Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 06.09.2017, RV/7103625/2014

Haftung gemäß § 9 BAO

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Josef Graf in der Beschwerdesache Bf., AdresseBf., vertreten durch Dr. Helmut Linke Steuerberater KG, Bahnstraße 54, 2230 Gänserndorf, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Gänserndorf Mistelbach vom , betreffend Haftung gemäß § 9 BAO zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.  

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Beschluss des Landesgerichtes P. vom Datum1 wurde der über das Vermögen der X-GmbH am Datum2 eröffnete Konkurs nach rechtskräftiger Bestätigung des Sanierungsplanes mit einer Quote von 100% aufgehoben.

Am Datum7 wurde die Gesellschaft im Firmenbuch infolge Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht.

Mit Bescheid vom wurde der Beschwerdeführer (Bf.) gemäß § 9 Abs. 1 BAO iVm § 80 BAO als Geschäftsführer der genannten GmbH für Abgaben in der Höhe von € 6.123,33, nämlich


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Abgabe
Zeitraum
Betrag
Fälligkeit
Lohnsteuer
2009
178,95
Dienstgeberbeitrag
2009
134,08
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
2009
12,24
Körperschaftsteuer
04-06/2010
3,68
Lohnsteuer
01-05/2010
12,28
Dienstgeberbeitrag
01-05/2010
134,10
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
01-05/2010
11,92
Umsatzsteuer
2010
4.154,80
Säumniszuschlag 1
2011
69,28
Körperschaftsteuer
01-03/2012
99,00
Körperschaftsteuer
04-06/2012
437,00
Körperschaftsteuer
07-09/2012
437,00
Körperschaftsteuer
10-12/2012
439,00

zur Haftung herangezogen, da diese durch die schuldhafte Verletzung der ihm als Vertreter der Gesellschaft auferlegten Pflichten nicht hätten eingebracht werden können.

Der Bf. sei laut Firmenbuch in der Zeit vom bis dato unbestritten handelsrechtlicher Geschäftsführer der GmbH, also einer juristischen Person, und daher gemäß § 18 GmbHG zu deren Vertretung berufen.

Gemäß § 80 Abs. 1 BAO hätten die zur Vertretung juristischer Personen Berufenen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen vertretenen oblägen, und insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten würden, entrichtet würden.

Gemäß § 9 Abs. 1 BAO würden die in § 80 Abs. 1 BAO erwähnten Personen neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für diese Abgaben insoweit haften, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden könnten.

Die im Haftungsbescheid enthaltenen Abgaben seien festgesetzt bzw. rechtskräftig veranlagt, jedoch nicht entrichtet worden. Der überwiegende Teil des aushaftenden Rückstandes resultiere aus Selbstbemessungsabgaben, diese seien vom Geschäftsführer treuhändisch einzubehalten und an die Republik Österreich abzuführen.

Der Geschäftsführer habe gemäß § 21 Abs. 1 UStG die Umsatzsteuer spätestens am Fälligkeitstag zu erklären und zu entrichten. Ebenso habe der Geschäftsführer der Gesellschaft gemäß § 78 Abs. 1 EStG die lohnabhängigen Abgaben bei jeder Lohnzahlung einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Der Bf. sei seiner Pflicht, für die zeitgerechte Abfuhr der lohnabhängigen Abgaben Sorge zu tragen, nicht nachgekommen.

Letztlich werde auf die Bestimmung des § 7 Abs. 2 BAO verwiesen, wonach sich persönliche Haftungen auch auf Nebenansprüche erstrecken würden. Da trotz Aufforderung (Schreiben vom ) nicht dargelegt worden sei, aus welchen Gründen die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten nicht möglich gewesen sei, habe die Pflichtverletzung als schuldhaft angenommen werden müssen.

Die Schuldhaftigkeit sei damit zu begründen, dass durch das pflichtwidrige Verhalten des Bf. als Vertreter der Gesellschaft die Uneinbringlichkeit eingetreten sei.

In der dagegen am rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wandte der Bf. ein, als Geschäftsführer der GmbH dann zu haften, wenn und insoweit er seine Pflichten verletzt habe. Darüber hinaus sei er nicht verpflichtet, aus seinen Mitteln Schulden der von ihm als Geschäftsführer geleiteten Gesellschaft zu bezahlen.

Das Finanzamt habe am Datum3 beim Masseverwalter Forderungen in Höhe von € 3.801,84 geltend gemacht, die zur Gänze dadurch abbezahlt worden seien, dass der Gesamtrückstand an den Masseverwalter in mehreren Raten ausbezahlt worden sei.

Am sei als Ergebnis einer Prüfung für das Jahr 2010 Umsatzsteuer in Höhe von € 3.932,00 vorgeschrieben worden. Könne man so argumentieren, dass diese schon früher hätte bezahlt werden müssen. Für diese Abgabe habe das Finanzamt von ihm folgende Beträge (gesamt € 7.702,53) kassiert:


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Datum
Betrag
2.829,41
740,12
2.382,00
1.751,00

Für sonst noch angefallene Körperschaftsteuern für Zeiträume nach der Konkurseröffnung hafte er nicht, weil ihn kein Verschulden an der Nichtentrichtung treffe. Die GmbH habe seit der Konkurseröffnung nur einen Zahlungseingang von € 28.000,00, der zur Gänze für die Abstattung an den Masseverwalter verwendet worden sei. Sonst habe es keine Einnahmen gegeben.

Der Bf. habe daher bereits zu viel bezahlt bzw. sei ihm bereits viel zu viel von den Gutschriften seiner Einkommensteuerbescheide einbehalten worden. Er beantrage daher nicht nur die Aufhebung des angefochtenen Haftungsbescheides, sondern auch die Rückzahlung der von ihm aufgrund seiner Unkenntnis der Steuergesetze zu viel bezahlten bzw. vom Finanzamt zu Unrecht einbehaltenen Beträge.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und nach Zitierung der Bezug habenden gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass es zu den Pflichten des Vertreters einer Kapitalgesellschaft gehöre, für die Entrichtung der Abgaben Sorge zu tragen (), weiters, die Abgabenbemessungsgrundlagen vollständig und wahrheitsgemäß offenzulegen, Selbstbemessungsabgaben in richtiger Höhe zu berechnen, zu melden und termingerecht bei gesetzlicher Fälligkeit zu bezahlen.

Das Konkursverfahren bei der Gesellschaft, bei der der Bf. alleiniger Geschäftsführer gewesen sei, habe vom Datum5 bis Datum1 gedauert und sei mit einem Sanierungsplan rechtskräftig abgeschlossen worden. Die der Finanzbehörde in diesem Sanierungsverfahren zugestandene Quote habe laut Beschluss vom Datum6 100% betragen.

Voraussetzung für die Geltendmachung der Haftung sei die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben bei der Primärschuldnerin. Diese sei laut Firmenbuchabfrage am Datum7 gemäß § 40 FBG wegen Vermögenslosigkeit gelöscht worden.

Der Bf. sei seit Gründung der Gesellschaft deren alleiniger Geschäftsführer bis Konkurseröffnung und ab dem Zeitpunkt der Aufhebung des Konkurses bis zur (amtswegigen) Löschung der Gesellschaft wieder alleiniger Geschäftsführer, daher für die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Pflichten verantwortlich gewesen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes habe der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung iSd § 9 Abs. 1 BAO annehmen dürfe. Der Geschäftsführer hafte für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn ihm die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung gestanden seien, hierzu nicht ausreichten, es sei denn, er weise nach, dass er die Abgabenschulden im Verhältnis nicht schlechter behandelt habe als bei anteiliger Verwendung der vorhandenen Mittel für die Begleichung aller Verbindlichkeiten. Dabei sei zu beachten, dass sich der Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung auch auf Zahlungen beziehe, die zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes erforderlich seien. Der Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger – bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits – an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre, obliege dem Vertreter. Auf diesem, nicht aber auf der Behörde, laste auch die Verpflichtung zur Errechnung einer entsprechenden Quote. Vermöge der Vertreter nachzuweisen, welcher Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, so hafte er nur für die Differenz zwischen diesem und der tatsächlich erfolgten Zahlung. Werde dieser Nachweis nicht angetreten, könne dem Vertreter die uneinbringliche Abgabe zur Gänze vorgeschrieben werden ().

Als Geschäftsführer der Primärschuldnerin hafte der Bf. für Schulden, die die Gesellschaft nicht habe entrichten können. Dies sei nachweislich durch das Insolvenzverfahren geschehen. Es sei der Gesellschaft (und damit dem Bf. als deren Organ) im Sanierungsbeschluss aufgetragen worden, für eine 100%ige Befriedigung aller Gläubiger Sorge zu tragen. Es sei aktenkundig, dass der Bf. einen Großteil der Gläubiger mit Entrichtung der Quoten zu 100% befriedigt habe – nicht jedoch die Abgabenbehörde. Mit dieser Gläubigerbenachteiligung habe er die Verpflichtung auf Gleichbehandlung verletzt und damit eine gesetzliche Pflichtverletzung begangen, die eine Haftungsinanspruchnahme gemäß § 9 iVm § 80 BAO nach sich ziehe.

Wie schon ausgeführt, habe nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Geschäftsführer die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein Verschulden daran gehindert hätten, die ihm obliegenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen (, 0038). Er habe also darzutun, weshalb er nicht dafür habe Sorge tragen können, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet habe, andernfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden dürfe (). Der Bf. habe bis dato nicht ausgeführt, warum von der Gesellschaft die Abgabenschulden nicht entrichtet worden seien, obwohl eine 100%ige Quote zugestanden wäre, und auch nicht dargelegt, warum eine Entrichtung der Abgaben nach Konkursende nicht erfolgt sei, obwohl laut Schlussrechnung des Masseverwalters ein Guthaben von € 10.210,93 zur Verfügung gestanden sei, das zur Verteilung gelangt sei.

Außerdem hafte ein Geschäftsführer für jene Schulden der Gesellschaft, die nach Beendigung des Konkurses bis zur Löschung der Gesellschaft im Firmenbuch angefallen seien, denn erst damit sei deren Vermögenslosigkeit aktenkundig. Damit seien auch bis zu diesem Zeitpunkt die Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer zu entrichten.

Der Zeitpunkt, für den zu beurteilen sei, ob der Vertretene die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel gehabt habe, richte sich danach, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wären. Bei Selbstbemessungsabgaben sei daher maßgebend, wann die Abgaben bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen gewesen wären. Maßgebende sei daher der Zeitpunkt ihrer Fälligkeit, unabhängig davon, ob und wann die Abgaben bescheidmäßig festgesetzt würden (Ritz, BAO, § 9 Tz 10). Wie ersichtlich handle es sich um Zeiträume vor Konkurseröffnung bzw. nach Konkursbeendigung, jedoch vor Löschung der Gesellschaft im Formenbuch. Der Zeitpunkt, für den zu beurteilen sei, ob der Vertretene die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel gehabt habe, bestimme sich danach, wann die Abgaben bei Beachtung der Abgabenvorschriften zu entrichten gewesen wären (zB ; ; ). Dies sei im betrachtungsrelevanten Zeitraum gewesen.

Faktum sei, dass jene Abgaben, für die den Gläubigern eine 100%ige Quote zugesichert worden sei, nicht entrichtet worden seien. Für diese sei – wie bereits ausgeführt – die Pflichtverletzung insofern gegeben, als eine gleichmäßige Verteilung der Mittel ganz offenbar nicht erfolgt sei.

Für jene Abgaben, die nach dem Konkurs fällig gewesen seien (wie zB die Körperschaftsteuervorauszahlungen 2012), werde ausgeführt, dass die Entrichtung Sache der Organe der Gesellschaft und somit des Geschäftsführers gewesen sei. Es sei nicht dargetan worden, dass im Jahr 2012 kein Vermögen mehr vorhanden gewesen sei, zumal der Geschäftsführer ja sonst verpflichtet gewesen wäre, die Löschung im Firmenbuch zu veranlassen. Dies sei nicht geschehen, sondern erst im Jahr 2013 amtswegig erfolgt. Nicht die Abgabenbehörde habe das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Vertreter das Fehlen ausreichender Mittel. Reichten die Mittel zur Begleichung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht aus, so habe der Vertreter nachzuweisen, dass die vorhandenen Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet worden seien, andern falls hafte der Geschäftsführer für die nicht entrichteten Abgaben der Gesellschaft. Eine Bevorzugung eines einzelnen Gläubigers oder einiger Gläubiger stelle somit eine schuldhafte Pflichtverletzung durch den Vertreter dar, sofern dieses Verhalten eine Verkürzung der Abgaben bewirkt habe. Im Übrigen sei im Beschwerdeverfahren nicht behauptet worden, dass eine Gleichmäßigkeit der Schuldenbezahlung erfolgt sei.

Hinsichtlich der Ausführungen in der Beschwerde, dass ein Geschäftsführer nicht verpflichtet sei, die Schulden der Gesellschaft aus seinen Mitteln zu entrichten, werde ausgeführt: Haftung bedeute „Einstehenmüssen für eine fremde Schuld“. Die Haftung nach § 9 Abs. 1 BAO sei eine Ausfallshaftung (). Mit Ausspruch der Haftung gemäß § 9 BAO werde aus der „Schuld der Gesellschaft“ eine „Schuld des Geschäftsführers“.

In der Beschwerde werde auch unrichtigerweise angeführt, dass der Bf. Zahlungen auf das Konto der Gesellschaft geleistet habe. Die Zahlungen vom und seien von seinem Abgabenkonto auf das Konto der Gesellschaft umgebucht worden. Hinsichtlich der Beträge von € 740,12 und € 2.382,00 habe eine Rückzahlung auf sein Konto stattgefunden und seien daher diese Beträge nicht zur Abstattung der Schulden der GmbH verwendet worden.

Die Haftungsinanspruchnahme liege im Ermessen der Abgabenbehörde. Ermessensentscheidungen seien gemäß § 20 BAO nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Unter Billigkeit verstehe die ständige Rechtsprechung die Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei, unter Zweckmäßigkeit das öffentliche Interessen, insbesondere an der Einbringung der Abgaben. Da die Nichtentrichtung der Abgaben dem Bf. als damals verantwortlichen alleinigen Geschäftsführer anzulasten gewesen sei, sei aus diesen Gründen der Zweckmäßigkeit Im Sinne des öffentlichen Interesses des Staates die Haftung auszusprechen gewesen, zumal auch insofern keine Unbilligkeit bestehe, als der Bf. über ein laufendes Einkommen aus nichtselbstständiger Tätigkeit verfüge.

Fristgerecht beantragte der Bf. mit Schreiben vom die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht und brachte ergänzend vor, als Geschäftsführer der GmbH dann zu haften, wenn und insoweit er seine Pflichten verletzt habe. Darüber hinaus sei er nicht verpflichtet, aus seinen Mitteln Schulden der von ihm als Geschäftsführer geleiteten Gesellschaft zu bezahlen.

Nach der Konkurseröffnung habe es keine wirtschaftlichen Aktivitäten mehr gegeben. Die Lohnabgaben für das Jahr 2012 hätten sich laut Auskunft der Lohnsteuerprüfung durch die Abwicklung des Konkurses ergeben. Für das Jahr 2012 habe es keinen Jahresabschluss und keine Steuererklärung mehr gegeben.

Nach Konkurseröffnung seien an den Masseverwalter alle geltend gemachten Schulden bezahlt worden, auch die vom Finanzamt im Konkurs geltend gemachten Abgabenrückstände.

Nach Konkurseröffnung stehe ein Ausdruck des Finanzamtskontos der GmbH vom (Saldo Null) bis zur Verfügung. In dieser Zeit seien folgende Buchungen erfolgt:


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Mindestkörperschaftsteuer 2011 und 2012
3.500,00
Lohnsteuer 2009 und 2010
404,77
Lohnsteuer 2012
225,00
Dienstgeberbeitrag 2012
67,50
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 2012
6,00
Zwangs- und Ordnungsstrafe
100,00
Umsatzsteuer 2010
6.685,71
Säumniszuschlag 1 für Umsatzsteuer 2010
69,28
Wiederaufnahme und Aussetzung von Konkursforderungen
- 4.224,08
Zahlung
- 3.671,18
Saldo Finanzamt am
3.163,00

Von diesen Beträgen hafte der Bf. für:


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Lohnsteuer 2009 und 2010
404,77
Zwangs- und Ordnungsstrafe
100,00
Umsatzsteuer 2010
6.685,71
Säumniszuschlag 1 für Umsatzsteuer 2010
69,28
 
7.259,76

Darauf seien folgende Zahlungen erfolgt:


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Zahlungen laut FinanzOnline vom bis
3.671,18
Zahlung am
1.751,00
 
5.422,18

Die Haftung des Bf. könne sich daher derzeit nur mehr auf einen Betrag von höchstens € 1.837,58 erstrecken.

Der Bf. habe das Finanzamt nicht schlechter behandelt als andere Gläubiger. Er habe den Masseverwalter (einschließlich der vom Finanzamt geltend gemachten Abgabenrückstände) voll ausbezahlt und anschließend nur mehr an das Finanzamt bezahlt.

In der Beschwerdevorentscheidung stehe, dass der Bf. verpflichtet gewesen wäre, die Löschung der Gesellschaft im Firmenbuch zu veranlassen. Da die Löschung aber erst nach mehreren Versuchen genehmigt worden sei, bestehe keine Haftung für nach dem Konkurs aufgelaufene Mindestkörperschaftsteuer.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Unbestritten ist, dass dem Bf. als selbstständig vertretungsbefugtem Geschäftsführer der Abgabepflichtigen laut Eintragung im Firmenbuch von bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens mit Beschluss des Landesgerichtes P. vom Datum2 und ab Aufhebung des Konkursverfahrens mit Beschluss des Landesgerichtes P. vom Datum1 die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft oblag.

Die ebenfalls nicht bestrittene Uneinbringlichkeit der Abgabenforderungen bei der X-GmbH stand spätestens mit der amtswegigen Löschung der Gesellschaft im Handelsregister am fest ().

Hinsichtlich der mit Haftungsbescheid geltend gemachten Haftung für Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für 2009 und 1-5/2010 ist zu bemerken, dass diese in Jahresbeträgen bzw. Pauschalbeträgen für 5 Monate ohne nähere Aufgliederung festgesetzt wurden.

Gemäß § 79 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 hat der Arbeitgeber die gesamte bei jeder Lohnzahlung an den Arbeitnehmer einzubehaltende Lohnsteuer für einen Kalendermonat spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonats in einem Betrag an das Finanzamt der Betriebsstätte abzuführen.

Gemäß § 43 Abs. 1 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 ist der Dienstgeberbeitrag vom Dienstgeber für jeden Monat bis spätestens zum 15. Tag des nachfolgenden Monats an das Finanzamt zu entrichten.

Da der Bf. somit von der Abgabenbehörde nicht in die Lage gesetzt wurde, konkret vorzubringen, weshalb er welche Abgabe nicht (vollständig) abgeführt oder entrichtet hat, und so den ihm auferlegten Entlastungsbeweis zu erbringen, war der angefochtene Haftungsbescheid vom hinsichtlich dieser Abgabenbeträge wegen der vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , Zl. 2013/16/0199, auf dessen Ausführungen im Übrigen verwiesen wird, dadurch festgestellten Rechtswidrigkeit aufzuheben.

Die haftungsgegenständliche Umsatzsteuer 2010 in Höhe von € 4.154,80 wurde am und somit während des Konkursverfahrens fällig, sodass der Bf. mangels Eigenverwaltung im Konkursverfahren zu deren Entrichtung bei Fälligkeit weder befugt noch verpflichtet war.

Nach Aufhebung des Konkursverfahrens (Datum1) standen dem Bf laut seinem Vorbringen keine Mittel zur Abgabenentrichtung zur Verfügung, da die GmbH seit der Konkurseröffnung nur einen Zahlungseingang von € 28.000,00 gehabt habe, der zur Gänze für die Abstattung an den Masseverwalter verwendet worden sei. Sonst habe es keine Einnahmen gegeben, zumal es nach der Konkurseröffnung keine wirtschaftlichen Aktivitäten mehr gegeben habe. Bestätigt wird dieses Vorbringen auch durch die erfolgte Löschung infolge Vermögenslosigkeit.

Wird eine Abgabe nicht entrichtet, weil der Vertretene überhaupt keine liquiden Mittel hat, so verletzt der Vertreter dadurch keine abgabenrechtliche Pflicht ().

Mangels dem entgegenstehender Feststellungen war somit die Haftung auch hinsichtlich der Umsatzsteuer 2010 in Höhe von € 4.154,80, des haftungsgegenständlichen Säumniszuschlages 2011 in Höhe von € 69,28, welcher am fällig wurde, und der Vorauszahlungen auf die Körperschaftsteuer für das 2., 3. und 4. Quartal 2012 (fällig am , und ) aufzuheben, weil den Bf. mangels vorhandener Mittel kein Verschulden an der Nichtentrichtung trifft.

Somit verbleibt lediglich die Vorauszahlung auf die Körperschaftsteuer für das 2. Quartal 2010 in Höhe von € 3,68, welche am vor Eröffnung des Konkursverfahrens fällig wurde und laut Rückstandsaufgliederung vom auch noch unberichtigt aushaftet.

Die Geltendmachung einer Haftung steht im Ermessen der Abgabenbehörde ().

Bei der Ermessensübung sind beispielsweise der Grundsatz der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Vollziehung (vgl zB Art 126b Abs 5 B-VG), daher ob der haftungsgegenständliche Betrag nur geringfügig ist und ob er beim Haftungspflichtigen einbringlich ist, zu berücksichtigen (vgl. Ritz, BAO5, § 9 Tz 28).

In Hinblick auf die Bestimmung des § 242 Abs. 1 erster Satz BAO, wonach Abgabenbeträge unter 20 Euro nicht zu vollstrecken sind, wird somit der Beschwerde zur Gänze stattzugeben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7103625.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at