Säumnisbeschwerde - ist die Verspätung auf ein überwiegendes Verschulden der Abgabenbehörde zurückzuführen?
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamtes Wien 1/23 betreffend Familienbeihilfe (Eigenantrag) für Oktober 2015 zu Recht erkannt:
Die Säumnisbeschwerde wird abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (Bf.) brachte am eine Säumnisbeschwerde betreffend Gewährung von Familienbeihilfe für Oktober 2015 ein; die Familienbeihilfe sei mit September 2015 eingestellt worden, da der Bf. jedoch im fraglichen Zeitraum inskribiert gewesen sei und überdies eine erhebliche Behinderung iSd § 8 Abs. 5 FLAG 1967 aufweise, hätte die Familienbeihilfe bis inklusive Oktober 2015 ausbezahlt werden müssen.
Im Sommer 2015 habe er eine Ladung vom Bundessozialamt auf neuerliche Feststellung der erheblichen Behinderung bekommen, die - da er im Oktober 2015 das 25. Lebensjahr vollendet habe - lediglich diesen Monat betroffen hätte. Da er zum Zeitpunkt der Ladung eine prüfungsimmanente Lehrveranstaltung besuchen habe müssen, habe er sich entschuldigt; die Entschuldigung sei aber wegen einer Namensänderung nicht akzeptiert worden. Er habe das Bundessozialamt per E-Mail gebeten, ihm eine neuerliche, auf den richtigen Namen lautende Ladung zuzustellen, habe aber keine Antwort bekommen.
Daraufhin habe er am einen neuerlichen Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe eingebracht, über den das Finanzamt noch nicht bescheidmäßig entschieden habe.
Das Bundesfinanzgericht setzte dem Finanzamt gemäß § 284 Abs. 2 BAO eine Nachfrist zur Nachholung des Bescheides (bzw. zur Auszahlung der Familienbeihilfe); innerhalb der Nachfrist beantragte das Finanzamt mit folgender Begründung Fristverlängerung bis :
"Bei Herrn (Bf.) wurde am ein Behinderungsgrad von 50% ab sowie keine dauernde Erwerbsunfähigkeit festgestellt. Eine Nachuntersuchung war für festgehalten. Am wurde das Verfahren beim Sozialministerium Service (SMS) ohne Bescheinigung beendet, da Herr (Bf.) 2 x unentschuldigt nicht erschienen ist. Vom damals zuständigen Finanzamt wurde daraufhin mit 9/2015 das Verfahren bzw. Bezug auf Familienbeihilfe (FB) und erhöhte FB eingestellt. Die Erledigung erfolgte gem. § 12 FLAG 1967. Mit der Erledigung, Einstellung des Bezuges der FB u. erhöhten FB, erfolgt systemgesteuert automatisch eine Mitteilung an die betreffende Person.
Da ein Anspruch auf FB u. erhöhte FB mangels SMS-Erledigung nicht beurteilbar ist und die am angeforderte BSB-Bescheinigung derzeit noch in Begutachtung steht wird um Fristverlängerung ersucht. Die Erledigung/Entscheidung über die Eingabe wird nach Einlangen der BSB-Bescheinigung vom Finanzamt 1/23 durchgeführt."
Nach Ablauf der Frist teilte das Finanzamt dem BFG mit, dass nach telefonischer Rücksprache beim SMS der Bf. zum geplanten Termin am nicht erschienen ist und ihm eine neue Ladung für den zugestellt wurde. Nach weiterer Rücksprache mit SMS vom hat der Bf. diesen Termin wegen Krankheit abgesagt. Ein neuer Termin wurde am angesetzt. Auch diesen Termin hat der Bf. - nach seinen Angaben unfallbedingt - nicht wahrgenommen.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhaltsfeststellungen
Es steht fest, dass eine Untersuchung des Gesundheitszustandes des Bf. im Wege des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice - SMS) für den Streitzeitraum bislang noch nicht erfolgt ist.
2. Rechtliche Würdigung
2.1 § 284 Abs. 1 bis 4 BAO lauten:
"(1) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.
(2) Das Verwaltungsgericht hat der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, so ist das Verfahren einzustellen.
(3) Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf das Verwaltungsgericht über, wenn die Frist (Abs. 2) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.
(4) Säumnisbeschwerden sind mit Erkenntnis abzuweisen, wenn die Verspätung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Abgabenbehörde zurückzuführen ist."
Da die dem Finanzamt gesetzte Frist auch nach deren Verlängerung, die gem. § 284 Abs. 2 zweiter Satz BAO nur einmal möglich ist, bereits abgelaufen ist, ist die Zuständigkeit zur Entscheidung gem. § 284 Abs. 3 BAO auf das Bundesfinanzgericht übergegangen.
2.2 § 8 Abs. 5 und 6 FLAG 1967 lauten:
"(5) Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom , BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.
(6) Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen."
Der Judikatur des VfGH und VwGH ist hierzu zu entnehmen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis , (sh. zB auch ) auf das Erkenntnis des , bezogen, in dem der VfGH ausführt, dass sich aus Wortlaut und Entstehungsgeschichte des § 8 Abs. 6 FLAG ergebe, dass der Gesetzgeber die Frage des Grades der Behinderung, und auch die (damit ja in der Regel unmittelbar zusammenhängende) Frage der voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, der eigenständigen Beurteilung der Familienbeihilfenbehörden entzogen und dafür ein qualifiziertes Nachweisverfahren eingeführt habe, bei dem eine für diese Aufgabenstellung besonders geeignete Institution eingeschaltet werde und der ärztliche Sachverstand die ausschlaggebende Rolle spiele. Die Beihilfenbehörden hätten bei ihrer Entscheidung jedenfalls von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen und könnten von ihr nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung abgehen.
Daraus folgt, dass unabdingbare Voraussetzung für die Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe ist, dass die in § 8 Abs. 6 FLAG 1967 geregelte Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vorliegt.
Da aber eine Untersuchung durch einen Sachverständigen bislang nicht erfolgen konnte - dahingestellt sei, ob den Bf. daran ein Verschulden trifft - bestand auch für das Finanzamt keine Möglichkeit, über den gestellten Antrag abzusprechen. Das Finanzamt musste auch zunächst davon ausgehen, dass durch die Zusendung der Mitteilung nach § 12 FLAG 1967 vom das Verfahren vorerst abgeschlossen ist.
Die Säumnisbeschwerde war daher mangels überwiegenden Verschuldens des Finanzamtes abzuweisen.
Es sei darauf hingewiesen, dass mit Zustellung dieses Erkenntnisses die Zuständigkeit wieder auf die Abgabenbehörde zurückfällt, die das Verfahren voranzutreíben und ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden hat. Nach Ablauf von sechs Monaten könnte neuerlich eine Säumnisbeschwerde gestellt werden (sh. ).
3. Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzung liegt im Beschwerdefall nicht vor, da auf Basis der oben dargestellten Judikatur abzuwägen war, ob die Verzögerung überwiegend der Abgabenbehörde anzulasten war (sh. Ritz, BAO5, § 284 Tz 16).
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 284 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RS.7100018.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at