2 Anonymverfügungen, bei der Überweisung nur eine Identifikationsnummer für den Gesamtbetrag angegeben, daher keine automatische Zuordnung für die zweite Strafe möglich; Anrechnung des bereits überwiesenen Betrages
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard Groschedl in der Verwaltungsstrafsache M., Deutschland, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom , Zahl: MA 67, betreffend Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung folgendes Erkenntnis gefällt:
I. 1. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die gemäß § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 verhängte Geldstrafe von 60 Euro auf 48 Euro und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 16 VStG von 12 Stunden auf neun Stunden herabgesetzt wird.
2. Die Kosten für das behördliche Verfahren sind unverändert gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG mit dem Mindestsatz von 10 Euro festzusetzen.
3. Die am erfolgte Zahlung von 48 Euro wird gemäß § 49a Abs. 9 VStG auf die verhängte Geldstrafe angerechnet.
4. Darüber hinaus wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat Herr M. keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III. Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt. Der zur Zahlung verbleibende Betrag von 10 Euro (Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens) ist an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
IV.a. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.
b. Eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG und § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, Parkraumüberwachung, vom , Zahl: MA 67, wurde Herrn M. (in weiterer Folge: Beschuldigter), geb., vorgeworfen, am um 12:58 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien7, mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen folgende Verwaltungsübertretung begangen zu haben:
Abstellen des Fahrzeuges, ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein geknnzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Die Parkometerabgabe sei daher fahrlässig verkürzt worden.
Der Beschuldigte habe dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wurde gegen den Beschuldigten eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 60,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.
Dem Beschuldigten wurde zudem ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes).
Der zu zahlende Gesamtbetrag betrage daher EUR 70,00.
Als Begründung wurde Folgendes ausgeführt:
"Folgender Sachverhalt wurde festgestellt:
Sie haben das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug an der im Spruch bezeichneten Örtlichkeit, zur angeführten Zeit, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben.
In Ihrem fristgerechten Einspruch teilten Sie mit, im Juli zwei Strafzettel wegen Falschparkens in Wien erhalten zu haben. Am haben Sie EUR 96,00 dafür per Überweisung bezahlt (Strafzettel Nr. 123 und 456). Die gegenständliche Strafverfügung könne daher nicht zugeordnet werden, weshalb Sie dagegen Einspruch erheben.
Dazu wird Folgendes festgestellt:
Zu Ihrem fristgerecht eingebrachten Einspruch gegen die Strafverfügung vom wendeten Sie ein, bereits am eine Überweisung über EUR 96,00 betreffend zweier Verfahren (123 und 456) getätigt zu haben.
Hierzu wird bemerkt, dass gemäß § 49a Abs. 6 VStG die Anonymverfügung gegenstandslos wird, wenn nicht binnen der gesetzlichen Frist von vier Wochen nach Ausstellung die Einzahlung des Strafbetrages mittels eines Beleges erfolgt. Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges gilt auch die Überweisung des Strafbetrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird.
Die Anonymverfügung wurde am ausgestellt. Die Frist zur Einzahlung des in der Anonymverfügung festgesetzten Betrages über EUR 48,00 begann daher an diesem Tag und endete am .
Im Falle einer Sammelüberweisung sind die Voraussetzungen für eine automationsunterstützte Überweisung nicht gegeben, da verschiedene Identifikationsnummern angeführt werden. Der Anonymverfügungsbetrag für gegenständliches Verfahren (Zl. 123) konnte daher nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist dem gegenständlichen Konto gutgeschrieben werden, weshalb auch die Einleitung eines Strafverfahrens nicht abgewendet werden konnte.
Die jeweiligen Strafbeträge müssen einzeln mit der jeweils zugehörigen Zahlungsreferenz überwiesen werden. Bei Sammelüberweisungen kann von der zuständigen Buchhaltungsabteilung lediglich eine Zahlungsreferenz berücksichtigt werden; Die verhängte Strafe über EUR 48,00 zum zweiten Verfahren (Zl. 456), konnte demnach ordnungsgemäß verbucht werden, eine Zubuchung zur zweiten Zahlungsreferenz war nicht möglich.
Die von Ihnen gewählte Art der Einzahlung des Strafbetrages entsprach somit nicht der Bestimmung des § 49a Abs. 6 Verwaltungsstrafgesetz in der geltenden Fassung, deren Zweck es ist, durch die Verwendung des Originalbeleges bzw. der automationsunterstützt lesbaren, vollständigen und richtigen Identifikationsnummer der Behörde den Einsatz einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage zu ermöglichen, mit deren Hilfe eine schnelle und genaue Kontrolle der ordnungsgemäßen Einzahlung der Strafbeträge sichergestellt wird.
Da die Zahlung unter Angabe verschiedener Zahlungsreferenzen vorgenommen wurde, konnte die Einleitung des Strafverfahrens nicht abgewendet werden. Auf die Motive der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung des Strafbetrages kann es bei der gegebenen Rechtslage nicht ankommen.
Es sind im Zuge des Verfahrens keine Tatsachen hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen könnten.
Rechtlich ist zu bemerken:
Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).
Die Abgabe ist mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom , Heft Nr. 51).
Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen.
Sie haben die Parkometerabgabe daher nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt. Die Verschuldensfrage war zu bejahen.
Zur Strafbemessung ist Folgendes auszuführen:
Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).
Bei der Strafbemessung wurde auch berücksichtigt, dass hieramts keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen aufscheinen.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden, ist die verhängte Geldstrafe selbst bei fehlendem eigenen Einkommen und Vermögen, sowie allfälliger Sorgepflichten durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal weitere Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind.
Der Ausspruch über die Kosten ist im § 64 Abs. 2 VStG begründet."
Mit fristgerechter Eingabe vom erhob der Beschuldigte dagegen Beschwerde und führte dazu aus:
"Ich habe die beiden Strafzettel Nr. 123 und 456 fristgerecht beglichen. Dass diese nicht zusammen in einer Sammelüberweisung zu begleichen sind, wurde nicht ausdrücklich erwähnt. Auch dass durch eine Sammelüberweisung die automationsunterstützte Überweisung nicht gegeben ist, war nicht klar."
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Rechtslage:
Gemäß § 1 Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten.
Gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.
§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006: Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
§ 49a Abs. 4 VStG: Der Anonymverfügung ist ein zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneter Beleg beizugeben. Der Beleg hat eine Identifikationsnummer zu enthalten, die automationsunterstützt gelesen werden kann. § 50 Abs. 5 gilt sinngemäß.
§ 49a Abs. 6 VStG: Die Anonymverfügung ist keine Verfolgungshandlung. Gegen sie ist kein Rechtsmittel zulässig. Sie wird gegenstandslos, wenn nicht binnen vier Wochen nach Ausfertigung die Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 4) erfolgt. Ist die Anonymverfügung gegenstandslos geworden, so hat die Behörde den Sachverhalt möglichst zu klären und Nachforschungen nach dem unbekannten Täter einzuleiten. Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 4) gilt auch die Überweisung des Strafbetrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird.
§ 49a Abs. 7 VStG: Wird der Strafbetrag mittels Beleges (Abs. 4) fristgerecht eingezahlt, so hat die Behörde von der Ausforschung des unbekannten Täters endgültig Abstand zu nehmen und jede Verfolgungshandlung zu unterlassen.
§ 49a Abs. 9 VStG: Wird der Strafbetrag nach Ablauf der in Abs. 6 bezeichneten Frist oder nicht mittels Beleges (Abs. 4) bezahlt und weist der Beschuldigte die Zahlung im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens nach, so ist der Strafbetrag zurückzuzahlen oder anzurechnen.
Objektive Tatseite:
In der Beschwerde hat der Beschuldigte ausgeführt, die verfahrensgegenständliche (und eine weitere) Anonymverfügung fristgerecht beglichen zu haben und gesteht dadurch ein, das Fahrzeug – wie im Spruch der angefochtenen Entscheidung dargestellt – zum Zeitpunkt der Beanstandung nicht mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Diese Tatsache wurde vom Beschuldigten im Übrigen nicht bestritten, sodass der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 vorliegt.
Zahlung des Strafbetrages laut Organstrafverfügung/Anonymverfügung:
Anzumerken ist, dass laut Akt (Seite 16) die Überweisung des Beschuldigten an die MA6 am von 96 Euro zur Zahlungsreferenz 456 erfolgt ist.
Grundsätzlich kann die Einzahlung des Strafbetrages auch per Überweisung erfolgen, wenn der Überweisungsauftrag die Identifikationsnummer des Belegs enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird. Die Anführung der automationsunterstützt lesbaren Identifikationsnummer gewährleistet die Zuordnung des Strafbetrages zur betreffenden Anonymverfügung und ist ein unabdingbares Erfordernis einer fristgerechten Einzahlung; Gleiches gilt für das fristgerechte Einlangen des Betrags auf dem Überweisungskonto. Da es sich bei der Geldstrafe um eine Bringschuld handelt (ErläutRV 1167 BlgNR 20. GP 41), sind im Falle einer Überweisung sämtliche mit der Überweisung verbundenen Risiken (z.B. Übermittlungsfehler, Irrtümer, Störungen etc.) der die Zahlung veranlassenden Person zuzurechnen. Die Zurechnung dieser Mängel zu Lasten des Auftraggebers erfolgt selbst dann, wenn diesen kein Verschulden am verspäteten Eintreffen der Zahlung trifft. Weiters hat der Auftraggeber die mit der Überweisung verbundenen Kosten zu tragen (Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 49a Rz 23).
Aufgrund der Unklarheit des Beschuldigten durch Angabe von zwei Zahlungsreferenzen bei nur einer Überweisung (Sammelüberweisung) ist zwar der von der belangten Behörde festgesetzte Geldbetrag von je 48 Euro für zwei Anonymverfügungen überwiesen worden, allerdings nur zu einer korrekten Identifikationsnummer, nicht aber für die zweite Identifikationsnummer, sodass eine Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges laut § 49a Abs. 6 VStG nicht gesetzeskonform erfolgt ist. Aufgrund der nicht fristgerechten Zahlung ist die Anonymverfügung damit gegenstandslos geworden und war das ordentliche Verwaltungsstrafverfahren durchzuführen.
Ein nicht frist- oder ordnungsgerecht bezahlter Strafbetrag, dessen Zahlung vom Beschuldigten im Zuge des anschließend geführten Verwaltungsstrafverfahrens nachgewiesen wird, ist auf eine im fortgesetzten Verfahren verhängte Geldstrafe anzurechnen. Kommt es zu keiner Bestrafung (z.B. Einstellung des Verfahrens oder Ausspruch einer Ermahnung), ist der bereits bezahlte Betrag (§ 49a Abs. 9 VStG) zurückzuzahlen (vgl. Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 49a Rz 26 m. w. N.).
Wenn auch die rechtzeitige Überweisung einer mit einer Anonymverfügung verhängten Geldstrafe mangels Angabe der Identifikationsnummer keine Sperrwirkung hinsichtlich des einzuleitenden ordentlichen Verwaltungsstrafverfahrens entfaltet, ist zum einen die bezahlte Geldstrafe auf die im ordentlichen Verfahren zu verhängende Geldstrafe anzurechnen und zum anderen der durch die Zahlung zum Ausdruck kommende Umstand der Einsicht in das mit der Verwaltungsübertretung verbundene Unrecht bei der Strafbemessung mildernd zu berücksichtigen ().
Subjektive Tatseite:
§ 5 Abs. 2 VStG: Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.
Stellt ein Beschuldigter sein Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ab, ohne vorher Parkscheine (für die gesamte Parkdauer) besorgt zu haben, so ist ihm Fahrlässigkeit zur Last zu legen (vgl. ).
Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.
Strafbemessung:
Gemäß § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 sind Übertretungen des § 2 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
§ 16 Abs. 1 VStG: Wird eine Geldstrafe verhängt, so ist zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.
§ 16 Abs. 2 VStG: Die Ersatzfreiheitsstrafe darf das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig. Sie ist ohne Bedachtnahme auf § 12 nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist die Grundlage der Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Nach der Aktenlage weist der Beschuldigte keine einschlägigen verwaltungsrechtlichen Vorstrafen auf, was von der belangten Behörde auch berücksichtigt wurde.
Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten hat der Beschuldigte im Verwaltungsstrafverfahren keine bekannt gegeben. Es ist daher von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen. Festgehalten wird, dass die Verhängung einer Geldstrafe auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht (z.B. ).
Im gegenständlichen Fall ist jedoch neben den bereits von der belangten Behörde im Straferkenntnis ins Treffen geführten Strafbemessungsgründen zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte das Unrecht der Nichtentrichtung der Parkometerabgabe eingesehen und sich – in Summe ohne den gesetzlich vorgesehenen Erfolg – bemüht hat, ein ordentliches Verwaltungsstrafverfahren durch Einzahlung des mit der Anonymverfügung vorgeschriebenen Betrages zu vermeiden.
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Straferkenntnis eine Geldstrafe von 60 Euro verhängt (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden), während der Anonymverfügung eine Geldstrafe von 48 Euro zu entnehmen ist.
Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschuldigte die Strafbeträge von zunächst 48 Euro – wenn auch unter Angabe nur einer einzigen Identifikationsnummer für zwei Anonymverfügungen – entrichtet hat, erscheint eine Reduzierung der Strafe auf die in der Anonymverfügung verhängte Strafhöhe von 48 Euro vertretbar.
Unter denselben Strafbemessungsgründen war auch eine Änderung der für den Fall der Uneinbringlichkeit gemäß § 16 VStG festzusetzenden Ersatzfreiheitsstrafe auf neun Stunden möglich.
Kosten:
Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
Die Kosten für das verwaltungsbehördliche Verfahren beim Magistrat der Stadt Wien sind gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG mit dem Mindestsatz von 10 Euro unverändert festzusetzen.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl I 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht in seiner Entscheidung in Verwaltungsstrafsachen, die keine Finanzstrafsachen sind, eine Vollstreckungsbehörde zu bestimmen, um die Vollstreckbarkeit seiner Entscheidung sicherzustellen (vgl. Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm 6). In diesem Sinne wird als Vollstreckungsbehörde der Magistrat der Stadt Wien bestimmt (vgl. für viele ausführlich ).
Anrechnung des bereits bezahlten Betrages:
Da der Betrag von 48 Euro bereits entrichtet wurde, ist dieser gemäß § 49a Abs. 9 VStG auf die verhängte Geldstrafe anzurechnen.
Zur Zahlung bleibt daher der Beitrag zu den Kosten für das bei der MA6 geführte verwaltungsbehördliche Verfahren von 10 Euro.
Zahlungsaufforderung:
Der zur Zahlung verbleibende Kostenbeitrag von 10 Euro ist an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlung auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG erfolgen kann: Empfänger: MA 6 - BA 32 - Verkehrsstrafen, BIC: BKAUATWW, IBAN: AT38 1200 0006 9625 5207. Verwendungszweck: Die Geschäftszahl des Straferkenntnisses (MA 67).
Unzulässigkeit der Revision
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 49a Abs. 9 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.7500228.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at