Unzureichend begründeter Wiederaufnahmebescheid
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Vorsitzende Dr. Judith Leodolter und den beisitzenden Richter MMag. Gerald Erwin Ehgartner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Franz Josef Gross und Mag. Heinrich Witetschka, im Beisein der Schriftführerin Andrea Moravec, in der Beschwerdesache BF, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Wien 8/16/17 vom , betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2008 und Sachbescheid zur Einkommensteuer 2008 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung
I. zu Recht erkannt:
Der Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2008 vom wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der angefochtene Wiederaufnahmebescheid wird ersatzlos aufgehoben.
II. beschlossen:
Die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2008 vom wird gemäß § 261 Abs 2 BAO iVm § 278 Abs 1 BAO als gegenstandslos erklärt.
III. Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
1. Veranlagung und Vorhalteverfahren
Der Beschwerdeführer setzte in seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2008 den Betrag von EUR 16.786,35 als außergewöhnliche Belastung an. Der Betrag setzt sich aus Begräbniskosten und weiteren mit diesem in Zusammenhang stehenden Kosten (etwa Heim- und Pflegekosten, etc.) für seine am 2008 verstorbene Mutter, Margrit XX, zusammen.
Mit vorläufigem Einkommensteuerbescheid (§ 200 Abs 1 BAO) vom wurde der angesetzte Betrag von EUR 16.786,35 (nach Abzug des Selbstbehaltes von EUR 3.096,11) erklärungsgemäß veranlagt. Der Bescheid erging ohne explizite Begründung.
Mit Ergänzungsersuchen vom (und weiterer Schreiben der belangten Behörde) wurde der Beschwerdeführer um Nachreichung einer Aufstellung der Begräbniskosten und um Nachbringung von Kopien über den Beschluss über die Verlassenschaftsabhandlung (Einantwortungsurkunde) und eines Vermögensbekenntnisses ersucht. Erklärend wurde dem Beschwerdeführer bekannt gegeben, dass die Veranlagung der Einkommensteuer zwecks Beschleunigung des Veranlagungsverfahrens zunächst ohne nähere Prüfung der bekanntgegebenen Bemessungsgrundlagen erfolgte sei.
Nach weiterer Korrespondenz zischen dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde erließ die belangte Behörde mit einen Wiederaufnahmebescheid zur Einkommensteuer 2008, einen neuen Einkommensteuerbescheid 2008, in dem die angesetzten Begräbniskosten nicht mehr berücksichtigt wurden, sowie einen Anspruchszinsenbescheid.
2. Wiederaufnahme des Verfahrens
Im Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens vom findet sich wörtlich folgende Begründung:
„Die Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte gem. § 303 (4) in Verbindung mit § 303 (1) lit. c BAO. Die Wiederaufnahme wurde unter Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen (§ 20 BAO) verfügt. Im vorliegenden Fall überwiegt das Interesse an der Rechtsrichtigkeit der Entscheidung das Interesse auf Rechtsbeständigkeit, und die Auswirkungen können nicht als geringfügig angesehen werden.“
Im (neu erlassenen) vorläufigen Einkommensteuerbescheid 2008 vom findet sich wörtlich folgende Begründung:
„Die Begräbniskosten konnten nicht berücksichtigt werden, da es kein abgeschlossenes Abhandlungsverfahren gibt.“
3. Beschwerde
Gegen die am erlassenen Bescheide wurde mit Schreiben vom Beschwerde (vormals Berufung) erhoben und deren Aufhebung beantragt.
Die Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid wurde im Wesentlichen mit folgenden Argumenten begründet:
Der Wiederaufnahmebescheid sei ohne zutreffende Begründung erstellt worden.
Er sei entgegen der Bestimmung des § 303 Abs 4 BAO iVm § 303 Abs 1 lit c BAO erstellt worden, da weder neue Tatsachen noch Beweismittel hervorgekommen seien, noch der Bescheid von einer Vorfrage abhängig war, die von der Behörde (dem Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden worden wäre. Bereits mit Anbringen vom habe der Beschwerdeführer der belangten Behörde bekannt gegeben, dass die Verlassenschaft nach seiner Mutter vom zuständigen Gericht noch nicht abgehandelt worden war.
Die Wiederaufnahme widerspreche den Bestimmungen des § 20 BAO (Ermessen), da kein Verfahrenstitel zur Bescheiderlassung bestanden habe.
Die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2008 vom wurde im Wesentlichen mit folgenden Argumenten begründet:
Es handle sich bei den geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen von EUR 16.786,35 nicht nur um Begräbniskosten (da die belangte Behörde im Bescheid begründete, dass „Begräbniskosten“ nicht berücksichtigt werden könnten), sondern auch um zusätzliche Ausgaben für Heim- und Pflegekosten, unbezahlte Rechnungen und die Erhaltungskosten des Hauses in Wiener Neustadt.
Eine Aufstellung mit Rechnungskopien liege der belangten Behörde vor, die Beträge seien von seinen Konten bezahlt worden. Es handle sich um klassische außergewöhnliche Belastungen, die der gesetzlichen Definition des § 34 EStG entsprechen würden.
In zeitlicher Hinsicht habe der Beschwerdeführer im Jahr 2008 keinen Zugriff auf ein eventuelles Erbe aus der Verlassenschaft gehabt, da der Nachlass noch nicht abgehandelt gewesen sei. In den Folgejahren (ab Einantwortung) könnten „Einnahmen durch Erberträge“ aufgrund der Einkommensdefinition des § 2 EStG nicht mehr berücksichtigt werden.
Die Nichtberücksichtigung der außergewöhnlichen Belastungen von EUR 16.786,35 im Einkommensteuerbescheid 2008 widerspreche § 2 EStG und ebenso dem Gleichheitsgrundsatz. Dies aus dem Grund, da es nicht sein könne, dass Steuerpflichtige, welche eventuelle Erberträge in den Folgejahren erwarten, höher belastet seien als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse entsprechen. Der Beschwerdeführer könne nicht dafür verantwortlich gemacht werden, dass das Gericht die Verlassenschaft nicht im Sterbejahr seiner Mutter abgehandelt habe.
Im Beschwerdeschreiben folgt eine umfassende Darstellung des Abgabenverfahrens aus Sicht des Beschwerdeführers. Die Darstellung wurde in den nachfolgenden Schreiben des Beschwerdeführers noch weiter ergänzt. Informativ wird die gesamte (endgültige) vom Beschwerdeführer verfasste Darstellung unten (Punkt I.9.), zum Vorlageantrag vom (betreffend den Wiederaufnahmebescheid) wörtlich wiedergegeben.
Als „Beilage 1“ legte der Beschwerdeführer ein mit datiertes Schreiben an die belangte Behörde vor, in dem unter anderem zu den angesetzten außergewöhnlichen Belastungen ausgeführt wurde, dass seine Mutter am 2008 verstorben und die Verlassenschaft bis heute nicht abgehandelt sei. Es seien noch zusätzlich zu den eigentlichen Begräbniskosten außergewöhnliche Belastungen durch Bezahlung von Heim- und Pflegekosten, unbezahlte Rechnungen und Erhaltungskosten des Hauses in Wiener Neustadt entstanden.
Als „Beilage 2“ wurde eine handschriftlich verfasste Aufstellung der einzelnen Kostenpositionen vorgelegt. Es finden sich Positionen wie etwa Paten, Blumen und Kränze, Leichenschmaus, Begräbniskosten, Pflege- und Heimkosten, und Kosten für Miete, Strom, Gärtner, etc. angeführt, die in Summe den Betrag von EUR 16.786,35 ergeben.
Als weitere Beilagen wurden der vorläufige Einkommensteuerbescheid 2008 vom , das Ergänzungsersuchen vom , das Schreiben des Rechtsanwaltes vom , das Erinnerungsschreiben der belangten Behörde vom , sowie ein Schreiben des Beschwerdeführers vom , in dem er der belangten Behörde mitteilte, dass es noch kein abgeschlossenes Verfahren gegeben habe und er die Aufstellung der Aufwendungen gemeinsam mit der Einkommensteuererklärung 2008 übermittelt habe, angefügt.
4. Beschwerdevorentscheidung
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid als unbegründet abgewiesen. Die wörtliche Begründung lautet:
„Die von Ihnen in der Erklärung für 2008 unter „Begräbniskosten“ erklärten Aufwendungen - laut Ihrer an die Abgabenbehörde übermittelten Auflistung für Parten, Blumen, Kränze, Grabstein, … Heimkosten, Pflegekosten, Gas/Strom/Wartung, … - wurden als Passiva den vorhandenen Aktiva gegenübergestellt. In Summe ergab sich ein Reinnachlass iHv EUR 3.871,41. Die von Ihnen für 2008 unter „Begräbniskosten“ begehrten Aufwendungen fanden somit im Nachlassvermögen Deckung. Sie stellen somit keine außergewöhnliche Belastung dar. Ihre Beschwerde war abzuweisen.“
5. Vorlageantrag vom
Mit Vorlageantrag vom begehrt der Beschwerdeführer die Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht über seine am erhobene Beschwerde gegen die am erlassenen Bescheide.
Im ausführlichen Schreiben werden vom Beschwerdeführer auch zahlreiche weitere Anträge formuliert, die jedoch von der Bundesabgabenordnung nicht vorgesehen sind bzw. als nicht verfahrensgegenständlich zu qualifizieren sind (unter Punkt I.9. sind im Rahmen der vom Beschwerdeführer aufgestellten Chronologie alle gestellten Anträge informativ dargestellt).
Nach Ansicht des Beschwerdeführers seien sowohl die Beschwerdevorentscheidung vom als auch die auf ihr beruhenden Bescheide rechtswidrig erstellt worden. Der Einkommensteuerbescheid 2008 vom sei daher gültig und nach wie vor rechtswirksam.
Nochmals brachte der Beschwerdeführer die bereits im Rahmen der Beschwerde vorgebrachten Begründungen vor, noch erweitert um folgende weitere Argumente:
Die belangte Behörde habe mangelhaft begründet und „übliche Floskeln“ verwendet.
Die vom Beschwerdeführer im Jahr 2009 angesetzten außergewöhnlichen Belastungen (ebenfalls Verlassenschaft nach seiner Mutter) seien mit Bescheid vom sehr wohl berücksichtigt worden, dies solle auch für das Jahr 2008 gelten.
Mit weiterem Schreiben vom beantragte der Beschwerdeführer eine mündliche Verhandlung mit Senatszuständigkeit. Zudem wird wieder eine umfangreiche Darstellung des Verfahrensverlaufes aus Sicht des Beschwerdeführers samt gestellten Anträgen wiedergegeben. Die Darstellung wird im nachfolgenden Vorlageantrag vom noch weiter ergänzt und informativ unten, bei der Darstellung des Vorlageantrages vom (Punkt I.9.) wörtlich wiedergegeben.
6. Unzuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes mangels Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung betreffend die Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid
Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom wurde die Unzuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes hinsichtlich der Behandlung der Beschwerde über den Wiederaufnahmebescheid erklärt, da von Seiten der belangten Behörde noch keine entsprechende Beschwerdevorentscheidung ergangen war.
In der Folge wurde vom Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde erhoben, die belangte Behörde wurde vom Bundesfinanzgericht zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung aufgefordert und es wurde von der belangten Behörde am eine Beschwerdevorentscheidung betreffend die Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid erlassen. Die mit datierte Aufforderung des Bundesfinanzgerichtes an die belangte Behörde überlappte sich (aufgrund des Postweges) dabei mit der am von der belangten Behörde erlassenen Beschwerdevorentscheidung.
Gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom wurde vom Beschwerdeführer ein Vorlageantrag gemäß § 30b VwGG (Vorlage an den Verwaltungsgerichtshof) gestellt, der vom Bundesfinanzgericht als unzulässig zurückgewiesen wurde.
7. Ablehnungsantrag gegen den Richter
Mit Schreiben vom stellte der Beschwerdeführer (neben weiteren, nicht nach der Bundesabgabenordnung vorgesehen Anträgen) einen Ablehnungsantrag gegen den Richter MMag. Gerald Erwin Ehgartner wegen Befangenheit, da dieser den bezeichneten Beschluss vom (Unzuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes) verfasste.
Der Ablehnungsantrag wurde mit Beschluss der Präsidentin des Bundesfinanzgerichtes vom als unbegründet abgewiesen.
8. Beschwerdevorentscheidung zur Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid
In der mit datierten Beschwerdevorentscheidung betreffend die Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid zur Einkommensteuer 2008 vom , wurde die Beschwerde vom als unbegründet abgewiesen.
Die Begründung lautet wörtlich:
„Die Veranlagung zur Einkommensteuer 2008 erfolgte zwecks Beschleunigung des Veranlagungsverfahrens zunächst ohne nähere Prüfung der von Ihnen bekannt gegebenen Bemessungsgrundlagen. Die Veranlagung erfolgte vorläufig, da das Ergebnis des Nachlassverfahrens zum Zeitpunkt der Erstbescheiderstellung noch ungewiss war. An den Beschwerdeführer gerichtete Ergänzungsersuchen (Dezember 2009) sowie Erinnerung an das Ergänzungsersuchen (September 2011) ergaben, dass das Abhandlungsverfahren noch nicht abgeschlossen war. Der Einantwortungsbeschluss datiert mit . Das Verfahren wurde am wieder aufgenommen.“
9. Vorlageantrag betreffend den Wiederaufnahmebescheid
Mit Vorlageantrag vom beantragt der Beschwerdeführer die Entscheidung über seine Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid durch das Bundesfinanzgericht. (Es sind dem Bundesfinanzgericht somit nun der Wiederaufnahmebescheid zur Einkommensteuer 2008 sowie der Einkommensteuerbescheid 2008, beide vom , vorgelegt.)
Die Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid wird im Wesentlichen mit folgenden weiteren Argumenten begründet:
Der Wiederaufnahmebescheid enthalte keine § 93 Abs 3 lit a BAO entsprechende Begründung.
Der Wiederaufnahmebescheid sei ohne die gemäß § 115 BAO vorgeschriebenen Ermittlungen erstellt worden bzw. gehe aus Aktenvermerken der belangten Behörde vom und dem Ergänzungsersuchen vom hervor, dass die belangte Behörde erst fünf Wochen nach Erstellung des Wiederaufnahmebescheides zur Einkommensteuer 2008 und auch erst drei Wochen nach der Beschwerde vom Ermittlungen eingeleitet habe, die gemäß § 115 BAO vor Erlassung eines Bescheides erforderlich gewesen wären.
Die Erlassung der Beschwerdevorentscheidung stehe im Widerspruch zum Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 93/14/0187 und zu § 300 BAO und sei daher nichtig bzw. rechtsunwirksam.
Die Verwendung von so genannten „Textbausteinen“, die ein Eingehen auf den Einzelfall nicht erkennen lassen, widerspreche den Bestimmungen der BAO. Bezüglich der Wiederaufnahme von Verfahren sei die Ermessensausübung einzelfallgerecht und konkret zu begründen.
Da die Verjährung im gegenständlichen Fall am ende, habe die belangte Behörde unter Missachtung der Verjährungsfrist eine Beschwerdevorentscheidung und weitere Bescheide (betreffend Aussetzung und Anspruchszinsen) erlassen.
Die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid wird im Wesentlichen mit folgenden weiteren Argumenten begründet:
(Der Vorlageantrag bezieht sich zwar nur auf den Wiederaufnahmebescheid, Vorbringen gegen die noch offene Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid ist jedoch entsprechend beachtlich.)
Da der Einkommensteuerbescheid vom keine Begründung erhalte, liege ein endgültiger Bescheid vor. Dies, da dem Anbringen des Beschwerdeführers vollinhaltlich Rechnung getragen worden sei.
Da die Verjährung im gegenständlichen Fall am ende, habe die belangte Behörde unter Missachtung der Verjährungsfrist eine Beschwerdevorentscheidung und weitere Bescheide (betreffend Aussetzung und Anspruchszinsen) erlassen.
Aufstellung des Beschwerdeführers im Vorlageantrag.
Im Vorlageantrag vom sowie auch in davor übermittelten Schriftstücken stellte der Beschwerdeführer den Verfahrensverlauf aus seiner Sicht samt allen bisher von ihm gestellten Anträgen umfassend dar. Nachfolgend wird die letzte Aufstellung im Vorlageantrag vom informativ wörtlich wiedergegeben:
„Sachverhaltsdarstellung Einkommensteuer 2008 mit zusätzlichen Anträgen
Diese Sachverhaltsdarstellung beruht auf meiner Beschwerde vom , auf dem Vorlageantrag vom , dessen 1. Ergänzung vom , dessen 2. Ergänzung vom und diesem Vorlageantrag vom . Die Rechtsfragen zu den einzelnen Aktenteilen werden ausführlich dargestellt. In der Folge werden zusätzliche Anträge gestellt, welche sich auf die betreffenden Paragrafen der BAO bzw. Vergleiche mit Erkenntnissen des VwGH stützen.
Einreichung der Einkommensteuererklärung für 2008 50 Seiten
Einschreiben an das FA06 per Sendungs-Nr. R0803332145 AT PZ 1080. Beilage war die Aufstellung meiner Sonderausgaben, Werbungskosten und meiner Außergewöhnlichen Belastungen, hervorgerufen durch den Tod meiner Mutter Margrit XX am 08, mit einer Kostenaufstellung und allen Belegen inklusive Zahlungsbestätigungen aus denen hervorgeht, dass ich sämtliche Zahlungen aus meinem Einkommen geleistet habe. Ebenso waren meine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von € 450,02 angegeben. Gleichzeitig gab ich bekannt, dass die Verlassenschaft (durch Säumnis des Gerichts in Wr. Neustadt) nicht abgehandelt ist.
Erlassung eines Bescheids des FA06 1 Seite
Fristsetzung für die Einreichung meiner Abgabenerklärung für 2008 bis . Dieser Bescheid, der offensichtlich erst nach Einlangen meiner Einkommensteuererklärung für 2008 beim FA06 erstellt wurde, ist ein erster Hinweis, dass dem FA06 die ihm bereits vorliegenden Unterlagen nicht bekannt sind.
Einkommensteuerbescheid 2008 gemäß § 200(1) BAO 5 Seiten
Erlassung durch das FA06 als vorläufiger Bescheid gemäß § 200(1) BAO. Meine geltend gemachten Außergewöhnlichen Belastungen wurden in voller Höhe von € 16.786,35 berücksichtigt und unter Abzug des Selbstbehalts gemäß § 34 (4) EStG in Höhe von € 3.096,11 verbucht. Meine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wurden entgegen meiner Angabe in Höhe von € 450,02 auf € 948,13 hinaufgesetzt und unter Abzug eines Veranlagungsfreibetrags gemäß § 41 (3) EstG in Höhe von € 511,87 verbucht. Eine Begründung des Bescheids fehlt, es wird auch auf keine nachzuliefernde Begründung verwiesen. Einerseits entspricht dies dem § 93(3 a) BAO, da meinen Angaben Rechnung getragen wurde, andererseits widerspricht dies der Erlassung als vorläufiger Bescheid gemäß § 200(1) BAO, da ein von Amts wegen erlassener Bescheid gemäß § 93(3) BAO einer Begründung bedarf!
Da dieser Bescheid keine Begründung enthält, liegt gemäß § 93 (3a) BAO ein endgültiger Bescheid vor, weil meinem Anbringen vollinhaltlich Rechnung getragen wurde. Seine Bezeichnung als vorläufiger Bescheid ist nichtig bzw. rechtsunwirksam, da gemäß § 93 (3a) BAO ein von Amts wegen erlassener Bescheid eine Begründung zu enthalten hat.
Antrag auf Feststellung des vom FA06 als vorläufig bezeichneten Einkommensteuerbescheids 2008 vom als „Nichtbescheid" bezüglich seiner Erlassung als vorläufiger Bescheid gemäß § 200(1) BAO, da ihm ein wesentlicher Bestandteil, die entsprechend § 93(3 a) BAO erforderliche Begründung, fehlt.
Antrag auf Feststeilung des Einkommensteuerbescheids 2008 vom als endgültiger Bescheid für Einkommensteuer 2008, da meinen Angaben in der Einkommensteuererklärung vom gemäß § 93(3 a) BAO vollinhaltlich Rechnung getragen wurde.
Rechtsfrage:
Ein Bescheid gemäß § 200(1) BAO ohne Begründung ist ein „Nichtbescheid", denn es fehlt ihm ein gemäß § 93(3 a) BAO erforderlicher Bescheidbestandteil. Einen vorläufigen Bescheid gemäß § 200(1) ohne Begründung zu erlassen, ist jedenfalls inhaltlich rechtswidrig, es widerspricht dem § 93(3 a) BAO. Vergleiche das Erkenntnis des . Einen vorläufigen Bescheid gemäß § 200(1) BAO zu erlassen ohne eine vorherige Tatsachenfeststellung durchzuführen, entspricht nicht den Bestimmungen des § 115 BAO, daher ist der Bescheid rechtswidrig. Vergleiche das Erkenntnis des
Einen vorläufigen Bescheid gemäß § 200(1) ohne ausreichende Begründung zu erlassen, ist inhaltlich rechtswidrig, es widerspricht dem § 93(3 a) BAO. Vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 04,06.2008, 2003/13/0049
Antrag auf Feststellung des Beginns der Verjährung meiner Einkommensteuer 2008 gemäß § 208(1) BAO mit dem Datum .
Rechtsfrage:
Da der vom FA06 gemäß § 200(1) BAO am erlassene vorläufige Bescheid keine Begründung enthält, ist er ein „Nichtbescheid" und bewirkt daher keinerlei Rechtsfolgen. Nach der Erlassung eines endgültigen Bescheids für Einkommensteuer 2008 beginnt die Verjährung in meinem Fall gemäß dem § 208 (1a) mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, also mit dem Datum .
Ersuchen um Ergänzung des FA06 1 Seite
Der Text der Ergänzungspunkte lautet: „Die Veranlagung der Einkommensteuer erfolgte zwecks Beschleunigung des Veranlagungsverfahrens zunächst ohne nähere Prüfung der von Ihnen bekanntgegebenen Bemessungsgrundlagen. Sie werden gebeten eine Aufstellung der Begräbniskosten nachzureichen und diese belegmäßig nachzuweisen. Weiters werden Sie ersucht eine Kopie des Beschlusses über die Verlassenschaftsabhandlung (Einantwortungsurkunde) und des Vermögensbekennnisses nachzubringen."
Mitdiesem Ersuchen versucht das FA06 nach Erlassung des Einkommensteuerbescheids 2008 gemäß § 200(1) von mir nachträglich eine Begründung für diesen vorläufigen Bescheid zu erhalten. Das widerspricht den Fakten, welche dem FA06 bereits seit vorlagen und ist rechtswidrig, da diese Prüfung gemäß § 115 BAO schon vor Erlassung des Bescheids zu erfolgen hatte. Diese Behauptungen des FA06 widersprechen den oben dargelegten Fakten und sind ein zweiter Hinweis darauf, dass dem FA06 die ihm bereits seit vorliegenden Unterlagen nicht bekannt sind.
Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Ergänzungsersuchens des FA 06 vom .
Rechtsfrage:
Es ist unzulässig, Gründe für die vorläufige Erlassung eines Bescheides gemäß § 200 BAO durch die Abgabenbehörde „nachzuschieben". Vergleiche das Erkenntnis des Vergleiche das Erkenntnis des
Antwortschreiben RA Dr. Axel Friedberg 1 Seite
Er bestätigt in meinem Namen, dass das Verlassenschaftsverfahren anhängig ist und weder eine Einantwortungsurkunde, noch ein Vermögensbekenntnis vorgelegt werden können. Er bestätigt, dass dem FA06 sowohl Belege über die Begräbniskosten als auch eine Aufstellung meiner Aufwendungen im Jahr 2008 bereits vorgelegt wurden.
Erinnerung des FA06 zum Vorhalt vom 1 Seite
Erinnerung an Vorhalt vom mit einer Fristsetzung zur Beantwortung bis und Androhung einer Zwangsstrafe. Der Text dieser Erinnerung lautet: „Sie haben offenbar übersehen, den von Ihnen einzubringenden Vorhalt betreffend Einkommensteuererklärung 2008 Begräbniskosten vollständig und ordnungsgemäß ausgefüllt einzureichen. Sie werden ersucht, dies bis längstens nachzuholen."
Mehr als 2 Jahre nach Vorlage meiner Einkommensteuererklärung 2008 mit sämtlichen bereits von der Finanzbehörde gemäß § 115 BAO geprüften Unterlagen und Angaben stellt das FA06 die Behauptung auf, das Antwortschreiben meines Rechtsanwalts vom nicht erhalten zu haben und versucht nach Erlassung des Einkommensteuerbescheids 2008 gemäß § 200(1) BAO von mir nachträglich eine Begründung für diesen angeblich vorläufigen Bescheid zu erhalten. Das widerspricht den Unterlagen, welche dem FA06 bereits seit vorlagen und ist rechtswidrig, da diese Prüfung gemäß § 115 BAO schon vor Erlassung des Bescheids erfolgen hätte müssen. Hier liegt ein dritter Hinweis vor, dass dem FA06 die ihm vorliegenden Unterlagen nicht bekannt sind.
Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit, Erinnerung des FA 06 vom
Rechtsfrage:
Es ist unzulässig, Gründe für die vorläufige Erlassung eines Bescheides gemäß § 200 BAO durch die Abgabenbehörde „nachzuschieben". Vergleiche das Erkenntnis des Vergleiche das Erkenntnis des
Antwortschreiben 1 Seite
Habe das FA06 erinnert an das seit vorliegende Einschreiben von meinem Rechtsanwalt Dr. Axel Friedberg und daran, dass dem FA 06 seit , also seit mehr als 2 Jahren, sämtliche geforderten Aufstellungen samt allen Belegen vorliegen. Wie mehrfach oben dargestellt, war zu diesem Zeitpunkt auch meinem Anwalt und mir kein Ergebnis des Verlassenschaftsverfahrens bekannt.
Wiederaufnahmebescheid Einkommensteuer 2008 1 Seite
Die Begründung des Bescheids lautet: „Die Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte gem. § 303 (4) in Verbindung mit § 303 (1) lit.c BAO. Die Wiederaufnahme wurde unter der Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen (§20 BAO) verfügt. Im vorliegenden Fall überwiegt das Interesse der Behörde an der Rechtsrichtigkeit der Entscheidung das Interesse auf Rechtsbeständigkeit, und die Auswirkungen können nicht als geringfügig angesehen werden."
Hätte das FA06 Zweifel an der Vollständigkeit oder der Richtigkeit meiner Angaben gehabt, eine Ungewissheit im Tatsachenbereich vermutet, hätte es mittels Ergänzungsauftrag oder Bedenkenvorhalt gemäß § 161 BAO diese Ungewissheit vor Erlassung des Bescheids beseitigen müssen. Die Begründung besteht nur aus so genannten „Textbausteinen" wie zB. „Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen" oder „Im vorliegenden Fall überwiegt das Interesse der Behörde an der Rechtsrichtigkeit der Entscheidung das Interesse auf Rechtsbeständigkeit, und die Auswirkungen können nicht als geringfügig angesehen werden." Das steht im Widerspruch zu der gemäß § 93(3 a) BAO erforderlichen Begründung mit einer dem speziellen Anlassfall entsprechend vermehrten Begründungsdichte, welche sowohl die Entscheidungsgründe gemäß § 303 (1c) BAO, als auch solche gemäß § 20 BAO nachvollziehbar dargestellt hätte. Daher ist dieser Wiederaufnahmebescheid vom rechtswidrig!
Auf diesen rechtswidrigen Umstand habe ich schon in meiner Beschwerde vom hingewiesen und diesbezüglich ein wörtliches Zitat aus dem BAO Kommentar von Christoph Ritz, Wien 2002 (Seite 231) eingefügt. Habe auch einen Antrag auf Aufhebung entsprechend § 299 BAO gestellt.
Antrag auf Aufhebung des Wiederaufnahmebescheids Einkommensteuer 2008 vom wegen Rechtsunrichtigkeit nach § 299 BAO
Rechtsfrage:
Einen Wiederaufnahmebescheid gemäß § 303(4) zu erlassen, der keine dem § 93 (3a) BAO entsprechende Begründung enthält, welche den von der Behörde dargestellten Sachverhalt, eine schlüssige Beweiswürdigung, eine rechtliche Beurteilung der abgabenrechtlichen Tatbestände und die Angabe der maßgebenden Umstände bei Ermessensentscheidungen erläutern würde, ist rechtswidrig. „Der weitere Beurteilungsspielraum bei diesen Fällen verlangt nach einer vermehrten Begründungsdichte. Die Verwendung von „Textbausteinen" reicht daher nicht aus, da sie ein Eingehen auf den zu entscheidenden Einzelfall nicht erkennen läßt." Siehe Kommentar zur BAO Tanzer/ Unger, Wien 2014 (S. 147) Vergleiche das Erkenntnis des Vergleiche das Erkenntnis des Vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 24.03,2004, 2001/14/0083 Vergleiche das Erkenntnis des Vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 17,11,2008, 2008/17/0135
Antrag auf Feststellung des Endes der Verjährung meiner Einkommensteuer 2008 gemäß § 209(3) BAO mit dem Datum .
Rechtsfrage:
Obwohl der Wiederaufnahmebescheid E 2008 rechtswidrig erstellt wurde und bis heute keine Rechtskraft erlangt hat, stellt er eine Unterbrechungshandlung gemäß § 209(1) BAO dar und verlängert die Verjährung um 1 Jahr, Später erfolgte Unterbrechungshandlungen können keine zusätzliche Verlängerung bewirken. Daher endet die Verjährung in meinem Fall mit dem Datum . Vergleiche das Erkenntnis des
Einkommensteuerbescheid 2008 gemäß § 200(1) BAO 3 Seiten
Die Begründung des Bescheids lautet: „Die Begräbniskosten konnten nicht bewilligt werden, da es kein abgeschlossenes Abhandlungsverfahren gibt."
Hätte das FA06 Zweifel an der Vollständigkeit oder der Richtigkeit meiner Angaben gehabt, eine Ungewissheit im Tatsachenbereich vermutet, hätte es mittels Ergänzungsauftrag oder Bedenkenvorhalt gemäß § 161 BAO diese Ungewissheit vor Erlassung des Bescheids beseitigen müssen. Jedenfalls wäre gemäß § 93 (3a) BAO sowohl für den Wiederaunahmebescheid vom , welcher diesem Einkommensteuerbescheid 2008 zugrunde liegt, als auch für diesen Bescheid eine Begründung erforderlich gewesen, die mit einer dem speziellen Anlassfall entsprechend vermehrten Begründungsdichte auszuführen war. Da für die Erlassung des vorläufigen Einkommensteuerbescheids 2008 gemäß § 200(1) eine Begründung fehlt, liegt diesbezüglich ein „Nichtbescheid" vor!
Da für die Nichtbewilligung der „Begräbniskosten" weder im Wederaufnahmebescheid, noch im Einkommensteuerbescheid 2008 eine gemäß § 93(3 a) BAO erforderliche Begründung, mit einer dem speziellen Anlassfall entsprechend vermehrten Begrundungsdichte enthalten ist, liegt hier eine Rechtswidrigkeit vor und der Einkommensteuerbescheid 2008 ist wegen Rechtsunrichtigkeit gemäß § 299 BAO aufzuheben!
Schon in meiner Beschwerde vom habe ich dargelegt, dass es sich bei den von mir geltend gemachten Außergewöhnlichen Belastungen nicht nur um „Begräbniskosten", sondern auch um zusätzliche Ausgaben für meine Mutter (1917-2008) gehandelt hat. Habe auch einen Antrag auf Aufhebung entsprechend § 299 BAO gestellt.
Antrag auf Feststellung des vom FA06 als vorläufig bezeichneten Einkommensteuerbescheids 2008 vom als „Nichtbescheid" bezüglich seiner Erlassung als vorläufiger Bescheid gemäß § 200 (1) BAO, da ihm ein wesentlicher Bestandteil, die entsprechend § 93 (3a) BAO erforderliche Begründung, fehlt.
Antrag auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheids 2008 vom wegen Rechtsunrichtigkeit nach § 299 BAO.
Rechtsfrage:
Die Vorgangsweise der Finanzbehörde, vorläufige Bescheide gemäß § 200(1) BAO zu erlassen, die entweder keine Begründung enthalten oder eine, die nicht mit einer dem speziellen Anlassfall dementsprechend vermehrten Begründungsdichte ausgeführt wurde, sondern nur unter Verwendung von so genannten „Textbausteinen" erstellt ist, welche ein Eingehen auf den Einzelfall nicht erkennen läßt, widerspricht den Bestimmungen der BAO. Siehe den Kommentar zur BAO von Tanzer/ Unger, Wien 2014, Seite 147.
Ein Bescheid gemäß § 200(1) BAO ohne Begründung ist ein „Nichtbescheid", denn es fehlt ihm ein gemäß § 93(3 a) BAO erforderlicher Bescheidbestandteil. Einen vorläufigen Bescheid gemäß § 200(1) ohne Begründung zu erlassen, ist jedenfalls inhaltlich rechtswidrig, es widerspricht dem § 93(3 a) BAO. Vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 17.11,2008, 2008/17/0135 Einen vorläufigen Bescheid gemäß § 200(1) BAO zu erlassen ohne eine vorherige Tatsachenfeststellung durchzuführen, entspricht nicht den Bestimmungen des § 115 BAO, daher ist der Bescheid rechtswidrig. Vergleiche das Erkenntnis des Einen vorläufigen Bescheid gemäß § 200(1) ohne ausreichende Begründung zu erlassen, ist inhaltlich rechtswidrig, es widerspricht dem § 93(3 a) BAO. Vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 04.06,2008, 2003/13/0049
Anspruchszinsenbescheid 2008 2 Seiten
Eine Begründung des Bescheids fehlt! Das steht im Wderspruch zu der entsprechend § 93 (3a) BAO erforderlichen Begründung eines von Amts wegen erlassenen Bescheides. Daher ist dieser Anspruchszinsenbescheid vom ein „Nichtbescheid" ! Da weder der diesem Anspruchszinsenbescheid zugrundeliegende Wederaufnahmebescheid, noch der Einkommensteuerbescheid 2008 vom eine dem § 93(3 a) BAO entsprechende Begründung enthalten, beruht dieser Bescheid auf rechtswidrigen Grundlagen und ist auch aus diesem Grund rechtswidrig!
Schon in der Beschwerde vom habe ich gegen diesen Anspruchszinsenbescheid vom einen Antrag auf Aufhebung entsprechend § 299 BAO gestellt.
Antrag auf Feststellung des vom FA06 erlassenen Anspruchszinsenbescheids 2008 vom als „Nichtbescheid", da ihm ein wesentlicher Bestandteil, die entsprechend § 93(3 a) BAO erforderliche Begründung, fehlt.
Antrag auf Aufhebung des Anspruchszinsenbescheids 2008 vom wegen Rechtsunrichtigkeit nach § 299 BAO.
Beschwerde gegen die Bescheide vom 11 Seiten
Mit dieser Beschwerde habe ich gemäß § 299 BAO Anträge auf Aufhebung gestellt gegen den Wiederaufnahmebescheid betreffend Einkommensteuer 2008, gegen den Einkommensteuerbescheid 2008 und gegen den Anspruchszinsenbescheid 2008, die alle durch das FA06 mit dem Datum vom erstellt wurden. Gleichzeitig habe ich meine Anträge ausführlich begründet und in einer Sachverhaltsdarstellung den Schriftverkehr kommentiert, beginnend mit meiner Einkommensteuererklärung vom 28.07,2009 über den Einkommensteuerbescheid 2008 vom bis zu den von mir bekämpften Bescheiden des FA06 vom . Beigefügt waren 7 Beilagen mit Kopien des Schriftverkehrs. Diese Beschwerde habe ich seither weder widerrufen, noch zurückgenommen, meine Angaben gelten daher und werden hier teilweise ergänzt.
Aktenvermerke des FA06 2 Seiten
Notizen des FA06 über ein Telefonat mit dem BG Wr. Neustadt vom aus dem hervorging, dass seit das Abhandlungsverfahren nach meiner Mutter (1917- 2008) abgeschlossen ist und dessen Rechtskraft mit eingetreten ist. Notizen des FA06 über ein Telefonat mit mir, dem Beschwerdeführer, vom aus dem hervorging, dass ich bestätigt habe, dass das Abhandlungsverfahren seit Juli 2012 abgeschlossen ist und dass mich das FA06 informiert hat, dass die Einantwortungsurkunde und das Vermögensbekenntnis erforderlich sind, dass die Begräbniskosten primär aus dem Nachlass zu decken sind und dass das FA06 mir schriftlich ein Ergänzungsersuchen übermitteln wird. Aus diesen Aktenvermerken des FA 06 vom und vom geht hervor, dass das FA 06 entgegen den Bestimmungen des § 115 BAO erst fünf Wochen nach Erstellung des Wiederaufnahmebescheids E 2008 vom und auch erst drei Wochen nach meiner Beschwerde vom Ermittlungen eingeleitet hat, die gemäß § 115 BAO vor Erlassung des Wiederaufnahmebescheids erforderlich gewesen wären. Obige Notizen des FA06 liefern den Beweis, dass diese Tatsachen dem FA 06 bei Erlassung des Wiederaufnahmebescheids E 2008 vom nicht vorlagen, denn sonst wären keine nachträglichen Ermittlungen erforderlich geworden.
Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der beiden Aktenvermerke des FA 06 vom , da sie den Bestimmungen gemäß § 115 BAO widersprechen.
Rechtsfrage:
Es ist unzulässig, Gründe für die Wiederaufnahme von Verfahren durch die Abgabenbehörde „nachzuschieben". Vergleiche das Erkenntnis des Vergleiche das Erkenntnis des
Ergänzungsersuchen des FA06 Aktenteil Nr. 8
Der Titel dieses Ersuchen um Ergänzung lautet: „betreffend Berufung gegen Wiederaufnahmebescheid vom ."
Die vom FA06 angegebenen Ergänzungspunkte lauten: „Im Rahmen des heute mit Ihnen geführten Telefonates haben Sie mir bestätigt, dass die Verlassenschaft nach Ihrer Mutter im Juli 2012 abgehandelt worden ist. Da der Abgabenbehörde bis zum heutigen Tag weder die Einantwortungsurkunde noch das Vermögensbekebnntnis (Aufstellung der Aktiva und Passiva) vorliegt, werden Sie ersucht beide Unterlagen bis zur oben angegebenen Frist () - zu Händen Fr. Mag. Ertl - zu übermitteln."
Diese Vorgangsweise des FA06 widerspricht dem vom Gesetzgeber normierten Ermittlungsverfahren, in dem gemäß § 115 BAO vor Eriassung des Wiederaufnahmebescheids die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu ermitteln sind. Allein die Anordnung der entsprechenden Paragrafen in der BAO vor denen der Festsetzung von Abgaben verweist auf die vom Gesetzgeber festgelegte Norm. Vergleiche den Kommentar zur BAO von Tanzer/ Unger, Wien 2014, Seite 162
Aus diesem Ergänzungsersuchen des FA 06 vom geht hervor, dass das FA 06 entgegen den Bestimmungen des § 115 BAO erst fünf Wochen nach Erstellung des Wiederaufnahmebescheids E 2008 vom und auch erst drei Wochen nach meiner Beschwerde vom Ermittlungen eingeleitet hat, die gemäß § 115 BAO vor Erlassung des Wiederaufnahmebescheids erforderlich gewesen wären. Obiges Ergänzungsersuchen des FA06 liefert den Beweis, dass diese Tatsachen bei Erlassung des Wiederaufnahmebescheids E 2008 vom dem FA 06 nicht vorlagen, denn sonst wäre dieses nachträgliche Ergänzungsersuchen nicht erforderlich gewesen.
Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Ergänzungsersuchens des FA06 vom , da es den Bestimmungen gemäß § 115 BAO widerspricht.
Rechtsfrage:
Es ist unzulässig, Gründe für die Wiederaufnahme von Verfahren durch die Abgabenbehörde „nachzuschieben". Vergleiche das Erkenntnis des Vergleiche das Erkenntnis des
Antwortschreiben Beschwerdeführer 6 Seiten
Mit diesem Schreiben habe ich das FA06 darauf hingewiesen, dass die Rechtswidrigkeit des Wiederaufnahmebescheids vom nicht nachträglich durch ein Ersuchen um Ergänzung saniert werden kann.
Als Beilagen habe ich den Einantwortungsbeschluss des BG Wr. Neustadt vom und die Vermögenserklärung bzw. das Erbteilungsübereinkommen vom übermittelt und daraufhingewiesen, dass sich nach Berücksichtigung der Kosten des Nachlassverfahrens ein Minus von € 5,640,00 ergibt. Habe abschließend noch verwiesen auf meine Beschwerde vom und diese weder widerrufen, noch zurückgenommen.
Beschwerdevorentscheidung Einkommensteuer 2008 3 Seiten
Unter Missachtung der oben bereits angegebenen Verjährungsfrist mit Datum hat das FA 06 am eine Beschwerdevorentscheidung Einkommensteuer 2008 erlassen. Ebenfalls unter Missachtung der laut § 262 BAO gebotenen Entscheidungspflicht und der laut § 284 BAO gebotenen Frist von 6 Monaten, hat das FA 06 jedoch keine Beschwerdevorentscheidung zum Wiederaufnahmebescheid E 2008 vom erlassen.
Antrag auf Feststellung der Beschwerdevorentscheidung Einkommensteuer 2008 vom als „Nichtbescheid", da sie nach dem erlassen wurde, dem Ende der Verjährung meiner Einkommensteuer 2008.
Rechtsfrage:
Die Verjährung im Steuerrecht ist von Amts wegen zu beachten. Obwohl der Wiederaufnahmebescheid E 2008 rechtswidrig erstellt wurde und bis heute keine Rechtskraft erlangt hat, stellt er eine Unterbrechungshandlung gemäß § 209 (1) BAO dar und verlängert die Verjährung um 1 Jahr. Später erfolgte Unterbrechungshandlungen können keine zusätzliche Verlängerung bewirken. Daher endet die Verjährung in meinem Fall mit dem Datum . Vergleiche das Erkenntnis des
Antrag auf Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung Einkommensteuer 2008 vom wegen Rechtsunrichtigkeit nach § 299 BAO.
Rechtsfrage:
Eine Entscheidung über eine Beschwerde gegen den im wiederaufgenommenen Verfahren ergangenen Bescheid ohne gleichzeitige Entscheidung über die Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid verstößt gegen § 307 (1) BAO. Daher ist die Beschwerdevorentscheidung vom rechtswidrig. Vergleiche das Erkenntnis des
Der Spruch der Beschwerdevorentscheidung vom lautet wörtlich: „Die Beschwerde vom gegen den Bescheid vom wird als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid wird gem. § 276 BAO wie folgt abgeändert. "
Es wird mit dieser Formulierung (einer üblichen Floskel der Finanzbehörde) meine Beschwerde vom gegen den Bescheid vom als unbegründet abgewiesen. Da weder gleich hier im Anschluss, noch in der Begründung der Beschwerdevorentscheidung vom die rechtlich wirksamen Gründe für die Abweisung meiner Beschwerde vom angeführt werden, liegt auch hier eine Rechtsunrichtigkeit vor, welche eine Aufhebung gemäß § 299 BAO begründet.
Die wörtliche Begründung der Beschwerdevorentscheidung vom lautet; „Die von Ihnen in der Erklärung für 2008 unter „Begräbniskosten" erklärten Aufwendungen - laut Ihrer an die Abgabenbehörde übermittelten Auflistung für Parten, Blumen, Kränze, Grabstein, ... Heimkosten, Pflegekosten, Gas/ Strom/ Wartung ... - wurden als Passiva den vorhandenen Aktiva gegenübergestellt. In Summe ergab sich ein Reinnachlass iHv €3.871,41. Die von Ihnen unter „Begräbniskosten" begehrten Aufwendungen fanden somit im Nachlassvermögen Deckung. Sie stellen somit keine außergewöhnliche Belastung dar. Ihre Beschwerde war abzuweisen."
Die oben zitierte Begründung der Behörde erwähnt keines der Argumente meiner Beschwerde vom , sie entspricht nicht den Fakten, sie ist rechtswidrig. Einerseits verschweigt sie bekanntgegebene Tatsachen, andererseits setzt sich die Behörde zum wiederholten Mal ohne Begründung über mein ihr vorliegendes Anbringen vom hinweg. Die angegebenen Fakten beruhen auf dem rechtswidrigen Ergänzungsersuchen des FA 06 vom , welches versucht hat, eine Begründung für den rechtswidrig erstellten Wiederaufnahmebescheid E 2008 vom „nachzuschieben". Dass für diesen vom mir mit Beschwerde vom bekämpften Bescheid keine Beschwerdevorentscheidung vorliegt, verschweigt das FA 06.
Antrag auf Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung Einkommensteuer 2008 vom wegen Rechtsunrichtigkeit nach § 299 BAO.
Rechtsfrage:
Es ist unzulässig, Gründe für die Wiederaufnahme von Verfahren durch die Abgabenbehörde „nachzuschieben". Vergleiche das Erkenntnis des Vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 21,07.1998, 93/14/0187 Schon in meinem Vorlageantrag vom habe ich gegen diesen Einkommensteuerbescheid 2008 vom 21,12.2015 einen Antrag auf Aufhebung entsprechend § 299 BAO gestellt.
Bescheid über den Ablauf einer Aussetzung E 2008 1 Seite
Unter Missachtung der oben bereits angegebenen Verjährungsfrist mit Datum hat das FA 06 am diesen Bescheid über den Ablauf einer Aussetzung E 2008 erlassen. Ebenfalls unter Missachtung der laut § 262 BAO gebotenen Entscheidungspflicht und der laut § 284 BAO gebotenen Frist von 6 Monaten, hat das FA 06 jedoch keine Beschwerdevorentscheidung zum Wiederaufnahmebescheid E 2008 vom erlassen.
Antrag auf Feststellung dieses Bescheids über den Ablauf einer Aussetzung E 2008 vom als „Nichtbescheid", da er nach dem erlassen wurde, dem Ende der Verjährung meiner Einkommensteuer 2008.
Rechtsfrage:
Die Verjährung im Steuerrecht ist von Amts wegen zu beachten. Obwohl der Wiederaufnahmebescheid E 2008 rechtswidrig erstellt wurde und bis heute keine Rechtskraft erlangt hat, stellt er eine Unterbrechungshandlung gemäß § 209 (1) BAO dar und verlängert die Verjährung um 1 Jahr. Später erfolgte Unterbrechungshandlungen können keine zusätzliche Verlängerung bewirken. Daher endet die Verjährung in meinem Fall mit dem Datum . Vergleiche das Erkenntnis des
Antrag auf Aufhebung des Bescheids über den Ablauf einer Aussetzung E 2008 vom wegen Rechtsunrichtigkeit nach § 299 BAO.
Da dieser Bescheid auf obiger, rechtswidrig erstellter Beschwerdevorentscheidung 2008 vom beruht, beantrage ich die Aufhebung gemäß § 299 BAO. Schon in meinem Vorlageantrag vom habe ich gegen diesen Bescheid über den Ablauf einer Aussetzung E 2008 vom einen Antrag auf Aufhebung entsprechend § 299 BAO gestellt.
Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen 2 Seiten
Unter Missachtung der oben bereits angegebenen Verjährungsfrist mit Datum hat das FA 06 am 21,12.2015 diesen Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen erlassen. Ebenfalls unter Missachtung der laut § 262 BAO gebotenen Entscheidungspflicht und der laut § 284 BAO gebotenen Frist von 6 Monaten, hat das FA 06 jedoch keine Beschwerdevorentscheidung zum Wiederaufnahmebescheid E 2008 vom erlassen.
Antrag auf Feststellung dieses Bescheids über die Festsetzung von Aussetzungszinsen vom als „Nichtbescheid", da er nach dem erlassen wurde, dem Ende der Verjährung meiner Einkommensteuer 2008.
Rechtsfrage:
Die Verjährung im Steuerrecht ist von Amts wegen zu beachten. Obwohl der Wiederaufnahmebescheid E 2008 rechtswidrig erstellt wurde und bis heute keine Rechtskraft erlangt hat, stellt er eine Unterbrechungshandlung gemäß § 209 (1) BAO dar und verlängert die Verjährung um 1 Jahr. Später erfolgte Unterbrechungshandlungen können keine zusätzliche Verlängerung bewirken. Daher endet die Verjährung in meinem Fall mit dem Datum . Vergleiche das Erkenntnis des
Antrag auf Aufhebung des Bescheids über die Festsetzung von Aussetzungszinsen vom wegen Rechtsunrichtigkeit nach § 299 BAO.
Da dieser Bescheid auf obiger, rechtswidrig erstellter Beschwerdevorentscheidung 2008 vom 21.12,2015 beruht, beantrage ich die Aufhebung gemäß § 299 BAO. Schon in meinem Vorlageantrag vom habe ich gegen diesen Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen vom einen Antrag auf Aufhebung entsprechend § 299 BAO gestellt.
Bescheid über den Ablauf einer Aussetzung von Anspruchszinsen 1 Seite
Unter Missachtung der oben bereits angegebenen Verjährungsfrist mit Datum hat das FA 06 am diesen Bescheid über den Ablauf einer Ausszung von Anspruchszinsen erlassen. Ebenfalls unter Missachtung der laut § 262 BAO gebotenen Entscheidungspflicht und der laut § 284 BAO gebotenen Frist von 6 Monaten, hat das FA 06 jedoch keine Beschwerdevorentscheidung zum Wiederaufnahmebescheid E 2008 vom erlassen.
Antrag auf Feststellung dieses Bescheids über den Ablauf einer Aussetzung von Anspruchszinsen vom als „Nichtbescheid", da er nach dem erlassen wurde, dem Ende der Verjährung meiner Einkommensteuer 2008.
Rechtsfrage:
Die Verjährung im Steuerrecht ist von Amts wegen zu beachten. Obwohl der Wiederaufnahmebescheid E 2008 rechtswidrig erstellt wurde und bis heute keine Rechtskraft erlangt hat, stellt er eine Unterbrechungshandlung gemäß § 209 (1) BAO dar und verlängert die Verjährung um 1 Jahr. Später erfolgte Unterbrechungshandlungen können keine zusätzliche Verlängerung bewirken. Daher endet die Verjährung in meinem Fall mit dem Datum . Vergleiche das Erkenntnis des VwGFI vom , 2007/17/0128
Antrag auf Aufhebung des Bescheids über den Ablauf einer Aussetzung von Anspruchszinsen vom wegen Rechtsunrichtigkeit nach § 299 BAO.
Da dieser Bescheid auf obiger, rechtswidrig erstellter BVE vom beruht, beantrage ich die Aufhebung gemäß § 299 BAO. Schon in meinem Vorlageantrag vom habe ich gegen diesen Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen vom einen Antrag auf Aufhebung entsprechend § 299 BAO gestellt.
27.01.116 Vorlageantrag gemäß § 264 BAO 3 Seiten
Fristgerecht habe ich am 27,01.2016 einen Vorlageantrag gemäß § 264 BAO beim FA 06 eingebracht und gemäß § 299 BAO Anträge auf Aufhebung der vier obigen, rechtswidrig erstellten Bescheide gestellt und ausführlich begründet.
Vorlagebericht des FA 06 an das BFG 2 Seiten
Am habe ich per Post den vom FA06 am erstellten Vorlagebericht erhalten. Das Aktenverzeichnis ist unvollständig und die Darstellung des Sachverhalts durch das FA06 als Amtspartei enthält Behauptungen, welche nicht auf Fakten beruhen bzw. sich ohne Begründung über die Einwände in meinen Beschwerden hinwegsetzen.
1. Ergänzung meines Vorlageantrags gemäß § 265 (6) BAO 4 Seiten
Wegen Klärung wesentlicher Rechtsfragen habe ich gemäß § 272 BAO einen Antrag auf Senatszuständigkeit und gemäß § 274 BAO einen Antrag auf mündliche Verhandlung eingebracht, einen Antrag auf Vorlage von zusätzlichen Aktenteilen und Aufnahme im Aktenverzeichnis gestellt, mit einer Sachverhaltsdarstellung des zeitlichen Ablaufs erläutert und zusätzliche Anträge gestellt.
Schreiben des BFG mit Stellungnahme des FA 06 und Aktenteil 7 10 Seiten
Am wurde mir per RSa das Schreiben des zur Kenntnis und Stellungnahme zugestellt. Beilage waren ein Schreiben des FA 06 (1 Seite), die Stellungnahme des FA06 (6 Seiten) und ein Ausdruck des Aktenteils Nr.7 (2 Seiten), der mir bisher nicht vorlag. Als Frist für die Beantwortung wurden mir sechs (6) Wochen eingeräumt. Aktenteil Nr. 9 und Nr.10 wurden mir nicht übermittelt. Ebenso wurde mir kein neues, vom FA06 vervollständigtes, Aktenverzeichnis übermittelt.
2. Ergänzung meines Vorlageantrags gemäß § 265 (6) BAO 12 Seiten
Nach meinem Kommentar zur Stellungnahme des FA 06 habe ich durch eine Sachverhaltsdarstellung den zeitlichen Ablauf meiner Einkommensteuer 2008 erläutert, gemäß § 299 BAO Anträge auf Aufhebung der vier obigen, rechtswidrig erstellten Bescheide gestellt, dies ausführlich begründet und kommentiert. Die bei den Aktenteilen zu klärenden Rechtsfragen habe ich mit Erkenntnissen des VwGH verglichen und zusätzliche Anträge gestellt. Darüber habe ich Entscheidungen durch das BFG beantragt.
Beschluss des BFG GZ. RV/7101162/2016 5 Seiten
Unter Missachtung der gemäß § 291 BAO gebotenen Pflicht des Verwaltungsgerichts ohne unnötigen Aufschub, aber spätestens nach sechs Monaten zu entscheiden, wurde mir der Beschluss des BFG, GZ. RV/7101152/2016 erst am per RSb zugestellt.
Vorlageantrag gemäß § 30b VwGG Antrag auf Entscheidung des VwGH über den Beschluss des Bundesfinanzgerichts Außenstelle Wien vom , GZ. RV/7101152/2016, der mir am per RSb ohne eine dem § 280 (4) BAO entsprechende Begründung zugestellt wurde.
Der Spruch des Beschlusses lautet:
„I. Es wird die Unzuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes festgestellt. Das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht wird eingestellt. II. Eine Revision an den VwGH ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Der ist aus folgenden Gründen rechtswidrig:
1. Der Beschluss des BFG sollte entsprechend § 280 (4) BAO eine Belehrung über die möglichen Rechtsmittel, Flinweise auf die dabei einzuhaltenden Fristen und die gesetzlichen Erfordernisse der Einbringung enthalten Diese Belehrung mit den Flinweisen fehlt im Beschluss des BFG (siehe Seite 4 unten). Der § 93 (4) BAO lautet: „Enthält der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder keine Angabe über die Rechtsmittelfrist (...), so wird die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt." Das ermöglicht einen Vorlageantrag bezüglich des GZ. RV/710152/2016 an den VwGFF
2. Der stützt sich auf ein Erkenntnis des VwGFI vom Ro 2015/15/0001 (Rechtssatznummer 1) dort heißt es wörtlich: „Der Entscheidungspflicht des Bundesfmanzgerichtes unterliegt nach diesen Bestimmungen die von der Abgabenbehörde dem Bundesfinanzgericht vorgelegte Bescheidbeschwerde. Zuständig zu einer Entscheidung (in der Sache) ist das Bundesfinanzgericht freilich im Regelfall nur dann, wenn zuvor die Abgabenbehörde mit Beschwerdevorentscheidung entschieden hat und dagegen ein Vorlageantrag erhoben wurde."
Das aus dem Zusammenhang gerissene Zitat des obigen Erkenntnisses, welches im nicht wörtlich wiedergegeben wird (siehe Seite 3), stammt aus einem umfangreichen Verfahren mit 3 Rechtssätzen, welches über eine Revision des Finanzamtes Bruck gegen den ZI. RV/2101146/2014 betreffend Zurücknahmeerklärung des Vorlageberichtes und Einstellung des Beschwerdeverfahrens geführt wurde. In diesem Fall lag der Finanzbehörde gar keine Beschwerde gegen einen Wiederaufnahmebescheid vor, daher konnte sie auch keine Beschwerdevorentscheidung erlassen, sie hat daher ihre gemäß § 262 BAO gebotene Entscheidungspflicht nicht verletzt.
In meinem Fall liegt seit die Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid vom vor und das FA 06 hat nicht nur die gemäß § 262 BAO gebotene Entscheidungspflicht, sondern auch die gemäß § 284 BAO gebotene Frist von sechs Monaten verletzt, da es am gleichzeitig mit den neuen Sachbescheiden keine Beschwerdevorentscheidung bezüglich des von mir bekämpften Wiederaufnahmebescheids E 2008 vom erlassen hat. Der Vorlagebehcht des FA 06 mit meinem Vorlageantrag vom wurde am dem BFG vorgelegt. Daher ist das BFG seit diesem Datum zur Entscheidung verpflichtet. Denn im § 291 BAO heißt es wörtlich: „(...) ist das Verwaltungsgericht verpflichtet, über Anträge der Parteien und über Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden." \N\e man diesem Text entnehmen kann, ist das BFG verpflichtet über meine Anträge und Beschwerden zu entscheiden. Die Notwendigkeit des Vorliegens einer Beschwerdevorentscheidung kann man dem Text des § 291 BAO nicht entnehmen. Warum sollte ich bei meiner Beschwerde vom gegen den Wiederaufnahmebescheid E 2008 vom schon vorausahnen, dass das FA 06 keine Beschwerdevorentscheidung erlassen wird und daher einen Antrag gemäß § 262 (2) BAO stellen'? Abgesehen davon, daß dieser Antrag erst ab dem rechtlich möglich gewesen wäre?
Dass keine Beschwerdevorentscheidung bezüglich des Wiederaufnahmebescheids E 2008 vorliegt, habe ich gleich in der Einleitung meines Vorlageantrags vom thematisiert. Das FA 06 hat keine Beschwerdevorentscheidung bezüglich des Wiederaufnahmebescheids E 2008 erlassen, aber sehr wohl eine Beschwerdevorentscheidung für den neuen Sachbescheid. Daher hat das FA 06 seine Entscheidungspfiicht verletzt, aber auch das BFG hat seine gemäß § 291 BAO gebotene Entscheidungspflicht verletzt und ist auch seiner Verpflichtung gemäß § 284 BAO, ohne unnötigen Aufschub und innerhalb von 6 Monaten zu entscheiden, nicht nachgekommen. Daher liegt eine Verletzung der Entscheidungspflicht sowohl durch das FA 06, als auch durch das BFG vor. Das als Begründung für den angeführte Erkenntnis des ist aus den angeführten Gründen mit meinem Fall nicht vergleichbar. Die Begründung im ist daher rechtswidrig.
3. Der setzt sich ohne Begründung über meine Anträge auf Senatszuständigkeit gemäß § 272 BAO und auf mündliche Verhandlung gemäß § 274 BAO hinweg. Das ist rechtswidrig.
4. Der behauptet wörtlich: „Die getroffenen Feststellungen beruhen auf der dem Bundesfinanzgericht übermittelten Aktenlage."(siehe Seite 2 unten)
Die Darstellung der Entscheidungsgründe folgt allerdings fast wörtlich der Darstellung des Sachverhalts durch das FA 06 in seinem Vorlagebericht an das BFG vom 09.03, 2016. Meine Darstellung dieses Sachverhalts, meine Kommentare zu den Rechtsfragen und die Vergleiche mit Erkenntnissen des VwGH werden weder erwähnt, noch kommentiert, sie werden ignoriert. Das widerspricht § 279 BAO wonach das BFG „in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden hat." Die Berücksichtigung der einseitigen Darstellungen des FA 06 als Grundlage für die Entscheidung des BFG ist rechtswidrig.
5. Der Beschluss des BFG vom 22,03.2017 begründet wörtlich: „Aus diesem Grund kommt im vorliegenden Fall eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichts über die Beschwerde gegen die neuen Sachbescheide vorerst noch nicht in Betracht." (siehe Seite 3 unten) und ebenso wörtlich: „Es war daher spruchgemäß zu entscheiden." (siehe Seite 4 oben)
Das BFG erklärt, dass eine Entscheidung für „den neuen Sachbescheid" (entsprechend der Darstellung des FA 06) „mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet" wäre und führt dazu Erkenntnisse des VwGH an, (siehe Seite 3 unten) Das angeführte Erkenntnis des / 0170 behandelt exakt meinen Fall. Wörtlich heißt es: „Der Wiederaufnahmebescheid und der neue Sachbescheid sind zwei Bescheide, die jeder für sich einer Berufung zugänglich sind. Werden - wie im Streitfall - beide Bescheide mit Berufung angefochten, ist zunächst über die Berufung gegen den Wiederaufnahmebescheid zu entscheiden. Wird der Wiederaufnahmebescheid aufgehoben, tritt nach §307 Abs. 3 BAO das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat. Durch die Aufhebung des Wiederaufnahmebescheides scheidet der neue Sachbescheid ex lege aus dem Rechtsbestand aus und der alte Sachbescheid lebt wieder auf."
Die Begründung des BFG, nicht im Sinne des FA 06 entscheiden zu können, da dies rechtswidrig sei, steht auch im Widerspruch zum § 278 BAO wo es wörtlich heißt: „so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1 BAO) unterlassen wurden" Genau das trifft für den Wederaufnahmebescheid E 2008 des FA 06 vom zu. Wie bereits oben erwähnt, enthält er eine mangelhafte Begründung gemäß § 93 (3a) BAO und wurde ohne die laut § 115 BAO vorgeschriebenen Ermittlungen erstellt. Die Begründung des ist daher rechtswidrig.
6. Der Beschluss des BFG vom 22,03.2017 enthält einen unbefristeten Auftrag an das FA 06 der wörtlich lautet: „Die belangte Behörde hat Im fortzusetzenden Verfahren ihre Entscheidungspflicht gemäß § 262 Abs 1 BAO durch Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hinsichtlich des (neben den neuen Sachbescheiden auch angefochtenen) Bescheides betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens wahrzunehmen und Im Falle des Einlangens eines Vorlageantrages durch die beschwerdeführende Partei, die Beschwerde samt Akten dem Gericht gemäß § 265 f BAO erneut vorzulegen." (siehe Seite 4 oben)
Diese Vorgangsweise des BFG verfolgt offensichtlich das Ziel den Wiederaufnahmebescheid E 2008 vom , dereine mangelhafte Begründung gemäß § 93 (3a) BAO enthält und ohne die gemäß § 115 BAO vorgeschriebenen Ermittlungen erstellt wurde, im Nachhinein mit einer dem § 93 (3a) BAO entsprechenden Begründung auszustatten. Obiger Auftrag des BFG steht im Widerspruch zum Erkenntnis des 93/14/ 0187 das wörtlich lautet: „Es ist unzulässig, Gründe für die Wiederaufnahme von Verfahren durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz „nachzuschieben"."
Diese Vorgangsweise steht auch im Widerspruch zu § 300 BAO, wo es wörtlich heißt: „Ab Vorlage der Beschwerde (§ 265) (...) können Abgabenbehörden beim Verwaltungsgericht mit Bescheidbeschwerde angefochtene Bescheide und allfällige Beschwerdevorentscheidungen bei sonstiger Nichtigkeit weder abändern noch aufheben." Offenbar wurde der nur erlassen, um dem FA 06 die Möglichkeit zu geben, eine Begründung für den Wiederaufnahmebescheid E 2008 vom „nachzuschieben". Das ist rechtswidrig.
Antrag gemäß § 299 BAO den GZ. RV/7101152/2016 wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben.
Antrag auf Ablehnung wegen Befangenheit gemäß § 268 BAO gegen den Richter des BFG MMag. Gerald Erwin Ehgartner, da er gemäß § 76 (1d) BAO den obigen angefochtenen Beschluss des Bundesfinanzgerichts Außenstelle Wien verfasst hat.
Säumnisbeschwerde gemäß § 284 BAO gegen das FA 06 3 Seiten
Am habe ich, dem Hinweis im obigen Beschluss des BFG folgend, eine Säumnisbeschwerde gemäß § 284 BAO gegen das FA 06 bezüglich der nicht erlassenen Beschwerdevorentscheidung bezüglich des Wiederaufnahmebescheids E 2008 beim BFG eingebracht.
Beschwerdevorentscheidung Wiederaufnahmebescheid E 2008 2 Seiten
Am 12.04,2017 wurde mir per RSb die Beschwerdevorentscheidung des FA 06 vom bezüglich Wiederaufnahmebescheid E 2008 zugestellt. Die Erlassung dieser Beschwerdevorentscheidung steht im Widerspruch zum Erkenntnis des 93/14/ 0187 und zu § 300 BAO und ist daher nichtig bzw. rechtsunwirksam, daher stelle ich einen weiteren Vorlageantrag gemäß § 264 BAO und beantrage Entscheidungen durch das BFG bezüglich meiner Beschwerde vom , meines Vorlageantrags vom und meines heutigen Vorlageantrags vom .
Die Punkte 1 und 2 der Begründung der BVE vom lauten wörtlich: „Die Veranlagung zur Einkommensteuer 2008 erfolgte zwecks Beschleunigung des Veranlagungsverfahrens zunächst ohne nähere Prüfung der von Ihnen bekanntgegebenen Bemessungsgrundlagen." „Die Veranlagung erfolgte vorläufig, da das Ergebnis des Nachlassverfahrens zum Zeitpunkt der Erstbescheiderstellung noch ungewiss war."
Die Wurzel des ganzen Verfahrens bezüglich meiner Einkommensteuer 2008 ist meine Einkommensteuererklärung für 2008 vom . Nach Ermittlung und Prüfung der Angaben gemäß § 115 BAO hat das FA 06 meinen Einkommensteuerbescheid 2008 vom erlassen. Dieser Bescheid enthält keine Begründung, daher liegt gemäß § 93 (3a) BAO ein endgültiger Bescheid vor, weil meinem Anbringen vollinhaltlich Rechnung getragen wurde. Seine Bezeichnung als vorläufiger Bescheid ist nichtig bzw. rechtsunwirksam, da gemäß § 93 (3a) BAO ein von Amts wegen erlassener Bescheid eine Begründung zu enthalten hat. Siehe auch Argumentation bei Einkommensteuerbescheid 2008
Der Punkt 3 der Begründung der BVE vom lautet wörtlich: „An den Beschwerdeführer gerichtete Ergänzungsersuchen (Dezember 2009) sowie Erinnerung an Ergänzungsersuchen (September 2011) ergaben, dass das Abhandlungsverfahren noch nicht abgeschlossen war "
Mittels Ergänzungsersuchen vom und einer Erinnerung bzw. einem Vorhalt vom hat das FA 06 von mir Unterlagen eingefordert, welche ihm schon seit vorlagen und welche für die Erlassung des Einkommensteuerbescheids 2008 vom 18,08.2009 gemäß § 115 vom FA 06 geprüft worden waren. Die Behauptung des FA 06, dass die Veranlagung zwecks Beschleunigung des Veranlagungsverfahrens ohne Prüfung erfolgt sei, widerspricht den Fakten und den grundsätzlichen Anordnungen, welche den Abgabenbehörden gemäß § 115 BAO vorgeschrieben sind. Diese beiden Schreiben des FA 06 versuchen rechtswidrig eine Begründung für die vorläufige Erlassung des Einkommensteuerbescheids 2008 „nachzuschieben". Siehe auch Argumentation bei 02,12.2009 Ersuchen um Ergänzung des FA 06 und Erinnerung des FA 06 zum Vorhalt vom .
Die Punkte 4 und 5 der Begründung der BVE vom lauten wörtlich: „Der Einantwortungsbeschluss datiert mit ." „Das Verfahren wurde am wieder aufgenommen."
Aus Aktenvermerken des FA 06 vom und dem Ergänzungsersuchen vom geht hervor, dass das FA 06 entgegen den Bestimmungen des § 115 BAO erst fünf Wochen nach Erstellung des Wiederaufnahmebescheids E 2008 vom und auch erst drei Wochen nach meiner Beschwerde vom Ermittlungen eingeleitet hat, die gemäß § 115 BAO vor Erlassung eines Bescheids erforderlich sind. Oben erwähnten Einantwortungsbeschluss vom habe ich als Beilage mit meinem Schreiben vom dem FA 06 übermittelt. Siehe auch Argumentation bei Wiederaufnahmebescheid E 2008, Beschwerde gegen die Bescheide vom , Aktenvermerke des FA 06 und Ergänzungsersuchen des FA 06.
Antrag auf Feststellung der Beschwerdevorentscheidung Wiederaufnahmebescheid E 2008 vom als „Nichtbescheid", da sie nach dem erlassen wurde, dem Ende der Verjährung meiner Einkommensteuer 2008.
Rechtsfrage:
Die Verjährung im Steuerrecht ist von Amts wegen zu beachten. Obwohl der Wiederaufnahmebescheid E 2008 rechtswidrig erstellt wurde und bis heute keine Rechtskraft erlangt hat, stellt er eine Unterbrechungshandlung gemäß § 209 (1) BAO dar und verlängert die Verjährung um 1 Jahr, Später erfolgte Unterbrechungshandlungen können keine zusätzliche Verlängerung bewirken. Daher endet die Verjährung in meinem Fall mit dem Datum . Vergleiche das Erkenntnis des
Antrag auf Feststellung der Beschwerdevorentscheidung Wiederaufnahmebescheid E 2008 vom als „Nichtbescheid", da sie aufgrund des rechtswidrig vom erteilten Auftrags und entgegen der Bestimmungen des § 300 BAO erlassen wurde.
Rechtsfrage:
Der enthält einen unbefristeten Auftrag an das FA 06 der wörtlich lautet: „Die belangte Behörde hat Im fortzusetzenden Verfahren ihre Entscheidungspflicht gemäß § 262 Abs 1 BAO durch Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hinsichtlich des (neben den neuen Sachbescheiden auch angefochtenen) Bescheides betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens wahrzunehmen und Im Falle des Einlangens eines Vorlageantrages durch die beschwerdeführende Partei, die Beschwerde samt Akten dem Gericht gemäß § 265 f BAO erneut vorzulegen."{siehe Seite 4 oben)
Diese Vorgangsweise des BFG verfolgt offensichtlich das Ziel den Wiederaufnahmebescheid E 2008 vom , der eine mangelhafte Begründung gemäß § 93 (3a) BAO enthält und ohne die gemäß § 115 BAO vorgeschriebenen Ermittlungen erstellt wurde, im Nachhinein mit einer dem § 93 (3a) BAO entsprechenden Begründung auszustatten. Obiger Auftrag des BFG steht im Widerspruch zum Erkenntnis des 93/14/ 0187 das wörtlich lautet: „Es ist unzulässig, Gründe für die Wiederaufnahme von Verfahren durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz „nachzuschieben"." Diese Vorgangsweise steht auch im Widerspruch zu § 300 BAO, wo es wörtlich heißt; „Ab Vorlage der Beschwerde (§ 265) (...) können Abgabenbehörden beim Verwaltungsgericht mit Bescheidbeschwerde angefochtene Bescheide und allfällige Beschwerdevorentscheidungen bei sonstiger Nichtigkeit weder abändern noch aufheben." Offenbar wurde der nur erlassen, um dem FA 06 die Möglichkeit zu geben, eine Begründung für den Wiederaufnahmebescheid E 2008 vom „nachzuschieben". Das ist rechtswidrig.
Antrag auf Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung Wiederaufnahmebescheid Einkommensteuer 2008 vom wegen Rechtsunrichtigkeit nach § 299 BAO
Rechtsfrage:
Einen Wiederaufnahmebescheid gemäß § 303(4) zu erlassen, der keine dem § 93 (3a) BAO entsprechende Begründung enthält, welche den von der Behörde dargestellten Sachverhalt, eine schlüssige Beweiswürdigung, eine rechtliche Beurteilung der abgabenrechtlichen Tatbestände und die Angabe der maßgebenden Umstände bei Ermessensentscheidungen erläutern würde, ist rechtswidrig. „Der weitere Beurteilungsspielraum bei diesen Fällen verlangt nach einer vermehrten Begründungsdichte. Die Verwendung von „Textbausteinen" reicht daher nicht aus, da sie ein Eingehen auf den zu entscheidenden Einzelfall nicht erkennen läßt." Siehe Kommentar zur BAO Tanzer/ Unger, Wien 2014 (S. 147) Vergleiche das Erkenntnis des Vergleiche das Erkenntnis des Vergleiche das Erkenntnis des Vergleiche das Erkenntnis des Vergleiche das Erkenntnis des
Beschluss des BFG GZ. RS/7100042/2017 2 Seiten
Am erhielt ich per Post den Beschluss des BFG GZ. RS/7100042/ 2017 vom bezüglich der durch das FA 06 versäumten Beschwerdevorentscheidung. Sie enthält den Auftrag an das FA 06 innerhalb einer Frist von 3 Monaten, bis zum zu entscheiden.
Beschluss des BFG GZ. RS/7100042/2017 3 Seiten
Am wurde mir per RSb der zugestellt. Die Begründung widerspricht den im Beschluss selbst angeführten Fakten, denn die Beschwerdevorentscheidung des FA 06 wurde am erstellt, also „vor" Erlassung des Beschlusses und nicht „innerhalb der Frist" gemäß § 284 BAO. (10.04,2017- ) Der ist daher nichtig bzw. rechtsunwirksam.
Der Spruch des Beschlusses lautet; „I. Das Säumnisbeschwerdeverfahren wird eingestellt. II. Eine Revision an den VwGH ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig."
Der ist aus diesen Gründen rechtswidrig:
1. Im wird als Entscheidungsgrund für die Einstellung des Verfahrens behauptet, daß: „die belangte Behörde dem Auftrag des Bundesfinanzgerichtes entsprochen hat und die Beschwerdevorentscheidung innerhalb der Frist des § 284 Abs 2 BAO erlassen wurde" (siehe Seite 1 ) In Wahrheit wurde jedoch die Beschwerdevorentscheidung des FA 06 bereits am erlassen, also nicht „innerhalb der Frist," sondern bereits „vor" Einleitung des Verfahrens durch das BFG am . Der Text des § 284 (2) BAO lautet: „ (...) wurde er (der Bescheid) vor Einleitung des Verfahrens erlassen, so ist das Verfahren einzustellen." Die angegebene Begründung trifft daher nicht zu. Das ist rechtswidrig.
2. Der verschleiert somit die Tatsache, dass die Ertassung der Beschwerdevorentscheidung vom durch das FA 06 bezüglich des Wiederaufnahmebescheids E 2008 vom mit meiner Säumnisbeschwerde vom überhaupt nichts zu tun hat.
Die Erlassung der Beschwerdevorentscheidung durch das FA 06 ist auf den zurückzuführen, in dem rechtswidrig ein unbefristeter Auftrag an das FA 06 erteilt wurde, der wörtlich lautet: „Die belangte Behörde hat im fortzusetzenden Verfahren ihre Entscheidungspflicht gemäß § 262 Abs 1 BAO durch Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hinsichtlich des (neben den neuen Sachbescheiden auch angefochtenen) Bescheides betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens wahrzunehmen und im Falle des Einlangens eines Vorlageantrages durch die beschwerdeführende Partei, die Beschwerde samt Akten dem Gericht gemäß § 265 f BAO erneut vorzulegen." (siehe Seite 4 Beschluss BFG vom 22.03,2017)
Diese Vorgangsweise des BFG verfolgt offensichtlich das Ziel den Wiederaufnahmebescheid E 2008 vom , dereine mangelhafte Begründung gemäß § 93 (3a) BAO enthält und ohne die gemäß § 115 BAO vorgeschriebenen Ermittlungen erstellt wurde, im Nachhinein mit einer dem § 93 (3a) BAO entsprechenden Begründung auszustatten. Obiger Auftrag des BFG steht im Widerspruch zum Erkenntnis des das wörtlich lautet: „Es ist unzulässig, Gründe für die Wiederaufnahme von Verfahren durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz „nachzuschieben"." Diese Vorgangsweise steht auch im Widerspruch zu § 300 BAO, wo es wörtlich heißt: „Ab Vorlage der Beschwerde (§ 265) (...) können Abgabenbehörden beim Verwaltungsgericht mit Bescheidbeschwerde angefochtene Bescheide und allfällige Beschwerdevorentscheidungen bei sonstiger Nichtigkeit weder abändern noch aufheben." Offenbar wurde der nur erlassen, um dem FA 06 die Möglichkeit zu geben, eine Begründung für den Wiederaufnahmebescheid E 2008 vom „nachzuschieben". Der verschleiert diese Tatsache. Das ist rechtswidrig.
3. Der setzt sich ohne Begründung über meine Anträge auf Senatszuständigkeit gemäß § 272 BAO und auf mündliche Verhandlung gemäß § 274 BAO hinweg. Das ist rechtswidrig.
Antrag gemäß § 299 BAO den GZ. RV/7100042/2016 wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben.
Antrag auf Ablehnung wegen Befangenheit gemäß § 268 BAO gegen den Richter des BFG MMag. Gerald Erwin Ehgartner, da er gemäß § 76 (1d) BAO den obigen angefochtenen Beschluss des Bundesfinanzgerichts Außenstelle Wien verfasst hat.
Beantrage daher, entsprechend obiger Begründungen, allen meinen Anträgen stattzugeben und sämtliche angefochtenen Bescheide wegen Rechtsunrichtigkeit gemäß § 299 BAO aufzuheben. Alle in meiner Beschwerde vom und in meinem Vorlegeantrag vom und seinen Ergänzungen enthaltenen Einwendungen bleiben weiterhin aufrecht.“
10. Mündliche Senatsverhandlung
Im Rahmen der am am Bundesfinanzgericht stattgefundenen mündlichen Senatsverhandlung brachte die belangte Behörde vor, dass nach Durchsicht des Aktes festgestellt worden sei, dass die Begründung des Wiederaufnahmebescheides mangelhaft war. Es wurde daher von Seiten der belangten Behörde nunmehr die Stattgabe der Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid beantragt.
Der Beschwerdeführer wiederholte sein bisheriges Vorbringen.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen
1. Feststellungen
Das Bundesfinanzgericht stellt folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:
Der Beschwerdeführer machte für das Jahr 2008 den Betrag von EUR 16.786,35 als außergewöhnliche Belastung für Begräbniskosten und weitere mit diesem in Zusammenhang stehende Kosten (etwa Heim- und Pflegekosten, etc.) für seine am 2008 verstorbene Mutter geltend.
Mit vorläufigem Einkommensteuerbescheid vom wurde der angesetzte Betrag von EUR 16.786,35 (nach Abzug des Selbstbehaltes von EUR 3.096,11) erklärungsgemäß veranlagt.
Am erließ die belangte Behörde einen Wiederaufnahmebescheid zur Einkommensteuer 2008 und einen neuen Einkommensteuerbescheid 2008, in dem die angesetzten Begräbniskosten nicht mehr berücksichtigt wurden.
Im Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens vom findet sich wörtlich folgende Begründung:
„Die Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte gem. § 303 (4) in Verbindung mit § 303 (1) lit. c BAO. Die Wiederaufnahme wurde unter Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen (§ 20 BAO) verfügt. Im vorliegenden Fall überwiegt das Interesse an der Rechtsrichtigkeit der Entscheidung das Interesse auf Rechtsbeständigkeit, und die Auswirkungen können nicht als geringfügig angesehen werden.“
Im (neu erlassenen) Einkommensteuerbescheid 2008 vom findet sich wörtlich folgende Begründung:
„Die Begräbniskosten konnten nicht berücksichtigt werden, da es kein abgeschlossenes Abhandlungsverfahren gibt.“
2. Beweiswürdigung
Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem obigen Verfahrensgang und können als unstrittig betrachtet werden.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1 Zu Spruchpunkt I. (Beschwerdestattgabe)
Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen den Wiederaufnahmebescheid zur Einkommensteuer 2008 sowie gegen den Sachbescheid Einkommensteuer 2008, beide vom . Nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zunächst über die Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid zu entscheiden (vgl etwa ).
Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid
Gegen den gegenständlichen Wiederaufnahmebescheid vom (sowie gegen den mit selbem Datum ergangenen Einkommensteuerbescheid 2008) wurde am Beschwerde erhoben.
Der Antrag des Beschwerdeführers richtet sich auf Aufhebung des Wiederaufnahmebescheides vom . In der Beschwerde finden sich umfangreiche Begründungen. Unter anderem brachte der Beschwerdeführer vor, der Wiederaufnahmebescheid sei ohne zutreffende Begründung erstellt worden bzw. habe die Behörde mangelhaft begründet und „übliche Floskeln“ oder „Textbausteine verwendet, was den Vorgaben der Bundesabgabenordnung widerspreche. Insgesamt enthalte der Bescheid keine § 93 Abs 3 lit a BAO entsprechende Begründung.
Nach § 93 Abs 3 lit a BAO haben Bescheide eine Begründung zu enthalten haben, wenn sie von Amts wegen erlassen werden. Der Bescheid soll für den Abgabepflichtigen nachvollziehbar und kontrollierbar sein. Der Denkprozess, der in der behördlichen Erledigung seinen Niederschlag findet, soll sowohl für die Partei als auch für die Höchstgerichte nachvollziehbar sein (vgl etwa ). Notwendig ist das Anführen der Begründung auch deshalb, weil sich die Rechtsmittelbehörde bei der Erledigung eines gegen die Wiederaufnahme richtenden Rechtsmittel nicht auf neue Wiederaufnahmegründe stützen kann (vgl , 0188).
Zentrales Element der Begründung ist die Anführung des Sachverhaltes, den die Behörde als erwiesen annimmt (). Nicht ausreichend wäre etwa, wenn eine zusammenfassende Sachverhaltsdarstellung mit einem bloßen Hinweis auf dem Abgabepflichtigen vorliegendes Aktenmaterial ersetzt werden würde (zB ). Weiters hat die Begründung die Erwägungen der Behörde zu enthalten, warum sie zur Ansicht gelangte, dass der festgestellte Sachverhalt vorliegt (vgl ). Durch eine Beweiswürdigung ist darzulegen, warum die Behörde allenfalls ein Beweismittel einem anderen vorgezogen hat.
Weiters hat die Begründung eine rechtliche Beurteilung zu enthalten, in der dargetan wird, warum die Behörde die Verwirklichung von abgabenrechtlichen Tatbeständen durch den in der Begründung angeführten Sachverhalt für gegeben erachtet (). Bei Ermessensentscheidungen sind zudem die maßgebenden Umstände und Erwägungen aufzuzeigen (). Außerdem hat auch die Beurteilung von Vorfragen in der Begründung zu erfolgen.
Im beschwerdegegenständlichen Fall begründete die belangte Behörde den Wiederaufnahmebescheid bloß mit einem formellen Hinweis auf die Gesetzesstelle in der Bundesabgabenordnung.
Eine weitere Begründung findet sich nicht. Die Begründung verweist daher ausschließlich auf den Gesetzestext der Bundesabgabenordnung, aus dem zu entnehmen ist, dass die belangte Behörde von einem Vorfragen-Tatbestandes ausgeht. Nicht zu entnehmen ist der Begründung, um welche konkrete Vorfrage es sich handelt.
Der Einkommensteuerbescheid 2008 vom enthält zwar die Begründung, dass die Begräbniskosten nicht berücksichtigt werden konnten, da es kein abgeschlossenes Abhandlungsverfahren gebe, jedoch findet sich im Wiederaufnahmebescheid keinerlei Verweis auf die Begründung im Einkommensteuerbescheid. Abgesehen davon, ist auch in der Begründung des Einkommensteuerbescheides nicht ersichtlich, auf welche konkrete Vorfrage sich die belangte Behörde stützt.
Die Begründung entspricht somit nicht den durch die zitierte Rechtsprechung konkretisierten Erfordernissen des § 93 Abs 3 lit a BAO.
Grundsätzlich können Begründungsmängel zwar im Abgabenverfahren, etwa in einer Beschwerdevorgenscheidung, saniert werden (zB , 2001/13/0281, 0282; , 81/15/0091). Die gilt jedoch nicht für den – hier vorliegenden – Fall, wenn der Wiederaufnahmebescheid keine (ausreichende) Begründung enthält. Ein nicht entsprechend begründeter Wiederaufnahmebescheid ist somit nicht sanierbar, eine fehlende Angabe der Wiederaufnahmsgründe ist konkret auch nicht in der Beschwerdevorentscheidung nachholbar (vgl etwa ).
Dies folgt unter anderem daraus, dass im Beschwerdeverfahren über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids zu entscheiden ist und nicht über jene der Beschwerdevorentscheidung.
Mangels tauglicher Begründung des Wiederaufnahmebescheides vom war der Beschwerde daher stattzugeben.
Die Vornahme weiterer rechtliche Erwägungen hinsichtlich der im Wiederaufnahmebescheid getroffene Ermessensbegründung sowie hinsichtlich sämtlicher weiterer, vom Beschwerdeführer vorgebrachter Argumente, ist sohin nicht mehr erforderlich.
3.2 Zu Spruchpunkt II. (Gegenstandsloserklärung der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid vom )
Aufgrund der Aufhebung des Wiederaufnahmebescheides scheidet der Einkommensteuerbescheid 2008 vom aus dem Rechtsbestand aus. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wird gemäß § 261 Abs 2 BAO iVm § 278 Abs 1 BAO als gegenstandslos erklärt.
3.3 Zu Spruchpunkt III. (Unzulässigkeit der Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall entspricht die Lösung der Rechtsfrage der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (; , 94/13/0200; , 2009/15/0209; , 2006/15/0268; , 90/14/0044), weshalb die Revision nicht zulässig ist.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 303 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.7104067.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at