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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 20.09.2017, RV/7102722/2012

Keine Verjährung der abgeleiteten Bescheide, wenn Verlängerungshandlungen im Feststellungsverfahren

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., AdresseBf., vertreten durch S.I.B. Mag. Stefan Gruber Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungs GmbH, Brucknerstraße 4/4, 1040 Wien, über die Beschwerde vom gegen die gem. § 295 Abs. 1 BAO geänderten Bescheide des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom betreffend  Einkommensteuer für die Jahre 2001 - 2005 zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2001 wird Statt gegeben. Der Einkommensteuerbescheid 2001 wird aufgehoben.

Die Beschwerde betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2002, 2003, 2004 und 2005 wird als unbegründet abgewiesen. Die Einkommensteuerbescheide 2002, 2003, 2004 und 2005  bleiben unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Jeweils mit erließ das zuständige Wohnsitzfinanzamt des Beschwerdeführers (Bf.) auf Grund der bescheidmäßigen Feststellungen des Finanzamtes Neunkirchen Wiener Neustadt zur St.Nr. xxx/xxxx geänderte Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2001 bis 2005.

In der dagegen eingebrachten Berufung (nunmehr: Beschwerde) brachte der Bf. vor, dass die Frist für die Festsetzungsverjährung fünf Jahre betrage und gemäß § 209 BAO um ein Jahr verlängert werde. Die Einkommensteuer für das Jahr 2001 sei daher im Jahr 2007, die Einkommensteuer für das Jahr 2002 im Jahr 2008, die Einkommensteuer für das Jahr 2003 im Jahr 2009, die Einkommensteuer für das Jahr 2004 im Jahr 2010 und die Einkommensteuer für das Jahr 2005 im Jahr 2011 verjährt. Wenn einmal Verjährung eingetreten sei, könne das Recht eine Abgabe festzusetzen nicht wieder aufleben, auch nicht durch nach außen erkennbare Amtshandlungen.

Bestritten werde, dass die Verjährungsbestimmungen für hinterzogene Abgaben anzuwenden seien.

Zum Zeitpunkt bis zum Jahr 2006 sei nicht nachgewiesen worden, dass Hinterziehungen stattgefunden hätten, auch ein Betrug sei aus den Aussagen oder Handlungen des Geschäftsführers für diese Zeit nicht abzuleiten.

Diese Beschwerde gelte auch für den Fall, dass die Rechtsmittelbehörde des Grundlagenbescheides erkenne, dass die Grundlagenbescheide aus welchem Grund auch immer nichtig seien.

In der abweislichen Berufungsvorentscheidung (nunmehr: Beschwerdevorentscheidung) führte das Finanzamt aus, dass Feststellungsbescheide keiner Bemessungsverjährung im Sinne des § 207 BAO unterlägen. Da die Gewinnfeststellungen im Grundlagenverfahren nicht verjährt seien, sei auch die Anpassung der Abgabenbescheide gemäß § 295 BAO zu Recht erfolgt.

Im rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag führte der Bf. aus, dass die angefochtenen Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2001 bis 2005 endgültig erlassen worden seien.

Hinsichtlich der gegenständlichen Feststellungsbescheide habe laut Beteiligungsverwaltung keine Unsicherheit bestanden, die eine Erlassung von vorläufigen Bescheiden rechtfertigen würde. Zur Beurteilung des Beginns des Fristenlaufes sei die Feststellung notwendig, wann und durch welche Fakten die Ungewissheit weggefallen sei, sofern diese in diesem Zeitraum überhaupt bestanden hätten (). Sofern es unmöglich sei festzustellen, welche Unsicherheiten bestanden haben und wann diese weggefallen seien, richte sich die Verjährung nach den allgemeinen Regeln der BAO, also nach § 208 Abs. 1 lit. a (). Daher erfolge die Änderung der Einkommensteuerbescheide zu Unrecht. Die Bescheide seien daher aufzuheben.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Der Bf. ist unbestritten in den streitgegenständlichen Jahren (2001 - 2005) an der I. (St.Nr. xxx/xxxx) als Mitunternehmer beteiligt.

Gemäß § 207 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO) beträgt die Verjährungs­frist bei den Verbrauch­steuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem II. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und § 24 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die  Verjährungs­frist sieben Jahre.

Durch BGBl. I Nr. 105/2010 wurde mit Wirksamkeit die Verjährungsfrist für hinterzogene Abgaben auf zehn Jahre verlängert.

Die Verjährung beginnt gemäß § 208 Abs. 1 lit. a BAO mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist.

Gemäß § 4 Abs. 1 BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.

Der Abgabenanspruch betreffend Einkommensteuer entsteht nach § 4 Abs. 2 lit. a Z 2 BAO mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Veranlagung vorgenommen wurde.

Gemäß § 209 Abs. 1 BAO verlängern innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare, zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommene, Amtshandlungen die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist.

Nach § 209 Abs. 3 BAO verjährt das Recht auf Festsetzung einer Abgabe spätestens (=absolute Verjährung) zehn Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches.

Einkommensteuerbescheid 2001

In Anwendung der obigen Bestimmungen verjährt das Recht auf Festsetzung der Einkommensteuer 2001 mit . Wenn nun der Bf. vorbringt, dass das Recht auf Festsetzung der Einkommensteuer 2001 im Jahr 2012 verjährt ist, ist ihm nicht mit Erfolg entgegenzutreten. Denn für diese Abgabe ist mit Ablauf des und somit zum Zeitpunkt der Erlassung des beschwerdegegenständlichen Einkommensteuerbescheides 2001 vom  die absolute Verjährung eingetreten. Den davor gesetzten bzw. vom für das jeweilige Feststellungsverfahren zuständigen Finanzamt unternommenen nach außen erkennbaren Amtshandlungen kommt diesfalls keinerlei Verlängerungswirkung zu, da die absolute Verjährung weder verlängerbar, noch hemmbar, noch unterbrechbar ist. 

In Anbetracht obiger Sach- und Rechtslage war daher der Beschwerde hinsichtlich Einkommensteuer 2001 aus dem Grund der eingetretenen absoluten Verjährung Statt zu geben.

Einkommensteuerbescheide 2002, 2003, 2004 und 2005

Grundsätzlich verjährt das Recht auf Festsetzung der Einkommensteuer 2002 mit , der Einkommensteuer 2003 mit , der Einkommensteuer 2004 mit , der Einkommensteuer 2005 mit .

Am  und am wurden jeweils Feststellungsbescheide 2002, 2003, 2004 und 2005 betreffend die I. (I.) erlassen. Durch diese Handlung verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr; das ist der . Am war Prüfungsbeginn bei der I. betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung für die Jahre 2001 - 2007. Damit verlängert sich die Verjährungsfrist um ein weiteres Jahr, nämlich bis . Am wurde hinsichtlich der I. das Verfahren betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung für die Jahre 2001 - 2007  wieder aufgenommen (weitere Verlängerungshandlung um ein weiteres Jahr - bis ) und schließlich wurden am betreffend die I. neue Sachentscheidungen betreffend die streitgegenständlichen Jahre getroffen. Durch diese weitere Verlängerungshandlung tritt die Verjährung mit  ein. Die beschwerdegegenständlichen Bescheide (Einkommensteuer 2002, 2003, 2004 und 2005) sind jeweils am , also innerhalb der verlängerten Verjährungsfrist, erlassen worden.

Diese Feststellungen sind aus dem Akteninhalt der Finanzamtsakten ableitbar und besteht kein Grund, die Richtigkeit des Akteninhaltes anzuzweifeln.

Das Bundesfinanzgericht sieht auch keinen Grund, die den Einkommensteuerbescheiden zugrundeliegenden Feststellungsbescheide als Nichtbescheide zu qualifizieren zumal dazu seitens des Bf. kein diesbezügliches Vorbringen erstattet wurde und die am erlassenen Grundlagenbescheide keine offensichtlichen Mängel aufweisen, die ihre Bescheidqualität in Zweifel ziehen.

Da sich bereits bei Anwendung der fünfjährigen Verjährungsfrist nach § 207 Abs. 2 BAO ergibt, dass hinsichtlich der bekämpften Bescheide (mit Ausnahme des Einkommensteuerbescheides 2001) zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung keine Verjährung eingetreten war, kann die Prüfung der Frage, ob die verlängerte Verjährungsfrist für hinterzogene Abgaben zur Anwendung gelangt unterbleiben. Der Verjährungseinwand betreffend die Jahre 2002, 2003, 2004 und 2005 ist bereits aus den o.a. Gründen nicht berechtigt.

Soweit der Bf. im Vorlageantrag ausführt, hinsichtlich der gegenständlichen Feststellungsbescheide habe laut Beteiligungsverwaltung keine Unsicherheit bestanden, die eine Erlassung von vorläufigen Bescheiden rechtfertigen würden, ist zu erwidern, dass es nicht nur darauf ankommt, ob Bescheide vorläufig erlassen werden, sondern, ob innerhalb der (verlängerten) Verjährungsfrist Unterbrechungshandlungen gesetzt werden. Dies ist im gegenständlichen Verfahren ohne Zweifel der Fall, sodass die angefochtenen Einkommensteuerbescheide (ausgenommen 2001) innerhalb der verlängerten Verjährungsfrist zu Recht ergangen sind.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zu den entscheidenden Rechtsfragen, ob Verlängerungshandlungen im Rahmen des Feststellungsverfahrens auch für die abgeleiteten Bescheide Wirkung entfalten (; vom , 98/15/0056) und welche Handlungen der Abgabenbehörde eine Verlängerungshandlung darstellen (; vom , 2001/13/0059, 0060, 0061) besteht bereits umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Da die gegenständliche Entscheidung von dieser Judikatur nicht abweicht, ist eine ordentliche Revision nicht zuzulassen.

Es war demnach spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 209 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 209 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7102722.2012

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at