Parkometerabgabe; Aktivierung des elektronischen Parkscheines erfolgte in derselben Minute, in der die Beanstandung durch das Parkraumüberwachungsorgan erfolgte.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. über die Beschwerde des Bf., vom , gegen das Erkenntnis der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als Abgabenstrafbehörde vom , MA 67-PA-67, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens iHv EUR 31,60, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, zu leisten.
III. Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt. Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (31,60 Euro) ist zusammen mit der Geldstrafe (158,00 Euro) und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens (15,80 Euro), insgesamt somit 205,40 Euro, an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
IV. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die belangte Behörde nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Dem Beschwerdeführer (Bf.) wurde mit Strafverfügung vom angelastet, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am um 20:17 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 4, Margaretenstraße 30, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Auf Grund der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Parkometergesetz wurde über den Bf. eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 158,00, und im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 32 Stunden, verhängt.
In seinem dagegen fristgerecht erhobenen Einspruch bestreitet der Bf. die ihm angelastete Verwaltungsübertretung dem Grunde und dem Strafausmaß nach.
Er habe über das Internet unter www.handyparken.at einen Parkschein mit der Parkscheinnummer 200,684,601 mit einer Parkdauer von 20:17 Uhr bis 20:32 Uhr gelöst. Aus diesem Grund habe er die Parkometerabgabe nicht fahrlässig verkürzt. Es sei nicht ausgeschlossen, dass die Übertragungszeiten der Mobilfunkbetreiber auf Grund der verstärkten Nachfrage in den Abendstunden variiere.
Er stelle die Anträge, das Verfahren gemäß § 45 VStG einzustellen, in eventu es bei einer Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG bewenden zu lassen.
Der Magistrat Wien lastete dem Bf. mit Straferkenntnis vom an, das in Rede stehende Fahrzeug am um 20:17 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 4, Margaretenstraße 30, abgestellt zu haben, ohne dieses bei Beginn des Abstellens mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Demnach sei die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt worden.
Auf Grund der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Parkometergesetz wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv EUR 158,00, und im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 32 Stunden, verhängt. Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz ein Betrag von EUR 15,80 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.
Zur Begründung wurde nach Wiedergabe des Sachverhaltes, der vom Bf. vorgebrachten Einwendungen und unter Verweis auf § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung zunächst ausgeführt, dass der Bf. nicht bestritten habe, das besagte Kraftfahrzeug zur Tatzeit am Tatort in der dort kundgemachten Kurzparkzone abgestellt zu haben.
Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolge durch Übermittlung einer SMS an das elektronische System. Über das Mobiltelefon sei die beabsichtigte Parkdauer einzugeben (Abstellanmeldung) und die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP), dass die Transaktion durchgeführt worden sei, abzuwarten (Bestätigung). Werde die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gelte die Abgabe als entrichtet oder dürfe das mehrspurige Fahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden (§ 7 Abs. 2 und 3 Kontrolleinrichtungenverordnung).
Der dem Verwaltungsstrafverfahren zu Grunde liegenden Organstrafverfügung des eingeschrittenen Kontrollorgans zufolge sei die Kontrolle des vom Bf. abgestellten Kraftfahrzeuges um 20:17 Uhr des genannten Tages durchgeführt worden. Diese Zeitangabe sei deshalb glaubwürdig, weil den Kontrolorganen des Magistrats der Stadt Wien als Hilfsmittel für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben elektronische Überwachungsgeräte (sogen. PDA's) zur Verfügung stehen, welche die zum Beanstandungszeitpunkt aktuelle Uhrzeit über einen Server beziehen und vorgeben.
Mittels einer Online-Verbindung könne die Aktivierung des elektronischen Parkscheines überprüft werden. Zum Zeitpunkt der Überprüfung mittels dieser Online-Verbindung sei kein Parkschein gebucht gewesen, weshalb die Beanstandung erfolgt sei.
Die offensichtliche Annahme des Bf., die Gültigkeit des elektronischen Parkscheins beginne mit der Sekunde 00 der Minute des Einlangens der Bestätigung, womit der Bf. gleichsam eine Rückwirkung unterstelle, sodass beispielsweise bei Erhalt der Bestätigungs-SMS um 20:17:50 die Gültigkeit des Parkscheins um 16:21:00 Uhr (Anm.: richtig 20:17:00 Uhr) beginnen würde, finde im Parkometergesetz und den dazu ergangenen Verordnungen keine Deckung.
Entscheidend sei, ob sich der Lenker von seinem Fahrzeug entferne, bevor er die Bestätigung der Abstellanmeldung erhalte. Die Parkometerabgabe nur dann zu entrichten, wenn man ein Parkraumüberwachungsorgan bemerke, wäre andernfalls nicht ausgeschlossen.
Nach den Feststellungen des Parkraumüberwachungsorgans, gegen deren Richtigkeit im Hinblick darauf, dass dieses zur Wahrheit verpflichtet sei sowie im Hinblick darauf, dass dessen Eingaben in das elektronische Überwachungsgerät zeitgleich in der zentralen Datenbank erfasst und damit einer ständigen Kontrolle unterlägen, keine Bedenken bestünden, habe sich der Bf. nicht beim Fahrzeug befunden.
Dass die Parkscheinaktivierung in derselben Minute wie die Beanstandung erfolgt sei, ändere nach den vorliegenden Verhältnissen nichts an der nicht zeitgerechten Aktivierung.
Da die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeugs (also unverzüglich, bevor sich der Lenker vom Fahrzeug entferne) zu entrichten sei und die Abgabe bei Verwendung elektronischer Parkscheine (erst) als entrichtet gelte, wenn die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt werde, habe der Bf. den Tatbestand der Abgabenverkürzung nach § 4 Parkometergesetz verwirklicht und sei die objektive Tatseite daher gegeben.
Die Einwendungen des Bf. seien sohin nicht geeignet, ihn vom angelasteten Tatvorhalt zu entlasten.
Der Bf. erhob gegen das Straferkenntnis fristgerecht Beschwerde.
Begründend führte er, neben den bereits im Einspruch gegen die Strafverfügung vorgebrachten Einwendungen, noch aus, dass einem Fahrzeuglenker nicht zugemutet werden könne, bei Aktivierung eines elektronischen Parkscheins die Uhrzeit sekundengenau zu kennen und anzugeben, widrigenfalls die Aktivierung insgesamt nicht gezählt und folglich der Tatbestand der Verkürzung der Parkometerabgabe verwirklicht würde. Die Uhrzeitangabe in der Form hh/mm finde ebenso bei papiernen Parkscheinen Anwendung. Die Angabe 20:17 bis 20:32 in Form eines entwerteten Papierparkscheines hätte demnach die Verkürzung der Parkometerabgabe der Rechtsansicht der belangten Behörde zufolge nicht verwirklicht. Dies wäre eine unzulässige Bevorzugung der Nichtbenützung elektronischer Parkscheine.
Die Online-Verbindung, mit welcher die einschreitenden Kontrollorgane die Aktivierung des elektronischen Parkscheins überprüfen würden, führe zu einer unzulässigen Erweiterung des Straftatbestandes. Die Anwendung dieser technischen Hilfsmittel führe dazu, die Frage nach der Verkürzung und Nichtverkürzung der Parkometerabgabe zu einer Frage nach Sekunden zu machen.
Der Rechtsansicht der belangten Behörde folgend sei unter Beanstandungszeitpunkt gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung ein Zeitpunkt zu verstehen, welcher nicht nur unter Angabe der Stunde und der Minute, sondern auch unter Angabe der Sekunde zu benennen sei. Dies stelle eine denkunmögliche Anwendung dieser Rechtsvorschrift dar. Die Annahme, der Fahrzeuglenker müsse die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines bis hin zu der Angabe eines Sekundenwertes kennen, entbehre jeglicher rechtlichen Grundlage und sei diese Rechtsansicht eine willkürliche Schikane der straferkenntnisausstellenden Behörde. Die im Straferkenntnis angeführten Gründe seien dazu geeignet, einen Verstoß gegen das Legalitätsprinzip gemäß Art. 18 (1) B-VG zu begründen.
Der Magistrat der Stadt Wien legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Sachverhalt:
Der Bf. hat das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am um 20:17 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 4, Margaretenstraße 30, abgestellt.
Er hat um 20:17 Uhr einen elektronischen Parkschein für die Dauer von 15 Minuten aktiviert.
Zum Zeitpunkt der durch das Parkraumüberwachungsorgan um 20:17 Uhr, somit in derselben Minute, durchgeführten Kontrolle war (noch) kein elektronischer Parkschein aktiviert bzw. keine gültige Buchung gemeldet.
Der Bf. befand sich zum Beanstandungszeitpunkt weder im noch in unmittelbarer Nähe des Fahrzeuges.
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus den Beleglesedaten, aus der Übersicht der Transaktionen m-parking, den Angaben des Bf. sowie durch das vom Parkraumüberwachungsorgan zum Beanstandungszeitpunkt aufgenommene aktenkundige Foto.
Dass sich der Bf. im Beanstandungszeitpunkt nicht im Fahrzeug befunden hat, wird zweifelfsfrei durch d as im Rahmen der Beanstandung vom Überwachungsorgan angefertigte Foto dokumentiert und von ihm auch gar nicht behauptet. Wäre der Bf beim Lösen des elektronischen Parkscheines im Fahrzeug bzw. in der Nähe des Fahrzeuges angetroffen worden, wäre es voraussichtlich zu keiner Beanstandung durch das Parkraumüberwachungsorgan gekommen und im Fall einer Beanstandung dieser Umstand aktenmäßig festgehalten worden.
Nach dem hier vorliegenden Verwaltungsgeschehen geht das Bundesfinanzgericht daher in freier Beweiswürdigung davon aus, dass zum Abfragezeitpunkt durch das Parkraumüberwachungsorgan noch keine gültige Aktivierung des elektronischen Parkscheins vorlag.
Rechtsgrundlagen:
Gemäß § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.
Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.
Gemäß § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Parkometerabgabeverordnung Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.
§ 7 Kontrolleinrichtungenverordnung lautet:
(1) Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass während der Dauer seiner Abstellung ein elektronischer Parkschein aktiviert ist.
(2) Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolgt durch Übermittlung einer SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) an das elektronische System. Über das Mobiltelefon bzw. das (mobile) Endgerät ist die beabsichtigte Parkdauer sowie das behördliche Kennzeichen des abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges einzugeben, sofern das behördliche Kennzeichen nicht bereits im Zuge der Einrichtung des Benutzerkontos im System erfasst wurde (Abstellanmeldung). Danach ist die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung).
(3) Wird die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gilt die Abgabe als entrichtet oder darf das mehrspurige Kraftfahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden.
Rechtliche Würdigung:
Der Bf. moniert zunächst in seiner Beschwerde, dass einem Fahrzeuglenker nicht zugemutet werden könne, bei Aktivierung eines elektronischen Parkscheines die Uhrzeit sekundengenau zu kennen und anzugeben, widrigenfalls die Aktivierung insgesamt nicht gezählt und folglich der Tatbestand der Verkürzung der Parkometerabgabe verwirklicht werde. Die Anwendung der technischen Hilfsmittel führe zu einer unzulässigen Erweiterung des Straftatbestandes.
Zu diesem Einwand wird Folgendes ausgeführt:
Das IP-System der elektronischen Parkscheine als auch das IT-System der Parkraumüberwachung verwenden dieselbe Systemzeit. Es ist daher weder maßgeblich, welche Uhrzeit das Handy oder die im Fahrzeug befindliche Uhr anzeigt, noch ist es erforderlich, bei Aktivierung eines elektronischen Parkscheines die Uhrzeit sekundengenau zu kennen und anzugeben.
Den zitierten Bestimmungen des § 7 Abs. 2 Kontrolleinrichtungenverordnung ist zu entnehmen, dass die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung) ist.
Entfernt sich der Lenker von seinem Fahrzeug, gibt er hierdurch klar zu verstehen, dass aus seiner Sicht die Phase des Beginns des Abstellens, die zur Abgabenentrichtung zur Verfügung steht, beendet ist und er den Vorgang des Einparkens für abgeschlossen erachtet.
Geht er vor Einlangen der positiven Rückmeldung des elektronischen Systems vom Fahrzeug weg, wurde das Fahrzeug ohne Abgabenentrichtung abgestellt und der Straftatbestand der Verkürzung der Parkometerabgabe verwirklicht.
Die maßgebenden Rechtsvorschriften kennen keine eigene (gesonderte, als eigene Ordnungswidrigkeit gemäß § 4 Abs. 3 Wiener Parkometergesetz 2006 zu ahndende) Verpflichtung, beim Fahrzeug zu bleiben, bis die Bestätigungs-SMS einlangt. Diese Verpflichtung ergibt sich vielmehr unmittelbar aus dem Umstand, dass bis zum Einlangen der Bestätigungs-SMS die Abgabe nicht entrichtet ist (§ 7 Wiener Parkometerabgabeverordnung).
Die belangte Behörde hat daher im Straferkenntnis vom zu Recht darauf hingewiesen, dass erst mit der Bestätigung der Abstellanmeldung die Abgabe als entrichtet gilt.
Eine "Kulanzzeit" zwischen Abstellen des Fahrzeuges und der Entrichtung der Parkometerabgabe in der in der Kontrolleinrichtungsverordnung vorgesehenen Form ist nicht vorgesehen (vgl. ).
Eine Parkscheinaktivierung in derselben Minute wie die Beanstandung ist daher im Falle des Nichtabwartens der Bestätigungsmeldung im Fahrzeug oder zumindest in unmittelbarer Nähe zum Fahrzeug als verspätet anzusehen, zumal ansonsten nicht ausgeschlossen werden kann, dass Parkometerabgaben nur und erst dann entrichtet werden, wenn man eines Parkraumüberwachungsorgans ansichtig wird.
In diesem Sinne hat auch der Verwaltungsgerichtshof in einem vergleichbaren Fall, bei dem der Bf. die Ansicht vertrat, der Begriff "Beginn des Abstellens" sei dahin zu interpretieren, dass in ihm auch ein Zeitraum zur Besorgung der erforderlichen Parkscheine enthalten sei, mit Erkenntnis vom , 96/17/0354, entschieden.
"Bereits der Wortsinn "Beginn des Abstellens" legt die Interpretation dahin nahe, daß die Parkometerabgabe mit der Verwirklichung des "Abstellens" zu entrichten ist. Auch vom Zweck der Parkraumbewirtschaftung her ist es einleuchtend, daß - wie gerade das Beispiel des Beschwerdeführers zeigt - es nicht im Sinne des Gesetzes sein kann, knappen Parkraum für die (ergebnislose) Bemühung um die Beschaffung von Parkscheinen zur Verfügung zu stellen. Daraus folgt aber, daß unverzüglich nach dem "Abstellen" des Fahrzeuges die Parkometerabgabe durch Ausfüllen des Parkscheines zu entrichten ist. Entfernt sich der Lenker, ohne diese Pflicht zu erfüllen vom "abgestellten" Fahrzeug (auch nur zur Besorgung von Parkscheinen), so verwirklicht er bereits den Tatbestand der Abgabenverkürzung nach § 4 des (Wiener) Parkometergesetzes."
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtes liegt auch bei einer Zeitgleichheit der Bestätigungsmeldung und der Beanstandung durch ein Parkraumüberwachungsorgan eine fahrlässige Abgabenverkürzung vor (vgl. hiezu die zuletzt ergangenen und im Internet unter https://findok.bmf.gv.at veröffentlichten Erkenntnisse vom , RV/7501440/2016 - "Aktivierung des elektronischen Parkscheines und Beanstandung durch das Parkraumüberwachungsorgan in derselben Minute"; , RV/7500988/2015 - "SMS-Bestätigung nicht beim Fahrzeug abgewartet"; , BFG RV/7500355/2016 - "Bestätigung des elektronischen Parkscheins in Minute der Beanstandung"; , RV/7500933/2015 - "Elektronischer Parkschein zu spät gelöst"; , RV/7500515/2016 - "Beanstandung durch das Kontrollorgan und Buchung des Handyparkscheines innerhalb einer Minute"; , RV/7500144/2017 - "Elektronischer Parkschein in gleicher Minute wie Abfrage des Meldungslegers gebucht"; , BFG RV/7501250/2015 - "Handyparken, SMS-Bestätigung in gleicher Minute").
Auch auf der Homepage der Stadt Wien zum Handy Parken https://www.wien.gv.at/amtshelfer/finanzielles/rechnungswesen/abgaben/handyparken.html findet sich diesbezüglich folgende Information:
"…. Als HANDY Parken-NutzerIn ist man an dieselben abgabenrechtlichen Bestimmungen gebunden wie andere VerkehrsteilnehmerInnen, die das herkömmliche Parkscheinsystem verwenden. Die Parkgebühr wird in der gleichen Höhe, wie sie für Papierparkscheine gilt, bezahlt. Die Parkgebühr gilt erst dann als bezahlt, wenn nach der Parkscheinbuchung die Bestätigung via SMS oder HANDY Parken App erhalten wurde. Erst dann wird der entsprechende Betrag vom Parkkonto abgebucht.
Es wird empfohlen, bis zum Einlangen der jeweiligen Bestätigung (via SMS oder HANDY Parken App) beim Fahrzeug zu bleiben. Aufgrund der dann möglichen, eventuellen Kontaktaufnahme mit dem Kontrollorgan kann vermieden werden, dass während des Weggehens vom Fahrzeug eine Abfrage des Kennzeichens und die darauf folgende Beanstandung wegen fehlendem Parkschein vorgenommen wird.
Sollte die jeweilige Bestätigung (via SMS oder HANDY Parken App) nicht einlangen, muss ein Papierparkschein ausgefüllt werden…"
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird noch einmal auf die Ausführungen im Straferkenntnis der belangten Behörde in Bezug auf die richtige Vorgehensweise bei der Aktivierung von elektronischen Parkscheines hingewiesen, und im Besonderen darauf, dass die den Parkraumüberwachungsorganen zur Verfügung stehenden sogen. PDA's im Zuge einer Beanstandung die zum Zeitpunkt aktuelle Uhrzeit über einen Server beziehen und vorgeben und somit ein händisches Eingreifen oder ein Fehler durch den Mitarbeiter ausgeschlossen ist.
Zum Einwand des Bf., die Anwendung der technischen Hilfsmittel führe dazu, die Frage nach der Verkürzung und Nichtverkürzung der Parkometerabgabe zu einer Frage nach Sekunden zu machen, ist auszuführen, dass das elektronische Parksystem nur Stunden und Minuten, jedoch keine Sekunden berücksichtigt. Es ist daher - wie im vorliegenden Fall - möglich, dass für die selbe Minute die Meldung "Kein Parkschein" erfolgen kann und auch ein Parkschein bestätigt wird. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn die Abfrage des Überwachungsorgans innerhalb dieser Minute vor der Bestätigung der Buchung des Parkenden erfolgt. Im umgekehrten Fall - wenn also die Bestätigung der Buchung innerhalb dieser Zeitspanne von einer Minute vor der Überwachungsanfrage des Kontrollorgans erfolgt - würde das Parkraumüberwachungsorgan die Meldung mit den Daten des gebuchten Parkscheines erhalten.
Auf Grund der vorhergehenden Ausführungen kann auch das Vorbringen des Bf., dass die Übertragungszeiten der Mobilfunkbetreiber auf Grund der verstärkten Nachfrage in den Abendstunden variieren können, nicht zum Erfolg führen, denn - wie bereits mehrfach wiederholt - hat der Fahrzeuglenker die Bestätigungs-SMS im oder unmittelbar beim Fahrzeug abzuwarten, weil erst damit die Abgabe als entrichtet gilt. Liegt tatsächlich eine technische Störung vor und erfolgt keine Rückbestätigung, wäre der Lenker verpflichtet, die Abgabe in Form eines Papierparkscheines zu entrichten.
Der Bf. ist somit den Anordnungen der Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung nicht nachgekommen und hat damit die Parkgebühr zumindest fahrlässig verkürzt.
§ 5 Abs 1 VStG normiert, dass wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähig ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.
Der Akteninhalt und das Vorbringen des Bf bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass er nach seinen persönlichen Verhältnissen zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder dass ihm rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Strafbemessung:
Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 ist die Grundlage der Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.
Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.
Im vorliegenden Beschwerdefall wertete die belangte Behörde zu Recht die laut einem im Akt aufliegenden Vorstrafenauszug zahlreichen einschlägigen rechtskräftigen Vorstrafen als Erschwerungsgrund.
Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen.
Der Bf. hat zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie allfälligen Sorgepflichten keine Angaben gemacht. Die belangte Behörde ist daher im angefochtenen Straferkenntnis zu Recht von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ausgegangen (vgl. ).
Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung - und dem vorgelagert - am vorschriftsgemäßen Aktivieren eines elektronischen Parkscheines und Verweilen beim Fahrzeug bis zur Bestätigung besteht. Wird die Bestätigung nicht beim Fahrzeug abgewartet, ist nicht feststellbar, ob das Abstellen durch einen elektronisch gebuchten Parkschein rechtens ist. Angesichts der hohen Hinterziehungs- oder Verkürzungsanfälligkeit der Parkometerabgabe ist eine Bestrafung in einer Höhe geboten, die sowohl eine individualpräventive als auch eine generalpräventive Wirkung entfaltet.
Unter Beachtung dieser Strafzumessungsgründe und des bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatzes erachtet das Bundesfinanzgericht die über den Bf. verhängte Geldstrafe als nicht überhöht.
Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Kostenentscheidung
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008 § 7 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008 § 4 Abs. 3 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 7 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 5 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 19 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 33 Abs. 1 Z 1 StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974 § 25 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.7500508.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at