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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 19.10.2017, RV/5101134/2017

Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch V., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt FA vom , St.Nr.: 000/0000, VNR:**, betreffend Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2011 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit dem angefochtenen Bescheid vom wurde der beschwerdeführenden Partei eine Rückzahlung von ausbezahlten Zuschüssen zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2011 gemäß § 18 Abs. 1 Z. 2 Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) vorgeschrieben.
Begründend führte die Abgabenbehörde aus, für das Kind des Beschwerdeführers, ****, seien Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld ausbezahlt worden. Gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG seien im Rahmen des Gesamtschuldverhältnisses beide (Ehe)Partner zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichtet. Bei einer Gesamtschuld liege es im Ermessen der Behörde, wem und in welchem Ausmaß die Abgabe vorgeschrieben werde. Im Jahr 2011 seien die für die Rückzahlung des Zuschusses maßgeblichen Einkommensgrenzen gemäß § 19 Abs. 1 Z 2 KBGG überschritten worden. Die Behörde habe nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände den Beschwerdeführer auf Grund seiner Einkommensverhältnisse und der Tragung der mit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes verbundenen Lasten durch den anderen Elternteil zur Rückzahlung herangezogen.

Gegen den genannten Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom Bescheidbeschwerde.
Zur Begründung bringt er vor, dass der Anspruch auf Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2011 im konkreten Fall verjährt sei, da die Rückforderungsfrist von fünf Jahren bereits abgelaufen sei.
Dazu komme, dass der Verfassungsgerichtshof die Bestimmungen über die Rückzahlung
von Kindergeldzuschüssen getrennt lebender Eltern als verfassungswidrig aufgehoben
habe.
Die Kindeseltern würden seit Februar 2008 voneinander getrennt leben, sodass auch aus diesem Grund Verjährung eingetreten sei.
Für den vor dem liegenden Zeitraum werde ergänzend vorgebracht, dass die
für die Jahre 2006 und 2007 geleisteten Zuschüsse jedenfalls nach Maßgabe der Bestimmungen des § 31 KBGG verjährt seien.
Im Übrigen sei der angefochtenen Bescheid nichtig, weil dem Beschwerdeführer nicht einmal Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden sei. Wäre ihm
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden, hätte er vorbringen können, dass er seit
2009 getrennt lebe und daher die Rückforderung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2011 im konkreten Fall nicht zulässig sei.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom gab die Abgabenbehörde der Beschwerde keine Folge. Dies im Wesentlichen mit folgender Begründung:

Da die Rückzahlung nach § 18 Abs. 3 KBGG als Abgabe im Sinne des § 1 BAO gelte, seien die Verjährungsfristen der Bundesabgabenordnung anzuwenden.
Nach § 207 Abs. 1 BAO unterliege das Recht, eine Abgabe festzusetzen, der Verjährung. Die Verjährungsfrist betrage gemäß § 207 Abs. 2 BAO fünf Jahre, soweit eine Abgabe hinterzogen sei, betrage die Verjährungsfrist sieben Jahre.
Nach § 208 Abs. 1 BAO beginne die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden sei.
Der Abgabenanspruch sei mit Ablauf des Jahres 2011 entstanden, die Verjährungsfrist beginne somit mit dem zu laufen und ende mit .
Mit (eigenhändige Unterschrift auf dem Rückschein) sei die Erklärung KBG2 (= Rückzahlung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld - Erklärung des Einkommens für das Jahr 2011) vom Rückzahlungsverpflichteten übernommen worden, daher sei diesbezüglich noch keine Verjährung eingetreten.

Der Abgabenanspruch entstehe mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Einkommensgrenze gemäß § 19 KBGG erreicht werde, frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres der Geburt des Kindes, letztmals mit Ablauf des auf die Geburt des Kindes folgenden 7. Kalenderjahres (§ 21 KBGG).
Die in den Jahren 2006 und 2007 ausbezahlten Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Kind **** seien daher bis zum Ablauf des Jahres 2013 zu überprüfen und bei Überschreiten der Einkommensgrenzen gemäß § 19 KBGG rückzufordern.
Im Kalenderjahr 2011 seien die Einkommensgrenzen gemäß § 19 KBGG erstmals überschritten worden, es sei daher mit Ablauf des Jahres 2011 die Verpflichtung zur Rückzahlung der ausbezahlten Zuschüsse in Höhe von € 1.786,73 entstanden.

Der Verfassungsgerichtshof habe mit Erkenntnis vom , G 184/10, die Bestimmung des § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG aufgehoben und ausgesprochen, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden sei. Andere Bestimmungen des KBGG seien mit diesem Erkenntnis nicht berührt worden.
Die Vorschreibung „Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2011" sei gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG in Verbindung mit § 18 Abs. 2 KBGG erfolgt.

Die Eltern, die die Rückzahlung gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG zu leisten hätten, seien Gesamtschuldner im Sinne des § 6 BAO. Das Wesen einer Gesamtschuld sei, dass der Gläubiger, also hier die Abgabenbehörde, die Mitschuldner nicht nur anteilsmäßig in Anspruch nehmen dürfe, sondern dass er auch die gesamte Schuld nur einem einzigen der Gesamtschuldner gegenüber geltend machen dürfe (vgl. Ritz, BAO4, § 6 Tz. 2). Im Abgabenrecht liege die Heranziehung der Gesamtschuldner im Ermessen der Abgabenbehörde. Das Finanzamt habe das Ermessen im angefochtenen Bescheid mit den Einkommensverhältnissen der Elternteile und mit den die Kindesmutter treffenden Lasten begründet, die mit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes verbunden seien. Der Beschwerdeführer sei somit im Rahmen des Ermessens zu Recht zur Rückzahlung gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG herangezogen worden.
Im entscheidungsrelevanten Zeitraum ( bis = Auszahlungszeitraum des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld) habe der Beschwerdeführer mit der Kindesmutter im gemeinsamen Haushalt gelebt. Dieser Umstand habe gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG zur Namhaftmachung als Rückzahlungsverpflichteter geführt.

Mit der fristgerechten Einbringung des Vorlageantrags vom gilt die Bescheidbeschwerde wiederum als unerledigt (§ 263 Abs. 3 BAO).

In der Folge legte  das Finanzamt mit Vorlagebericht vom die Bescheidbeschwerde dem Bundesfinanzgericht  vor.

Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen:

Die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld ist im Abschnitt 4 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes (KBGG) geregelt.

Gemäß § 49 Abs. 23 KBGG tritt der Abschnitt 4 (dies gilt auch für den Abschnitt 3 und weitere näher bezeichnete Bestimmungen des KBGG) in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2009 mit Ablauf des außer Kraft, ist jedoch auf Geburten bis weiter anzuwenden, sofern kein Anwendungsfall des Abs. 22 vorliegt.

Gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG haben die Eltern des Kindes eine Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld zu leisten, wenn an einen der beiden Elternteile ein Zuschuss gemäß § 9 Abs. 1 Z 2, 3 oder 4 ausbezahlt wurde.

Leben die Eltern in den Fällen des Abs. 1 Z 2 im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruchs (§ 21) dauernd getrennt, so ist die Rückzahlung bei den Elternteilen insoweit zu erheben, als dies bei dem jeweiligen Elternteil billig ist. Dabei ist insbesondere auf die jeweiligen Einkommensverhältnisse der Elternteile sowie auf die Tragung der mit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes verbundenen Lasten Bedacht zu nehmen (§ 18 Abs. 2 leg. cit.)

Die Rückzahlung ist gemäß § 18 Abs. 3 KBGG eine Abgabe im Sinne des § 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961.

Gemäß § 21 KBGG entsteht der Abgabenanspruch mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Einkommensgrenze gemäß § 19 erreicht wird, frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres der Geburt des Kindes, letztmals mit Ablauf des auf die Geburt des Kindes folgenden 7. Kalenderjahres.

Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt gemäß § 207 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung.

§ 207 Abs. 2 BAO sieht vor, dass die Verjährungsfrist bei den Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem II. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und § 24a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre beträgt.

Gemäß § 208 Abs. 1 lit. a BAO beginnt die Verjährung in den Fällen des § 207 Abs. 2 mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit nicht im Abs. 2 ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird.

Werden innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich gemäß § 209 Abs. 1 BAO die Verjährungsfrist um ein Jahr.

Laut dem vorliegenden Akteninhalt wurden für die Tochter des Beschwerdeführers, ****, geb. am **.**.2006, in den Jahren 2006 und 2007 Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 2.557,32 Euro an Frau ***** (Kindesmutter) ausbezahlt. Aus den ebenfalls im Akt erliegenden Abfragen des Zentralen Melderegisters geht hervor, dass der Beschwerdeführer und Frau ***** seit **.**.**** getrennt leben.

Im gegenständlichen Fall steht zwischen den Parteien außer Streit, dass im Kalenderjahr 2011 die für die Rückzahlung der Zuschüsse maßgebliche Einkommensgrenze des § 19 Abs. 1 Z 2 KBGG überschritten wurde.
Weder das im bekämpften Bescheid ermittelte Einkommen noch die daraus errechnete Höhe der Rückzahlungsverpflichtung für das Jahr 2011 werden vom Beschwerdeführer bestritten. Sie sind daher dieser Entscheidung zu Grunde zu legen.

Der Beschwerdeführer wendet in der Beschwerde ein, § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG sei vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig aufgehoben worden. Aus diesem Grund sei die Rückforderung nicht berechtigt.
Damit vermag aber der Beschwerdeführer den erlassenen Bescheid nicht erfolgreich zu bekämpfen, da im gegenständlichen Fall die Abgabenfestsetzung nicht nach § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG sondern nach § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG erfolgte. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung verwiesen.

Der Beschwerdeführer führt zudem ins Treffen, der geforderten Rückzahlung stehe die Verjährung entgegen. Auch damit vermag der Beschwerdeführer aus folgenden Gründen nicht durchzudringen:

Gemäß § 18 Abs. 3 KBGG stellt die Rückzahlung eine Abgabe iSd § 1 BAO dar. Die Rückforderung wird in der Weise vorgenommen, dass eine Abgabe festgesetzt wird. Die Dauer der Verjährungsfrist (5 Jahre) ist in § 207 Abs. 2 BAO geregelt.

Gemäß § 21 KBGG entsteht der Abgabenanspruch mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Einkommensgrenze gemäß § 19 erreicht wird. Als frühestmöglichen Zeitpunkt benennt der Gesetzgeber in § 21 den Ablauf des Kalenderjahres der Geburt des Kindes, als letztmöglichen Zeitpunkt den Ablauf des auf die Geburt des Kindes folgenden 7. Kalenderjahres.

Im Beschwerdefall wurde im Kalenderjahr 2011 die für die Rückzahlung maßgebliche Einkommensgrenze des § 19 Abs. 1 Z 2 KBGG überschritten. Unter Bedachtnahme auf § 21 KBGG entstand demnach der Abgabenanspruch mit Ablauf des Kalenderjahres 2011. Mit Ablauf des Kalenderjahres 2011 begann gemäß § 208 Abs. 1 lit. a BAO die fünfjährige Verjährungsfrist zu laufen. Im November 2016 wurde dem Beschwerdeführer von der Abgabenbehörde das Formular KBG 2 (Rückzahlung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld - Erklärung des Einkommens für das Jahr 2011 gemäß § 23 KBGG) zugesandt. Die Zustellung erfolgte nachweislich am . Die Zusendung der Abgabenerklärung gemäß § 23 KBGG stellt eine nach außen erkennbare Amtshandlung zur Geltendmachung des Abgabenanspruches im Sinne des § 209 Abs. 1 BAO dar, die die Verjährungsfrist um ein Jahr verlängert hat (vgl. ). Die Verjährungsfrist endet somit im Beschwerdefall mit Ablauf des Kalenderjahres 2017. Der bekämpfte Bescheid vom wurde noch innerhalb der Verjährungsfrist erlassen, sodass entgegen dem Beschwerdevorbringen Verjährung nicht eingetreten ist.

Wurde der Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld von Anfang an zu Unrecht gewährt, ist gegebenenfalls mit Rückforderung nach § 31 KBGG vorzugehen. Wurde allerdings die Leistung im Zeitpunkt der Leistungserbringung zu Recht gewährt, überschreitet aber in weiterer Folge das nach § 19 Abs. 2 KBGG ermittelte Einkommen die in § 19 Abs. 1 KBGG angeführten Grenzen, ist eine Rückzahlung im Wege einer Abgabenvorschreibung nach §§ 18 ff KBGG zu veranlassen.

Dem Beschwerdevorbringen, dass die für die Jahre 2006 und 2007 geleisteten Zuschüsse jedenfalls nach Maßgabe der Bestimmungen des § 31 KBGG verjährt seien, kommt keine Berechtigung zu, weil Gegenstand des angefochtenen Bescheides eine Abgabenfestsetzung nach § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG ist und nicht eine Rückforderung nach § 31 KBGG. Im Übrigen wird auch in der Beschwerde nicht behauptet, dass die in den Jahren 2006 und 2007 geleisteten Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld von Anfang an zu Unrecht gewährt worden seien.

Schließlich rügt der Beschwerdeführer, dass - wäre ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden - er vorbringen hätte können, dass er seit 2009 getrennt lebe und daher die Rückforderung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2011 im konkreten Fall nicht zulässig sei.

Sofern mit diesem Vorbringen eine Verletzung des Parteiengehörs geltend gemacht wird, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes solche Verfahrensmängel im Rechtsmittelverfahren sanierbar sind und auch einer Beschwerdevorentscheidung Vorhaltscharakter zukommt (vgl. etwa ). 

Der Gesetzgeber hat auch jenen Fall berücksichtigt, in dem die ursprünglich zusammen lebenden Elternteile im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches getrennt leben. Für diesen Fall hat der Gesetzgeber in § 18 Abs. 2 KBGG vorgesehen, dass die Abgabe bei den Elternteilen insoweit zu erheben ist, als dies bei dem jeweiligen Elternteil billig ist. Dabei soll insbesondere auf die jeweiligen Einkommensverhältnisse der Elternteile sowie auf die Tragung der mit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes verbundenen Lasten Bedacht genommen werden.

Das Finanzamt hat die Inanspruchnahme des Beschwerdeführers im angefochtenen Bescheid mit den Einkommensverhältnissen der Elternteile und mit den die Kindesmutter treffenden Lasten, die mit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes verbunden sind, begründet.
In der Beschwerde bzw. dem Vorlageantrag wurden dagegen keine konkreten Einwendungen erhoben oder Beweisanträge gestellt. Zur Frage der Ermessensübung zeigt sohin auch der Beschwerdeführer keine anderen als die von der Abgabenbehörde in Betracht gezogenen Umstände auf. Mit dem allgemein gehaltenen Einwand der Unzulässigkeit der Abgabenfestsetzung aufgrund seiner Trennung von der Kindesmutter erstattet der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang kein Vorbringen, das geeignet wäre, die Ermessensübung der Abgabenbehörde in Zweifel zu ziehen.

Aus den dargelegten Erwägungen war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da im gegenständlichen Verfahren die entscheidungsrelevanten Rechtsfragen bereits ausreichend durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt sind, und die Entscheidung von dieser Rechtsprechung nicht abweicht, ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.5101134.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at