Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 22.09.2017, RV/7101216/2010

Bescheiderlassung an eine bereits beendete Miteigentümergemeinschaft

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri betreffend die von Steuerberater, für die bereits beendete Miteigentümergemeinschaft Bf., eingebrachte Beschwerde gegen die als Bescheide intendierten Erledigungen des Finanzamtes Baden Mödling, betreffend die Feststellung der Einkünfte gemäß § 190 Abs. 2 BAO iVm § 188 BAO der Jahre 2004 bis 2007, beschlossen:

1) Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a der Bundesabgabenordnung, BGBl. 1961/194 idgF. (BAO), als unzulässig zurückgewiesen.

2) Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist g emäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

A) Sachverhalt und Verfahrensgang:

Die Beschwerde wurde für die bereits beendete Miteigentümergemeinschaft Bf. , an welcher die Ehepartner A mit 55 % und B mit 45 % beteiligt waren, erhoben. Der Einfachheit halber wird die bereits beendet Miteigentümergemeinschaft in dieser Begründung als Beschwerdeführer (Bf.) bezeichnet.

Mit Kaufvertrag vom erwarben A und B je zur Hälfte ein unbebautes Grundstück im Ausmaß von 11.129 m² an der Adresse ****. Mit Kauf- und Tauschvertrag vom wurde ein Teil der Liegenschaft im Ausmaß von 5.773 m² an die Gemeinde X verkauft.

Auf dem verbleibenden Liegenschaftsteil errichtete die Bf. im Jahr 2004 ein Betriebsobjekt zum Zweck der Vermietung.

Aus dieser Vermietung erklärte die Bf. in den Streitjahren 2004 bis 2007 Verluste.

Mit Kaufvertrag vom wurde das Vermietungsobjekt in **** , an die Y, verkauft.

1. Feststellungsbescheide gemäß § 188 BAO für die Jahre 2004 bis 2005

Mit Bescheid vom stellte das Finanzamt die im Kalenderjahr 2004 erzielten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in der Höhe von -115.168,35 Euro gemäß § 188 BAO fest.

Mit Bescheid vom stellte das Finanzamt die im Kalenderjahr 2005 erzielten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in der Höhe von -74.540,30 Euro gemäß § 188 BAO fest.

2. Betriebsprüfung betreffend die Jahre 2004 bis 2005, Wiederaufnahme der Verfahren und neue Sachbescheide 2004 und 2005

Für die Jahre 2004 bis 2005 fand bei der Bf. eine abgabenbehördliche Prüfung (in weiterer Folge BP) sowie eine Nachschau bis 08/2006 statt.

Das Finanzamt folgte den Feststellungen der BP und nahm mit Bescheiden vom die Verfahren hinsichtlich der Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für die Jahre 2004 und 2005 gemäß § 303 Abs. 4 BAO wieder auf und erließ neue Feststellungsbescheide.

3. „Feststellungsbescheid“ gemäß § 188 BAO für das Jahr 2006

Mit als Bescheid intendierter Erledigung vom stellte das Finanzamt die im Kalenderjahr 2006 erzielten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 188 BAO in der Höhe von -25.137,58 Euro.

4. Betriebsprüfung betreffend die Jahre 2006 bis 2008

Für die Jahre 2006 bis 2008 fand bei der Bf. eine abgabenbehördliche Prüfung statt, welche zu dem Ergebnis gelangte, dass betreffend die Liegenschaft in **** , eine Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung auf Grund des Vorliegens von Liebhaberei zu unterbleiben habe.

5. Wiederaufnahme der Verfahren und neue Sachbescheide 2004 und 2005

Das Finanzamt folgte den Feststellungen der BP und nahm mit als Bescheide intendierten Erledigungen vom die Verfahren hinsichtlich der Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für die Jahre 2004 und 2005 gemäß § 303 Abs. 4 BAO wieder auf und erließ neue „Feststellungsbescheide“ für die Jahre 2004 und 2005.

6. Bescheide gemäß § 190 Abs. 2 BAO iVm § 188 BAO für die Jahre 2004 bis 2006 (Änderung gemäß § 295 a BAO)

Mit weiteren als Bescheide intendierten Erledigungen gemäß § 190 Abs. 2 BAO iVm § 188 BAO (ebenfalls)vom (Änderung gemäß § 295 a BAO zu den Bescheiden vom (für die Jahre 2004 und 2005) bzw. zu Bescheid vom (für das Jahr 2006) brachte das Finanzamt gegenüber der Bf. zum Ausdruck, dass eine Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung betreffend die Liegenschaft in **** , gemäß § 188 BAO für die Kalenderjahre 2004 bis 2006 zu unterbleiben habe sowie keine anteiligen Einkünfte von A und B festgestellt würden.

7. Veranlagungsjahr 2007 - Bescheid gemäß § 190 Abs. 2 BAO iVm § 188 BAO

Mit als Bescheid intendierter Erledigung gemäß § 190 Abs. 2 BAO iVm § 188 BAO vom brachte das Finanzamt gegenüber der Bf. zum Ausdruck, dass eine Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung betreffend die Liegenschaft in **** , gemäß § 188 BAO für das Kalenderjahr 2007 zu unterbleiben habe sowie keine anteiligen Einkünfte von A und B festgestellt würden.

8. Beschwerde vom

Mit Eingabe vom wandte sich die Bf. gegen die vermeintlichen Bescheide gemäß § 190 Abs. 2 BAO iVm § 188 BAO betreffend die Jahre 2004 bis 2007 und beantragte die Entscheidung durch den Senat sowie die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung.

9. Stellungnahme der BP zur Beschwerde

In ihrer Stellungnahme vom regte die BP an, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

B) Über die (nunmehr gemäß § 323 Abs. 38 BAO als Beschwerde zu wertende) Berufung wurde erwogen:

1. Entscheidungsrelevanter Sachverhalt

Im Jahr 2004 errichtete die mittlerweile bereits beendete Miteigentümergemeinschaft Bf. , auf der Liegenschaft in ****, ein Betriebsobjekt zum Zwecke der Vermietung. Mit Kaufvertrag vom wurde das Vermietungsobjekt veräußert. Damit war die Vermietung jedenfalls beendet und die Miteigentümergemeinschaft aufgelöst.

Wie oben bereits dargestellt, erließ die belangte Behörde am gegenüber der zu diesem Zeitpunkt bereits nicht mehr existierenden Miteigentümergemeinschaft Bf. , zu Handen des steuerlichen Vertreters, als Bescheidegemäß § 190 Abs. 2 BAO iVm § 188 BAO intendierte Erledigungen, in denen es zum Ausdruck brachte, dass eine Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung betreffend die Liegenschaft in **** , gemäß § 188 BAO für die Kalenderjahre 2004 bis 2007 zu unterbleiben habe.

2. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Personenumschreibung notwendiger Bestandteil eines Bescheidspruchs mit der Wirkung, dass ohne gesetzmäßige Bezeichnung des Adressaten im Bescheidspruch (zu dem auch das Adressfeld zählt) kein individueller Verwaltungsakt gesetzt wird (vgl. bspw. ).

Gemäß § 188 Abs. 1 lit. d BAO werden die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung unbeweglichen Vermögens, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind, einheitlich und gesondert festgestellt. Der Feststellungsbescheid ergeht gemäß § 191 Abs. 1 lit. c BAO in den Fällen des § 188 an die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschaftern (Mitgliedern) gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind.

§ 191 Abs. 2 BAO lautet:

"Ist eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit in dem Zeitpunkt, in dem der Feststellungsbescheid ergehen soll, bereits beendigt, so hat der Bescheid an diejenigen zu ergehen, die in den Fällen des Abs. 1 lit. a am Gegenstand der Feststellung beteiligt waren oder denen in den Fällen des Abs. 1 lit. c gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind".

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt aus § 191 Abs. 1 lit. c BAO in Verbindung mit § 191 Abs. 2 leg. cit., dass dort, wo der Abgabenbehörde nicht rechtsfähige Personenzusammenschlüsse als Gemeinschaften (Vereinigungen) gegenübertreten, der Feststellungsbescheid an eben diese Gemeinschaft (Vereinigung) zu richten ist, solange diese besteht; unzulässig ist es im Hinblick auf § 191 Abs. 2 BAO jedoch, den Bescheid an eine Gemeinschaft zu richten, die nicht mehr besteht (vgl. den ). Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom , 96/15/0118, ausgesprochen, dass ein Feststellungsbescheid gemäß § 188 BAO, der nach Beendigung der Personengesellschaft an diese ergeht, keine Rechtswirkungen entfaltet.

Im gegenständlichen Fall hat die aus A und B gebildete Miteigentümergemeinschaft Bf. hinsichtlich des Grundstückes in ****, infolge dessen Veräußerung im Jahr 2007 jedenfalls im Zeitpunkt der (versuchten) Zustellung der mit der gegenständlichen Beschwerde angefochtenen Erledigungen des Finanzamtes vom nicht mehr bestanden.

Die als Bescheide intendierten Erledigungen des Finanzamtes sind daher an eine nicht mehr existierende Gemeinschaft ergangen und konnten daher keine Rechtswirkungen entfalten (vgl. das Erkenntnis des VwGH 96/15/0118 und den ).

Gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung ( § 262 BAO ) oder mit Beschluss ( § 278 BAO ) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist.

Mit Beschwerde anfechtbar sind nur Bescheide. Kein Bescheid liegt vor, wenn die an sich Bescheidcharakter aufweisende Erledigung an keine Rechtsperson, sondern an eine bereits beendete Miteigentumsgemeinschaft gerichtet ist (vgl. Ritz, BAO 5 , § 260 Tz 8, und die dort zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Die Beschwerde war daher mangels Vorliegens rechtswirksam erlassener Bescheide gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO  zurückzuweisen.

Gemäß § 272 Abs. 2 Z 1 lit. a BAO obliegt die Entscheidung über eine Bescheidbeschwerde dem Senat, wenn dies in der Beschwerde beantragt wird.

In diesem Fall können gemäß § 272 Abs. 4 BAO die dem Verwaltungsgericht gemäß § 269 BAO eingeräumten Rechte zunächst vom Berichterstatter ausgeübt werden. Diesem obliegt auch die Zurückweisung der Beschwerde gemäß § 260 BAO .

Gemäß § 274 Abs. 1 Z 1 lit. a BAO  hat über die Beschwerde eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn es in der Beschwerde beantragt wird.

Der Senat kann gemäß § 274 Abs. 3 Z 1 BAO ungeachtet eines Antrages ( § 274 Abs. 1 Z 1 BAO ) von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Beschwerde als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen ist ( § 260 BAO ).

Obliegt die Entscheidung über die Beschwerde dem Einzelrichter und hat nach § 274 Abs. 1 BAO eine mündliche Verhandlung stattzufinden, so ist nach § 274 Abs. 5 BAO § 274 Abs. 3  BA O sinngemäß anzuwenden; hierbei sind die Obliegenheiten und Befugnisse des Senatsvorsitzenden dem Einzelrichter auferlegt bzw. eingeräumt.

Im Hinblick darauf, dass im gegenständlichen Fall die Bescheidbeschwerde gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückzuweisen war, konnte sowohl von einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat als auch von einer Entscheidung durch den Senat abgesehen werden.

Aus den dargelegten Gründen war daher wie im Spruch zu entscheiden.

C) Unzulässigkeit einer Revision:

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da über die im gegenständlichen Fall zu beurteilende Rechtsfrage der Bescheidqualität der angefochtenen Erledigung der belangten Behörde und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. ) entschieden wurde, war die Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision auszusprechen.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 188 Abs. 1 lit. d BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 191 Abs. 1 lit. c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 191 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7101216.2010

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at