Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 21.09.2017, RV/7102811/2017

Zurücknahme eines Antrages auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung, wenn kein Pflichtveranlagungstatbestand vorliegt.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin AB in der Beschwerdesache Bf., inXY, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom , betreffend Einkommensteuer 2015 (Arbeitnehmerveranlagung) zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird – ersatzlos – aufgehoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt

Der Beschwerdeführer (Bf.) bezog im Jahr 2015 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von folgenden Arbeitgebern:


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01.01. –
A GmbH
06.07. –
B GmbH

Daneben erhielt der Bf. vom Arbeitsmarktservice Österreich Leistungen (Arbeitslosengeld) in Höhe von 4.428,60 € (121 Tage: 20.02.-), 508,20 € (13 Tage: 22.06.-) und 27,02 € (22.06.-).

Der Bf. erhob nach Ende des Dienstverhältnisses bei der A GmbH Klage gegen seinen ehemaligen Dienstgeber. Das Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht endete in einem Vergleich gemäß § 204 ZPO. Dem Bf. wurden Schadenersatzzahlungen, Zinsen und  eine Kündigungsentschädigung zugesprochen. Der Vergleich erwuchs in Rechtskraft. Daraufhin erstellte die A GmbH eine Lohn-/Gehaltsabrechnung für den Zeitraum Dezember 2015 und übermittelte dem Finanzamt einen entsprechenden Jahreslohnzettel. In diesem Lohnzettel wurden die steuerpflichtige Vergleichszahlung, der steuerfreie Schadenersatz und die Zinsen addiert. Der sich daraus ergebende Nettobetrag wurde dem Bf. am ausbezahlt. Eine Überprüfung dieses Lohnzettels durch die Arbeiterkammer ergab, dass zu viel Lohnsteuer von der A GmbH einbehalten wurde. Mit korrigierter Lohnabrechnung vom zahlte die A GmbH am die zu viel einbehaltene Lohnsteuer an den Bf. aus.

Die Erklärung des Bf. zur Arbeitnehmerveranlagung 2015 langte am in elektronischer Form beim Finanzamt ein. Mit Einkommensteuerbescheid vom setzte das Finanzamt Einkommensteuer iHv 1.935 € fest. Begründend führte es u.a. aus, dass bei der Ermittlung des Steuersatzes (Progressionsvorbehalt) zuerst die steuerpflichtigen Einkünfte auf den Jahresbetrag umgerechnet sowie Sonderausgaben und andere Einkommensabzüge berücksichtigt worden seien. Anhand der sich für das umgerechnete Einkommen ergebenden Tarifsteuer sei ein Durchschnittssteuersatz ermittelt und auf das Einkommen des Bf. angewendet worden. Danach sei anhand einer Kontrollrechnung festgestellt worden, dass sich bei Hinzurechnung der Bezüge gemäß § 3 Abs 2 EStG gegenüber der Umrechnungsvariante eine niedrigere Steuer ergebe. Daher sei der Tarif nicht auf das im Bescheid ausgewiesene, sondern auf ein Einkommen von 24.326,80 € angewendet worden.

In der Beschwerde vom machte die Bf. geltend, dass laut der Abrechnung der Firma A GmbH vom Dezember 2015 die Lohnsteuer in Höhe von 1.941,16 € bereits entrichtet worden sei, aber im Einkommensteuerbescheid keine Beachtung gefunden hätte. Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab und führte aus, dass laut dem für den Arbeitgeber zuständigen Finanzamt der momentan aktive Lohnzettel korrekt sei, da er rückwirkend korrigiert worden sei.

Mit Vorlageantrag vom zog der Bf. seinen Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2015 zurück und beantragte die Korrektur des Lohnzettels sowie die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Einkommensteuerbescheides.

Das Finanzamt legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Im Vorlagebericht vom legte die belangte Behörde ihre Rechtsansicht wie folgt dar:

„Die Begleichung des am vor dem Arbeits- und Sozialgericht geschlossenen Vergleichs erfolgte mit Zahlung an den rechtsanwaltlichen Vertreter am (und korrigierter Nachzahlung am ). Daraus ergibt sich die Anwendbarkeit der Bestimmung des § 67 Abs. 8 lit. a EStG: Vergleichszahlungen sind im Kalendermonat der Zahlung - somit Jänner 2016 - zu erfassen und nach Ausscheidung eines Fünftels mit einem festen Steuersatz von 6% zu versteuern (Die Erfassung erfolgte bereits mit Lohnzettel für das Folgejahr 2016) Der alte Lohnzettel (Dezember 2015) betreffend die Vergleichszahlung wurde bereits im Steuerakt auf € 0,- gestellt. Dies hat zur Folge, dass nunmehr im gesamten Jahr 2015 zu keinem Zeitpunkt "zumindest zeitweise gleichzeitige Bezüge" gemäß § 41 Abs. 1 Z 2 EStG vorliegen. Da somit nach dem nunmehrigen Sachverhalt (und Lohnzettelstand) der Pflichtveranlagungstatbestand nicht mehr vorliegt, beantragt das Finanzamt ebenfalls die Aufhebung des bekämpften Bescheids aufgrund der Zurückziehung der Arbeitnehmerveranlagung 2015.“

Der Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und ist soweit unbestritten.

II. Rechtslage

Die Einkommensteuer wird gemäß § 39 Abs 1 EStG 1988 nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraumes) nach dem Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat. Hat der Steuerpflichtige lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen, so erfolgt eine Veranlagung nur, wenn die Voraussetzungen des § 41 vorliegen.

Bei Vorliegen von lohnsteuerpflichtigen Einkünften ist nach § 41 Abs 1 EStG 1988 in den folgenden Fällen ein Pflichtveranlagungstatbestand für das jeweilige Kalenderjahr gegeben:

1. wenn der Steuerpflichtige andere Einkünfte bezogen hat, deren Gesamtbetrag 730 Euro übersteigt,

2. im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen worden sind.

3. im Kalenderjahr Bezüge gemäß § 69 Abs. 2, 3, 5, 6, 7, 8 oder 9 zugeflossen sind,

4. ein Freibetragsbescheid für das Kalenderjahr gemäß § 63 Abs. 1 bei der Lohnverrechnung berücksichtigt wurde,

5. der Alleinverdienerabsetzbetrag, der Alleinerzieherabsetzbetrag, der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag oder Freibeträge nach § 62 Z 10 berücksichtigt wurden, aber die Voraussetzungen nicht vorlagen.

6. der Arbeitnehmer eine unrichtige Erklärung abgegeben hat oder seiner Meldepflicht gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 nicht nachgekommen ist.

7. der Arbeitnehmer eine unrichtige Erklärung gemäß § 3 Abs. 1 Z 13 lit. b 5. Teilstrich abgegeben hat oder seiner Verpflichtung, Änderungen der Verhältnisse zu melden, nicht nachgekommen ist.

8. er Einkünfte im Sinn des § 3 Abs. 1 Z 32 bezogen hat.

9. er Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 27a Abs. 1 oder entsprechende betriebliche Einkünfte erzielt, die keinem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen.

10. er Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen im Sinne des § 30 erzielt, für die keine Immobilienertragsteuer gemäß § 30c Abs. 2 entrichtet wurde, oder wenn keine Abgeltung gemäß § 30b Abs. 2 gegeben ist.

11. der Arbeitnehmer nach § 83 Abs. 3 unmittelbar in Anspruch genommen wird.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vor, so erfolgt eine Veranlagung gemäß § 41 Abs 2 EStG 1988 (idF BGBl. I Nr. 112/2012; § 124b Z 293 EStG 1988) nur auf Antrag des Steuerpflichtigen. Der Antrag kann innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraums gestellt werden.

Eine Veranlagung unterbleibt somit grundsätzlich immer dann, wenn das Einkommen nur aus (lohnsteuerpflichtigen) Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit besteht und gleichzeitig kein Pflichtveranlagungstatbestand gemäß § 41 Abs 1 EStG 1988 gegeben ist. Liegt kein Pflichtveranlagungsfall vor, kann ein Antrag auf Veranlagung  - so wie auch andere Parteianträge - bis zur Rechtskraft der Arbeitnehmerveranlagung zurückgezogen werden ().

III. Erwägungen

Der Bf. hat seinen gemäß § 41 Abs 2 EStG gestellten Antrag auf Veranlagung schriftlich und vor Rechtskraft des angefochtenen Bescheides zurückgezogen. Fraglich ist somit, ob einer der im § 41 Abs 1 EStG normierten Pflichtveranlagungstatbestände vorliegt.

Der Bf. hat im Jahr 2015 ausschließlich lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen. Der den Monat Dezember 2015 betreffende Lohnzettel wurde korrigiert und auch im elektronischen Steuerakt auf Null Euro gestellt. Die aus der Beschäftigung bei den Firmen A GmbH und B GmbH erhaltenen Bezüge wurden somit zeitlich nicht gleichzeitig bezogen, weshalb der Tatbestand der Ziffer 2 des § 41 Abs 1 EStG nicht erfüllt ist.

Nach einhelliger Rechtsprechung, Literatur und Verwaltungspraxis gehören steuerfreie Einkünfte - dazu zählt gemäß § 3 Abs 1Z 5 lit a EStG 1988 auch das Arbeitslosengeld - nicht zu den in § 41 Abs 1 Z 1 leg.cit. genannten "anderen Einkünften". Der Bf. hat daher auch keine anderen Einkünfte bezogen.

Ebenso sind die weiteren Bestimmungen des § 41 Abs 1 EStG nicht tatbestandsmäßig.

Im Beschwerdefall lagen somit die Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung nicht vor. Eine Veranlagung durfte daher nur auf Antrag durchgeführt werden. Ein solcher Antrag wurde vom Bf. am durch elektronische Übermittlung der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2015 gestellt, jedoch mit Eingabe vom zurückgenommen. Das bedeutet, dass nunmehr kein Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer 2015 vorliegt, weshalb  der Beschwerde stattzugeben und der Einkommensteuerbescheid vom gemäß § 279 Abs 1 BAO ersatzlos aufzuheben war.

IV. Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Dass ein Antrag auf Veranlagung bis zur Rechtskraft der Arbeitnehmerveranlagung zurückgezogen werden kann, entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Voraussetzungen für die Zulassung einer ordentlichen Revision lagen somit nicht vor.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7102811.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at