Unrichtiges Antragsdatum im Abweisungsbescheid
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/7103107/2017-RS4 | Die überwiegende Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts geht, soweit ersichtlich, implizit von einer Antragstellung auf Weitergewährung von Familienbeihilfe in Form der Rücksendung eines vom Finanzamt übermittelten Überprüfungsformulars aus. |
RV/7103107/2017-RS5 | Eine Betreuung bei "vollbetreutem Wohnen" - Begleitung, Beratung, Förderung, Anleitung, Hilfestellung bei Haushaltsführung, Körperpflege, Gesundheit, Sicherheit, Mobilität/Orientierung, Freizeit, Ämter/Behörden, Finanzen, Bildung, soziale Kontakte, usw. unter Einschluss einer Betreuungsnachtbereitschaft - entspricht einer Heimerziehung im Sinne des § 6 Abs. 5 FLAG 1967. |
Folgerechtssätze | |
RV/7103107/2017-RS1 | wie RV/7102305/2016-RS3 Im Bescheidbeschwerdeverfahren kann immer nur über die Rückforderungsmonate des angefochtenen Rückforderungsbescheids abgesprochen werden. Innerhalb des einzelnen Rückforderungsmonats kann die Rückforderung gemäß § 263 Abs. 1 BAO zu Ungunsten des Beschwerdeführers erhöht ("verbösert") werden, wenn das Finanzamt im Rückforderungsbescheid irrtümlich von einem zu niedrigen Rückforderungsbetrag ausgegangen ist, oder zu Gunsten des Beschwerdeführers vermindert werden, wenn Rückforderungsbetrag zu hoch war. Hat hingegen in einem Monat des vom Rückforderungsbescheid umfassten Zeitraums keine Rückforderung zu erfolgen, ist der Rückforderungsbescheid insoweit gemäß § 263 Abs. 1 BAO aufzuheben; erfolgte die Rückforderung für ein Monat zu Recht, ist die Beschwerde insoweit gemäß § 263 Abs. 1 BAO als unbegründet abzuweisen. |
RV/7103107/2017-RS2 | wie RV/7100093/2016-RS4 Als Sache des Beschwerdeverfahrens, somit als Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, ist jene Angelegenheit anzusehen, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat (vgl. für viele etwa , oder ). Anders als etwa bei mangelhaften Eingaben, die auch vom Bundesfinanzgericht gemäß § 269 Abs. 1 BAO i. V. m. § 85 Abs. 2 BAO einem Mängelbehebungsverfahren unterzogen werden können, oder bei einer Entscheidung "in der Sache" durch Änderung des Spruches des angefochtenen Bescheides gemäß § 278 Abs. 1 BAO ist es dem Bundesfinanzgericht im Bescheidbeschwerdeverfahren verwehrt, durch Änderung des Antragsdatums, auf das sich ein antragsbedürftiger Bescheid in seinem Spruch bezieht, den Prozessgegenstand auszutauschen. Spricht ein antragsbedürftiger Bescheid über einen Antrag vom Tag X ab, ist Sache des Bescheidbeschwerdeverfahrens ein Antrag vom Tag X und nicht ein solcher vom Tag Y. Hat die Behörde mit ihrem Bescheid ein nicht gestelltes Anbringen vom Tag X vermeintlich erledigt, ist der diesbezügliche Bescheid ersatzlos aufzuheben. Ein allfällig am Tag Y gestelltes Anbringen wurde mit einem Bescheid, der über einen Antrag vom Tag X abspricht, hingegen nicht erledigt, und ist gegebenenfalls einer Säumnisbeschwerde gemäß § 284 BAO zugänglich. |
RV/7103107/2017-RS3 | wie RV/7100643/2014-RS1 Wurde an einem bestimmten Tag kein Antrag gestellt, darf die Behörde in einem Bescheid über keinen Antrag von diesem Tag absprechen. |
RV/7103107/2017-RS6 | wie RV/2101382/2016-RS1 Der Abbruch einer Berufsausbildung kann dem Abschluss der Schulausbildung im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 nicht gleichgestellt werden. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke über die Beschwerde der Janine Nicole W*****, *****Adresse*****, vom , beim Finanzamt eingebracht am , gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23, 1030 Wien, Marxergasse 4, vom , mit welchem der Antrag vom auf Familienbeihilfe für die Beschwerdeführerin selbst ab Juli 2016 abgewiesen wurde, Sozialversicherungsnummer 2*****, durch die Beschwerdevorentscheidung vom eingeschränkt auf den Zeitraum Juli und August 2016, im Umfang der Anfechtung durch den Vorlageantrag vom , beim Finanzamt eingebracht am , zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang der Anfechtung durch den Vorlageantrag, somit hinsichtlich der Zeiträume Juli und August 2016, gemäß § 279 BAO ersatzlos aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine (ordentliche) Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe (OZ 7)
Das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf übermittelte der Beschwerdeführerin (Bf) Janine Nicole W***** am ein Formular betreffend Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe, das die Bf dem Finanzamt am zurücksandte, wo es am einlangte. Mit diesem Formular ersuchte das Finanzamt um Übermittlung des Reifeprüfungszeugnisses sowie um Bekanntgabe der weiteren Tätigkeit ("Studium, Beschäftigung, ..."). Von der Anforderung weiterer Unterlagen lässt sich diesem Formular nichts entnehmen.
Im rückgesandten Formular besserte die Bf die vorgedruckte Adresse in Wien 12 (Betreutes Wohnen) durch Angabe einer Anschrift in Wien 3 aus und gab ihre Mobiltelefonnummer an.
Folgendes Begleitschreiben richtete das Finanzamt an die Bf:
Sehr geehrte Frau! Sehr geehrter Herr!
Um überprüfen zu können, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe noch gegeben sind, ersuchen wir Sie, das beiliegende Datenblatt genau zu prüfen und allenfalls zu berichtigen bzw. zu ergänzen.
Abschließend unterschreiben Sie bitte das Datenblatt und senden dieses
binnen 4 Wochen
an das Finanzamt zurück oder geben es im Infocenter desselben ab.
Wird in der Beilage um Vorlage von Beweismitteln ersucht, schließen Sie diese dem Datenblatt bitte unbedingt an.
Stehen Ihnen noch nicht alle Beweismittel zur Verfügung (z. B. wenn ein Schulzeugnis benötigt wird, das noch nicht ausgestellt wurde), warten Sie bitte mit der Rücksendung des Datenblattes, bis Sie alle Beweismittel beilegen können.
In Ihrem Interesse wird ersucht, die vollständigen Unterlagen so bald als möglich zu übersenden, da erst danach die Bearbeitung Ihrer Familienbeihilfenangelegenheiten erfolgen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Finanzamt
Die Bf übermittelte mit diesem Formular dem Finanzamt eine Bestätigung Bundesoberstufenrealgymnasiums BORG_X vom , dass die Bf erst nach einer bestandenen Wiederholungsprüfung im Herbst zur Reifeprüfung antreten könne (Herbsttermin: - ).
Abweisungsbescheid
Offenbar ohne weiteres Ermittlungsverfahren oder Vorhalt einer abweichenden rechtlichen Würdigung (jedenfalls findet sich hierüber nichts in den vom Finanzamt vorgelegten Verwaltungsakten) erließ das Finanzamt mit Datum gegenüber der Bf einen Abweisungsbescheid (OZ 1), wonach der Antrag "vom " auf Familienbeihilfe für die im Jänner 1997 geborene Bf "ab Juli 2016" abgewiesen werde und begründete dies wie folgt:
Gemäß § 6 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat und können somit für sich selbst Familienbeihilfe beziehen.
Lebt ein Kind im Haushalt der Eltern (eines Elternteils) oder finanzieren die Eltern überwiegend die Unterhaltskosten, haben die Eltern (hat der Elternteil) gemäß § 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) vorrangig Anspruch auf Familienbeihilfe.
Ein Zustellnachweis ist nicht aktenkundig.
Beschwerde
Mit Schreiben vom (richtig offenbar: ), beim Finanzamt am persönlich überreicht, erhob die Bf Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid:
Ich erhebe, innerhalb offener Frist, gegen den Abweisungsbescheid des Finanzamtes Wien 1/23, Marxergasse 4, 1030 Wien vom , zugestellt am , das Rechtsmittel der Beschwerde.
Anfechtung:
Der Abweisungsbescheid ist insofern rechtswidrig, da:
1) die grundlegenden Daten falsch sind! In dem Bescheid wird als Antragsdatum für die Familienbeihilfe der bezeichnet. Meine Anfragen an das Finanzamt betreffend der Weitergewährung der Familienbeihilfe erfolgten jedoch bereits im Juni 2016, die entsprechenden Schreiben über die Beibringung von Unterlagen datieren mit Juli 2016, August 2016 (Vermerk „eingegangen "!) und ! Ein Neuantrag hat niemals stattgefunden und schon gar nicht am !
2) weder meine, nach wie vor aufrechte Anspruchsberechtigung noch die bereits bestehende Aktenlage wurde berücksichtigt.
3) Ebenso wurden beigebrachte Unterlagen samt Bestätigungen und Nachweisen, entweder bewusst oder aus Nachlässigkeit, vollkommen ignoriert.
4) Zusätzlich wurde das Vorhandensein dieser Unterlagen in meinem Akt bei einer telefonischen Nachfrage schlichtweg bestritten, obwohl deren Übermittlung nachweislich erfolgt ist.
Der o.a. Bescheid wird von mir wegen Rechtswidrigkeit der Entscheidung vollinhaltlich angefochten, da die Begründung NICHT zutreffend ist und mir somit rechtswidrig die Zuerkennung der Familienbeihilfe vorenthalten wird.
Zu dem in der Begründung des Bescheides angeführten §6 Abs. 5 FLAG 1967 ist zu bemerken:
Meine Eltern, insbesondere mein Vater, leisten mir nicht überwiegend Unterhalt. Freiwillige Unterhaltszahlungen haben nie stattgefunden, der Unterhalt wurde über weite Strecken durch Beschlüsse des BG Liesing bevorschusst bzw. wird derzeit der Unterhalte, ebenfalls über Beschlüsse des BG Liesing, zwangsweise durch Exekution hereingebracht. Der vorläufig eingebrachte Betrag von € 429,- beinhaltet nicht die Abdeckung der noch offenen Außenstände an Unterhaltszahlungen der vergangenen Jahre, da mein Vater nie freiwillig Unterhalt geleistet hat.
Der Betrag entspricht auch in keiner Weise dem mir zustehenden Regelbedarfssatz von € 555,- und wurde vom BG Liesing auch noch zusätzlich um die Berücksichtigung meines anspruchsberechtigten Bezuges der Familienbeihilfe durch mich verkürzt. Dies entspricht der gesetzlichen Regelung, die besagt:
„Die Familienbeihilfe dient dazu, den Mindestunterhalt des Kindes zu gewährleisten und gleichzeitig die Eltern von ihrer Unterhaltspflicht zu entlasten."
Durch diese, in einem Beschluss des BG Liesing festgehaltene Entscheidung wird der rechtmäßige Bezug der Familienbeihilfe eindeutig festgestellt.
Meine Mutter leistet, entsprechend ihrem geringen Einkommen einen Unterhaltsbeitrag von € 40,-.
Ich selbst erhalte während meiner nunmehrigen Ausbildung an der Gesundheits- und Krankenpflegeschule der Stadt Wien ein Taschen- bzw. Verpflegsgeld, also kein Einkommen im Sinne des EStG, in der Höhe von € 327,-. In Summe mit der mir zustehenden, erhöhten und auch bis einschließlich Juni 2016 ausbezahlten Familienbeihilfe von € 220,40, insgesamt also € 547,40, bestreite ich den eigenen Unterhalt zum überwiegenden Teil selbst, da die Summe der Unterhaltszahlungen der Eltern nur € 469,- ausmacht.
Auch befinde ich mich seit nicht mehr in einer Einrichtung der MA 11 - Jugendamt sondern bewohne eine eigene Wohnung.
Zu dem in der Begründung des Bescheides angeführten $2 Abs. 2 FLAG 1967 ist zu bemerken:
Aus bereits oben angeführten Gründen - die Eltern leisten nicht den überwiegenden Teil der Unterhaltskosten - haben sie auch nicht vorrangig den Anspruch auf Familienbeihilfe.
Im Übrigen hat die Behörde, Finanzamt 12/13/14/Purkersdorf, bereits 2013 die Bezugsberechtigung der Familienbeihilfe hinreichend geklärt.
Das Finanzamt 12/13/14/Purkersdorf hat mir in der Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe vom den Bezug der Familienbeihilfe, „nach Überprüfung ihres Anspruches auf Familienbeihilfe", siehe Gesetzestext: „Einen eigenen Anspruch auf Familienbeihilfe haben Kinder nur dann, wenn die Haushaltsgemeinschaft zu den Eltern nicht mehr besteht und die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nachweislich nicht nachkommen." auf mein Konto BLZ 12000, Konto Nr. ... gewährt!
Hier hat die Behörde, also das Finanzamt 12/13/14/Purkersdorf, zu Recht erkannt, dass eine Unterhaltsbevorschussung bzw. zwangsweise per Exekution eingetriebener Unterhalt dem Sachverhalt „Eltern ihrer Unterhaltspflicht nachweislich nicht nachkommen" entspricht. Dieser Umstand hat sich bis heute NICHT geändert!
Ebenso wurde überprüft, dass ich zu diesem Zeitpunkt in keinem gemeinsamen Haushalt mit meinen Eltern bzw. einem anspruchsberechtigten Elternteil - in diesem Fall der Mutter - lebte sondern in einer Einrichtung der MA11 untergebracht war. Dies wurde auch auf dem Antrag der Abtretung der Anspruchsberechtigung von meiner Mutter auf meine Person von der MA11/... mit Stempel bestätigt.
Da die meine Mutter als vorrangig Bezugsberechtigte auf eine Auszahlung an sie verzichtete, mir das Bezugsrecht einräumte und mein Vater seinen Verpflichtungen betreffend dem Unterhalt nicht nachkommt, wurde mir der Bezug der Familienbeihilfe zuerkannt.
Mein Vater war niemals bezugsberechtigt, da er freiwillig keinen Unterhalt leistete und leistet. Der Unterhalt, Rückstände und Nachzahlungen für die Bevorschussungen, die zwischenzeitlich immer wieder erforderlich waren, müssen nach wie vor per Gerichtsbeschluss zwangsweise eingetrieben - exekutiert - werden. Ein, dem Gesetz entsprechendes „Nachkommen der Unterhaltspflicht" im vorgeschrieben Mindestumfang hat niemals stattgefunden.
Allerdings hat mein Vater schon bei der Bemessung der Unterhaltsleistung den Bezug der Familienbeihilfe durch meine Mutter bzw. jetzt durch mich als Minderungsgrund für die Höhe des Unterhaltes vor dem Bezirksgericht Liesing, Aktenzahl 5*****-110, vom , beantragt.
Auf dieser Basis, Minderung des Unterhaltes durch den Bezug von Familienbeihilfe, erfolgen auch die reduzierten, zwangsweise eingetriebenen Unterhaltsleistungen.
Begründung:
Die Sachlage im Detail:
Im Hinblick darauf, dass meine Schulausbildung mit Juni 2016 endet und ich ab eine Berufsausbildung an der Gesundheits- und Krankenpflegeschule der Stadt Wien absolvieren sowie die sozialpädagogische Einrichtung der MA11, in der ich mich seit befinde, mit verlassen und über Vermittlung dieser Einrichtung eine, für soziale Zwecke bereitgestellte Wohnung von „Wiener Wohnen" beziehen werde, habe ich zwischen Anfang und Mitte Juni 2016 beim Finanzamt im Finanzzentrum 1030 Wien angerufen und nachgefragt, was ich tun müsse.
Im Zuge des Gespräches wurde mir erklärt, dass das Finanzamt diesbezüglich Erhebungen einleiten werde und ich eine Anforderung für Unterlagen, die dafür benötigt werden, erhalten werde.
In einem Ersuchen des Finanzamtes, erhalten habe ich dieses etwa Mitte Juni 2016 - beantwortet kurzfristig innerhalb einer Woche - wurde ich um Beibringung folgender Unterlagen ersucht:
1) Reifeprüfungszeugnis
Offensichtlich ist der Behörde völlig unbekannt, dass es zu diesem Zeitpunkt noch gar kein Reifeprüfungszeugnis gibt, da die Prüfungen erst zu dieser Zeit bzw. erst später durchgeführt werden. Eine Panne, die eigentlich nicht passieren dürfte.
Übermittelt wurde trotzdem von mir eine Bestätigung der Schule BORG_X ...dass ich voraussichtlich erst zum Herbsttermin September/Oktober 2016 zur Matura antreten kann, da das Abschlusszeugnis der 8. Klasse negativ ausfallen werde.
2) Einkommensnachweis ab Juni 2013(!) bis laufend
Hier ist offensichtlich die Behörde vollkommen in Unkenntnis der (eigenen) Gesetzeslage, die eindeutig sagt: "Das Einkommen eines Kindes ist bis zu jenem Jahr irrelevant, in dem es 19 Jahre alt wird." (Quelle: https://www.help.gv.at). Nachdem ich ja erst im Jänner 2016 das 19. Lebensjahr vollendet habe, ist diese Frage eigentlich gar nicht maßgeblich.
Ich habe trotzdem bekannt gegeben, dass ich als Schülerin KEIN eigenes Einkommen beziehe bzw. bezogen habe.
Noch eine „Fehlleistung" der Behörde, da dieser ja bekannt war, dass ich bis Juni 2016 eine Schulausbildung absolviere. Von einer Schülerin, die 2013 erst 16 Jahre alt war, einen Einkommensnachweis ab 2013 zu verlangen, unbenommen der o.a. gesetzlichen Bestimmungen, ist geradezu grotesk und zeigt nicht gerade von Gewissenhaftigkeit in der Bearbeitung.
3) Aufstellung der Lebenshaltungskosten (z.B. Miete. Strom usw.) und wie diese finanziert werden.
Übermittelt wurde von mir ein Schreiben, aus dem eindeutig hervorgeht, dass ich mich nach wie vor unter der Obhut der MA 11 befinde und somit diese die Lebenshaltungskosten aus dem zwangsweise durch Exekution hereingebrachten Unterhalt bedeckt.
4) Bekommen sie von ihren Eltern Unterhaltszahlungen? Wenn ja, wie hoch und wie oft sind die Unterhaltszahlungen!
Hier wäre anzumerken, wenn die Behörde den Antrag und die beigefügten Unterlagen ordnungsgemäß behandelt, also gelesen, hätte, wäre ihr aufgefallen, dass Personen, die sich in einer Einrichtung der MA 11 befinden, KEINEN Unterhalt bekommen sondern dieser der Einrichtung überwiesen wird. Die Frage war also mehr als überflüssig und lässt Rückschlüsse zu, wie nachlässig mit der Behandlung von Anträgen umgegangen wird.
Nichtsdestotrotz habe ich die Behörde neuerlich auf den Umstand hingewiesen, dass sämtliche Unterhaltszahlungen, sowohl jene freiwilligen meiner Mutter als auch die zwangsweise per Exekution eingetrieben Zahlungen meines Vaters an das Jugendamt - MA 11 erfolgen.
Anmerkung betreffend Unterhaltszahlungen:
Ich habe bis einschließlich September 2016 niemals selbst Unterhalt bezogen. Erst ab Oktober 2016 wird der Unterhalt, der per Gerichtbeschluss exekutiert wird, auf mein Konto überwiesen.
Zur Vervollständigung der Unterlagen im Hinblick auf eine weiter Gewährung des Bezuges der Familienbeihilfe habe ich noch zusätzlich die Bestätigung der Aufnahmekommission der Gesundheits- und Krankenpflegeschule der Stadt Wien beigefügt, die meinen Ausbildungsbeginn mit 15. September 2016 bestätigt. Damit habe ich zusätzlich sowohl meine laufende, als auch meine zukünftige Anspruchsberechtigung für die Gewährung aufgrund einer Berufsausbildung nachgewiesen.
Die nachweisliche Übermittlung dieser Unterlagen erfolgte eingeschrieben auf dem Postweg. Interessanterweise wird aber genau diese Übermittlung vom Finanzamt bestritten!
Im Anschluss an diese Übermittlung der geforderten Unterlagen wurde unerklärlicherweise und vollkommen rechtswidrig ab Juli 2016 der Bezug der Familienbeihilfe, obwohl alle Voraussetzungen bis zumindest zum erfüllt waren, ohne Angaben von Gründen und ohne rechtswirksamen Bescheid einfach eingestellt.
Bis heute ist dazu weder eine Korrektur oder gar eine Auszahlung der nunmehr offenen Beträge, die mit vollkommen rechtmäßig zustehen, vorgenommen worden!
Etwa 2 Monate passierte dann nichts. Auf meine telefonischer Urgenz Ende August erhielt ich die Auskunft, da ich meinen Wohnsitz gewechselt hätte, wäre auch die Zuständigkeit des Finanzamtes vom 12. Bezirk zum FA für den 3. Bezirk gewechselt, der Akt wäre dem FA 03 noch nicht übermittelt worden und deswegen könnte noch keine Bearbeitung durchgeführt werden.
Für diese „Erkenntnis" hat die Behörde 2 Monate gebraucht, nämlich festzustellen, dass die Aktübermittlung trotz meines Wohnsitzwechsels im Jänner 2015 (!) noch nicht stattgefunden hat.
Das ist insofern ungewöhnlich, da ja auch alle anderen Behörden ihre Daten anhand des ZMR aktualisieren und daher von einem Wohnsitzwechsel bzw. von einer neuen Meldeadresse in Kenntnis sind, da diese Mitteilung vom ZMR an die Behörden weitergeleitet wird. Das Finanzamt hat es aber nicht für nötig befunden, meinen Finanzakt an das nunmehr zuständige FA f.d. 03. Bezirk zeitnah zu meiner Ummeldung - also 2015 (!) - und zeitgerecht zu transferieren.
Auf meine Nachfrage während des Telefonates, warum denn mein Akt noch nicht beim zuständigen Finanzamt sei, erhielt ich die Auskunft, wahrscheinlich habe ich „meine Wohnsitzänderung dem Finanzamt nicht bekannt gegeben" und diese wäre halt beim FA nicht bekannt.
Einen Widerspruch in sich birgt aber diese Aussage, da das erste Schreiben mit dem Ersuchen um Übersendung von Unterlagen an meine „neue", im ZMR aktuelle Adresse in den 3. Bezirk geschickt wurde. Schon ein wenig seltsam, wenn angeblich die Wohnsitzänderung einerseits nicht „amtsbekannt" sei, das Schreiben des FA aber sehr wohl an meine aktuelle Wohnadresse erfolgt ist. Diese Aussage ist demnach mehr als unglaubwürdig und widerspiegelt nur, dass derzeit im Bereich des Finanzamtes Wien offensichtlich nichts funktioniert.
Anmerkung:
Es besteht auch für den Bürger bei einem Wohnsitzwechsel, außer der ordnungsgemäßen Ummeldung im Meldeamt, um das ZMR zu aktualisieren, keinerlei gesetzliche Verpflichtung, dies zusätzlich den Behörden gesondert mitzuteilen - auch dem Finanzamt nicht.
Kurze Zeit später nach diesem Telefonat erhielt ich wiederum ein Schreiben des Finanzamtes - „Ersuchen um Ergänzung - Erinnerung vom 31. August" - Vermerk: eingelangt am , also erst 2 Monate später!
Was aber die Sache noch weit skurriler machte, ist die Tatsache, dass genau die gleichen Fragen gestellt wurden und genau die gleichen Unterlagen gefordert wurden, die ich bereits Ende Juni eingeschrieben an das Finanzamt übermittelt habe!
Es erschien mir so, als wüsste die eine Abteilung des Finanzamtes Wien nicht, was die andere Abteilung macht und es wird in meinem Akt auch weder etwas vermerkt, abgelegt oder aktualisiert.
Da sich weder die Sachlage noch die Umstände geändert haben, habe ich diese Fragen gleichlautend beantwortet und auch die entsprechenden Unterlagen nochmals, wiederum eingeschrieben innerhalb von wenigen Tagen an das Finanzamt übermittelt.
Nachdem ich wusste, dass ich die Betreuungseinrichtung der MA11 mit Ende September verlassen und eine „eigene" Wohnung beziehen werde - siehe oben - habe ich mich Anfang September beim Meldeamt auf die neue Wohnadresse im 23. Bezirk umgemeldet. Da ich auch nach der neuerlichen Übermittlung der geforderten Unterlagen nichts mehr gehört habe, beschloss ich, direkt im Finanzzentrum persönlich nachzufragen und bei gleicher Gelegenheit - vorsichtshalber - meine neue Meldeadresse bekannt zu geben.
Begleitet wurde ich von meinem ehemaligen Stiefvater, der mit eigenen Ohren hören wollte, warum es derart merkwürdige Vorgänge wegen einer simplen Verlängerung des Bezuges der Familienbeihilfe gibt, obwohl sich die Voraussetzungen dafür nicht bzw. nur unwesentlich (Adresss- und Schuländerung) geändert haben.
Zu unserem größten Erstaunen wurde uns erklärt, dass der Akt derzeit nicht bearbeitet werden kann, da nunmehr die Zuständigkeit aufgrund der Änderung der Meldeadresse in den Bereich des FA Wien f.d. 23. Bezirk fällt. Überdies gäbe es keine Unterlagen (!) und so einfach wäre die Sache nicht, weil erst geprüft werden müsse, ob die Voraussetzungen dafür gegeben seien und wer eigentlich Bezugsberechtigter für die Familienbeihilfe ist. Dies könnte ja der Vater sein. Ob dieser Aussagen waren wir beide sprachlos.
Nicht nur, dass die Gesetzeslage nicht gekannt wurde - lt. Gesetz ist der Kindesmutter beim Bezug der Familienbeihilfe der Vorrang einzuräumen, wieso man dann den Vater überhaupt als ersten Anspruchsberechtigten in erwähnt - es wurde auch nicht einmal versucht, Einblick in den Akt bzw. in die elektronisch erfassten Daten zu nehmen, um den Sachverhalt aufzuklären.
Auch ein Gespräch mit einer übergeordneten Bediensteten im Finanzzentrum, das erst zustande kam nachdem dies mein Stiefvater nachdrücklich einforderte, brachte keine Klärung, da jedes Vorbringen von Fakten - bereits 2malige Beibringung von Unterlagen - im Prinzip ignoriert wurde. Wir wurden auch darauf hingewiesen, dass die Angelegenheit ein Sachbearbeiter behandeln würde, jedoch sei ein direktes Gespräch weder spontan noch gegen Voranmeldung aufgrund der Umstrukturierung des Finanzamtes mehr möglich.
Nach diesem erfolglosen Gespräch sprach ein paar Tage später mein Stiefvater, ausgestattet mit einer Vollmacht, mich in Angelegenheiten des Finanzamtes vertreten zu dürfen, neuerlich im Finanzzentrum vor.
Auslöser dafür war, das ich eine „Mitteilung über den Wegfall des Anspruches auf Familienbeihilfe" vom erhielt in der wortwörtlich festgehalten war:
"Es wurde festgestellt, dass sie ab keinen Anspruch auf Familienbeihilfe mehr haben. Die Auszahlung der Familienbeihilfe wird daher eingestellt."
Abgesehen davon, dass eine Mitteilung alleine noch keine Rechtswirksamkeit hat, diese erlangt eine Einstellung des Bezuges der Familienbeihilfe nur mittels eine Bescheides - wieder in Punkt mehr, dass die Beamten des Finanzamtes offensichtlich die Gesetzeslage nicht kennen - sind auch die Kernpunkte dieser „Mitteilung" mehr als abstrus:
1) haben sich ab die Voraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe - sowohl die noch immer aufrechte Trennung vom gemeinsamen Haushalt als auch die laufende Unterbringung in einer Einrichtung der MA11 sowie der Bezug des zwangsweise exekutierten Unterhaltes durch die MA11, da der Vater seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt) - im Vergleich zum Vormonat, dem Juni 2016 nicht geändert. Im Juni wurde aber die Familienbeihilfe noch ordnungsgemäß überwiesen.
2) die unmittelbar zukünftigen Veränderungen - der Übergang von einer reinen Schulausbildung per Ende Juni 2016 bzw. Beginn Juli 2016 zu einer beruflichen Schulausbildung ab 15. September 2016 - wurden hinreichend durch 2malige, nachweisliche Übermittlung der erforderlichen Unterlagen belegt.
3) Völlig unberücksichtigt wurden folgende, gesetzliche Vorgaben, die den Weiterbezug der Familienbeihilfe hinreichend begründen und rechtfertigen:
„Nach Erreichen der Volljährigkeit kann für Kinder, die für einen Beruf ausgebildet werden, bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres, d.h. bis zum 24. Geburtstag des Kindes, (bis inklusive Juni 2011: 26. Lebensjahr bzw. 26. Geburtstag des Kindes) Familienbeihilfe bezogen werden.
Ab besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem frühestmöglichen Beginn einer weiteren Berufsausbildung."
4) Wie ahnungslos und fahrlässig mit der Bearbeitung des Aktes umgegangen wird zeigt auch die Tatsache, dass ich bereits seit Juli 2016 keine Familienbeihilfe ohne Rechtsgrundlage erhalten habe. Dies müsste aber das Finanzamt wissen bzw. im Akt festgehalten sein! Die Formulierung „wird daher" weist aber auf eine zukünftige Einstellung des Bezuges der Familienbeihilfe hin. Diese Feststellung ist schlichtweg absurd, da niemand etwas zukünftig einstellen kann, das bereits eingestellt ist!
Bei dieser 2. Vorsprache am hatte mein Stiefvater auch telefonischen Kontakt mit der Kanzlei des FA f.d.23. Bezirk. Lt. Auskunft wurde mein Akt erst am vom Finanzamt Wien 3/6/11/15/Schwechat/Gerasdorf an das Finanzamt Wien 1/23 übermittelt. Am gleichen Tag wurde demnach der Akt überprüft - wozu die Behörde monatelang nicht imstande war - die „Mitteilung über den Wegfall des Anspruches auf Familienbeihilfe" erstellt. Wie gewissenhaft und genau diese „Überprüfung" war, lässt sich an den oben angeführten 4 Punkten deutlich ablesen.
Hier manifestiert sich wiederum das Totalversagen der Finanzverwaltung, da ganzoffensichtlich nichts überprüft und diese Mitteilung quasi im „Stegreif" erstellt wurde. Diese Vorgangsweise ist eindeutig rechtswidrig!
Noch viel merkwürdiger war die Aussage der weiblichen Bediensteten auf den Vorwurf meines Stiefvaters hin, dass im Prinzip gar nichts überprüft wurde und die Mitteilung alleine keinerlei Rechtscharakter habe, da dies in Form eines Bescheides samt Begründung erfolgen müsse: „Naja, das hat eine ganz neue Kollegin gemacht, die kennt sich noch nicht so gut aus."
Diese Aussage wurde tatsächlich so gemacht und kann von meinem Stiefvater eidesstattlich bestätigt werden.
Noch fruchtloser war ein Gespräch mit dem Leiter des Fa f.d. 23. Bezirk, Hr. D*****. [Anmerkung des Gerichts: Es handelte sich hier offenkundig nicht um den Vorstand des Finanzamts, sondern um einen Teamleiter]. Auch dieser war nicht bereit, sich im Detail mit der Sachlage auseinanderzusetzen. Es kamen immer wieder Hinweise auf angeblich nicht vorhandene Unterlagen - es gäbe keine Schulbesuchsbestätigung für das Jahr 2016 - eine Behauptung die in sich schon absurd ist, da die Gewährung der Familienbeihilfe von dieser bereits im Vorfeld abhängig ist, diese bereits im Herbst 2015 vorgelegt wurde und die Familienbeihilfe ja bis Juni 2016 ausbezahlt wurde - oder Auskünfte in Bezug auf den Unterhalt bzw. mein Einkommen, die ich gemacht hätte und die nicht den Erfordernissen zur Zuerkennung entsprächen. Ebenso wurde angeregt, die Familienbeihilfe neu zu beantragen, wobei geprüft werden muss, ob nicht der Vater anspruchsberechtigt sei usw.
Selbst die Hinweise meines Stiefvaters, dass die ganze Angelegenheit vom Finanzamt bereits 2013 rechtsgültig entschieden worden sei, wurden einfach ignoriert. Da das Gespräch zu keinem Ergebnis kam, wurde der Telefonkontakt, der vom Infobereich des Finanzzentrums geführt wurde, beendet.
Auch ein zweites Telefonat, das mein Stiefvater mit Hr. D***** gegen Mittag desselben Tages - Beginn ca. 11:50 - geführt hat, führte zu keinem Ergebnis. In diesem Gespräch erwähnte Hr. D***** noch süffisant, dass nunmehr ein Bescheid erstellt wurde - offensichtlich nach dem Hinweis meines Stiefvaters auf die Rechtslage am Vormittag - und bereits unterwegs sei. Er konnte sich auch während des Gespräches den Hinweis nicht verkneifen, dass das Gespräch möglicherweise „gleich" getrennt würde, da ja jetzt Dienstschluss sei. Da es erst 11:57 war, hat mein Stiefvater dies auch deutlich kundgetan mit dem Hinweis, dass ja noch3 Minuten Gesprächszeit verblieben. Das Gespräch wurde danach beendet.
Auch diese Aussagen des Hr. D***** können von meinem Stiefvater eidestattlich bestätigt werden. Es ist natürlich bemerkenswert, wenn sich der Leiter eines Finanzamtes mehr Sorgen darüber macht, dass der Dienstschluss nicht eingehalten werden könnte - gemeint hat er natürlich jene Zeit, die dem Bürger für einen Kontakt, nämlich zwischen 08:00 Uhr und 12:00 Uhr eingeräumt wird - anstatt sich darum zu kümmern, dass die Bearbeitung eines Falles und Aktes ordnungsgemäß von statten geht.
Resümee:
Chaos in der Organisation Finanzamtes Wien - lt. einer Auskunft während eines Gespräches im Finanzzentrum wusste eine Abteilung nicht mal, wo sich die andere befindet - und schwere Mängel in der internen Kommunikation der zusammengelegten Finanzämter Wiens im Finanzzentrum in 1030 Wien führen dazu, dass die Rechte nicht weiß was die Linke tut. Akten werden nicht oder nur unvollständig weitergegeben, die Aktempfänger nicht über bereits veranlasste Maßnahmen informiert.
Dies führt einerseits zu Doppelgleisigkeiten und andrerseits zu massiven Informationsdefiziten, die der Bürger ausbaden muss und die zu unnötigen Verzögerungen in der Bearbeitung der einzelnen Fälle führen.
Die Mitarbeiter reagieren auf Telefonate teils unwirsch und rechthaberisch, Hinweise bei laufenden Verfahren werden bewusst ignoriert und Gespräche schroff abgewürgt. Es werden sogar falsche Auskünfte gegeben, so z.B. dass bei Beantragung der Mindestsicherung die Familienbeihilfe wegfalle.
Ein Punkt, der lt. Auskunft bei der zuständigen MA40 Verwunderung auslöst, da bei der Beantragung der Mindestsicherung angegeben werden muss, ob Familienbeihilfe und in welcher Höhe bezogen wird. Im Übrigen werden Einkünfte aus dem FLAF (z.B. die Familienbeihilfe) nicht bei der Berechnung herangezogen. Das sind aber scheinbar Dinge, die zu den Informationsdefiziten der Mitarbeiter des Infocenters des Finanzzentrums gehören.
Eine Klärung eines Sachverhaltes ist nicht möglich, da keine Möglichkeit mehr besteht, mit einem Sachbearbeiter persönlich zu sprechen und die Mitarbeiter im Info-Zentrum entweder überfordert sind oder schlichtweg zu wenig Fachwissen haben, oft wird nicht mal die eigenen Gesetzeslage gekannt.
Anstatt zu versuchen, eine Sachlage zu klären, wird man als Bürger als unwissend hingestellt und gleich vorneweg auf den Rechtsweg verwiesen. Das genau ist der Grund, warum so vieles schief läuft, wie in meinem Fall hier.
Antrag:
1) Ich beantrage, den Bescheid vollinhaltlich wegen Rechtswidrigkeit der Entscheidung aufzuheben.
2) Ich beantrage die unverzügliche Auszahlung der Familienbeihilfe für die Monate Juli, August und September 2016. Die Auszahlung wurde trotz aufrechter Anspruchsberechtigung und ohne Begründung, insbesondere ohne rechtswirksamen Bescheid rechtswidrig eingestellt.
3) Ich beantrage die Weitergewährung der Familienbeihilfe ab Oktober 2016, da sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Diese sind zum überwiegenden Teil bereits durch entsprechende Dokumente, die nachweislich dem Finanzamt übermittelt wurden, hinreichend nachgewiesen.
Eine Schulbesuchsbestätigung für das Schuljahr 2016/2017 wurde von mir durch persönliche Übergabe im Finanzzentrum beigebracht.
Sämtliche andere Daten, betreffend Unterhaltsbedeckung, Einkommen und Lebenshaltungskosten sind bereits nachgewiesen bzw. aus dem Inhalt dieser Beschwerde zu entnehmen.
...
Beilagen:
Mitteilung über den Bezug von Familienbeihilfe vom
Ersuchen um Ergänzung - Erinnerung vom
Mitteilung der MA 11
Mitteilung über den Wegfall des Anspruches auf Familienbeihilfe vom
Abweisungsbescheid vom
Die genannten Beilagen waren angeschlossen:
Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe
Das Finanzamt Wien 12/13/14/Purkersdorf teilte der Bf am an der Adresse des betreuten Wohnens in Wien 12 mit dass nach "Überprüfung Ihres Anspruches auf Familienbeihilfe" der Bf ab Aug. 2013 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum August 2013 bis Jänner 2015 gewährt werde."
Sie werden ersucht, Tatsachen, die bewirken können, dass der Anspruch auf die Beihilfen erlischt (z. B. Beendigung der Berufsausbildung oder eigene Einkünfte des Kindes), sowie Änderungen der in Ihrem Antrag angeführten Daten auch im eigenen Interesse (z. B. zur Vermeidung von Rückforderungen) umgehend Ihrem Finanzamt mitzuteilen.
Ergänzungsersuchen vom
Das Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf ersuchte mit Ergänzungsersuchen vom "betreffend Antrag auf Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe, eingelangt am " um
Einkommensnachweis von ihnen ab Juni 2013 bis laufend.
Aufstellung ihrer Lebenshaltungskosten (zB Miete, Strom usw ) und wie diese finanziert werden.
Bekommen sie von ihren Eltern Unterhaltszahlungen? Wenn ja, wie hoch und wie oft sind die Unterhaltszahlungen?
Dies mit dem Bemerken
Sie haben offenbar übersehen, die von Ihnen vorzulegenden Nachweise vollständig einzureichen bzw. die Ihnen übermittelten Fragen vollständig zu beantworten.
Wir ersuchen Sie daher, dies bis längstens 21. Sept.2016 nachzuholen.
Schreiben des Magistrats der Stadt Wien vom
Der Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie, ersuchte Jana-Ina L***** (die Mutter der Bf) mit Schreiben vom den Kostenersatz für die sozialpädagogische Einrichtung von monatlich 40 € bis einschließlich September 2016 zu zahlen, da die Bf bis Ende September 2016 die sozialpädagogische Einrichtung nutzen werde.
Mitteilung über den Wegfall des Anspruches auf Familienbeihilfe
Das Finanzamt Wien 1/23 fertigte am an die Bf eine Mitteilung über den Wegfall des Anspruches auf Familienbeihilfe aus:
Mitteilung über den Wegfall des Anspruches auf Familienbeihilfe
Es wurde festgestellt, dass Sie ab keinen Anspruch auf Familienbeihilfe mehr haben. Die Auszahlung der Familienbeihilfe wird daher eingestellt.
Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass Sie Familienbeihilfe erneut beantragen können, wenn in späterer Folge der Anspruch auf Familienbeihilfe wieder entstehen sollte (z. B. bei Berufsausbildung oder Fortsetzung der Berufsausbildung nach Beendigung des Präsenz- oder Zivildienstes).
Bitte kontaktieren Sie wegen der Mitversicherung in der Krankenversicherung Ihren Krankenversicherungsträger.
Vorhalt vom
Das Finanzamt Wien 1/23 sandte daraufhin der Bf folgenden Vorhalt (OZ 3):
Do Dokumentbeschreibung
89 Betrifft Beschwerde:
Sie haben anscheinend nicht verstanden, dass derjenige, der für den überwiegenden Unterhalt aufkommt, Anspruch auf Familienbeihilfe hat. Am haben Sie bekanntgegeben, dass Ihr Vater Jörg K***** monatlich € 429,- an Sie überweist, d.h. dass er für Ihren überwiegenden Unterhalt aufkommt! Sie werden ersucht, eine Stellungnahme abzugeben.
Weiters werden Sie ersucht, eine Schulbestätigung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflegeschule beizubringen (aktuelle).
Von wann bis wann befanden Sie sich in der Obhut beim MA 11?- Nachweis
Vorhaltsbeantwortung vom
Die Bf beantwortete mit Schreiben vom , beim Finanzamt am persönlich überreicht, den Vorhalt vom (OZ 4):
Betreffend Ihres Schreibens vom darf ich Sie höflich darauf hinweisen, dass die Formulierungen im Abschnitt „Ergänzungspunkte" in keiner Weise dem amtlichen Umgangston mit einem Bürger entsprechen. Ein gewisses Grundmaß an Höflichkeit ist daher sicherlich angebracht und wird auch von mir eingefordert.
Formulierungen wie „Sie haben anscheinend nicht verstanden..." sind unakzeptabel, da sie eine Diskriminierung darstellen, indem dem Bürger mangelnde Intelligenz zum Verstehen von Sachverhalten unterstellt wird. Ich denke nicht, dass das dem Verfasser dieses Schreibens zusteht, ich werde auch eine diesbezügliche Beschwerde an das Bundesministerium für Finanzen erheben.
Aus Ihrem Schreiben entnehme ich auch, dass Ihre Behörde offensichtlich meine Beschwerde vom nicht gelesen bzw. deren Inhalt nicht zur Kenntnis genommen hat. Darin wird ja bereits ausführlich dargelegt, was jetzt wiederum an Stellungnahmen und Beibringen von Unterlagen in den Ergänzungspunkten verlangt wird.
Man gewinnt den Eindruck, dass Ihre Behörde die eigenen Akten nicht liest bzw. bereits nachweislich übermittelte Unterlagen dem Akt nicht hinzugefügt wurden bzw. unauffindbar sind. Das entspricht aber nicht dem ordentlichen Umgang mit Daten und der ordnungsgemäßen Abwicklung eines Verfahrens und sind daher auch Hauptgrund meiner, Ihnen vorliegenden Beschwerde.
Betreffend Ihrem Ergänzungsersuchen darf ich Ihnen folgendes mitteilen:
1) Unterhalt - Stellungnahme:
Wie bereits in der Beschwerde bekanntgegeben, leistet mein Vater, Herr Jörg K*****, freiwillig keinen Unterhalt, es wird auch kein Geld von seinem Konto auf mein Konto überwiesen.
Der Betrag von € 429,- wird - lt. beigelegtem Beschluss des BG Liesing, Zahl5*****-110, mit Rechtswirksamkeit vom - zwangsweise per Exekution eingetrieben.
Im Übrigen weise ich darauf hin, dass in diesem Beschluss auch festgehalten ist, dass meinem Vater - siehe Seite 6 des Beschlusses - eine reduzierte Unterhaltsleistung aufgrund des Bezuges der Familienbeihilfe durch meine Mutter, Frau Jana-Ina L***** vorm. W*****, anerkannt wurde.
Demnach hatte mein Vater niemals Anspruch auf Familienbeihilfe. Da der Beschluss nach wie vor aufrecht ist, ist auch hinlänglich rechtlich geklärt, dass er weiterhin keinen Anspruch auf Familienbeihilfe hat. Ein Bezug von Kinderbeihilfe bei gleichzeitig reduzierter Unterhaltsleistung aufgrund eines Gerichtsbeschlusses - Exekution des Unterhaltes - ist rechtlich gar nicht möglich.
Eine von Ihnen angekündigte Überprüfung des Anspruches meines Vaters auf Bezug der Familienbeihilfe ist also aufgrund der Aktenlage und Ihrer eigenen Entscheidung vom , mir persönlich die Familienbeihilfe auszuzahlen, eigentlich hinfällig.
2) Schulbesuchsbestätigung:
In der Anlage übermittle ich Ihnen nunmehr zum 3. Mal (!) eine Schulbesuchsbestätigung mit aktuellem Datum. Die Erste habe ich Ihnen bereits im Juli 2016 bei meinem Antrag auf Verlängerung der Gewährung der Familienbeihilfe beigelegt und die Zweite persönlich im September 2016 in Anwesenheit eines Zeugen im Info-Center einer Mitarbeiterin übergeben.
Bedauerlicherweise scheint es so, dass Unterlagen in Ihrem Bereich verschwinden, nicht weitergegeben oder dem Akt hinzugefügt werden. Sonst könnte es nicht vorkommen, das die genau gleichen Unterlagen von mir 3x gefordert werden. Es mag schon sein, dass im Laufe des Verfahrens mehrere Finanzämter mit der Angelegenheit befasst waren, doch sollten sich eigentlich alle angeforderten Unterlagen, egal wer es veranlasst hat, im Akt befinden.
Dass dem offensichtlich nicht so ist, spricht nicht für einen sorgfältigen Umgang mit Unterlagen und einer gesetzeskonformen Abwicklung eines Verfahrens.
3) Aufenthaltsbestätigung der MA 11:
In der Anlage befindet sich die Aufenthaltsbestätigung der MA 11.
Der Hinweis im Punkt „Ergänzungspunkte" des Ersuchens um Ergänzung mit dem Text „Sie werden aufmerksam gemacht, dass kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, während sie sich auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden."
ist im Hinblick auf Ihre eigene Entscheidung vom - in der Beilage - basierend auf der Berufungsentscheidung GZ. RV/1208-W/13 des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, Senat 16 vom , hinfällig.
Aufgrund der Aufenthaltsbestätigung, dieser Entscheidungen und der gesetzlichen Grundlagen „Für volljährige Kinder unter 24 Jahren besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem frühestmöglichen Beginn einer weiteren Berufsausbildung."
steht mir die Familienbeihilfe unstrittig bis mindestens gesetzlich zu.
Sie haben mir den Bezug der Familienbeihilfe ab Juli 2016, ohne rechtswirksamen Bescheid und ohne Angabe von Gründen widerrechtlich eingestellt. Auch Ihre „Mitteilung über den Wegfall des Anspruches auf Familienbeihilfe" vom ist widerrechtlich, da die in diesem Schreiben angeführte Begründung
„Es wurde festgestellt, dass sie ab keinen Anspruch auf Familienbeihilfe mehr haben."
rechtlich nicht haltbar ist. Meine Anspruchsvoraussetzungen waren gegeben, ebenso wurden die im Juli, anlässlich meines Ansuchens um Verlängerung der Gewährung der Familienbeihilfe zusätzlich angeforderten Unterlagen nicht berücksichtigt.
Ich darf Sie nunmehr zum 2. Mal auffordern, mir unverzüglich die mir zustehende, erhöhte Familienbeihilfe für die Monate Juli 2016 bis einschließlich September 2016 auszubezahlen bzw. auf mein Konto zu überweisen.
Für den Fall, dass Sie mir die Auszahlung weiterhin verweigern, behalte ich mir weitere rechtliche Schritte vor.
Für den weiteren Bezug der Familienbeihilfe - ab Oktober 2016 - erwarte ich mir eine sachorientierte Behandlung meiner Beschwerde unter Berücksichtigung der gesetzlichen Grundlagen.
...
Beilagen:
Ersuchen um Ergänzung vom
Beschluss des BG Liesing, Zahl 5*****-110 vom
Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe vom
Schulbesuchsbestätigung der Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege
Aufenthaltsbestätigung der MA 11
Mitteilung über den Wegfall des Anspruches auf Familienbeihilfe vom
Beschluss BG Liesing, , 5*****-110
Das Bezirksgericht Liesing hat mit Beschluss , 5*****-110, Jörg-Hannes K***** als Vater der Bf schuldig erkannt, zu deren Unterhalt unter anderem ab einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 429 € zu Händen des Magistrates der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie zu leisten.
Schulbesuchsbestätigung
Der Wiener Krankenanstaltenverbund, Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege am Allgemeinen Krankenhaus der Stadt Wien, bestätigte am , dass die Bf die dreijährige Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege besucht (Ausbildungsbeginn: , voraussichtliches Ausbildungsende: ).
Die Schülerin erhält ein monatliches Taschengeld von EUR 233,20 (12x jährlich und 2 Sonderzahlungen in gleicher Höhe mit Stichtagsregelung) sowie ein Verpflegsgeld in der Höhe von EUR 97,50 monatlich (12x jährlich).
Die Schülerin ist nach dem ASVG kranken-, unfall- und pensionsversichert, die Kosten trägt zur Gänze die Gemeinde Wien.
Bestätigung der MA 11
Der Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie, Rechtsvertretung bestätigte der Bf am , dass sie im Zeitraum vom bis in sozialpädagogischen Einrichtungen der Stadt Wien untergebracht war.
Vorhalt vom
Das Finanzamt Wien 1/23 sandte daraufhin der Bf folgenden weiteren Vorhalt (OZ 5):
Do Dokumentbeschreibung
89 Nachweis über die Beträge, die Sie aus eigenen Mitteln für Ihre Lebenshaltungskosten zur Verfügung haben (Mindestsicherung, Sozialhilfe, Wohnbeihilfe, etc) und Bestätigung vom Gericht, welche Beträge tatsächlich von Ihrem Vater monatlich zwangsweise eingetrieben wurden.
Zu Ihrem Schreiben vom wird bemerkt, dass Sie vom 1.7.- sehr wohl eigenes Einkommen hatten.
Vorhaltsbeantwortung vom
Die Bf beantwortete mit Schreiben vom , beim Finanzamt am selben Tag persönlich überreicht, den Vorhalt vom (OZ 6):
In der Anlage übermittle ich Ihnen die geforderten Unterlagen, soweit dies gesetzlich und rechtlich möglich ist.
1) Nachweis über Beträge, die ich aus eigenen Mitteln für meine Lebenshaltungskosten zur Verfügung habe
Lt. aktuellem Kontoauszug vom
a) € 86,03 Stadt Wien, MA 40 Soziales
Dieser Betrag setzt sich lt. Bescheid SH/2016/009*****-001 der MA 40 vom aus einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes von € 78,06 und einer Mietbeihilfe von € 7,97 zusammen.
b) € 328,37 Stadt Wien, MA2 Bezug 12/2016
Dieser Betrag ist das Entgelt, dass während meiner Ausbildungszeit in der Krankenpflegeschule der Stadt Wien als Kostenersatz für Bekleidung und Essen erstattet wird.
In Summe betragen also meine eigenen Mittel für die Bedeckung des Lebensunterhaltes € 414,40 im derzeit aktuellen Monat Jänner 2017.
2) Bestätigungen vom Gericht, welche Beträge tatsächlich von meinem Vater monatlich zwangsweise eingetrieben werden
Das Gericht führt darüber keine Aufzeichnungen.
Die offenen Außenstände, ein Unterhaltsrückstand von € 14.886,- incl. Kosten sowie der laufende, monatliche Unterhalt von € 429,- wird, soweit dies im Rahmen des Gesetzes möglich ist (zu berücksichtigen ist das Unterhaltsexistenzminimum sowie das Existenzminimum) vom Dienstgeber (Drittschuldner) auf dem Gehaltswege einbehalten. Nur dieser führt darüber Aufzeichnungen, welche Beträge tatsächlich an mich überwiesen werden. Diese aktuellste Aufzeichnung habe ich beigelegt.
Fakt ist, dass sich mein Vater von der ihm gesetzlich auferlegten Unterhaltsleistung weitgehend gedrückt hat. Wie bereits mehrfach erwähnt und nachgewiesen, kam und kommt mein Vater der Unterhaltspflicht NICHT nach. Dies lässt sich aus den nun beigefügten Unterlagen zweifelsfrei herauslesen.
Nachweisliche Tatsache ist, dass sich mein Vater, Herr Jörg K*****, an den, bereits an Sie übermittelten Beschluss des BG Liesing, Zahl 5*****-110, mit Rechtswirksamkeit vom 01,02.2013, NICHT gehalten hat. Bereits am erfolgte von der MA 11 - Jugendamt die Mitteilung AJF-R10/04/23*****, dass er den Verpflichtungen der Unterhaltsleistung (Kostenersatz an die MA 11) NICHT nachkommt.
Zur Erklärung: Rechtlich ist der Bezug eines Kindesunterhaltes durch eine öffentliche Einrichtung nicht möglich, da diese Leistung nur dem Kind zusteht. Wenn sich das Kind jedoch in Obhut dieser öffentlichen Einrichtung befindet und diese den Lebensunterhalt aus öffentlichen Mitteln bestreitet, kann der Kindesunterhalt als „Kostenersatz" geltend gemacht werden.
In weiterer Folge hat sich mein Vater auch immer wieder der Unterhaltsleistung durch Firmenwechsel, Kurzbeschäftigung, Arbeitslosigkeit und Firmengründung entzogen. Erst durch sein eingegangenes Beschäftigungsverhältnis bei der W*****L***** GesmbH & Co KG im Jahr 2016 konnte das Jugendamt in meinem Auftrag die Bewilligung der Gehaltsexekution, Aktzahl 18 E 21*****/16k - 2, BG Fünfhaus vom , erreichen. Darin wird sowohl der bis dahin aufgelaufene Unterhaltsrückstand als auch die laufende Unterhaltsleistung zur Exekution freigegeben.
Die dazu gehörige Drittschuldnererklärung wurde am durch die MA 11 - Jugendamt an den Arbeitgeber übermittelt.
Am 13. Oktober wurde dem Arbeitgeber vom BG Fünfhaus, Aktzahl 18 S 5*****/16p - 4 die Mitteilung übersandt, dass über das Vermögen von Jörg K*****, also meinem Vater, ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet wurde. In dieser Mitteilung wird explizit darauf hingewiesen:
„Soweit die Exekution die Hereinbringung des Unterhaltes betrifft, bleibt sie insoweit aufrecht, als sie den Differenzbetrag zwischen Existenzminimum und Unterhaltsminimum betrifft."
Ich selbst wurde mit dieser Problematik erst dadurch konfrontiert, dass ich für Jänner den mir zustehenden Unterhalt nur anteilig erhielt. Eine Rückfrage beim Arbeitgeber (Drittschuldner) ergab, dass aufgrund des geringeren Einkommens meines Vaters im Dezember 2016 - dieses ist nicht immer gleich hoch, sondern vom Umfang seiner Dienstleistung als Autobuslenker abhängig - die Einschränkungen der o.a. Anweisung in der Mitteilung des BG Fünfhaus (Existenzminimum) greifen und somit eine Exekution des vollen Unterhaltsanspruches nicht mehr möglich war.
Anstatt des mir gerichtlich zugesprochenen Unterhaltes von € 429,- wurde mir nur mehr der verbleibende, pfändbare Restbetrag von € 349,17 auf mein Konto überwiesen.
Da in der am stattgefundenen Gläubigerversammlung VJ-013 018 S 5*****/16p am BG Fünfhaus bekanntgegeben wurde, dass die vorläufig evidente Überschuldung über € 100.000,- beträgt (genaue Angaben sind aus Datenschutzgründen nicht möglich, können aber unter der Aktzahl nachgefragt werden), ist nicht zu erwarten, dass in den nächsten Monaten bzw. Jahren die Unterhaltsleistung die erforderliche Höhe erreicht, da das Verfahren erst am Beginn ist und noch gar nicht feststeht, welche Maßnahmen das Gericht anordnet und was dann tatsächlich an verbleibendem, pfändbarem Anteil für den Unterhalt verbleibt. Somit wird auch die gesetzliche Unterhaltspflicht NICHT erfüllt. Dies ist nur dann der Fall, wenn auch der gesamte Umfang geleistet wird.
FAKTENLAGE: Derzeit trage ich aktuell € 414,40 zu meinem Lebensunterhalt bei, die Unterhaltsleistungen meines Vaters betragen derzeit aktuell € 349,17.
Somit leiste ich selbst den überwiegenden Beitrag zu den Lebenshaltungskosten und demnach steht mir gesetzlich auch die Familienbeihilfe selbst zu. Die Weitergewährung der Familienbeihilfe wäre somit rechtmäßig, da alle Anspruchsvoraussetzungen aufgrund aktueller und nachweisbarer Faktenlage von mir erfüllt werden.
Sämtliche, erforderlichen Unterlagen zu meinen Angaben befinden sich in der Anlage.
3) Zu meinem eigenen Einkommen zwischen und
Bei diesem Beschäftigungsverhältnis hat es sich um eine Ferialpraxis gehandelt. Wie sie unschwer Ihren eigenen Unterlagen entnehmen konnten, betrugen die steuerpflichtigen Bezüge € 2.365,77 und die abgeführte Lohnsteuer € 60,20.
Ihre Bemerkung in der Mitteilung „sehr wohl ein eigenes Einkommen" ist mehr als unangebracht, da Sie bisher keinerlei Nachweis dafür gefordert haben bzw. aufgrund der Gesetzeslage dafür auch keinerlei Nachweis erforderlich ist.
Dies dürfte Ihrer Aufmerksamkeit entgangen sein oder Sie sind bedauerlicherweise in Unkenntnis der Rechtslage. Ich darf nachstehend den Gesetzestext zitieren:
„Das Einkommen eines Kindes ist bis zu jenem Jahr irrelevant, in dem es 19 Jahre alt wird. Erzielt ein Kind, ab dem Kalenderjahr, in dem es 20 Jahre alt wird, eigene Einkünfte, so darf das zu versteuernde Gesamteinkommen den Betrag von 10.000 Euro pro Jahr nicht übersteigen."
Ich wurde am , also in dem Jahr, in dem ich das Einkommen von € 2.365,77 aus meiner Tätigkeit als Ferialpraktikantin erzielte, 19 Jahre alt. Lt. bestehender Rechtslage ist dieses Einkommen also irrelevant.
Selbst wenn ich damals schon 20 Jahre alt gewesen wäre, liegt der Betrag dieses Einkommens weit unter der Grenze von € 10.000,-, ist also ebenfalls vollkommen unerheblich.
Besonders auffällig ist hier, dass Sie sehr wohl aus den eigenen Unterlagen wissen, dass ich einer lohnsteuerpflichtigen Beschäftigung nachgegangen bin, auch welche Beträge ich verdient und abgeführt habe. Bedauerlich ist aber, dass Sie die eigenen Gesetze vollkommen ignorieren und etwas nachfragen, das im gegenständlichen Fall irrelevant ist. Fakt ist, dass diese Beschäftigung in keiner Weise meinen rechtmäßig aufrechten Anspruch auf die Fortzahlung der Familienbeihilfe für den Zeitraum von bis hemmt oder gar verhindert. Das sollten sie aber wissen und somit ist diese Nachfrage völlig überflüssig. Ich finde es nicht in Ordnung, dass Sie von mir auf die eigene Gesetzeslage hingewiesen werden müssen, eigentlich sollten Sie von selbst geltendes Recht anwenden.
Ich darf Sie nunmehr zum 3. und letzten Mal auffordern, mir unverzüglich die mir zustehende Familienbeihilfe für die Monate Juli 2016 bis einschließlich September 2016 auszubezahlen bzw. auf mein Konto zu überweisen.
Falls Sie weiterhin beabsichtigen, das Verfahren in die Länge zu ziehen und mir die rechtmäßige Auszahlung verweigern, werde ich sämtliche Rechtsmittel bis hin zum Verwaltungsgerichtshof in Anspruch nehmen. Ebenso behalte ich mir eine Intervention bei der Volksanwaltschaft vor.
Für den weiteren Bezug der Familienbeihilfe - ab Oktober 2016 - erwarte ich mir eine umgehende, rechtmäßige Entscheidung - die Anerkennung des rechtmäßigen Anspruches auf Familienbeihilfe - aufgrund der vorgelegten Unterlagen.
...
Beilagen, chronologisch nach Ergänzungspunktbeantwortung:
Kontoauszug vom 1 Seite
Bescheid MA40, SH/2016/009*****-001 vom 3 Seiten
Bestätigung MA 11, AJF-R10/04/23***** vom 1 Seite
Exekutionsbeschluss BG Fünfhaus, 18 E 21*****/1 ek - 2 vom 3 Seiten
Drittschuldnerverständigung MA 11 vom 1 Seite
Drittschuldnermitteilung BG Fünfhaus, 18 S 5*****/16p -4 vom 2 Seiten
Auszahlungsnachweis W*****S***** (Drittschuldner)
für Jänner 2017 (Jörg K*****, Gehalt 12/2016) 2 Seiten
Arbeitszeugnis und Nachweis für Ferialpraxis 1 Seite
Lohnzettel 01.07 - 2 Seite
Die angeführten Unterlagen waren beigeschlossen.
Beschwerdevorentscheidung
Mit Datum erließ das Finanzamt gegenüber der Bf eine Beschwerdevorentscheidung, wonach der Beschwerde vom teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid laut Beilage abgeändert werde (OZ 8).
Gemäß § 6 Absatz 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3).
Gemäß § 2 Absatz 1 b Familienlastenausgleichsgesetz haben volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Sie besuchen ab September 2016 die Gesundheits- und Krankenpflegeschule der Stadt Wien. b diesem Zeitpunkt haben Sie Anspruch auf Familienbeihilfe.
Im Schreiben vom .16 geben Sie an, dass Sie Ihre Schulausbildung mit Juni 2016 beendet haben und ab die Berufsausbildung begonnen haben. Da Sie nicht zur Nachprüfung im Herbst angetreten sind, war Ihre Schulausbildung im BRG [BORG_X] im Juni 2016 beendet.
Sie haben sich von 7-8/16 in keiner Berufsausbildung befunden, daher haben Sie für diesen Zeitraum keinen Anspruch auf Familienbeihilfe.
Aus den o.a. Gründen war Ihrer Beschwerde teilweise stattzugeben.
7-8/16 waren anzuweisen [offenbar Schreibfehler: richtig "abzuweisen"], ab 9/16 wird Ihnen die Familienbeihilfe gewährt.
Die Beschwerdevorentscheidung wurde der Bf am durch Hinterlegung (Beginn der Abholfrist) zugestellt.
Die angesprochene Beilage zur BVE wurde vom Finanzamt in OZ 8 dem Gericht nicht vorgelegt, allerdings ist aus dem Ende der Begründung zu ersehen, dass der angefochtene Bescheid hinsichtlich des Zeitraumes September 2016 aufgehoben und hinsichtlich des Zeitraumes Juli und August 2016 bestätigt wurde.
Vorlageantrag
Mit Schreiben vom , beim Finanzamt persönlich überreicht am , stellte die Bf Vorlageantrag (OZ 9):
Antrag zur Vorlage der Beschwerde vom von Frau Janine Nicole W*****, ... gegen den Abweisungsbescheid Familienbeihilfe Eigenantrag Janine ab 7/16 vom zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht
Die zugrundeliegende Beschwerdevorentscheidung wurde am ausgefertigt und von mir nachweislich am übernommen. Der Antrag auf Vorlage beim Bundesfinanzgericht erfolgt damit fristgerecht innerhalb eines Monats nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung.
Mit der Beschwerdevorentscheidung vom 09.02.207, betreffend die o.a. Beschwerde vom wurde mir die Familienbeihilfe trotz vollständiger Erfüllung der Voraussetzungen und der ausführlichen Begründungen in meiner Beschwerde vom nicht im gesetzmäßig vorgesehenem Umfang zuerkannt.
Begründung:
1) In der Beschwerdevorentscheidung wurde mir die Familienbeihilfe ab September 2016 mit folgender Begründung zuerkannt:
„Gemäß § 2 Absatz 1 b Familienlastenausgleichsgesetz haben volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Sie besuchen ab September 2016 die Gesundheits- und Krankenpflegeschule der Stadt Wien. Ab diesem Zeitpunkt haben Sie Anspruch auf Familienbeihilfe."
In der Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe vom wird jedoch unbegründet der Bezug der Familienbeihilfe sowie der Bezug des Kinderabsetzbetrages mit September 2017 befristet. Diese Entscheidung ist rechtswidrig.
Nachweis:
Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz
Genehmigungsdatum
Inkrafttretens Datum
Abteilung V/1, Richtlinie
Geschäftszahl GZ BMSG-510104/0001-V/1/2005
FLAG 1967, Durchführungsrichtlinien zum Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (BGBl. Nr. 376/1967 i.d.g.F.)
02.01 ANSPRUCHSVORAUSSETZUNGEN IN BEZUG AUF BERUFSAUSBILDUNG UND BERUFSFORTBILDUNG
14.4. Die im Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997 geregelte Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege, die Grundausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege und die Grundausbildung in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege sind als anerkanntes Lehrverhältnis anzusehen. Hierbei ist es unerheblich, ob die Ausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses erfolgt. Laut VwGH-Erkenntnis vom , Zl. 98/15/0101-8, ist unter gewissen Voraussetzungen die in einem Mitgliedstaat des EWR/der EU absolvierte Ausbildung für einen Krankenpflegeberuf einer Ausbildung nach dem angeführten Gesundheits- und Krankenpflegegesetz gleichwertig und gilt damit als anerkanntes Lehrverhältnis.
14.5. Bei einem anerkannten Lehrverhältnis gilt laut Berufsausbildungsgesetz, dass unter bestimmten Voraussetzungen die Lehrabschlussprüfung auf Antrag früher abgelegt werden kann, wodurch die Lehrzeit endet. Im Gegensatz dazu verkürzt sich bei einer "Lehre", die im Rahmen eines Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses absolviert wird, die praktische Ausbildung oftmals auch dann nicht, wenn die theoretische Abschlussprüfung vorher erfolgreich abgelegt wird. Stehen in einem solchen Fall weiterhin die Bezüge eines Auszubildenden ("Anlehrlings") zu und bleibt der besondere Kündigungsschutz wegen Ausbildung aufrecht, ist die Familienbeihilfe bis zum Ende der praktischen Ausbildung wegen Vorliegens einer Berufsausbildung zu gewähren.
sowie der
Richtlinie des BMF-280000/0016-IV/2/2010 gültig ab
OHB, Organisationshandbuch der Finanzverwaltung
6.2.4. Befristung im Bereich Familienbeihilfe
Definition
Die Zuerkennung der Familienbeihilfe erfolgt für einen bestimmten Zeitraum, der sowohl in der Vergangenheit als auch/oder in der Zukunft liegen kann.
Standard
Die Familienbeihilfe ist, sofern nicht ein Antrag für rückwirkende Zeiträume vorliegt, befristet im Vorhinein zu gewähren.
Die künftige Befristung ist im Rahmen des Gesamtbildes des Einzelfalles zu sehen, das sich aus den Angaben des/der Antragstellers/Antragstellerin, den Beilagen und dem Ergebnis von Abfragen in internen und externen Datenbanken unter Beachtung der legistischen Vorgaben ergibt.
Hinweis:
Im Übrigen wird auch von der Hotline im Finanzzentrum in 1030 Wien, Marxergasse 4, die telefonische Auskunft erteilt, dass die Familienbeihilfe immer für die komplette, vorgesehene Ausbildungsdauer befristet wird.
Fakt ist aber, dass trotz Vorlage aller entsprechenden Unterlagen - speziell der Schulbesuchsbestätigung der „Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege am Allgemeinen Krankenhaus der Stadt Wien - Standort ..." für den Zeitraum vom bis einschließlich - und entgegen den entsprechenden, oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen die Familienbeihilfe rechtswidrig nur befristet bis September 2017 zuerkannt wurde.
2) In der Beschwerdevorentscheidung wurde mir die Familienbeihilfe für Juli und August 2016 mit folgender Begründung verweigert:
„Im Schreiben vom geben Sie an, dass Sie Ihre Schulausbildung mit Juni 2016 beendet haben und ab die Berufsausbildung begonnen haben. Da Sie nicht zur Nachprüfung im Herbst angetreten sind, war Ihre Schulausbildung im BRG [BORG_X] im Juni 2016 beendet.
Sie haben sich von 7-8/16 in keiner Berufsausbildung befunden, daher haben Sie für diesen Zeitraum keinen Anspruch auf Familienbeihilfe.
Aus den o.a. Gründen war Ihrer Beschwerde teilweise stattzugeben.
7-8/16 waren anzuweisen (Ausfertigung fehlerhaft, gemeint war abzuweisen), ab 9/16 wird Ihnen die Familienbeihilfe gewährt.
Die Beschwerdevorentscheidung ist in diesem Punkt eindeutig gesetzwidrig, da sie völlig konträr zu den Bestimmungen des § 2 Absatz 1 d Familienlastenausgleichsgesetz 1967 getroffen wurde.
Nachweis:
Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Familienbeihilfe, § 2, Absatz, Punkt d
Für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird.
Die Behörde hat in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt, dass meine Schulausbildung mit Juni 2016 abgeschlossen war. Ebenso wurde der weitere Ausbildungsbeginn an der Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege ab September 2016 festgestellt. Dies ist nachweislich eindeutig der frühestmögliche Zeitpunkt eines Ausbildungsbeginnes an dieser Schule.
Eine unmittelbar anschließende Berufsausbildung nach einer abgeschlossenen Schulausbildung ist für die Weitergewährung der Familienbeihilfe lt. § 2 (1) d FLAG 1967 demnach gesetzlich nicht zwingend erforderlich.
Die Begründung in der Beschwerdevorentscheidung, dass ich mich im Juli und August nicht in einer Berufsausbildung befunden und somit keinen Anspruch auf Familienbeihilfe hätte, ist demnach eindeutig rechtswidrig.
Ich verweise zusätzlich auf die detaillierten Ausführungen in meiner Beschwerde und beantrage diese dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen.
Das Bundesfinanzgericht wird ersucht, die rechtswidrigen Entscheidungen in der Beschwerdevorentscheidung aufzuheben und den gesetzeskonformen Zustand herzustellen, in dem mir die zustehenden Rechte - die Erweiterung der Befristung der Familienbeihilfe von derzeit September 2017 auf die gesamte Ausbildungsdauer bis September 2019 sowie Zuerkennung der Familienbeihilfe für die Monate Juli und August 2016 aufgrund der Rechtslage - eingeräumt bzw. zugestanden werden.
...
Vorlage
Mit Bericht vom (OZ 10) legte das Finanzamt die Beschwerde der Bf dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus:
Inhaltsverzeichnis zu den vorgelegten Aktenteilen (Aktenverzeichnis)
Beschwerde
1 Beschwerde
Bescheide
2 Familienbeihilfe (Monat: 07.2016)
Zusatzdokumente Bescheide
3 W***** 1.Vorhalt
4 W***** 1. Vorhaltsbeantwortung samt Beilagen
5 W***** 2.Vorhalt
6 W***** 2.Vorhaltsbeantwortung
Antrag / Anzeige an die Behörde
7 Überprüfungsschreiben
Beschwerdevorentscheidung
8 Beschwerdevorentscheidung teilweise Stattgabe
Vorlageantrag
9 Vorlageantrag
...
Bezughabende Normen
[§ 6 Abs. 5 FLAG 1967 und § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967]
Sachverhalt und Anträge
Sachverhalt:
Die Antragstellerin (Eigenantrag) beansprucht die Familienbeihilfe für Juli und August 2016. Zu diesem Zeitpunkt befand sie sich in keiner Berufsausbildung. Sie hat den Besuch des Oberstufenrealgymnasiums [BORG_X] laut ihren eigenen Angaben in der Beschwerde vom , eingelangt am , im Juni 2016 beendet. Am erhielt sie die Zusage, ab mit der 3 Jahre dauernden Ausbildung an der Gesundheits- und Krankenpflegeschule der Stadt Wien anfangen zu können. Im Juli und August 2016 war sie als Ferialpraktikantin bei ... beschäftigt. Dieser Erstantrag vom ist als unerledigtes Überprüfungsschreiben vom FA 08 am 30.9.016 beim FA 09 eingelangt. Aufgrund des damaligen Wissenstandes und Telefonates mit den Stiefvater der Antragstellerin wurde die Familienbeihilfe mit Juni 2016 eingestellt. Aufgrund diverser telefonischer Beschwerden und ungerechtfertigter Beschuldigungen wurde am ein Abweisungsbescheid ab Juli 2016, mit der Begründung erlassen, dass derjenige Elternteil, der überwiegend für die Unterhaltskosten aufkommt, Anspruch auf den Bezug der Familienbeihilfe hat. Das wäre zum damaligen Zeitpunkt der Kindesvater gewesen. Erst im Zuge der Vorhaltsbeantwortungen im Beschwerdeverfahren wurde festgestellt, dass der Vater den Unterhaltszahlungen nicht nachgekommen ist. Die Antragstellerin wurde überwiegend auf Kosten der Jugendwohlfahrspflege erhalten. In der Beschwerdevorentscheidung wurde der Zeitraum Juli und August 2016 mit der Begründung abgewiesen, dass sich die Antragstellerin zu diesem Zeitpunkt in keiner Berufsausbildung befunden habe. Ab September 2016 wurde Familienbeihilfe bis vorläufig September 2017 gewährt und ein Überprüfungsschreiben erlassen mit dem Ersuchen, den Nachweis der tatsächlichen Berufsausbildung zu überprüfen (analog zu den Studenten nach dem ersten Studienjahr!). Diese Befristung wird im Vorlageantrag ebenfalls bekämpft.
Beweismittel:
Siehe gescannte Unterlagen.
Stellungnahme:
Aus den vorgelegten Unterlagen geht eindeutig hervor, dass sich die Antragstellerin in Zeitraum Juli und August 2016 in keiner Berufsausbildung befunden hat. Weiters wurde die Befristung mit September 2017 analog zu allen Familienbeihilfenerledigungen mit ähnlichem Sachverhalt erledigt.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Das Finanzamt wies mit Bescheid vom einen Antrag der Bf vom selben Tag, vom , auf Familienbeihilfe für sich selbst ab Juli 2016 ab.
Die Bf hat am keinen Antrag auf Familienbeihilfe gestellt.
Der angefochtene Bescheid wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom dahingehend abgeändert, dass der Abweisungszeitraum auf Juli und August 2016 beschränkt wurde.
Beweiswürdigung
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage.
Die Bf hat in ihrer Beschwerde vom ausdrücklich angegeben, keinen Antrag auf Familienbeihilfe am gestellt zu haben.
Das Finanzamt hat dem im gesamten Verfahren nicht widersprochen.
Ein Antrag vom ist im vorgelegten Verwaltungsakt nicht enthalten.
Es wäre auch bei einer in der Praxis zufolge der Arbeitsbelastung der Finanzämter kaum gegebenen sehr raschen Bearbeitung eines Antrags auf Familienbeihilfe reichlich unwahrscheinlich, dass dieser bereits am Tag seines Einlangens in Form eines Abweisungsbescheides materiell erledigt wird.
Verfahrensgegenstand
Im Bescheidbeschwerdeverfahren kann bei Rückforderungsbescheiden (§ 26 FLAG 1967) immer nur über die Rückforderungsmonate des angefochtenen Rückforderungsbescheids abgesprochen werden. Innerhalb des einzelnen Rückforderungsmonats kann die Rückforderung gemäß § 263 Abs. 1 BAO zu Ungunsten des Beschwerdeführers erhöht ("verbösert") werden, wenn das Finanzamt im Rückforderungsbescheid irrtümlich von einem zu niedrigen Rückforderungsbetrag ausgegangen ist, oder zu Gunsten des Beschwerdeführers vermindert werden, wenn der Rückforderungsbetrag zu hoch war. Hat hingegen in einem Monat des vom Rückforderungsbescheid umfassten Zeitraums keine Rückforderung zu erfolgen, ist der Rückforderungsbescheid insoweit gemäß § 263 Abs. 1 BAO aufzuheben; erfolgte die Rückforderung für ein Monat zu Recht, ist die Beschwerde insoweit gemäß § 263 Abs. 1 BAO als unbegründet abzuweisen (vgl. u. v. a.).
Gleiches gilt für einen Abweisungsbescheid (§ 13 Satz 2 BAO). Auch hier ist die Sache des Beschwerdeverfahrens mit jenem Zeitraum begrenzt, über den der Abweisungsbescheid abgesprochen hat (vgl. ).
Der Abweisungsbescheid vom gehört im Umfang der Anfechtung der Beschwerdevorentscheidung vom durch den Vorlageantrag vom derzeit insoweit dem Rechtsbestand an, als er einen Antrag vom auf Familienbeihilfe für die Monate Juli und August 2017 abweist.
Sache des Beschwerdeverfahrens ist somit, ob der Bf im Zeitraum Juli und August 2017 Familienbeihilfe zusteht.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist nicht, ob der Bf für andere Zeiträume Familienbeihilfe zusteht oder zugestanden hat (siehe dazu auch im folgenden die Hinweise für das weitere Verfahren).
Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids
Gemäß § 10 Abs. 1 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe (abgesehen vom Fall des § 10a FLAG 1967 anlässlich der Geburt eines Kindes) nur auf Antrag gewährt, gleiches gilt für eine Ausgleichszahlung gemäß § 4 Abs. 4 FLAG 1967.
Der angefochtene Bescheid vom spricht mit der Abweisung eines Antrags "vom " auf Familienbeihilfe über ein Anbringen ab, das überhaupt nicht gestellt wurde.
Für die Bedeutung einer Aussage im Spruch eines Bescheides kommt es darauf an, wie der Inhalt objektiv zu verstehen ist, und nicht, wie ihn die Abgabenbehörde verstanden wissen wollte oder wie ihn der Empfänger verstand ().
Bei eindeutigem Spruch ist die Begründung nicht zu seiner Ergänzung oder Abänderung heranzuziehen (). Gleiches gilt für nachträgliche Erläuterungen durch die Bescheid erlassende Behörde (vgl. ).
Da die Bf am keinen Antrag auf Familienbeihilfe gestellt hat, durfte die belangte Behörde einen derartigen Antrag auch nicht abweisen.
Es kann angehen, wenn anstelle des im Anbringen angeführten Datums das Datum des Einbringens eines schriftlichen Anbringens oder das Datum des Einlangens dieses Anbringens als Datum einer Eingabe angeführt wird, wenn damit das Anbringen ohne Zweifel zu identifizieren ist.
Das richtige Datum eines Anbringens sowie dessen Einlangens oder dessen Postaufgabe ist nicht nur für die Identifizierbarkeit des Anbringens, sondern auch für die Berechnung von Fristenläufen maßgebend: Das Datum des Einlangens eines Anbringens ist gemäß § 284 BAO für den Lauf der sechsmonatigen Erledigungsfrist, das Datum des Einbringens eines Anbringens (Postaufgabe, persönliche Abgabe,...) gemäß § 110 BAO für den Lauf von Rechtsmittelfristen maßgebend.
Es ist daher fehlerhaft, ein Anbringen mit einem gänzlich anderen Datum zu bezeichnen, mag dieses auch im zeitlichem Nahebereich mit deren Einbringen stehen.
Die richtige Bezeichnung von Anbringen (§ 85 BAO) und Bescheiden (§§ 92 - 96 BAO) ist gerade im Familienbeihilfenverfahren von Bedeutung (vgl. das auf Grund einer Amtsbeschwerde ergangene Erkenntnis ). Es ist keineswegs völlig unüblich, dass von Beihilfewerbern hintereinander an verschiedenen Tagen Anbringen mit unterschiedlichem Inhalt gestellt werden.
Wie ausgeführt, ist gemäß § 10 FLAG 1967 die Familienbeihilfe bzw. gemäß § 4 Abs. 4 FLAG 1967 die Ausgleichszahlung nur über Antrag zu gewähren. Dem Antragsdatum kommt daher, anders als etwa bei von Amts wegen einzuleitenden Verfahren wie einem Verfahren zur Rückforderung von Familienbeihilfe gemäß § 26 FLAG 1967, im Verfahren betreffend Zuerkennung von Familienbeihilfe oder einer Ausgleichszahlung wesentliche Bedeutung zu.
Als Sache des Beschwerdeverfahrens, somit als Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, ist jene Angelegenheit anzusehen, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat (vgl. für viele etwa , oder ).
Anders als etwa bei mangelhaften Eingaben, die auch vom Bundesfinanzgericht gemäß § 269 Abs. 1 BAO i. V. m. § 85 Abs. 2 BAO einem Mängelbehebungsverfahren unterzogen werden können, oder bei einer Entscheidung "in der Sache" durch Änderung des Spruches des angefochtenen Bescheides gemäß § 279 Abs. 1 BAO ist es dem Bundesfinanzgericht im Bescheidbeschwerdeverfahren verwehrt, durch Änderung des Antragsdatums, auf das sich ein antragsbedürftiger Bescheid in seinem Spruch bezieht, den Prozessgegenstand auszutauschen (vgl. ; u. v. a.).
Spricht ein antragsbedürftiger Bescheid über einen Antrag vom Tag X ab, ist Sache des Bescheidbeschwerdeverfahrens ein Antrag vom Tag X und nicht ein solcher vom Tag Y. Hat die Behörde mit ihrem Bescheid ein nicht gestelltes Anbringen vom Tag X vermeintlich erledigt, ist der diesbezügliche Bescheid ersatzlos aufzuheben. Ein allfällig am Tag Y gestelltes Anbringen wurde mit einem Bescheid, der über einen Antrag vom Tag X abspricht, hingegen nicht erledigt, und ist gegebenenfalls einer Säumnisbeschwerde gemäß § 284 BAO zugänglich (vgl. ; u. v. a.).
Aufhebung des angefochtenen Bescheides
Der Abweisungsbescheid vom betreffend einen nicht gestellten Antrag vom betreffend Familienbeihilfe für die Bf ist daher rechtswidrig (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG); er ist nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts gemäß § 279 Abs. 1 BAO (ersatzlos) aufzuheben (vgl. ; ; BFG 2. 2 .2015, RV/7103048/2014; ; ; ; ; ; ; ; ; ).
Nichtzulässigkeit einer Revision
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da der hier zu lösenden Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesfinanzgericht folgt der dargestellten Rechtsprechung.
Hinweise für das weitere Verfahren
Für das weitere Verfahren werden folgende Hinweise gegeben:
Antrag
Geht man davon aus, dass es sich bei dem am unterfertigten und am beim Finanzamt eingelangten Formular betreffend Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe um ein Anbringen (§ 85 BAO), nämlich um einen Antrag (§ 10 Abs. 1 FLAG 1967) auf Gewährung von Familienbeihilfe (und im gegenständlichen Fall auch des Erhöhungsbetrags) handelt, ist dieses nach wie vor unerledigt und wird das Finanzamt in weiterer Folge über dieses Anbringen zu entscheiden zu haben (vgl. ).
Enthält ein retourniertes Formblatt "Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe" keinerlei Hinweis, dass eine Weiter- oder Neugewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe begehrt wird, liegt nach kein diesbezüglich wirksamer Antrag im Sinne des § 85 BAO vor, der Grundlage für einen abweisenden Bescheid sein könnte. Ein derartiges Formblatt könne nur dann als Antrag gewertet werden, wenn darin erkennbar und nachvollziehbar ein bestimmtes Begehren des Antragstellers zum Ausdruck gebracht wird; diesbezüglich angebrachte handschriftliche Anmerkungen genügen.
Das Finanzamt müsste, wenn es im Zuge einer Überprüfung des Weiterbestehens eines Antrags auf Familienbeihilfe zur Ansicht gelangt, diese wäre einzustellen, die Einstellung der Familienbeihilfe verfügen und hierüber eine Verständigung ausfertigen (§ 12 FLAG 1967).
In weiterer Folge hätte der bisherige Bezieher oder eine andere Person, die einen Anspruch auf Familienbeihilfe zu haben annimmt, einen Antrag auf Bezug von Familienbeihilfe gemäß § 10 Abs. 1 FLAG 1967 (grundsätzlich mittels des Formblatts Beih 1) beim Finanzamt zu stellen.
Über diesen Antrag wäre dann vom Finanzamt im Wege der (weiteren) Auszahlung nach § 11 FLAG 1967 oder der Erlassung eines Abweisungsbescheides nach § 13 Satz 2 FLAG 1967 zu entscheiden.
Die überwiegende Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts geht, soweit ersichtlich, implizit von einer Antragstellung auf Weitergewährung von Familienbeihilfe in Form der Rücksendung des Überprüfungsformulars aus.
Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts bestehen, auch im Hinblick auf den Grundsatz der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungshandelns, im gegenständlichen Fall keine Bedenken, in der Rücksendung des Anspruchsüberprüfungsformulars vom am bzw. durch die Bf eine schlüssige Antragstellung auf Weiterbezug von Familienbeihilfe i. S. v. § 10 Abs. 1 FLAG 1967 zu sehen.
Anschriftsänderung
Im Hinblick auf die Ausführungen der Bf zur Änderung ihrer Anschrift ist die Bf auf § 25 FLAG 1967 zu verweisen:
§ 25. Personen, denen Familienbeihilfe gewährt oder an Stelle der anspruchsberechtigten Person ausgezahlt (§ 12) wird, sind verpflichtet, Tatsachen, die bewirken, daß der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt, sowie Änderungen des Namens oder der Anschrift ihrer Person oder der Kinder, für die ihnen Familienbeihilfe gewährt wird, zu melden. Die Meldung hat innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tag des Bekanntwerdens der zu meldenden Tatsache, bei dem nach § 13 zuständigen Finanzamt zu erfolgen.
Es ist nicht Sache der Behörde, von Amts wegen Anschriftsänderungen zu ermitteln, die Bf hat vielmehr eine Änderung ihrer Anschrift der Behörde von sich aus mitzuteilen.
Eigenanspruch der Bf
§ 2 FLAG 1967 lautet:
§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
a) für minderjährige Kinder,
b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,
c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,
d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird,
e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird,
(Anm.: lit. f aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)
g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer. Diese Regelung findet in Bezug auf jene Kinder keine Anwendung, für die vor Vollendung des 24. Lebensjahres Familienbeihilfe nach lit. l gewährt wurde und die nach § 12c des Zivildienstgesetzes nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden,
h) für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,
i) für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie
aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und
bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und
cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,
k) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
l) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am
aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
dd) Europäischen Freiwilligendienst nach der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, ABl. Nr. L 347 vom S. 50.
(2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
(3) Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder einer Person
a) deren Nachkommen,
b) deren Wahlkinder und deren Nachkommen,
c) deren Stiefkinder,
d) deren Pflegekinder (§§ 186 und 186a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches).
(4) Die Kosten des Unterhalts umfassen bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung und bei volljährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet oder in ihrem Beruf fortgebildet werden, auch die Kosten der Berufsausbildung oder der Berufsfortbildung.
(5) Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn
a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,
b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt,
c) sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4).
Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört.
(6) Bezieht ein Kind Einkünfte, die durch Gesetz als einkommensteuerfrei erklärt sind, ist bei Beurteilung der Frage, ob ein Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, von dem um jene Einkünfte geminderten Betrag der Kosten des Unterhalts auszugehen; in diesen Fällen trägt eine Person die Kosten des Unterhalts jedoch nur dann überwiegend, wenn sie hiezu monatlich mindestens in einem Ausmaß beiträgt, das betragsmäßig der Familienbeihilfe für ein Kind (§ 8 Abs. 2) oder, wenn es sich um ein erheblich behindertes Kind handelt, der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 2 und 4) entspricht.
(7) Unterhaltsleistungen auf Grund eines Ausgedinges gelten als auf Kosten des Unterhaltsleistenden erbracht, wenn der Unterhaltsleistende mit dem Empfänger der Unterhaltsleistungen verwandt oder verschwägert ist; solche Unterhaltsleistungen zählen für den Anspruch auf Familienbeihilfe auch nicht als eigene Einkünfte des Kindes.
(8) Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.
§ 6 FLAG 1967 lautet:
§ 6. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben auch minderjährige Vollwaisen, wenn
a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und
c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.
(2) Volljährige Vollwaisen haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie
a) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind anzuwenden; oder
b) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird, oder
c) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen Beendigung des Präsenz- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird, oder
d) wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden, oder
(Anm.: lit. e aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)
f) In dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; Vollwaisen die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer. Diese Regelung findet in Bezug auf jene Vollwaisen keine Anwendung, für die vor Vollendung des 24. Lebensjahres Familienbeihilfe nach lit. k gewährt wurde und die nach § 12c des Zivildienstgesetzes nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden,
g) erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,
h) sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
i) das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie
aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und
bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und
cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,
j) das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; Vollwaisen, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
k) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und teilnehmen am
aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
dd) Europäischen Freiwilligendienst nach dem Beschluss Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Einführung des Programms „Jugend in Aktion“ im Zeitraum 2007 – 2013.
(3) Ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) einer Vollwaise führt bis zu einem Betrag von 10.000 € in einem Kalenderjahr nicht zum Wegfall der Familienbeihilfe. Übersteigt das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) der Vollwaise in einem Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem die Vollwaise das 19. Lebensjahr vollendet hat, den Betrag von 10.000 €, so verringert sich die Familienbeihilfe, die der Vollwaise nach § 8 Abs. 2 einschließlich § 8 Abs. 4 gewährt wird, für dieses Kalenderjahr um den 10.000 € übersteigenden Betrag. § 10 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) der Vollwaise bleiben außer Betracht:
a) das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht,
b) Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis,
c) Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse.
(4) Als Vollwaisen gelten Personen, deren Vater verstorben, verschollen oder nicht festgestellt und deren Mutter verstorben, verschollen oder unbekannt ist.
(5) Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3).
Gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 1967 hat vorrangig Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind die Person, deren Haushalt das Kind angehört, bei gemeinsamen Haushalt der Eltern gemäß § 2a FLAG 1967 i. d. R. die Mutter, nachrangig jener Personen, die die Unterhaltskosten des Kindes überwiegend trägt.
Leben die Eltern eines Kindes, gehört das Kind aber nicht dem Haushalt eines Elternteils an und wird ihm von seinen Eltern auch nicht überwiegend Unterhalt geleistet, kann ein Eigenanspruch des Kindes nach § 6 Abs. 5 FLAG 1967 gegeben sein.
Nach dem unwidersprochen gebliebenen und mit Urkunden belegten Vorbringen der Bf war diese im Zeitraum Juli und August 2016 bei keinem Elternteil haushaltszugehörig und hat von ihren Eltern keinen oder nur ungenügenden Unterhalt erhalten. Sie war sogenannte "Sozialwaise".
Im Zeitraum Juli und August 2016 befand sich die Bf in einer Einrichtung der MA 11, und zwar in der Form des "betreuten Wohnens".
Vor allem beim Eigenanspruch von Kindern, denen die Eltern nicht überwiegend Unterhalt leisten (§ 6 Abs. 5 FLAG 1967), setzt der Anspruch auf Familienbeihilfe voraus, dass sich das Kind nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befindet. Hier leuchtet, so der Verwaltungsgerichtshof in seiner jüngsten diesbezüglichen Rechtsprechung, der Gedanke hervor, dass ein Anspruch auf Familienbeihilfe ausgeschlossen ist, wenn die öffentliche Hand überwiegend oder grundsätzlich für den Unterhalt des Kindes sorgt, auch wenn die Eltern zum Teil Unterhalt leisten (vgl. ).
Es kommt dabei nicht auf die Art der Unterbringung (Bezeichnung als Anstalt oder Heim), sondern ausschließlich auf die Kostentragung durch die öffentliche Hand an (vgl. ; ; ; ).
Im Erkenntnis , hat der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass bei der Beurteilung der Frage, ob sich ein Kind in Heimerziehung befinde, nicht die Bezeichnung der Einrichtung maßgebend sei, in welcher das Kind untergebracht sei. Wesentliche Kriterien, die eine Heimerziehung i. S. d. § 6 Abs. 5 FLAG 1967 von der bloßen Unterbringung in einer Wohnung unterschieden, könnten darin bestehen, dass sich das Kind bei der Heimerziehung um die allgemeinen Dinge der Lebensführung nicht zu kümmern brauche, einer gewissen Reglementierung des Tagesablaufes und einer regelmäßigen Aufsicht unterliege und ihm - soweit erforderlich - eine regelmäßige Pflege gewährt werde. Der Gerichtshof hat in diesem Erkenntnis die Unterbringung in der Wohngemeinschaft eines Hilfswerks, der eine Werkstätte angeschlossen war, in welcher der seinerzeitige Beschwerdeführer in Beschäftigungstherapie stand, der Heimerziehung gleichgehalten.
Allerdings ist die bloße Unterbringung des Kindes in einer Wohnung auf Kosten der Sozialhilfe einer Heimunterbringung nicht gleichzusetzen (vgl. ). Lediglich in einem besonders gelagerten Ausnahmefall kann hier das Tatbestandsmerkmal der Heimerziehung erfüllt sein. Wesentliche Kriterien, die eine Heimerziehung i. S. d. § 6 Abs. 5 FLAG 1967 von der bloßen Unterbringung in einer Wohnung unterscheiden, können darin bestehen, dass bei der Heimerziehung das Kind sich um die allgemeinen Dinge der Lebensführung nicht zu kümmern braucht, einer gewissen Reglementierung des Tagesablaufs und einer regelmäßigen Aufsicht unterliegt und ihm - soweit erforderlich - eine regelmäßige Pflege gewährt wird (vgl. ). Allerdings kann bei einer nur wenige Stunden pro Woche umfassenden Betreuung des Wohnungsmieters von einer Heimerziehung keine Rede sein (vgl. ).
Die Unterbringung in einer Wohngemeinschaft auf Kosten der Sozialfürsorge allein ist nach der dargestellten Rechtsprechung somit nicht ausreichend, um von einer Heimerziehung sprechen zu können. Hier muss neben der Unterbringung in einer Wohnung eine (zumindest) bedarfsorientierte Betreuung des Kindes gewährleistet sein, etwa ein reglementierter Tagesablauf, eine regelmäßige Aufsicht, eine allenfalls erforderliche regelmäßige Pflege sowie eine bedarfsorientierte Hilfestellung bei der allgemeinen Lebensführung (vgl. ).
Eine Betreuung bei "vollbetreutem Wohnen" - Begleitung, Beratung, Förderung, Anleitung, Hilfestellung bei Haushaltsführung, Körperpflege, Gesundheit, Sicherheit, Mobilität/Orientierung, Freizeit, Ämter/Behörden, Finanzen, Bildung, soziale Kontakte, usw. unter Einschluss einer Betreuungsnachtbereitschaft - entspricht jedoch einer Heimerziehung im Sinne des § 6 Abs. 5 FLAG 1967 (vgl. ).
Ob sich die Bf im Zeitraum Juli und August 2016 in Heimerziehung i. S. d. § 6 Abs. 5 FLAG 1967 befunden hat, steht bisher nicht fest.
Für den Fall des Bestehens von Heimerziehung ist in weiterer Folge auf die von der Bf zitierte Berufungsentscheidung , zu verweisen, wonach bei (auch nur geringen) Kostenersätzen der Eltern an den Jugendwohfahrtträger keine Heimerziehung auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe i. S. d. des § 6 Abs. 5 FLAG 1967 vorliegt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar in seiner jüngsten diesbezüglichen Rechtsprechung (vgl. betreffend Strafhaft, , betreffend Zivildienst, , betreffend Grundwehrdienst), die nicht eine Anstalts- oder Heimunterbringung betraf, die Ansicht vertreten, dass ein Anspruch auf Familienbeihilfe ausgeschlossen ist, wenn die öffentliche Hand überwiegend oder grundsätzlich für den Unterhalt des Kindes sorgt, auch wenn die Eltern zum Teil Unterhalt leisten.
In seiner älteren, unmittelbar zu § 6 Abs. 5 FLAG 1967 ergangenen Rechtsprechung hat der Gerichtshof jedoch unter Hinweis auf die Materialien (Erläut. RV RV 114 BlgNR 14. GP, 694 BlgNR 15. GP, 465 BlgNR 18. GP) betont, dass es ausschließlich auf die gänzliche Kostentragung durch die öffentliche Hand ankomme (vgl. auch Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 6 Rz. 26. Dies sei etwa nicht der Fall, wenn zum Unterhalt durch das Kind selbst beigetragen werde (vgl. ; ; ). Nur dann, wenn die Familienbeihilfe nicht die Situation des Kindes verbessere, sondern lediglich dem Sozialhilfe- bzw. Jugendwohlfahrtsträger zugute komme, sei ein Anspruch ausgeschlossen (vgl. ).
In der vorliegenden Sachverhaltskonstellation wird es voraussichtlich an der ausschließlichen Kostentragung durch den Jugendwohlfahrtsträger mangeln, sodass die Unterbringung im "Betreuten Wohnen" einem Eigenanspruch der Bf im Zeitraum Juli und August 2016 nicht entgegenstehen dürfte.
Zeit zwischen zwei Berufsausbildungen
Nach dem eigenen Vorbringen der Bf hat die Schulausbildung am BORG_X mit Juni 2016 geendet. Nach der Aktenlage endete diese Ausbildung nicht mit dem Abschluss der letzten Klasse des Oberstufenrealgymnasiums und der Ablegung der Reifeprüfung, sondern beendete die Bf die letzte Klasse des BORG_X nicht erfolgreich, sondern hätte im Herbst 2016 noch eine Wiederholungsprüfung (§ 23 SchUG) ablegen müssen, um zur Reifeprüfung antreten zu können.
Die Bf hat nach ihren eigenen Angaben im Juli und August 2016 gearbeitet und dabei ein Einkommen von 2.365,77 € erzielt.
Dieses Einkommen steht infolge Nichtüberschreitens der gesetzlichen Jahreseinkommensgrenze von i. W. 10.000,00 € (und nicht infolge des Alters der Bf) einem Familienbeihilfebezug nach § 6 Abs. 3 FLAG 1967 nicht entgegen.
Das Finanzamt ging aber nicht von einem Überschreiten der Einkommensgrenze aus, sondern wertete dies in Zusammenhalt mit den übrigen Ermittlungsergebnissen als Hinweis dafür, dass in dieser Zeit die Bf keiner Berufsausbildung nachging, sondern berufstätig war.
Unstrittig ist, dass sich die Bf in den Monaten Juli und August 2016 noch in Berufsausbildung befunden hätte, hätte sie für die Wiederholungsprüfung gelernt und im Herbst die Wiederholungsprüfung abgelegt.
Zur Wiederholungsprüfung ist die Bf jedoch nicht angetreten. Sie hat offenbar statt dafür zu lernen im Sommer gearbeitet und im September 2016 mit der Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege begonnen.
Hat die Bf im Juni 2016 ihre Ausbildung am Bundesoberstufenrealgymnasium ohne (erfolgreichen) Abschluss der letzten Schulstufe beendet, dann wurde die Schulausbildung am BORG nicht i. S. v. § 6 Abs. 2 lit. b FLAG 1967 abgeschlossen, sondern vielmehr abgebrochen.
Die Übergangsfrist gemäß § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 bzw. hier § 6 Abs. 2 lit. b FLAG 1967 steht nur bei Abschluss einer Schulausbildung zu, wovon bei einem vorzeitigen Abbruch der Berufsausbildung nicht gesprochen werden kann (vgl. ; ; ; ). Wird die Tätigkeit, durch die ein Kind "für einen Beruf ausgebildet" wird, abgebrochen, kann ab der Beendigung nicht mehr von einer Berufsausbildung des Kindes und einem danach fortbestehenden Anspruch auf Familienbeihilfe gesprochen werden (vgl. ).
Hat die Bf im Juni 2016 die Ausbildung am BORG abgebrochen, über den Sommer gearbeitet und im September 2016 mit einer neuen Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege begonnen, steht ihr für Juli und August 2016 Familienbeihilfe nicht zu.
"Mitteilung" ist kein Bescheid
Zur Vorbringen der Bf, die Mitteilung über den Bezug von Familienbeihilfe möge dahingehend abgeändert werden, dass ihr Familienbeihilfe bis zum voraussichtlichen Ausbildungsabschluss im September 2019 zuerkannt werde, ist zu sagen:
Das Familienbeihilfeverfahren kennt keine Zuerkennung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag mittels rechtskraftfähigen Bescheids (§§ 92 ff BAO). Ist Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag auszubezahlen (§ 11 BAO), hat hierüber eine bloße Mitteilung (§ 12 FLAG 1967) zu ergehen. Nur insoweit, als einem Antrag nicht Rechnung getragen wird, hat das Finanzamt einen Bescheid (§ 13 FLAG 1967) zu erlassen (vgl. ).
Eine "Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe" ist nach dem in §§ 12, 13 FLAG 1967 zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers kein Bescheid.
Eine bescheid- oder erkenntnisförmliche Stattgabe eines Antrags auf Familienbeihilfe ist gesetzlich nicht vorgesehen (vgl. auch ; ).
Da mit Bescheidbeschwerde (§ 243 BAO) nur Bescheide bekämpft werden können, wäre eine Beschwerde gegen eine derartige Mitteilung unzulässig und wäre zurückzuweisen (§ 260 BAO).
Sollte die Auszahlung der Familienbeihilfe vom Finanzamt vor Ausbildungsabschluss eingestellt werden, wird die Bf einen neuerlichen Antrag auf Zuerkennung von Familienbeihilfe (§ 10 Abs. 1 FLAG 1967) zu stellen haben.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 10 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 85 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 §§ 92 bis 96 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 12 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 13 Satz 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 25 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 6 Abs. 2 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.7103107.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at