Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 26.09.2017, RV/7105769/2015

Schätzung bei Nichtabgabe der Steuererklärung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache X, Z, vertreten durch Stefanov Steuerberatung GmbH, Josefstädter Straße 75-77, 1080 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 4/5/10 vom , betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2013 zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Die Finanzbehörde setzte die Einkünfte von X (Beschwerdeführer i.d.F. Bf.) nach Erinnerung für das Jahr 2013 infolge Nichtabgabe der Einkommensteuererklärung mit Bescheid vom im Schätzungsweg i.H.v. € 15.000,- (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) fest. 

Nach Fristverlängerung brachte der Bf. am Beschwerde gegen die Schätzung ein und gab Einkünfte unter Berücksichtigung der Basispauschalierung (§ 17 EStG 1988 ) sowie des Gewinnfreibetrages (§ 10 EStG 1988) i.H.v. € 462,77 bekannt.

Mit Ersuchen um Ergänzung vom wurde der Bf. seitens des Finanzamtes aufgefordert darzulegen, wovon er seinen Unterhalt (Miete udgl.) bestreite.

Mit elektronischer Eingabe vom gab der Bf. bekannt, dass er eine kleine Wohnung in 1050 Wien um monatlich € 150,- gemietet und 2013 überwiegend in Bulgarien gelebt habe, wo seine Frau unselbstständig tätig gewesen sei. Die erklärten Umsätze würden ausschließlich Honorarnoten für Tätigkeiten des G betreffen. Beigelegt wurde eine Einnahmen/Ausgabenrechnung, Honorarnoten bzw. Arbeitsaufzeichnungen aus denen hervorgeht, dass der Bf. Leistungen im Zeitraum vom 12. November bis erbracht hatte. 

Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom mit der Begründung abgewiesen, dass vom Bf. keine brauchbaren Unterlagen (Bestätigungen, finanzielle Mittel etc.) vorgelegt worden waren.

Der Bf. stellte am einen Vorlageantrag und in dem er im Wesentlichen seine Angaben laut Eingabe vom wiederholte.

Mit Ergänzungsersuchen vom wurde der Bf. aufgefordert, Einnahmen/Ausgabenrechnung, den Mietvertrag, eine Gehaltsbestätigung der Gattin, Honorarnoten des Steuerberaters sowie der G1 und Kontoauszüge, aus denen die Zahlungseingänge des G ersichtlich seien, vorzulegen.

Der Bf. kam dieser Aufforderung mit Ersuchen um Ergänzung vom zum überwiegenden Teil nach.
Vorgelegt wurde eine Einnahmen/Ausgabenrechnung, der Mietvertrag, eine Arbeitsbestätigung der Gattin, eine Honorarnote des Steuerberaters, Honoranoten der G1 sowie alle Kontoauszüge des Jahres 2013.

Die Beschwerdevorlage langte beim Bundesfinanzgericht am ein. Darin wird beantragt, die Beschwerde abzuweisen, nachdem die vorgelegten Kontoauszüge überwiegend Abhebungen und Ausgaben, nicht aber Einzahlungen für den Lebensunterhalt ausweisen würden.

Nach einem am beim Bundesfinanzgericht nach telefonischer Rücksprache einlangenden mail der steuerlichen Vertretung verweist diese darauf, dass eine Schätzungsberechtigung ihrer Ansicht nach nicht vorliege, da sämtliche angeforderten Unterlagen vorgelegt worden seien und den Aufzeichnungsvorschriften der BAO entsprechen würden. Eine Schätzung müsste nachprüfbar und schlüssig sein und aus dem Bf. vorgehaltenen Beweismitteln entstammen. Es liege keine Schätzungsberechtigung vor.   

Über die Beschwerde wurde erwogen:

§ 184 BAO lautet:

(1) Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.

(3) Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.

Gemäß § 167 BAO hat die Abgabenbehörde, sofern keine offenkundigen Tatsachen vorliegen, unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Die Abgabenbehörde hat nach vergeblicher Aufforderung an den Bf. zur Abgabe einer Steuererklärung die Einkommensteuer 2013 im Schätzungsweg festgelegt.
Grundsätzlich liegt im Falle der Nichtabgabe von Steuererklärungen eine Schätzungsbefugnis nach § 184 BAO unzweifelhaft vor.

Mit Beilagen zur Beschwerde sowie im Zuge der Beantwortung des Ergänzungssuchens des Finanzamtes vom wurden weitreichende, vom Finanzamt angeforderte Unterlagen vorgelegt. U.a. wurde die Höhe der von  ihm erzielten Einkünfte wie folgt dargelegt: 


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2013
 
Honorare 11,12/2013
2.750,00
abzügl. 12% Betriebsausgabenpauschale
-330,00
abzüglich Beiträge zur Sozialversicherung
-1.888,08
Zwischensumme
531,92
abzüglich Gewinnfreibetrag (13%)
-69,15
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
462,77

Das Finanzamt hat zu der Darstellung in der Beschwerde, nach der der Bf. (bulgarischer Staatsbürger) in dem betroffenen Jahr überwiegend bei seiner Frau in Bulgarien gelebt hat keine weiteren Feststellungen getroffen. Aus den vorgelegten Arbeitsaufzeichnungen des Bf. geht hervor, dass er die Einkünfte seit Mitte November 2013 erzielt hat. Der von ihm angemietete Wohnraum lässt auf ein bescheidenes Wohnungsbedürfnis (Fläche 30m3, Miete mtl. € 150,-) schließen, die eine nur geringfügige Anwesenheit im Inland auch bei durchgehender Fortführung des Mietvertrages glaubhaft erscheinen lässt. Dafür spricht auch, dass seine Gattin in Bulgarien nichtselbstständig tätig war, wobei ein entsprechender Nachweis ihrer Beschäftigung vorgelegt wurde.
Das Bundesfinanzgericht geht den Ausführungen des Bf. folgend in freier Beweiswürdigung (§ 167 BAO) davon aus, dass sich dieser im Jahr 2013 nur kurzfristig in Österreich aufgehalten hat.

Im gegenständlichen Fall hat es die Behörde verabsäumt, sich mit den vom Bf. vorgelegten Unterlagen näher auseinanderzusetzen, wobei ihr zugebilligt werden muss, dass ein Großteil am im Zuge der Beantwortung eines Ergänzungsersuchens vorgelegt wurde und somit im Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung nicht vorlag.


Die Behörde hat auf alle substantiiert vorgetragenen, für die Schätzung relevanten Behauptungen einzugehen und sich damit auseinanderzusetzen, auch wenn die Richtigkeit der Behauptungen erst durch weitere Erhebungen geklärt werden muss (vgl. Ritz, BAO5 § 184 Rz. 20 m.V.a. ; , 2012/13/0015). 
Sie ist von einer Globalschätzung ausgegangen, die eine nähere Begründung der Höhe vermissen lässt. Wenn man davon ausgeht, dass sie die Schätzung auf Grundlage des Lebensaufwandes getroffen hat (worauf ihr Hinweis im Vorlageantrag schließen lässt), so hätten die persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabepflichtigen in die Schätzung einfließen müssen (vgl. Ritz, BAO5 § 184 Rz. 16 m.V.a. ), wofür der Bescheid keinen Anhaltspunkt bietet, weist die dortige Begründung doch lediglich auf die Nichtabgabe der Steuererklärung hin.

Die der Schätzung zugrundeliegenden Sachverhaltsannahmen wurden nicht näher dargelegt. Wenn die Behörde in ihrem Vorlageantrag an das BFG erläutert, dass die vom Bf. beigebrachten Kontoauszüge zwar Abbuchungen und Ausgaben nachweisen, nicht aber ‚Einzahlungen‘ für den Lebensunterhalt, so ist darauf hinzuweisen, dass den Kontoauszügen Miet- und Stromzahlungen entnommen werden können und es den Erfahrungen des täglichen Lebens nicht widerspricht, dass bei kurzfristigen Aufenthalten darüberhinausgehende, für die Lebensführung erforderliche Mittel bei der Einreise mitgeführt werden.
Gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Bf. erklärten Einkünfte aus seiner Tätigkeit als Botenfahrer bestehen keine Bedenken weshalb sie vom Bundesfinanzgericht übernommen werden.  

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.


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Die Besteuerungsgrundlage stellt sich wie folgt dar:
 
 
 
 
2013
 
Honorare 11,12/2013
2.750,00
abzügl. 12% Betriebsausgabenpauschale
-330,00
abzüglich Beiträge zur Sozialversicherung
-1.888,08
Zwischensumme
531,92
abzüglich Gewinnfreibetrag (13%)
-69,15
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
462,77
 
 
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe Steuer beträgt:
 
 
Einkommensteuer 2013
 
 
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
462,77
Gesamtbetrag der Einkünfte
462,77
Pauschbetrag für Sonderausgaben
-60,00
Einkommen
402,77
Einkommensteuer
0,00

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da das gegenständliche Erkenntnis ausschließlich Fragen zum Sachverhalt betraf, war eine Revision als nicht zulässig zu erklären. 

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 17 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 167 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7105769.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at