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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 17.10.2017, RV/5100950/2012

Nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens findet § 3 FLAG idF des Fremdenrechtspaketes Anwendung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in den Beschwerdesachen Bf., über die Beschwerden vom gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Linz vom und , betreffend einerseits die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen hinsichtlich der Kinder A. und B., sowie andererseits die Verwehrung der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge hinsichtlich des Kindes C., zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom  betreffend die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für die Kinder A. und B. hinsichtlich des Zeitraums Februar 2011 bis Mai 2012 wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom  betreffend die Verwehrung der Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für das Kind C. hinsichtlich eines Zeitraums "ab April 2012" wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

A. Verfahrensablauf:

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag der Beschwerdeführerin (folgend kurz Bf.) auf Gewährung der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge hinsichtlich des Kindes B. (geb. 0.0.2006) für den Zeitraum "ab April 2012" ab. Mit gesondertem Bescheid, ebenfalls vom forderte die Abgabenbehörde auch die, der Bf. bereits gewährte Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für die Kinder A. (geb. A0.A0.1994) und des bereits zuvor genannten Kindes für den Zeitraum von 2/2011 bis 5/2012, insgesamt einen Betrag in Höhe von 5.971,20 € zurück. Unter Bezugnahme auf die Bestimmungen des § 3 Abs. 4 FLAG in der Fassung des BGBl 168/2006 führte die Abgabenbehörde in beiden Bescheiden zusammengefasst aus, dass die Bf. seit nur Arbeitslosengeld und Krankengeld beziehen würde und folglich die Voraussetzungen für den Bezug der Beihilfe nicht vorliegen würden bzw. nicht vorgelegen wären.
Mit Bescheid vom hob das Finanzamt den Abweisungsbescheid vom betreffend das Kind B. gemäß § 299 BAO wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit auf und wies in diesem darauf hin, dass ein gleichlautender neuer Bescheid jedoch betreffend das Kind C. (geb. B0.B0.1993) folgen werde. Mit Datum vom erließ das Finanzamt nunmehr einen Abweisungsbescheid für den Zeitraum "ab April 2012" betreffend das Kind C..

Mit Eingabe vom erhob die Bf. durch ihren Rechtsvertreter Rechtsanwalt Mag. D. fristgerecht das damalige Rechtsmittel der Berufung gegen beide Bescheide vom . Hinsichtlich des Abweisungsbescheides betreffend das Kind B. (geb. 0.0.2006) findet sich in dieser Eingabe, dass für dieses Kind von der Bf. kein Antrag auf Beihilfengewährung gestellt worden sei. Vielmehr habe der Antrag auf Zuerkennung der Beihilfe den Sohn C. der Bf. betroffen.
Zum ebenfalls bekämpften Rückforderungsbescheid bringt die Bf. zusammengefasst sinngemäß vor, dass im anhängigen Verfahren von Bedeutung sei, in welcher Fassung § 3 FLAG anzuwenden wäre. So sei darauf zu verweisen, dass sich die Bf. mit bereits seit 60 Monaten im Bundesgebiet aufhalten würde und demnach nach den Bestimmungen des § 3 FLAG idF des BGBl 142/2004 die Beihilfengewährung für den nunmehrigen Rückforderungszeitraum zu Recht erfolgt wäre. Auch hätte die Abgabenbehörde jenen Sachverhalt nicht berücksichtigt, dass die Bf. am einen Asylantrag gestellt, den in der Folge erlassenen Negativbescheid beim UBAS bekämpft hätte und darüber auch eine mündliche Berufungsverhandlung am stattgefunden habe. Daraus ergebe sich, dass durch Anwendung der entsprechenden Übergangsbestimmungen noch § 3 FLAG in der Fassung vor dem BGBl 168/2006 hier maßgeblich sei.
Des Weiteren vermeint die Bf. in dieser Eingabe, dass der Rückforderungsbescheid auch aus jenem Grund mit Rechtswidrigkeit behaftet sei, da die Abgabenbehörde in ihrer Mitteilung an die Kindesmutter eine Zuerkennung der Beihilfe für die Kinder B. und A. für den Zeitraum Juli 2010 bis Jänner 2013 ausgesprochen hätte. Bei dieser Mitteilung handle es sich um einen Bescheid der in Rechtkraft erwachsen sei und seine Wirkung auch bis dato nicht verloren habe. Auch habe das Finanzamt bislang keinen Nachweis erbracht, dass die Bf. die nunmehr rückgeforderten Beträge überhaupt erhalten hätte.
Abschließend wird in diesem Schriftsatz darauf hingewiesen, dass die Rückforderung auf Grund der Bestimmungen des § 26 Abs. 4 FLAG bei der Bf. auch unbillig sei und zwar im Wesentlichen aus dem Grund, dass die Bf. durch einen Verkehrsunfall seit arbeitsunfähig wäre. Zusätzlich wurde in dieser Eingabe die Aussetzung des rückgeforderten Betrages beantragt.

Mit Schreiben vom ersuchte das Finanzamt die Bf., Nachweise hinsichtlich des Verlaufes ihres Asylverfahrens der Abgabenbehörde vorzulegen. Der gleiche Auftrag erging auch hinsichtlich ihrer Kinder B., A. und C.. Dies sei insofern erforderlich - so das Finanzamt in diesem Schriftsatz - da nach den bisherigen Angaben der Bf. ein erster Asylantrag am gestellt worden sei, jedoch nach den von ihr in der Folge vorgelegten Unterlagen sich ein neuerlicher Asylantrag für das Kind B. mit bzw. für die restliche gesamte Familie mit (abgelehnt mit Bescheid des Bundesasylamtes vom ) ergebe. Demnach sei vom Finanzamt davon auszugehen, dass jenes Asylverfahren, welches noch nach der vor geltenden Fassung des AsylG zu Ende zu führen gewesen wäre, in den hier verfahrensgegenständlichen Zeiträumen bereits lange beendet gewesen sei.
Des Weiteren habe eine interne Überprüfung ergeben, dass die Überweisung der Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbeträgen auf das in diesem Schriftsatz für die Bf. lautende Konto erfolgt sei.
Zutreffend sei der ursprüngliche Abweisungsbescheid vom für ein Kind erfolgt, für welches von der Bf. kein Antrag auf Beihilfengewährung gestellt worden sei. In der Folge sei dieser Bescheid aufgehoben und unter Richtigstellung der Angaben mit - nunmehr betreffend das Kind C. - neu erlassen worden. Gemäß § 274 BAO (Anmerkung des BFG, seit nunmehr § 253 BAO) wirke die eingebrachte Berufung gegen den Abweisungsbescheid vom gegen den neu erlassenen Abweisungsbescheid vom .  

Im Antwortschreiben vom teilte die Bf. dem Finanzamt im Wesentlichen mit, dass ihr erstes Asylverfahren durch Zurückziehung der Berufung im Asylverfahren mit geendet habe. Gleiches gelte für die Kinder A. und C.. Hinsichtlich der vom Finanzamt überwiesenen Beihilfenbeträge gab die Bf. bekannt, dass nach Überprüfung ihrer Kontoauszüge der entsprechende Betrag erhalten worden sei und dieser Einwand des Berufungsschriftsatzes nicht mehr aufrecht erhalten werde.

Das Finanzamt legte den Akt, ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung dem damaligen Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor. Der oben genannte Rechtsvertreter teilte mit Schreiben vom mit, dass das Vollmachtsverhältnis zur Bf. aufgelöst worden sei. Des Weiteren wurde der Bf. vom BFG mit Schreiben vom der nach der bis dahin vorliegenden Aktenlage anzunehmende Sachverhalt zur Kenntnis gebracht und ihr die Gelegenheit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen. Dieser Schriftsatz blieb innerhalb der ihr gesetzten Frist bzw. bis zum Ergehen dieser Entscheidung unbeantwortet.

B. Sachverhalt:

Die Bf. und ihr Kind A. verfügen über eine Staatsbürgerschaft des Kosovo. C. ist ein Staatsbürger von Serbien-Montenegro, und B. hat eine Staatsbürgerschaft von Afghanistan inne. Die Bf. stellte ihren ersten Asylantrag am . Gleiches ergibt sich für die Kinder A. und C.. Über diese Anträge wurde jeweils vom Bundesasylamt negativ entschieden und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gem. § 8 AsylG als zulässig erklärt. Die gegen diese Bescheide erhobenen Berufungen beim damaligen Unabhängigen Bundesasylsenat wurden mit Schriftsatz vom wiederum zurückgezogen. Im hier relevanten Zeitraum - demnach ab Februar 2011 - verfügten die gesamten zuvor genannten Personen über eine subsidiäre Schutzberechtigung. Eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit übte die Bf. ab Februar 2011 nicht aus.

C. Rechtsgrundlagen:

Zunächst ist im anhängigen Verfahren darauf hinzuweisen, dass durch die Novellierung des Art. 129 B-VG mit an die Stelle des Unabhängigen Finanzsenates (kurz UFS) als Abgabenbehörde II. Instanz, das Bundesfinanzgericht getreten ist. Die am beim UFS noch anhängigen Verfahren sind gem. § 323 Abs. 38 BAO idF des BGBl 14/2013 vom Bundesfinanzgericht nunmehr als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.

§ 3 FLAG in der hier anzuwendenden Fassung lautet wie folgt:

(1) Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich aufhalten.

(2) Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig in Österreich aufhalten.

(3) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, gewährt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch für Kinder, denen nach dem Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde.

(4) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern sie keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten und unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind. Anspruch besteht auch für Kinder, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde.

(5) In den Fällen des Abs. 2, Abs. 3 letzter Satz und Abs. 4 letzter Satz wird für nachgeborene Kinder die Familienbeihilfe rückwirkend gewährt. Gleiches gilt für Adoptiv- und Pflegekinder, rückwirkend bis zur Begründung des Mittelpunktes der Lebensinteressen im Bundesgebiet (§ 2 Abs. 8) durch den Elternteil und das Kind. Als nachgeborene Kinder gelten jene Kinder, die nach dem Zeitpunkt der Erteilung des Aufenthaltstitels oder der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten an den zusammenführenden Fremden geboren werden.

§ 12 FLAG:

(1) Das Wohnsitzfinanzamt hat bei Entstehen oder Wegfall eines Anspruches auf Familienbeihilfe eine Mitteilung auszustellen. Eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe ist auch über begründetes Ersuchen der die Familienbeihilfe beziehenden Person auszustellen.

(2) Wird die Auszahlung der Familienbeihilfe eingestellt, ist die Person, die bislang die Familienbeihilfe bezogen hat, zu verständigen.

§ 26 FLAG:

(1) Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

...

(4) Die Oberbehörden sind ermächtigt, in Ausübung des Aufsichtsrechtes die nachgeordneten Abgabenbehörden anzuweisen, von der Rückforderung des unrechtmäßigen Bezuges abzusehen, wenn die Rückforderung unbillig wäre.

D. Beweiswürdigung und rechtliche Erwägungen:

Der unter Punkt B. angeführte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage, aus dem Vorbringen der Bf. und insbesondere aus den, mit Schriftsatz vom dem Finanzamt von der Bf. nachgereichten Unterlagen. Im Übrigen wurde der Bf. der, der gegenständlichen Entscheidung nunmehr zugrunde gelegte Sachverhalt mit Schreiben des zur Kenntnis gebracht und von ihr keine Einwendungen erhoben.

Wie bereits im zuvor genannten Vorhalt des der Bf. mitgeteilt, ist bezüglich der Anwendung der Bestimmungen des § 3 FLAG in der Fassung des Pensionsharmonisierungsgesetzes auf die Judikatur des VwGH (vgl. z.B. 2007/15/0170 v. ) zu verweisen. Im bezeichneten Erkenntnis trifft das genannte Höchstgericht folgende Feststellung: "§ 55 FLAG verknüpft das Inkrafttreten des § 3 FLAG in der Fassung des Fremdenrechtspaketes 2005 mit den Übergangsbestimmungen des NAG und jenen des Asylgesetzes 2005. § 55 FLAG ist dahingehend zu verstehen, dass § 3 FLAG in der Fassung des Fremdenrechtspaketes 2005 für Personen, denen gegenüber gemäß § 75 Asylgesetz 2005 das Asylverfahren noch nach dem AsylG 1997 abgeführt wird, auch für Zeiträume ab nicht anzuwenden ist. Für diesen Personenkreis kommt daher § 3 FLAG - unbeschadet der durch BGBl. I Nr. 168/2006, mit Wirkung ab vorgenommenen Änderungen - zunächst noch in der Fassung des Pensionsharmonisierungsgesetzes, BGBl. I Nr. 142/2004, zur Anwendung. Nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens kommt für die daran anschließenden Monate § 3 FLAG idF des Fremdenrechtspaketes zur Anwendung (vgl. z.B. sowie 2013/16/0206 v. ). Über das Asylverfahren der Bf. wurde nach ihren eigenen Angaben unstrittig rechtskräftig durch Zurückziehung ihrer Berufung gegen den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes im Jänner 2009 entschieden, wodurch für die hier maßgeblichen Zeiträume § 3 FLAG idF des Fremdenrechtspaketes für eine Beihilfengewährung bzw. auch für einen erfolgten rechtmäßigen Bezug der Beihilfe die in § 3 FLAG idF des Fremdenrechtspaketes geforderten Voraussetzung erfüllt werden müssten. Dass diese Voraussetzungen bereits für die Bf. als Kindesmutter und antragstellende Person nicht vorlagen ergibt sich zweifelsfrei durch ihre eigenen Angaben. So verfügte sie im hier relevanten Zeitraum weder über eine rechtmäßige Aufenthaltsgenehmigung nach den Regelungen der §§ 8 oder 9 NAG, noch wurde ihr im Sinne des § 3 Abs. 3 FLAG Asyl nach dem AsylG 2005 gewährt. Zwar verfügte sowohl die Bf. als auch ihre drei genannten Kinder im hier relevanten Zeitraum über eine subsidiäre Schutzberechtigung nach den Bestimmungen des § 8 AsylG, jedoch war sie im hier maßgeblichen Zeitraum weder selbständig noch unselbständig erwerbstätig. Somit erfüllte unstrittig die Bf. auch die geforderten Anspruchsvoraussetzungen des § 3 Abs. 4 FLAG nicht. Dies bestätigt im Übrigen die Bf. selbst in ihrem Berufungsschriftsatz vom in dem sie vorbringt, dass sie im hier maßgeblichen Zeitraum keiner selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Diese Angabe steht weiters auch im Einklang mit den aufscheinenden Eintragungen im Sozialversicherungsdatenauszug der Bf., aus der sich für sie eine letzte Beschäftigung vom bis bei der E. in F. ableiten lässt.

Ergänzend ist zum Abweisungsbescheid des Finanzamtes vom betreffend das Kind C. festzustellen, dass diese Entscheidung über die Verwehrung der Beihilfe "ab April 2012" abspricht, jedoch keinen  Endzeitpunkt benennt, bis zu dem die Abgabenbehörde „abweisend" über den Antrag der Bf. auf Gewährung der Familienbeihilfe entschieden hat. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gilt dieser Abspruch mangels eines festgelegten Endzeitpunktes für den Zeitraum, in dem die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren haben, jedenfalls aber bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides (vgl. z.B. ). Dies bedeutet, dass dieser angefochtene Bescheid seine Wirkung zumindest bis Mai 2012 bzw. auch auf jene Zeiträume nach seiner Erlassung entfaltet, bis sich die Sach- und/oder Rechtslage geändert hat. Eine Änderung der Sachlage trat im gegenständlichen Fall jedenfalls dann ein, als ihr genannter Sohn seine Lehre mit abgeschlossen hat. Im Übrigen ist den Meldedaten des Zentralen Melderegisters zu entnehmen, dass C. seinen Hauptwohnsitz im April 2012 - somit mit Beginn der Wirkung des Abweisungsbescheides - bis  in G. innehatte, während sich der Hauptwohnsitz der Bf. seit  an der Adresse in H.  befunden hat. Erst vom bis ergibt sich für C. wiederum ein übereinstimmender Hauptwohnsitz zur Kindesmutter. Nach § 2 Abs. 2 FLAG hat die Person Anspruch auf Familienbeihilfe für ein beihilfenanspruchsvermittelndes Kind, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person zu deren Haushalt das Kind nicht gehört hat nur dann Anspruch auf die Familienbeihilfe, wenn diese die überwiegenden Unterhaltskosten für das Kind trägt. In diesem Sinne ist bei dieser Aktenlage davon auszugehen, dass bis C. nicht dem Haushalt der Bf. angehörte und demnach für sie - selbst unter der Annahme dass sämtliche übrigen Voraussetzungen des FLAG für eine Beihilfenbewährung erfüllt wären - nur dann eine Anspruchsberechtigung der Beihilfe für ihr Kind C. gegeben gewesen wäre, wenn die Bf. auch für ihren Sohn in diesem Zeitraum den überwiegenden Unterhalt geleistet hätte. Dass dies der Fall gewesen wäre, bringt die Bf. bislang im gesamten Verfahren selbst nicht vor. Auch hat es die Bf. in weiterer Folge unterlassen diesbezüglich auf die ihr im Schriftsatz des BFG vorgehaltenen Ausführungen eine entsprechende Gegenäußerung einzubringen. Ein Hinweis aus der vorliegenden Aktenlage, dass die Bf. im vorgenannten Zeitraum die überwiegenden Unterhaltskosten für C. bestritten hätte, lässt sich jedenfalls nicht entnehmen. 

Dem Einwand der Bf., dass ihr durch die vom Finanzamt zugesandte Mitteilung vom rechtskräftig für A. und B. jeweils von Juli 2010 bis Jänner 2013 die Beihilfengewährung bereits zugesprochen worden sei, ist vom BFG zu entgegnen, dass einer solchen Mitteilung nach § 12 Abs. 1 FLAG kein Bescheidcharakter zukommt, weshalb aus dieser auch kein Rechtsanspruch über die voraussichtliche Dauer abgeleitet werden kann (vgl. auch UFS, RV/1047-W/13). Weiters ist zu den, im Zusammenhang mit § 26 Abs. 4 FLAG von der Bf. vorgebrachten Ausführungen hinzuweisen, dass gemäß dieser Norm nur die Oberbehörde ermächtigt ist, in Ausübung des Aufsichtsrechtes die nachgeordneten Abgabenbehörden anzuweisen, von der Rückforderung des unrechtmäßigen Bezuges der Familienbeihilfe abzusehen, wenn die Rückforderung unbillig wäre. Das BFG stellt diesbezüglich keine Oberbehörde dar, vielmehr ist diese das Bundesministerium für Familie und Jugend (vgl. auch z. B. ). Die Geltendmachung einer allfälligen Unbilligkeit oder einer Billigkeitsmaßnahme nach § 26 Abs. 4 FLAG kann demnach nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem BFG sein. Vielmehr ist "Sache" des vor dem Finanzgericht anhängigen Verfahrens der Spruch der angefochtenen Entscheidung und somit hinsichtlich dieses Bescheides die Rückforderung von zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für die Kinder A. und B. betreffend den Zeitraum von 2/2011 bis 5/2012. Gleiches gilt für die im Beschwerdeverfahren beantragte Aussetzung des rückgeforderten Betrages, welche ebenfalls keine Sache des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens darstellen kann. Den ursprünglich in ihrem Berufungsschriftsatz ebenfalls vorgebrachten Einwand, dass gegenständlich nicht erwiesen sei ob die Bf. zuvor den nunmehr mit Bescheid vom  rückgeforderten Betrag überhaupt erhalten hätte, hält die Bf. - durch ihre Ausführungen in ihrem ergänzenden Schriftsatz vom - ohnedies nicht mehr aufrecht. 

Auf Grund der obenstehenden Ausführungen kann in den vom Finanzamt erlassenen Bescheiden keine Rechtswidrigkeit festgestellt werden. Es war daher - wie im Spruch ausgeführt - zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die hier relevante Streitfrage hinsichtlich der anzuwendenden Fassung des § 3 FLAG ist durch die bereits erfolgte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. 2007/15/0170, Ra 2014/16/0018 und 2013/16/0206) ausreichend geklärt. Es liegt demnach keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Folglich war die Zulässigkeit einer ordentlichen Revision zu verneinen.

Linz, am

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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.5100950.2012

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at