgabenbehörde und das Verwaltungsgericht zu verständigen.
(12) Wird der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb einer für die Einbringung der Beschwerde (§ 243, § 283), des Vorlageantrages (§ 264) oder einer im Beschwerdeverfahren gegenüber dem Verwaltungsgericht einzuhaltenden Frist gestellt, so beginnt diese Frist mit dem Zeitpunkt, in dem
1. der Beschluss über die Bestellung des Wirtschaftstreuhänders bzw. Rechtsanwaltes zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid dem Wirtschaftstreuhänder bzw. Rechtsanwalt bzw.
2. der den Antrag nicht stattgebende Beschluss der Partei
zugestellt wurde, von neuem zu laufen.
(13) Die Bewilligung der Verfahrenshilfe ist vom Verwaltungsgericht zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Bewilligung nicht mehr gegeben sind oder wenn das Vorhandensein der Voraussetzungen auf Grund unrichtiger oder irreführender Angaben der Partei zu Unrecht angenommen worden ist.
(14) Der Bund hat der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag jährlich spätestens zum 30. September für die im abgelaufenen Kalenderjahr erbrachten Leistungen der nach Abs. 11 bestellten Wirtschaftstreuhänder und Rechtsanwälte eine angemessene Pauschalvergütung zu zahlen, deren Höhe durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen festzusetzen ist. Die Festsetzung hat anhand der Anzahl der jährlichen Bestellungen und des Umfanges der erbrachten Leistungen zu erfolgen."
Anbringen, Mängelbehebung:
§ 85 Abs. 2 BAO lautet:
"Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht."
III. Erwägungen:
§ 85 Abs. 2 BAO erfasst nicht nur formelle, sondern auch materielle (inhaltliche) Mängel.
Grundsätzlich ist zu bemerken, dass der bloße Hinweis auf bereits aktenkundige Umstände nicht den ausdrücklich im Gesetz angeführten inhaltlichen Antragserfordernissen des § 292 Abs. 8 BAO genügt.
Bereits aufgrund des Antrages soll es dem Verwaltungsgericht möglich sein, über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Bewilligung auf Verfahrenshilfe zu entscheiden. Die in § 292 Abs. 9 BAO vorgesehene Vorlage der Akten durch die Abgabenbehörde kann die in § 292 Abs. 8 BAO vorgesehenen inhaltlichen Antragserfordernisse nicht ersetzen, dient doch die Aktenvorlage lediglich der Ermöglichung einer Plausibilitätsprüfung durch das Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht hatte daher eine Behebung der im Beschluss vom angeführten inhaltlichen Mängel des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vom der Antragstellerin aufzutragen.
Die Frist von einer Woche war angemessen. Dies auch deshalb, da die Antragstellerin vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmung des § 292 BAO - - bis zur Weiterleitung des Antrages durch das Finanzamt ausreichend Zeit zur Verfügung hatte, den vor mehr als zwei Jahren gestellten Verfahrenshilfeantrag dahingehend zu ergänzen, dass er den vom Gesetz zwingend vorgeschriebenen inhaltlichen Anforderungen entspricht.
Somit war es zumutbar, die fehlenden inhaltlichen Erfordernisse rasch nachzubringen.
Auch einer juristischen Person oder einem "sonstigen parteifähigen Gebilde" ist die Verfahrenshilfe zu bewilligen, wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel aus dem eigenen Vermögen - oder aus dem der "wirtschaftlich Beteiligten" nicht aufgebracht werden können. Das gilt auch für Kapitalgesellschaften (vgl. OLG Wien, , 12R276/04b).
Wie bereits unter Punkt I. festgehalten wurde, wurde gegenständlich dem Mängelbehebungsauftrag des Verwaltungsgerichtes nicht entsprochen.
Wird einem berechtigten verwaltungsgerichtlichen Auftrag zur Mängelbehebung überhaupt nicht, nicht zeitgerecht oder zwar innerhalb der gesetzten Frist, aber unzureichend entsprochen, gilt das Anbringen kraft Gesetzes als zurückgenommen. Der Eintritt dieser Folge wird durch die auf diese Rechtstatsache bezugnehmende, vom Verwaltungsgericht zu erlassende (verfahrensrechtliche) Erledigung nicht begründet, sondern festgestellt (vgl. ).
Da dem berechtigten Mängelbehebungsauftrag des Verwaltungsgerichtes nicht entsprochen wurde, gilt der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vom als zurückgenommen.
Zulässigkeit einer Revision
Gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG ist gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer dieser anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (vgl. RA 2015/050030). Im gegenständlichen Fall ergeben sich die Inhaltserfordernisse eines Verfahrenshilfeantrages eindeutig aus dem Gesetz, sodass diesbezüglich keine ungeklärte Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Gleiches gilt auch für die Rechtsfolgen einer nicht erfolgten Mängelbehebung.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 292 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:VH.5100002.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
MAAAC-15488