Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 23.10.2017, RV/5100960/2017

Versteuerung von Entschädigungszahlungen aus einem gerichtlichen Rechtsstreit (fortgesetztes Verfahren)

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache Bf., Adresse, vertreten nunmehr durch V, Adresse,über die Beschwerde vom gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt A vom  betreffend Einkommensteuer 2008 bzw.vom  betreffend Einkommensteuer 2011 zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabengutschrift  sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Strittig ist die Frage der Zurechnung von Einkünften aus Entschädigungszahlungen aus einem zivilen Rechtsstreit  im Beschwerdezeitraum. Der Rechtsstreit war infolge der Lieferung von Abdeckungen für Kläranlagen nach S entstanden.

Es war im Verfahren fraglich, ob der tatsächliche Zahlungsempfänger (Bf.) diese Entschädigungszahlungen auch tatsächlich versteuern musste  oder die Besteuerung der Entschädigungszahlungen doch bei der ehemaligen S ( nunmehr SI GmbH, St.Nr. ****) zu erfolgen hat.

Folgefragen, ob gegebenenfalls die von Bf. getätigten Rückzahlungen als Werbungskosten in Betracht kämen oder ob diese dann Einlagen darstellen würden, knüpften daran an. 

Zum bisherigen Verfahrensablauf, dem angefochtenen Bescheid und dem wechselseitigen Vorbringen wird auf das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes v.  zu RV/5101038/2013 sowie auf das Erkenntnis des VwGH v., 2016/15/0059-5 verwiesen.

Kurzzusammenfassung des VwGH-Erkenntnisses

In der Feststellung des Bundesfinanzgerichtes , dass erst der spätere Verzicht auf die Forderung eine verdeckte Ausschüttung darstellt, wurde lt. VwGH inhaltliche Rechtswidrigkeit begründet. Nach Ansicht des VwGH ist bereits der unberechtigte Zufluss der Entschädigungszahlungen beim Gesellschafter  als verdeckte Ausschüttung zu qualifizieren.

Überdies wurde in Anbetracht der Höhe der Zahlungen vom VwGH auch Fremdunüblichkeit angenommen, weswegen auch unter diesem Aspekt eine verdeckte Ausschüttung anzunehmen gewesen wäre.

Rz 26-31 des Begründungsteiles des Höchstgerichtes lauten:

"...Soweit aber das Bundesfinanzgericht im Rahmen seiner rechtlichen Erwägungen erkennbar das Vorbringen (insbesondere) des neuen steuerlichen Vertreters zu Grunde gelegt hat, erweisen sich die Ausführungen als inhaltlich rechtswidrig.

Für steuerliche Zwecke ist zwischen der Stellung als Geschäftsführer und jener als Gesellschafter zu unterscheiden. Als "Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art" im Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 kommen solche Zuwendungen nicht in Betracht, die nicht durch die Geschäftsführungs- oder sonstigen Tätigkeit, sondern durch die Gesellschafterstellung veranlasst sind. Ausschüttungen jeder - auch verdeckter - Art zählen nicht zu den Einkünften iSd § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 (vgl. , mwN).

Verdeckte Ausschüttungen sind Vorteile, die eine Gesellschaft ihren Gesellschaftern aus ihrem Vermögen in einer nicht als Gewinnausschüttung erkennbaren Form unter welcher Bezeichnung auch immer gewährt, die sie anderen Personen, die nicht ihre Gesellschafter sind, nicht oder nicht unter den gleich günstigen Bedingungen zugestehen würde. Entscheidendes Merkmal einer verdeckten Ausschüttung ist die Zuwendung von Vermögensvorteilen, die ihrer äußeren Erscheinungsform nach nicht unmittelbar als Einkommensverteilung erkennbar sind und ihre Ursache in den gesellschaftsrechtlichen Beziehungen haben. Diese Ursache wird an Hand eines Fremdvergleiches ermittelt (vgl. , mwN).

Eine der Voraussetzungen für die Beurteilung eines Sachverhaltes als verdeckte Ausschüttung ist eine subjektive, auf Vorteilsgewährung gerichtete Willensentscheidung der Körperschaft. Dabei ist es zulässig, aus den Umständen des betreffenden Falles auf die Absicht der Vorteilsgewährung zu schließen (vgl. neuerlich mwN).

Das Bundesfinanzgericht geht - bei Zugrundelegung des Vorbringens, die auf Anweisung des Revisionswerbers auf seine Privatkonten erfolgten Zahlungen seien der S. GmbH zugestanden - zutreffend davon aus, dass sich der Revisionswerber als vertretungsbefugter Gesellschafter einen ungerechtfertigten Vorteil in Ausnützung seiner Eigenschaft als Organ der S GmbH verschafft hat. Da es diese Zahlungen unter dem Begriff "Diebstahl" behandelt, geht es offenkundig auch von einem Bereicherungsvorsatz des Revisionswerbers aus (vgl. § 127 StGB ), somit jedenfalls auch von einem Wissen und Wollen einer Vorteilszuwendung.

Das Bundesfinanzgericht geht - soweit erkennbar - nicht davon aus, dass die auf Privatkonten des Revisionswerbers erfolgten Zahlungen ihre Wurzel in Geschäftsführungs- oder sonstigen Tätigkeiten gehabt hätten. Es geht aber davon aus, eine verdeckte Ausschüttung läge nur im Verzicht auf die Geltendmachung oder Durchsetzung der aus der deliktischen Handlung erfließenden Schadenersatzansprüche.

Mehrgewinne einer Kapitalgesellschaft, die in ihrem Betriebsvermögen keinen Niederschlag gefunden haben, sind nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig als den Gesellschaftern verdeckt zugeflossene Ausschüttungen anzusehen (vgl. , mwN). Wenn das Bundesfinanzgericht davon ausgegangen ist, dass nicht schon die Zuwendung des Vorteils, sondern erst der Verzicht auf eine Rückforderung als verdeckte Ausschüttung zu werten sei, so hat es die Rechtslage verkannt, weil das Verhalten des Geschäftsführers der Gesellschaft grundsätzlich zuzurechnen ist (vgl. neuerlich )."

Das Bundesfinanzgericht folgt im fortgesetzten Verfahren jenem Sachvorbringen der nunmehrigen stl.Vertretung v. (Email),auf welches verwiesen wird (siehe Ausgangsfall zu RV/5101038/2013).

Fragen betreffend die Einordnung der späteren Rückzahlungen (zB. als Werbungskosten)waren  für den Beschwerdezeitraum irrelevant.  

Zusammenfassend bedeutet das Erkenntnis des VwGH , dass der Bf. in seinem  subjektiven Recht auf Nichtvorschreibung der Einkommensteuer verletzt wurde. Die Besteuerung findet auf der Ebene der Kapitalgesellschaft statt (s. berichtigte KÖST-Bilanzen der Jahre 2008 u.2011 bei S bzw. nunmehriger SI GmbH ,St.Nr. ****). Im Einkommen der Körperschaft wurden bereits Nettoerlöse v. € 247.644,83 (für 2008) bzw. solche idHv € 369.921,44 (für 2011) angesetzt.

Die dargestellte Rechtansicht des VwGH ist im fortgesetzten Verfahren bindend (§ 63 Abs. 1 VwGG, ).  

Auf die Berechnungsblätter (2 Beilagen) wird verwiesen.

Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Bei der im fortgesetzten Verfahren getroffenen Entscheidung handelt es sich daher um keine derartige grundsätzliche Rechtsfrage, da diese in Umsetzung des Erkenntnisses des VwGH am  zu Ra 2016/15/0059-5 erfolgte.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Schlagworte
Entschädigungszahlungen
Rechtsstreit (Zivilprozess)
Versteuerung
Kapitalgesellschaft oder natürliche Person (Geschäftsführer)
Verweise
VwGH, Ra 2016/15/0059
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.5100960.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at