Zurückweisung eines verspätet eingebrachten Einspruches.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R., über die Beschwerde des Bf., vom gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , GZ. MA 67-PA-zzz, betreffend Zurückweisung des Einspruchs vom gegen die Strafverfügung vom , zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
II. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgegenständlich ist der im Spruch näher bezeichnete Zurückweisungsbescheid vom , mit dem die belangte Behörde den Einspruch des nunmehrigen Beschwerdeführers (Bf.), Herrn Bf., gegen die im Zurückweisungsbescheid genannte Strafverfügung vom gem. § 49 Abs. 1 VStG wegen Verspätung zurückgewiesen hat. Mit der erwähnten Strafverfügung wurde über den Bf. wegen Übertretung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von € 63,00, im Nichteinbringungsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 14 Stunden verhängt.
In den Begründungsausführungen des Zurückweisungsbescheides stellte die belangte Behörde fest, dass die Strafverfügung nach einem Zustellversuch vom noch am selben Tag bei der Postgeschäftsstelle 1142 Wien gem. § 17 Abs. 1 Zustellgesetz hinterlegt worden sei und daher ab dem zur Abholung bereitgehalten worden sei, da das Schriftstück dem Bf. beim Zustellversuch nicht übergeben werden habe können.
Mit dem Tag der Bereithaltung zur Abholung gilt gem. § 17 Abs. 3 ZustellG eine hinterlegte Sendung als zugestellt, wenn ein Zustellmangel nicht unterlaufen ist und sich auch nicht ergeben hat, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen konnte. Die Einspruchsfrist habe demnach am begonnen und am geendet. Der Einspruch sei trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung jedoch erst am mittels E-Mail, somit nach Ablauf der im § 49 Abs. 1 VStG festgesetzten zweiwöchigen Einspruchsfrist, eingebracht worden. Dass ein Zustellmangel unterlaufen sei und der Bf. nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen habe können, sei nicht anzunehmen, zumal der Bf. zum Vorhalt der Verspätung vom nur insofern Stellung genommen habe, als er die ordnungsgemäße Zustellung der Strafverfügung bestritt, ohne jedoch Beweise für sein Vorbringen zu übermitteln. Bemerkt werde, dass es sich bei der Einspruchsfrist des § 49 Abs. 1 VStG um eine gesetzlich festgelegte Frist handle, die von der Behörde nicht erstreckt werden dürfe.
Der Behörde sei es durch die verspätete Einbringung des Einspruches rechtlich verwehrt, eine Sachentscheidung zu treffen und könne aus diesem Grund auch nicht auf diesbezügliche Einwände eingegangen werden.
Der Bf. erhob gegen den Zurückweisungsbescheid fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass er nochmals aufmerksam machen möchte dass er vom Briefträger der österreichischen Post keine Benachrichtigung erhalten habe und keine Verständigung zur Hinterlegung in seiner Abgabeeinrichtung eingelegt worden sei. Dies könne auch seine Frau bestätigen, denn sie öffne täglich die Abgabeeinrichtung (Postkasten). Daher sei es nicht sein Fehler gewesen, dass der Einspruch (gegen die Strafverfügung) verspätet eingebracht worden sei, sondern es sei der Fehler der österreichischen Post oder des Briefträgers gewesen. Seine Frau sei bis im Ausland und spreche französisch und arabisch, aber kein deutsch.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Nach dem schriftlichen Vermerk auf der Hinterlegungsanzeige (AS 14) ist zweifelfrei die Strafverfügung nach einem Zustellversuch vom noch am erstmals zur Abholung bereitgehalten worden.
§ 17 Zustellgesetz lautet:
"(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zu der Annahme, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei der zuständigen Geschäftsstelle zu hinterlegen.
(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte."
Gem. § 49 Abs. 1 VStG beträgt die Einspruchsfrist gegen Strafverfügungen zwei Wochen.
Bei dieser Einspruchsfrist handelt es sich um eine gesetzlich festgelegte Frist, die gem. § 33 Abs. 4 AVG nicht geändert werden kann.
Die Verwaltungsstrafbehörde, die die Strafverfügung erlassen hat und bei der ein Einspruch verspätet einlangt, ist daher verpflichtet, diesen Einspruch mit Bescheid als unzulässig zurückzuweisen (; , 2010/02/0168, siehe auch Raschauer/Wessely, Verwaltungsstrafgesetz2, Rz 5 zu § 49 VStG).
Im gegenständlichen Verfahren ist strittig, ob der mittels Mail am eingebrachte Einspruch gegen die in Rede stehende Strafverfügung rechtzeitig eingebracht wurde.
Im Sinne des § 17 Abs 3 ZustellG beginnt die zweiwöchige Hinterlegungsfrist mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Im Beschwerdefall war dies auf Grund eines Vermerkes auf der Hinterlegungsverständigung unstrittig der , weshalb die in Rede stehende hinterlegte Strafverfügung mit dem ersten Tag dieser Frist, somit am , als zugestellt gilt. Die Einspruchsfrist begann daher am und endete am .
Der Bf. behauptet, nie eine Verständigung über die Hinterlegung erhalten zu haben.
Dem ist zu entgegnen, dass nach Ritz, BAO5 § 17 Rz. 13 die Wirksamkeit der Zustellung durch Hinterlegung nicht dadurch beeinträchtigt wird, dass die Verständigung dem Empfänger nicht zugekommen ist ( 9 ObA 64/93 ).
Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 17 Abs. 4 ZustellG eine im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung auch dann gültig ist, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung von der Hinterlegung beschädigt oder entfernt wurde.
Das Beschwerdevorbringen, keine Benachrichtigung erhalten zu haben und dass keine Verständigung zur Hinterlegung in seiner Abgabeeinrichtung eingelegt worden sei, widerspricht darüber hinaus dem schriftlichen Vermerk über den Beginn der Abholfrist, und vermochte keine berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Zustellung zu begründen.
Will eine Behörde davon ausgehen, ein Dokument sei durch Hinterlegung zugestellt, so trifft sie von Amts wegen die Pflicht festzustellen, ob tatsächlich durch Hinterlegung eine Zustellung bewirkt wurde und ob nicht etwa der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte (). Daher ist das Parteiengehör zB vor Zurückweisung eines Rechtsmittels wegen Verspätung zu wahren (zB , 89/13/0277; s. Ritz, BAO, § 17 Zustellgesetz, Rz 21).
Dieser Pflicht ist der Magistrat der Stadt Wien durch den Verspätungsvorhalt vom nachgekommen. Seitens des Bf. wurde kein Nachweis über eine nicht rechtzeitige Kenntnisnahme vom Zustellvorgang erbracht, weshalb auch aus diesem Grund von einem Zustellmangel nicht auszugehen war.
Die im § 49 Abs 1 VStG festgelegte zweiwöchige Einspruchsfrist war daher abgelaufen und der mittels Mail am eingebrachte Einspruch als verspätet zu beurteilen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes § 17 Zustellgesetz abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung konnte sich vielmehr auf die zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung stützen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 50 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 § 24 Abs. 1 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013 § 5 WAOR, Wiener Abgabenorganisationsrecht, LGBl. Nr. 21/1962 Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 § 25a Abs. 4 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 § 49 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 17 Abs. 1 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 § 17 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 § 33 Abs. 4 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 § 49 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.7500662.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at