Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 10.10.2017, RV/7100743/2017

Abweisung einer Beschwerde betreffend Aussetzung der Einhebung (Glücksspielabgabe)

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Mirha Karahodzic MA über die Beschwerde der *****, vertreten durch PwC PricewaterhouseCoopers Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH, Erdbergstraße 200, 1030 Wien, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , betreffend Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO, zu Recht: 

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführende Gesellschaft mit Sitz in der Slowakei und Zweigniederlassung in Österreich bot im Zeitraum Jänner und Februar 2014 Glücksspiele über das Internet an, welche von österreichischen Vermittlern über zentralseitig vernetzte, in Tirol und Vorarlberg aufgestellte Terminals den Spielern zugänglich gemacht wurden (Video-Lotterie-Terminals). Dafür wurden ihr m it Bescheiden vom Glücksspielabgaben betreffend Jänner und Februar 2014 samt Säumniszuschlägen vorgeschrieben. Mit Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom  wurde der Antrag der beschwerdeführenden Gesellschaft vom auf Aussetzung der Einhebung (§ 212a BAO) der mit den Bescheiden vom festgesetzten Glücksspielabgaben abgewiesen. Zur Begründung wurde auf die Judikatur des Bundesfinanzgerichtes (u.a.  ; , RV/7103459/2012), die Ablehnungspraxis des Verfassungsgerichtshofes (; , E 564/2015) sowie die Zurückweisungspraxis des Verwaltungsgerichtshofes (, Ro 2015/16/0021) verwiesen. Da die der Beschwerde zu Grunde liegenden Rechtsfragen durch die genannten Entscheidungen geklärt worden seien, erscheine die Beschwerde als wenig erfolgversprechend, sodass der Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a Abs. 2 lit. a BAO abzuweisen sei.

2. In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde vom , mit welcher der Antrag gemäß § 262 Abs. 2 lit. a BAO auf Unterlassung einer Beschwerdevorentscheidung, auf Entscheidung durch den gesamten Senat (§ 272 Abs. 2 Z 1 lit. a und b BAO) sowie auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 274 Abs. 1 Z 1 lit. a und b BAO) gestellt wurde, macht die beschwerdeführende Gesellschaft eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Zur Begründung werde auf die beigelegte, dem Aussetzungsverfahren zu Grunde liegende Bescheidbeschwerde (gemeint Vorlageantrag) in der Sache selbst vom verwiesen. Darin wird unter zahlreicher Zitierung der Judikatur des Gerichtshofes der Eurpäischen Union die Unionsrechts- und Verfassungswidrigkeit näher bezeichneter Bestimmungen des Glücksspielgesetzes (GSpG) und des Glücksspielmonopoles, insbesondere in Zusammenhang mit  der Besteuerung von Glücksspiel zwischen konzessionierten und nicht-konzessionierten Glücksspielanbietern und deren Vermittlern beim Anbieten von Videolotterie mittels Video Lotterie Terminals (VLTs) behauptet.

3. Mit Schriftsatz vom zog die beschwerdeführende Gesellschaft ihre Anträge auf Entscheidung durch den gesamten Senat sowie auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurück.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

Der unter I. dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.

2. Beweiswürdigung

Der oben angeführte Verfahrensgang bzw. Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aufgrund der unbedenklichen und unzweifelhaften Aktenlage der vorgelegten Verwaltungsakte der belangten Behörde. Er wurde von der beschwerdeführenden Gesellschaft auch nicht bestritten. Darüber hinaus ergeben sich auch keine Hinweise aus dem Verwaltungsakt, die an der Richtigkeit des festgestellten Sachverhaltes Zweifel lassen. Die Angaben zum Sitz und der Zweigniederlassung der beschwerdeführenden Gesellschaft beruhen auf dem vom Bundesfinanzgericht eingeholten Firmenbuchauszug.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunk I. (Abweisung der Beschwerde)

3.1.1. Strittig ist, ob im vorliegenden Fall die Abweisung des Antrages auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO zu Recht erfolgte.

3.1.2. Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.

Gemäß § 212a Abs. 2 lit. a BAO ist die Aussetzung nicht zu bewilligen, soweit die Beschwerde nach der Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () ist es nicht Aufgabe eines Aussetzungsverfahrens, die Beschwerdeentscheidung vorwegzunehmen. Die Abgabenbehörden (und Gerichte) haben lediglich bei Prüfung der Voraussetzungen für eine Aussetzung der Einhebung die Erfolgsaussichten anhand des Beschwerdevorbringens zu beurteilen, wobei insbesondere auch auf die jeweils herrschende (insbesondere publizierte) Rechtsprechung Bedacht zu nehmen ist (vgl. ). Ein Rechtsmittel erscheint nur insoweit wenig erfolgversprechend, als seine Erfolglosigkeit offenkundig ist. Als offenkundig erfolglos kann eine Beschwerde etwa insoweit angesehen werden, als sie nach Maßgabe des § 252 BAO zwingend abzuweisen ist, das Beschwerdebegehren mit der Rechtslage eindeutig in Widerspruch steht, der Abgabepflichtige eine der ständigen Judikatur der Höchstgerichte widersprechende Position bezieht oder ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er sich auf gesicherte Erfahrungstatsachen oder auf eine längerwährend unbeanstandet geübte Verwaltungspraxis stützt.

Im Zuge der Beurteilung einer Beschwerde nach § 212a Abs. 2 lit. a BAO sind deren Erfolgsaussichten lediglich abzuschätzen. Eine Beschwerde kann nicht schon deshalb von Vornherein als wenig erfolgversprechend angesehen werden, weil sich der abgabenbehördliche Bescheid im Bereich des möglichen Verständnisses einer verschiedene Interpretationen zulassenden Vorschrift bewegt und zur konkreten Streitfrage noch keine eindeutige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Lediglich dann, wenn die Beschwerde einen Standpunkt vertritt, welcher mit zwingenden Bestimmungen ganz eindeutig und ohne jeden Zweifel unvereinbar ist oder mit der ständigen Rechtsprechung in Widerspruch steht, könnte von einer wenig Erfolg versprechenden Beschwerde die Rede sein ().

3.1.3. Die beschwerdeführende Gesellschaft behauptet in ihrer die Sache betreffenden Beschwerde insbesondere die Verfassungs- und Unionsrechtswidrigkeit näherer Bestimmungen des Glücksspielgesetzes, des Glücksspielmonopoles an sich sowie in Zusammenhang mit der Besteuerung von Glücksspiel zwischen konzessionierten und nicht-konzessionierten Glücksspielanbietern und deren Vermittlern beim Anbieten von Videolotterie mittels Video-Lotterie-Terminals (VLTs).

In seinem Erkenntnis vom , E 945/2016 ua., hat der Verfassungsgerichtshof vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union allgemein ausgesprochen, dass die Beschränkungen der Glücksspieltätigkeit, näherhin des Betriebes von Glücksspielautomaten, durch das Glücksspielmonopol des Bundes (§§ 3 ff. GSpG) sowie die zahlenmäßige Beschränkung der Konzessionen zum Betrieb von Glücksspielautomaten, nicht unionsrechtswidrig sind. Auch im Erkenntnis vom , G 650/2015 ua., hatte der Verfassungsgerichtshof keine verfassungs- und unionsrechtlichen Bedenken gegen das Glücksspielgesetz bzw. die Glücksspielabgabe gemäß § 58 GSpG.  

Darüber hinaus hat der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerden betreffend die vom Finanzamt im angefochtenen Bescheid ins Treffen geführten Erkenntnisse des Bundesfinanzgerichtes (; , RV/7103459/2012), in welchen ebenfalls die Frage der Besteuerung von Ausspielungen über dezentrale Eingabeterminals, die sich mit Glücksspielautomaten in einem anderen Bundesland verbinden, aufgeworfen wurde, bereits mit Beschlüssen vom , E 49/2015, und vom , E 564/2015, abgelehnt; die eingebrachten Revisionen wurden mit Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ro 2015/16/0013 und Ro 2015/16/0021 zurückgewiesen.

Vor dem Hintergrund dieser zahlreichen Judikatur des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes erweisen sich die Erfolgsaussichten der dem Aussetzungsantrag zugrunde liegenden Beschwerde - wie die belangte Behörde zu Recht ausgeführt hat - als aussichtslos, ohne dass damit die Entscheidung in der Sache präjudiziert würde. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der Revision)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass die Glücksspielabgabe nicht - wie von der beschwerdeführenden Partei behauptet - gegen Unionsrecht verstößt , ergibt sich aus der unter 3.1. zitierten Judikatur des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

§ 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961


ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7100743.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at