Familienbeihilfenanspruch bei einem Studienwechsel
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/6100134/2016-RS1 | Werden im Rahmen eines Studienwechsels iSd § 17 StudFG Prüfungen aus dem Vorstudium für das neue Studium anerkannt, so bewirkt dies zwar eine Verkürzung der Wartefrist, eine Verkürzung der Studienzeit für das neue Studium tritt dadurch jedoch nicht ein. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache A.B., Anschr., gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom , betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum März 2014 bis Juni 2015, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass der Rückforderungszeitraum auf die Monate März 2014 bis September 2014 und der Rückforderungsbetrag auf insgesamt € 1.509,70 (€ 1.100,90 Familienbeihilfe und € 408,80 Kinderabsetzbetrag) eingeschränkt wird.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Die Tochter der Beschwerdeführerin C.B., geb. am xy1993, begann im Wintersemester 2011/2012 an der Universität Salzburg mit dem Bachelorstudium Romanistik/Französisch.
Im Rahmen der Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe ersuchte die Abgabenbehörde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom das Abschlusszeugnis der Tochter C. - soferne schon vorhanden - ansonsten eine Fortsetzungsbestätigung/Inskriptionsbestätigung vorzulegen.
In Beantwortung dieses Schreibens gab die Beschwerdeführerin am die derzeitige Tätigkeit der Tochter als Studentin bekannt und benannte in diesem Zusammenhang als Studienrichtung das Lehramtsstudium mit den Unterrichtsfächern Französisch und Psychologie und Philosophie an der Universität Salzburg (Studienbeginn in diesem Abschnitt 09/2015, voraussichtliche Dauer des Studiums 07/2017).
Dem Antwortschreiben schloss die Beschwerdeführerin eine Studienbestätigung der Universität Salzburg vom bei, wonach C.B. im Wintersemester 2015/16 als ordentliche Studierende des vorgenannten Lehramtsstudiums (Unterrichtsfächer Französisch und Psychologie und Philosophie) gemeldet ist.
Mit Ergänzungsersuchen vom teilte die Abgabenbehörde der Beschwerdeführerin mit, laut Aktenlage habe die Tochter C. im WS 2013/14 (also nach 4 Semester) vom Bachelorstudium Romanistik/Französisch auf das Lehramtsstudium gewechselt. Da sie den Studienwechsel nicht gemeldet habe, könne erst jetzt überprüft werden, ob durchgehend Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe. Nach einem Wechsel nach dem 3. inskribierten Semester liege grundsätzlich ein beihilfenschädlicher Studienwechsel vor, außer es würden alle Prüfungen aus dem bisherigen Studium für das neue Studium angerechnet. Daher sei es erforderlich, den Anrechnungsbescheid betr. das Bachelorstudium für das Lehramtsstudium vorzulegen.
In der Folge legte die Beschwerdeführerin am ein Datenblatt vom betreffend das Lehramtsstudium der Tochter vor. Danach wurde die 1. Diplomprüfung im Unterrichtsfach Französisch am absolviert.
Mit Schreiben vom teilte die Abgabenbehörde der Beschwerdeführerin mit, aus dem vorgelegten Datenblatt vom sei nicht ersichtlich, welche Prüfungen der Tochter vom Bachelorstudium Romanistik/Französisch für das Lehramtsstudium angerechnet worden seien. Sie werde daher ersucht, einen Anrechnungsbescheid oder eine Bestätigung der Universität vorzulegen, aus denen die angerechneten Prüfungen eindeutig ersichtlich seien.
Daraufhin legte die Beschwerdeführerin eine von der Tochter am erstellte Liste der beantragten Anerkennung von Lehrveranstaltungen (Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 64 Semesterwochenstunden und 97 ECTS Punkten) samt einem Schreiben der Universität Salzburg vom selben Tag vor, in dem bestätigt wird, dass aus dem Bachelorstudium für das Lehramtsstudium Französisch die Prüfungsleistungen laut dem angefügten Anerkennungsantrag in vollem Umfang anerkannt werden. Dieses Schreiben wurde für den CK-Vorsitzenden Stv. der Romanistik Salzburg, Univ.-Prof. Dr. E., von einer Mitarbeiterin i.V. gezeichnet.
Mit Bescheid vom forderte die Abgabenbehörde von der Beschwerdeführerin Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum März 2014 bis Juni 2015 zurück.
Diese Entscheidung begründete die Abgabenbehörde nach auszugsweiser Wiedergabe des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 damit, laut Aktenlage betreibe C. ab Oktober 2013 das Lehramtsstudium Unterrichtsfach Französisch und Unterrichtsfach Psychologie und Philosophie. Vom bisherigen Bachelorstudium Romanistik/Französisch seien ihr Prüfungen im Ausmaß von 97 ECTS-Punkten angerechnet worden, daher betrage die Wartezeit für den Familienbeihilfenbezug im neuen Studium 0 Semester (bisher bereits studiert 4 Semester abzüglich 4 angerechnete Semester). Durch die Anrechnung von Studienzeiten werde jedoch die vorgesehene Studienzeit im neuen Studium verkürzt. Die vorgesehene Mindeststudienzeit für den 1. Abschnitt des Lehramtsstudiums betrage 4 Semester. Zuzüglich eines Toleranzsemesters bestehe Anspruch auf Familienbeihilfe für den 1. Abschnitt für 5 Semester. Die Anrechnung von 4 Semester aus dem Vorstudium bewirke, dass ab Oktober 2013 für den 1. Abschnitt des Lehramtsstudiums nur mehr 1 Semester Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe. Da die Tochter den 1. Abschnitt aus beiden Unterrichtsfächern des Lehramtsstudiums noch nicht abgeschlossen habe, bestehe ab März 2014 kein Anspruch auf Familienbeihilfe mehr.
Gegen den genannten Bescheid brachte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom Beschwerde ein.
In diesem Schreiben bringt sie vor, die Tochter habe im Sommersemester 2013 das Lehramtsstudium Französisch und Psychologie und Philosophie inskribiert. Aus dem Bachelorstudium seien ihr 4 Semester angerechnet worden. Aufgrund dieser Anrechnung hätte sie nach Auslegung der Behörde bis zum Ende des Wintersemesters 2013/14 alle Kurse des 1. Studienabschnittes aus dem Fach Psychologie und Philosophie positiv absolvieren müssen. Das sei jedoch unmöglich gewesen, da von der Universität nicht alle Kurse des ersten Abschnittes in einem Semester angeboten werden. Aufgrund der Inskription in der Nachfrist, also in der Mitte des Sommersemesters, habe die Tochter im ersten Semester des Lehramtsstudiums keine Kurse in ihrem Zweitfach belegen können. Was das Unterrichtsfach Französisch anlange, habe sie im Sommersemester 2014 nicht nur Lehrveranstaltungen des 1. Abschnittes absolviert, sondern sie habe so viele Kurse aus dem 2. Studienabschnitt vorgezogen, wie nur möglich gewesen sei. Dies sei dadurch erreicht worden, dass auf ihr Ersuchen zeitlich überschneidende Kurse verschoben und mehrmals Kurszeiten geändert worden seien. Sie habe das erste Diplomprüfungszeugnis im Unterrichtsfach Französisch im Sommersemester 2014 erhalten und damit den 1. Studienabschnitt in diesem Fach abgeschlossen. Der Abschluss des 1. Studienabschnittes im Unterrichtsfach Psychologie und Philosophie bis zum Ende des von der Abgabenbehörde geforderten Zeitraumes (Wintersemester 2013/14) sei ihr nicht möglich gewesen, da dies das Kursangebot der Universität nicht hergegeben hätte.
Sie habe im WS 2014/15 den ersten Teil des Schulpraktikums im Fach Französisch absolviert, so wie es auch jene StudienkollegInnen getan hätten, die mit ihr 2011 zu studieren begonnen hätten (jene damals schon auf LA, sie damals noch BA Französisch). Sie werde mit Ende des Wintersemesters 2015/16 den 1. Abschnitt aus dem Fach Psychologie und Philosophie abschließen können und im Februar 2016 auch das erste Diplomprüfungszeugnis aus diesem Unterrichtsfach vorweisen können. Damit werde sie den gesamten 1. Abschnitt aus dem Lehramtsstudium positiv abgeschlossen haben. Aus dem 1. Abschnitt fehle ihr bis dato noch ein einziger Kurs, den sie in diesem Semester belege. Es sei keineswegs so, dass sie dann erst mit dem 2. Studienabschnitt beginne. Sie habe vielmehr so viele Kurse aus dem 2. Abschnitt vorgezogen und zwar in beiden Fächern, dass sie mit Ende SS 2016 ALLE Kurse ihres Lehramtsstudiums absolviert haben werde. D.h. sie werde zwar erst im kommenden Februar 2016 den 1. Abschnitt abschließen können (aus Gründen, die nicht in ihrer Macht gelegen seien wie z.B. Kursüberschneidungen, die die zuständigen Personen nicht ändern/verhindern hätten können), aber im darauffolgenden SS 2016 werde sie in beiden Fächern ALLE Kurse des zweiten Abschnittes absolviert haben. Das bedeute, dass sie im 7. Semester ihres Lehramtsstudiums (also SS 2016) das Studium beendet haben werde.
Die “Anrechnung“ von 4 Semester aus einem BA-Studium für ein LA-Studium im selben Fach sei grundsätzlich fragwürdig, da ein LA-Studium aus 2 Fächern bestehe und nicht nur aus einem. Ein komplettes Fach innerhalb eines Semesters nachzuholen sei allein durch das begrenzte Kursangebot unmöglich. Der Nachweis des Studienerfolges anhand der Absolvierung von willkürlich festgelegten Abschnitten sei ungerecht, wenn der Studierende aus Gründen, die er selbst nicht beeinflussen könne (wie z.B. Kurszeiten und sich überschneidende Kurse) den Abschnitt nicht zu dem von der Behörde geforderten Zeitpunkt abschließen könne. Die LehramtsstudienkollegInnen ihrer Tochter, die 2011 zu studieren begonnen hätten, befänden sich nun im 9. Semester ihres Lehramtsstudiums und der Großteil davon werde genauso wie ihre Tochter mit Ende des SS 2016 alle Kurse absolviert haben.
Es stelle sich die Grundsatzfrage, ob überhaupt ein “FB- und KG-schädigender“ Studienwechsel i.S. der Judikatur des Bundesfinanzgerichtes (RV/7102375/2013) vorliege. Im vorliegenden Fall sei der wohl überdurchschnittliche Studienerfolg sowohl durch den “Fremdvergleich“ mit den LehramtsstudienkollegInnen, die das Studium bereits 2011 begonnen hätten und auch erst im SS 2016 abschließen würden als auch durch die überwiegend guten bis sehr guten Beurteilungen nachgewiesen – dies unter Bedachtnahme auf den Umstand, dass die Gewährung von Familienbeihilfe für volljährige Kinder nach den näheren Regelungen des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG ersichtlich darauf abstelle, dass sich das Kind einer Berufsausbildung mit dem ernstlichen und zielstrebigen Bemühen um den Ausbildungserfolg unterziehe (vgl. VwSlg 8. 352/F Zl. 2005/13/0142).
Ergänzend sei hier darauf hinzuweisen, dass für dieses Semester ein Leistungsstipendium beantragt werde, dies ob der o.a. Tatsachen mit sehr guten Chancen auf Zuerkennung.
Der (vermeintliche) "Studienwechsel“ sei der zuständigen Behörde nachweislich zeitnahe schriftlich gemeldet worden (nämlich laut Akteneinsicht bereits am . Weiters sei anlässlich der persönlichen Vorsprache im Info-Center des Finanzamtes Salzburg-Stadt die Auskunft erteilt worden, dass dies “keine Auswirkungen auf den Anspruch auf Familienbeihilfe haben werde". Diesbezüglich werde auf die Entscheidung RV/6100090/2012 des Bundesfinanzgerichtes verwiesen, wonach zit. “im Fall eines Studienwechsels (!) nach § 25 FLAG daher nur dann eine Meldung an das Finanzamt erforderlich ist, wenn dieser Studienwechsel auch zu einem Erlöschen des Anspruchs auf Familienbeihilfe führt“.
Dass ca. 1,5 Jahre später die rechtliche Beurteilung durch dieselbe Behörde eine völlig konträre sei, lasse - abgesehen von der offensichtlich falschen mündlichen wie schriftlichen Auskunft - die Frage zu, warum der FB- sowie KG-Bezug nicht längst (= zeitnahe zur entsprechenden Meldung 2013 bzw. jedenfalls zur “Höchstbezugsdauer“) von Amts wegen eingestellt worden sei. Damit wäre durch die Behörde nicht der Eindruck erweckt worden, dass weiterhin ein diesbezüglicher Anspruch bestehe und hätte darüber hinaus der gutgläubige Verbrauch hintangehalten werden können.
Dem Beschwerdeschriftsatz schloss die Beschwerdeführerin folgende Unterlagen bei:
Prüfungspässe des Lehramtsstudiums Französisch und Psychologie und Philosophie, 1. und 2. Studienabschnitt, in dem die aus dem 2. Studienabschnitt vorgezogenen Lehrveranstaltungen und die Lehrveranstaltungen, die derzeit (WS 2015/16) und im SS 2013 absolviert werden, entsprechend farblich gekennzeichnet sind
Auszug aus dem elektronischen Familienbeihilfenakt und dem Überprüfungsbogen (Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe) aus dem Jahre 2013, die den Hinweis auf den Beginn des Lehramtsstudiums Französisch und Psychologie und Philosophie mit WS 2013/14 tragen
Mitteilung der Abgabenbehörde vom , wonach für die Tochter C. von Jänner 1994 bis Juni 2015 Familienbeihilfe (einschließlich Kinderabsetzbetrag) gewährt wird.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom gab die Abgabenbehörde der Beschwerde keine Folge.
In der Bescheidbegründung führte die Abgabenbehörde nach Wiedergabe der Rechtsgrundlagen des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 und § 17 StudFG Folgendes aus:
Das FLAG 1967 verweise für den Fall eines Studienwechsels auf § 17 StudFG, das FLAG 1967 enthalte jedoch keine Definition des Studienwechsels, ebenso auch nicht der § 17 StudFG. Es sei daher zu prüfen, ob überhaupt ein Studienwechsel iSd § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 vorliege, bevor auf einen solchen Studienwechsel die Bestimmungen des § 17 StudFG angewendet werden könnten ().
Der Begriff Studienwechsel bedeute den Betrieb einer anderen Studienrichtung als jener, die in den vorangegangenen Semester betrieben worden sei. Wenn ein Studierender das begonnene, aber noch nicht abgeschlossene Studium nicht mehr fortsetze und an dessen Stelle ein anderes in den Geltungsbereich des StudFG fallendes Studium beginne, liege ein Studienwechsel vor.
Ein Studienwechsel sei
jede Änderung einer Studienrichtung,
bei einem Doppelstudium die Änderung der Hauptstudienrichtung (wenn die Familienbeihilfe für eine andere Studienrichtung beantragt werde),
bei kombinationspflichtigen Studien auch die Änderung nur einer der beiden Studienrichtungen, zB bei Lehramtsstudien der Wechsel eines Unterrichtsfaches (),
die "Rückkehr“ zu einer ursprünglich betriebenen Studienrichtung, wenn dazwischen eine andere Studienrichtung (bzw. bei einem Doppelstudium die zweite Studienrichtung als "Hauptstudium“) betrieben worden sei
(vgl. Wimmer in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG § 2 Rz 95, ).
Ein Studienwechsel, bei welchem die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des neuen Studiums berücksichtigt werden würden, weil sie diesem Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig seien, zähle gem. § 17 Abs. 2 StudFG nicht als Studienwechsel (vgl. Wimmer in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG § 2 Rz 101).
Nach der Verwaltungspraxis sei im Fall der Anerkennung von Prüfungen aus einem Vorstudium die Zahl der absolvierten ECTS-Punkte ausschlaggebend, wobei vereinfacht 30 ECTS-Punkte je Semester gerechnet werden würden. Würden nicht die gesamten Vorstudienzeiten eingerechnet werden, bleibe der zu spät erfolgte Studienwechsel beihilfenschädlich. Es werde jedoch die Wartezeit im Falle der teilweisen Berücksichtigung der Vorstudienzeiten um die Anzahl der Vorstudienzeiten verkürzt. Zu berücksichtigen seien nur jene Semester, für die Familienbeihilfe bezogen worden sei (vgl. etwa detailliert -F/11, oder ).
Laut Aktenlage habe C. im Wintersemester 2011/2012 mit dem Bachelorstudium Romanistik/Französisch begonnen. Seit dem Sommersemester 2013 sei sie auch im Lehramtsstudium Französisch und Psychologie und Philosophie inskribiert. Da die Tochter im Sommersemester 2013 nur positive Prüfungen im Bachelorstudium abgelegt habe, werde davon ausgegangen, dass im Sommersemester 2013 das Hauptstudium von C. noch das Bachelorstudium gewesen sei. Das Lehramtsstudium gelte daher ab dem Wintersemester 2013 als Hauptstudium.
Da es sich beim Lehramtsstudium Unterrichtsfach Französisch und Unterrichtsfach Psychologie und Philosophie eindeutig um eine andere Studienrichtung handle als beim Bachelorstudium Romanistik/Französisch, liege eine Änderung der Studienrichtung vor. Den Ausführungen in der Beschwerde, wonach dies fraglich sei, könne nicht zugestimmt werden. Da es sich beim Lehramtsstudium um ein kombinationspflichtiges Studium handle, könne nicht das UF Französisch alleine betrachtet werden. Es sei das gemeldete Lehramtsstudium mit dem Unterrichtsfach Französisch und dem Unterrichtsfach Psychologie und Philosophie zu betrachten. Dieses Studium unterscheide sich ganz wesentlich vom Bachelorstudium Romanistik/Französisch (zB Pädagogische Lehrveranstaltungen, Lehrveranstaltungen aus Psychologie und Philosophie). Es liege daher grundsätzlich ein Studienwechsel gem. § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG vor.
Laut Anrechnungsbescheid der Universität Salzburg vom seien sämtliche von C. im Bachelorstudium abgelegte Prüfungen (= 97 ECTS-Punkte) für das Lehramtsstudium anerkannt worden. Die Anrechnung von 97 ECTS-Punkten entspreche 4 Semester. Da C. das Bachelorstudium 4 Semester betrieben habe, gelte der Wechsel auf das Lehramtsstudium gem. § 17 Abs. 2 Z 1 StudFG nicht als Studienwechsel im Sinne des § 17 Abs. 1 StudFG.
Würden die gesamten Vorstudienzeiten in die neue Studienrichtung eingerechnet werden, liege zwar kein Studienwechsel vor, es werde jedoch die Studienzeit (Anspruchsdauer des neuen Studiums bzw. Studienabschnittes) um die angerechneten Semester verkürzt (vgl. Wimmer in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG § 2 Rz 101).
Laut Studienplan betrage die gesetzliche Studiendauer bzw.“ Mindeststudiendauer“ für den 1. Abschnitt des Lehramtsstudiums UF Französisch und UF Psychologie und Philosophie vier Semester. Zuzüglich eines Toleranzsemesters (lt. § 2. Abs 1 lit b FLAG) bestehe Anspruch auf Familienbeihilfe für den 1. Abschnitt für fünf Semester. Bei kombinationspflichtigen Studien wie dem Lehramtsstudium gelte ein Studienabschnitt erst als abgeschlossen, wenn die Diplomprüfungen in beiden Fächern bestanden worden seien (vgl. Wimmer in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG § 2 Rz 79).
Die Anrechnung von 4 Semester aus dem Vorstudium bewirke, dass ab Oktober 2013 für den 1. Abschnitt des Lehramtsstudiums nur mehr ein Semester Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe.
Laut Aktenlage habe C. den ersten Abschnitt des Unterrichtsfaches Französisch am abgeschlossen, die erste Diplomprüfung des Unterrichtsfaches Psychologie und Philosophie sei von der Tochter noch nicht abgelegt worden. Für den Anspruch auf Familienbeihilfe sei gem. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG nur maßgebend, dass die Diplomprüfung der einzelnen Abschnitte innerhalb der vorgesehenen Zeit abgelegt werde. Es spiele keine Rolle, dass Prüfungen aus späteren Abschnitten bereits vorgezogen werden würden.
Da C. den 1. Abschnitt aus beiden Unterrichtsfächern des Lehramtsstudiums noch nicht abgeschlossen habe, bestehe im Beschwerdezeitraum März 2014 bis Juni 2015 kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen habe, habe gemäß § 26 Abs 1 FLAG 1967 die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Diese Rückzahlungspflicht normiere eine objektive Erstattungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen habe. Die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge sei von subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend sei lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten habe. Ob und gegebenenfalls, wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet habe, sei unerheblich (u.a. ).
Hinsichtlich der Beschwerdeausführungen betreffend die mündlichen Auskünfte des Finanzamtes sei festzuhalten, dass Auskünfte Wissenserklärungen der Behörde seien, somit keine Bescheide darstellten und grundsätzlich nicht rechtlich bindend seien.
Unter "Treu und Glauben" verstehe man die ungeschriebene Rechtsmaxime, dass jeder, der am Rechtsleben teilnehme, zu seinem Wort und zu seinem Verhalten zu stehen habe und sich nicht ohne triftigen Grund in Widerspruch zu dem setzen dürfe, was er früher vertreten habe und worauf andere vertraut hätten. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sei aber das im Artikel 18 B-VG verankerte Legalitätsprinzip grundsätzlich stärker als jedes andere Prinzip, insbesondere jenes von Treu und Glauben. Das bedeute, dass die Gesetzesbindung des Behördenhandelns Vorrang vor anderen allgemeinen Rechtsgrundsätzen, wie eben auch Treu und Glauben, habe. Es bestehe keine Verpflichtung zum Verwaltungshandeln contra legem. Das Treu und Glaubens - Prinzip könne nicht ergebnishaft ein rechtsfreies Handeln legitimieren (vgl. ).
Entscheidend sei nur, dass die Beschwerdeführerin die Beträge zu Unrecht erhalten habe. Dass die Behörde bereits zu einem früheren Zeitpunkt hätte erkennen können, dass kein Anspruch auf Familienbeihilfe mehr bestehe, sei dabei nicht maßgebend.
Mit Eingabe vom stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen.
In dieser Eingabe verweist sie zunächst darauf, dass sie sämtliche Ausführungen der Beschwerde aufrechthalte und führt in der Folge aus:
Es sei für sie nicht nachvollziehbar, wie trotz vollständiger Anrechnung der bisherigen Ausbildung ein Wegfall der Familienbeihilfe gleichheitskonforrn sein solle, zumal die Gesamtstudiendauer nicht überschritten werde (Abschluss des 2. Studienabschnittes Sommersemester 2016). Im Ergebnis werde damit auch die Zielsetzung des Bolognaprozesses, nämlich die Übertragung von bereits erworbenen Studiennachweisen, behindert.
Das ernstliche und zielstrebige Bemühen um den Ausbildungserfolg sei jedenfalls gegeben, da die einzig fehlende Prüfung für den Abschluss des ersten Studienabschnittes unmittelbar bevorstehe und der 2. Studienabschnitt nach dem Sommersemester 2016 abgeschlossen sein werde.
Es sei zwar jedem, “der am Rechtsleben teilnehme" bekannt, dass mündliche Auskünfte unverbindlich seien, es sei aber dennoch usus, diesen grundsätzlich Glauben zu schenken. Dass jedoch auch schriftliche Mitteilungen der Behörde bzw. deren Ungültigkeit im Nachhinein in jedem Fall zu Lasten des/der Abgabepflichtigen gingen, halte einem Fremdvergleich mit anderen Behördenverfahren (fernab der Finanzverwaltung) keinesfalls stand. Diesbezüglich sei insbesondere auf die Mitteilung der Behörde vom zu verweisen, wonach für C.B. von Jänner 1994 - Juni 2015 Familienbeihilfe gewährt werde. Wiewohl sich an der Sach- und Beweislage nichts geändert habe, sei mit ein Rückforderungsbescheid erlassen worden.
Treu und Glauben sei nach Lehre und Rechtsprechung eine allgemeine, ungeschriebene Rechtsmaxime, die grundsätzlich auch im öffentlichen Recht zu beachten sei. Gemeint sei damit, dass jeder, der am Rechtsleben teilnehme, zu seinem Wort und seinem Verhalten zu stehen habe und sich nicht ohne triftigen Grund in Widerspruch zu dem setzen dürfe, was er früher vertreten habe und worauf andere vertraut hätten (vgl. Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke, MSA EStG [], § 39 Anm. 9).
Allerdings sei das in Art. 18 Abs. 1 B-VG normierte Legalitätsgebot stärker als der Grundsatz von Treu und Glauben; der Grundsatz von Treu und Glauben könne sich aber in jenem Bereich auswirken, in welchem es auf Fragen der Billigkeit (§ 20 BAO) ankomme (VwGH. , 91/17/0170). Von Bedeutung sei dieser Grundsatz - im Rahmen einer vorzunehmenden Ermessensübung - dort, wo der Steuerpflichtige durch die Abgabenbehörde (auf Grund einer erteilten Auskunft) zu einem bestimmten Verhalten veranlasst worden sei () oder im Vertrauen auf einen Erlass des BMF ein erlasskonformes Verhalten gesetzt habe (). Die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit seien auch Teil der Gemeinschaftsrechtsordnung (, Gemeente Leusden, C-7/02, Holin Groep BV CS).
Dem Vorlageantrag schloss die Beschwerdeführerin den Beschwerdeschriftsatz samt Anlagen bei.
Über Anforderung des Bundesfinanzgerichtes vom legte die Abgabenbehörde mit Schreiben vom den Überprüfungsakt (Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe) aus dem Jahre 2013 vor.
Danach nahm die Abgabenbehörde unter Inanspruchnahme des amtlichen Vordruckes am eine Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe der Beschwerdeführerin für die beiden Kinder D.B. und C.B. vor. In Beantwortung des Schreibens der Abgabenbehörde gab die Beschwerdeführerin am die derzeitige Tätigkeit der Tochter C. als Studentin bekannt und benannte in diesem Zusammenhang als Studienrichtung das Lehramtsstudium mit den Unterrichtsfächern Französisch und Psychologie und Philosophie mit Studienbeginn im 1. Studienabschnitt . Dem Antwortschreiben fügte die Beschwerdeführerin das Studienblatt der Tochter C. für das Wintersemester 2013/14 samt Studienbestätigungen bei. Laut diesem Studienblatt bzw. den Studienbestätigungen war die Tochter C. im WS 2013/14 im Bachelorstudium Romanistik/Französisch (Beginn ) und im Lehramtsstudium UF Französisch und UF Psychologie und Philosophie (Beginn ) gemeldet (daneben auch im Erweiterungsstudium UF Italienisch [Beginn ], das hier nicht von Bedeutung ist). Dem Antwortschreiben schloss die Beschwerdeführerin weiters eine Bestätigung der Universität Salzburg, Fachbereich Romanistik vom bei, wonach der Tochter C. aus dem Bachelorstudium Französisch für das Lehramtsstudium Unterrichtsfach Französisch Lehrveranstaltungen (diese werden im Detail aufgelistet) im Ausmaß von 25 Semesterwochenstunden anerkannt werden.
Am richtete das Bundesfinanzgericht nachstehendes Schreiben an die Beschwerdeführerin:
“1) Laut dem vorliegenden Akteninhalt war Ihre Tochter C. im Sommersemester 2013 im Bachelorstudium Romanistik/Französisch und im Lehramtsstudium Unterrichtsfächer Französisch und Psychologie/Philosophie an der Universität Salzburg inskribiert. Um Vorlage der Inskriptionsbestätigung/Fortsetzungsmeldung für das Sommersemester 2013 für beide Studien wird ersucht.
2) Welche Prüfungen hat Ihre Tochter im Sommersemester 2013 abgelegt? Um Vorlage der Prüfungsnachweise wird gebeten.
3) Was die Anrechnung von Prüfungen aus dem Bachelorstudium Romanistik/Französisch für das Lehramtsstudium Unterrichtsfach Französisch anlangt, liegen nach der Aktenlage unterschiedliche Angaben vor:
a) Laut der von Ihnen im Zusammenhang mit der Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe im Jahr 2013 (vgl. Überprüfungsschreiben des Finanzamtes vom ) vorgelegten Bestätigung der Universität Salzburg vom werden Lehrveranstaltungen (diese werden in der Bestätigung näher bezeichnet) im Ausmaß von 25 SSt anerkannt.
b) Die von Ihnen in Beantwortung des Ergänzungsersuchens der Abgabenbehörde vom vorgelegte Bestätigung der Universität Salzburg vom sieht die Anerkennung von Prüfungen laut dem angefügten Anerkennungsantrag vom in vollem Umfang vor (also Anerkennung von Prüfungen im Ausmaß von 97 ECTS (64 SSt).
c) Aus dem von Ihnen in Beantwortung des Ergänzungsersuchens der Abgabenbehörde vom vorgelegten Datenblatt vom , betreffend die 1. Diplomprüfung aus dem Lehramtsstudium Unterrichtsfach Französisch und Unterrichtsfach Psychologie und Philosophie, geht hervor, dass Prüfungen im Ausmaß vom 38 ECTS (28 SSt) anerkannt wurden.
Da in der von Ihnen zuerst vorgelegten Bestätigung vom , die unmittelbar zu Beginn des Lehramtsstudiums ausgestellt wurde, von der Anerkennung von 25 SSt die Rede ist und die dort aufgelisteten Lehrveranstaltungen sich im Datenblatt vom unter den anerkannten Lehrveranstaltungen wiederfinden, geht das Gericht davon aus, dass die Angaben im Datenblatt vom die für die Anrechnung zutreffenden sind. Demnach wurden Ihrer Tochter aus dem Bachelorstudium Romanistik/Französisch für das Lehramtsstudium Unterrichtsfach Französisch Prüfungen im Ausmaß von 38 ECTS (28 SSt) anerkannt.
Es wird Ihnen hiermit Gelegenheit geboten innerhalb der oben genannten Frist (angeführt: 3 Wochen) dazu Stellung zu nehmen bzw. denAnrechnungsbescheid der Universität Salzburg (siehe dazu auch das Ersuchen der Abgabenbehörde in den Schreiben vom und ) vorzulegen“.
Mit Eingabe vom übermittelte die Beschwerdeführerin ein von der Rechtsabteilung der Universität Salzburg an ihre Tochter gerichtetes Schreiben vom , in dem es heißt:
“Anerkennungsbescheid
Sehr geehrte Frau B.,
bezugnehmend auf Ihre Anfrage muss ich Ihnen mitteilen, dass für die Anerkennung von Prüfungen des 1. Studienabschnittes Ihres Lehramtsstudiums kein Anerkennungsbescheidmehr ausgestellt werden kann, da dieser Studienabschnitt bereits am abgeschlossen wurde.
Ich darf Sie darüber informieren, dass an der Universität Salzburg für die Anerkennung von Prüfungen eines fachwissenschaftlichen Bachelorstudiums für das gleichnamige Lehramtsstudium (in Ihrem Fall Bachelorstudium Französisch und Lehramtsstudium mit dem Unterrichtsfach Französisch) aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung generell keine Anerkennungsbescheide ausgestellt werden. Die betroffenen Lehrveranstaltungen sind inhaltlich nämlich ident und werden daher sowohl von Studierenden des fachwissenschaftlichen Bachelorstudiums als von Studierenden des Lehramtsstudiums besucht. Aus diesem Grund werden die positiv beurteilten Lehrveranstaltungen für das jeweils andere Studium in der Art anerkannt, indem sie ohne formelle Bescheidausstellung in das elektronische Prüfungssystem für das jeweils andere Studium übernommen werden. Geändert wird dabei nur die ECTS-Bewertung der einzelnen Lehrveranstaltungen, weil die ECTS Gesamtbewertung des Lehramtsstudiums anders ist als jene des fachwissenschaftlichen Bachelorstudiums.
In Ihrem konkreten Fall sind daher die absolvierten Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 53 ECTS-Anrechnungspunkten für insgesamt 44 ECTS-Anrechnungspunkte des Lehramtsstudiums (Unterrichtsfach Französisch) formlos anerkannt worden.“
Der Eingabe schloss die Beschwerdeführerin das Studienblatt der Tochter C. samt Studienbestätigungen für das SS 2013 bei. Danach war die Tochter im SS 2013 im Bachelorstudium Romanistik/Französisch und im Lehramtsstudium UF Französisch und UF Psychologie und Philosophie (Beginn ) gemeldet. Außerdem legte die Beschwerdeführerin die Prüfungszeugnisse des SS 2013 vor. Die im SS 2013 abgelegten Prüfungen betreffen allesamt das Bachelorstudium Romanistik/Französisch.
Am folgte ein neuerliches Schreiben der Beschwerdeführerin, in der sie unter Bezugnahme auf die mitübermittelten Prüfungspässe für das Lehramtsstudium Französisch und Psychologie und Philosophie auf den “vorzeigbaren“ Studienerfolg der Tochter und die Beendigung des Studiums im Juni/Juli 2016 hinwies. Dadurch werde – so die Beschwerdeführerin – die Gesamtstudiendauer bzw. insbesondere das “ernstliche und (vor allem) zielstrebige Bemühen um den Ausbildungserfolg“ nachgewiesen und werde ersucht dies i.S. des § 20 BAO entsprechend zu würdigen.
In einem weiteren Schreiben vom selben Tag legte die Beschwerdeführerin einen Studienerfolgsnachweis der Universität Salzburg vom vor, in dem alle positiv absolvierten Lehrveranstaltungen des Lehramtsstudiums Französisch und Psychologie und Philosophie (beginnend ab bis ) samt Benotungen und ECTS-Punkten aufgelistet sind. Laut diesem Studienerfolgsnachweis wurde der 1. Studienabschnitt im Unterrichtsfach Psychologie und Philosophie am beendet.
Am richtete das Bundesfinanzgericht nachstehende Anfrage an die Beschwerdeführerin:
“Im oben angeführten Beschwerdeverfahren wird wiederholt darauf hingewiesen, dass die Tochter C. mit Sommersemester 2016 alle Lehrveranstaltungen des Lehramtsstudiums Französisch und Psychologie und Philosophie abgeschlossen haben wird.
In diesem Zusammenhang ergehen folgende Fragen:
Wie ist der Stand in der gegenständlichen Angelegenheit?
Hat die Tochter das Lehramtsstudium mittlerweile abgeschlossen?
Wenn ja, wann?
Um Übermittlung eines Nachweises über den Abschluss des 2. Studienabschnittes in den beiden Unterrichtsfächern wird gebeten.
Wenn nein, wann ist mit dem Abschluss des Lehramtsstudiums zu rechnen?“
Nach gewährter Fristerstreckung aufgrund vorgebrachter urlaubsbedingter Abwesenheit übermittelte die Beschwerdeführerin am ein Antwortschreiben, in dem sie unter Hinweis auf die beigefügte Stellungnahme der Tochter C.B. vom Folgendes mitteilte:
Der Stellungnahme sei u.a. zu entnehmen, dass sich die Tochter derzeit im 5. (von 7 erlaubten) Semester des 2. Abschnittes des LA-Studiums befinde, aufgrund des Studienerfolges weiterhin vom Studienbeitrag befreit sei und kurz vor dem Abschluss des Studiums stehe, welcher im 6. (von 7 erlaubten) Semester erfolgen werde. Ihrer Ansicht nach gebühre aufgrund des Studienerfolges Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zumindest bis zum Ende des 11. Semesters. Vom Abschluss des Studiums erfolge eine gesonderte schriftliche Verständigung, sobald dieser erfolgt sei. Sie gehe davon aus, dass der Abschluss des anhängigen Verfahrens beim BFG erst danach erfolgen könne/werde.
In der angesprochenen Stellungnahme führt die Tochter unter Übermittlung elektronisch abgerufener Studiendaten aus dem Uniportal wie folgt aus:
Zum aktuellen Stand:
Am finde die Prüfung zur letzten Lehrveranstaltung (PP) statt.
Zu den Studienabschnitten:
Den 2. Studienabschnitt in PP könne sie “einreichen“, wenn die Note von der Prüfung am eingetragen worden sei.
Den 2. Studienabschnitt in Frz. könne sie erst “einreichen“, wenn sie die 2. FP in Frz. abgelegt habe (Termin ), also im Dezember.
In der Folge werde sie die Diplomarbeit (DA) verfassen, einreichen, korrigieren lassen und für die mündliche Diplomprüfung in PP und Frz. lernen.
Allein die DA zu verfassen werde mit einem Arbeitsaufwand von 6 Monaten berechnet. Dann werde sie erst korrigiert und benötige sie einen Prüfungstermin für die mündlichen Diplomprüfungen (und ab Abgabe der DA zwei Monate Lernzeit). So mache das jeder und so werde das auch bei ihr sein.
Sie wisse nicht genau, wann der Abschluss sein werde, weil sie
- noch keinen Betreuer für die DA habe (sie warte gerade auf Antwort) und
- noch kein Thema (Thema & Methode bestimmten den Arbeitsaufwand).
Zum Studienstatus:
Sie sei mit WS 2016/17 im 8. Semester ihres LA-Studiums. Sie befinde sich laut Uniportal im WS 2016/17 im 2. Abschnitt des LA-Studiums und zwar im 5. von 7 erlaubten Semester. Sie werde das Studium im SS 2017 (= 9. Semester des LA-Studiums insgesamt, also in der Regelstudienzeit) abschließen. Der 2. Abschnitt betrage an der Uni 5 Semester (+ 2 Toleranzsemester).
Nach 3 Semester des LA-Studiums habe sie den 1. Studienabschnitt in Frz. abgeschlossen (), weil ihr vieles aus dem vorherigen BA-Studium Frz. angerechnet worden sei. Nach 6 Semester des LA-Studiums habe sie den 1. Studienabschnitt in PP abgeschlossen (den letzten dafür nötigen Kurs habe sie mit Ende des WS 2015 beendet; damit sei der 1. Studienabschnitt in PP am “offiziell“).
In dieser Zeit habe sie viele Kurse aus dem 2. Abschnitt vorgezogen wie anhand des folgenden Beispiels erläutert werde (diesbezüglich erfolgen seitens der Tochter nähere Ausführungen).
Die Rechenweise in Form von Studienabschnitten sei an der Universität weitestgehend irrelevant, da man fast alle Kurse des 2. Abschnittes vorziehen und absolvieren könne, bevor alle Kurse des ersten Abschnittes absolviert worden seien und dieser damit offiziell beendet sei.
Rechne man die Semesteranzahl hinzu, die sie im BA-Studium Französisch studiert habe (Beginn WS 2011/12 bis zur Inskription des LA Studiums im SS 2013), dann studiere sie jetzt insgesamt inkl. WS 2016/17 11 Semester an der Universität. Das entspreche der Regelstudienzeit des LA-Studiums (9 Semester) + 2 Toleranzsemester. Ihrer Ansicht nach würde der Anspruch auf Familienbeihilfe zumindest in diesem Zeitraum bestehen (WS 2011/12 bis inkl. WS 2015/16). Sie habe zwar ihren 1. Abschnitt (in PP) erst mit WS 2015/16 vollenden können - dafür habe sie aber 2 Semester später (nämlich jetzt im WS 2016/17) auch den zweiten Abschnitt komplett fertig und werde ihr Studium im SS 2017 (also 1 Semester über der Regelstudienzeit + Toleranzsemester) also in 12 Semester ihrer Unilaufbahn abschließen. Es sei ihr klar, dass für das 12. Semester kein Anspruch auf Familienbeihilfe mehr bestehe, aus welchem Grund für die 11 vorherigen Semester kein Anspruch gegeben sein soll, sei für sie nicht nachvollziehbar.
Mit Schreiben vom erfolgte seitens der Beschwerdeführerin eine abschließende Stellungnahme, in der sie wie folgt ausführt:
Den beigefügten Unterlagen (siehe unten) sei u.a. zu entnehmen, dass das im bisherigen Verfahren erfolgte Vorbringen schlagend geworden sei und somit vollinhaltlich aufrecht bleibe.
So habe ihre Tochter nicht nur einen wohl überdurchschnittlich guten, um nicht zu sagen, hervorragenden Studienerfolg vorzuweisen (allein 84 % (Fettdruck im Original) der in beiden Diplomzeugnissen erfassten Noten seien mit “gut“ oder “sehr gut“ beurteilt worden) - sondern auch wie in der Stellungnahme vom angekündigt - ihr Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen (Fettdruck im Original). Dies sei im 6. von 7. “erlaubten“ Semester des 2. Studienabschnittes erfolgt. Das sei nur deswegen möglich gewesen, weil die Tochter bereits im 1. Studienabschnitt zahlreiche Lehrveranstaltungen aus dem 2. Abschnitt vorgezogen habe. Das ernstliche und zielstrebige Bemühen der Tochter um den Ausbildungserfolg/Studienabschluss sei somit wohl unstrittig.
Weiters werde darauf hingewiesen, dass Kommilitonlnnen, welche seit Beginn ihres Studiums das Lehramtsstudium angestrebt hätten, den Abschluss ebenfalls nicht vor dem Sommersemester 2017 erlangt hätten - dies bei “durchgehendem“ Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag seit Studienbeginn. Der Fremdvergleich mit den betroffenen Studienkolleglnnen könne im Bedarfsfall jederzeit durch Zeuginnen erbracht werden.
Zudem sei zu erwähnen, dass die Tochter ob ihres überdurchschnittlichen Studienerfolges bis zum Sommersemester 2018 vom Studienbeitrag befreit gewesen wäre - also weitere zwei Semester.
Unter Hinweis auf die bis dato vorgebrachten Beschwerde/Berufungsgründe und die beigebrachten Unterlagen werde abschließend ersucht, den Rückforderungsbescheid vom zu beheben und rückwirkend Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag bis zum Studienabschluss 06/2017 zu gewähren.
Dem Schreiben schloss die Beschwerdeführerin folgende Unterlagen bei:
Bestätigung der Universität Salzburg, Prüfungsreferat der Kultur- und Gesellschaftswissenschaftlichen Fakultät, vom , wonach die Tochter am das Lehramtsstudium mit den Unterrichtsfächern Französisch und Psychologie/Philosophie abgeschlossen hat
Bescheid der Universität Salzburg vom , wonach der Tochter nach ordnungsgemäßer Beendigung des Lehramtsstudiums mit den Unterrichtsfächern Französisch und Psychologie /Philosophie der akademische Grad “Magistra der Philosophie“ verliehen wird
Diplomprüfungszeugnis vom über die Ablegung der 1. Diplomprüfung
Diplomprüfungszeugnis vom über die Ablegung der 2. Diplomprüfung
Auszug aus der Stellungnahme vom .
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Sachverhalt:
Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:
Die Tochter der Beschwerdeführerin, C.B., geb. am xy1993, begann im Wintersemester 2011/2012 mit dem Bachelorstudium Romanistik/Französisch an der Universität Salzburg.
Im Sommersemester 2013 inskribierte die Tochter an der genannten Universität zusätzlich das Lehramtsstudium mit den Unterrichtsfächern Französisch und Psychologie und Philosophie.
Bis einschließlich Sommersemester 2013 legte die Tochter ausschließlich Prüfungen aus dem Bachelorstudium ab, ab dem Wintersemester 2013/2014 folgten dann ausschließlich Prüfungen im Lehramtsstudium.
Vom Bachelorstudium wurden der Tochter für das Lehramtsstudium Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 44 ECTS-Punkten (entsprechen 53 ECTS-Punkten des Bachelorstudiums) angerechnet.
Die Tochter absolvierte im 1. Studienabschnitt des Lehramtsstudiums Lehrveranstaltungen aus dem 2. Studienabschnitt dieses Studiums. Dies erfolgte dadurch, dass sie die entsprechenden Lehrveranstaltungen aus dem 2. Studienabschnitt vorzog.
Den 1. Studienabschnitt im Lehramtsstudium Unterrichtsfach Französisch beendete die Tochter am , den 1. Studienabschnitt im Unterrichtsfach Psychologie und Philosophie am .
Die Beendigung des 2. Studienabschnittes des Lehramtsstudiums erfolgte mit der Ablegung der 2. Diplomprüfung am . Damit schloss die Tochter das Lehramtsstudium ab.
Dieser Sachverhalt gründet sich auf die Angaben der Beschwerdeführerin und die von ihr vorgelegten Unterlagen sowie die im Familienbeihilfenakt befindlichen Schriftstücke.
Rechtslage und rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester […] Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß.
Gemäß § 10 Abs. 2 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
§ 17 Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG) in der im Streitzeitraum geltenden Fassung lautet:
(1) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende
1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder
2. das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder
3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.
(2) Nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 gelten:
1. Studienwechsel, bei welchen die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden, weil sie dem nunmehr betriebenen Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind,
2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden,
3. Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgen, wenn für das während des Besuchs der höheren Schule betriebene Studium keine Studienbeihilfe bezogen wurde,
4. die Aufnahme eines Doktoratsstudiums gemäß § 15 Abs. 3.
(3) Nicht als Studienwechsel im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 und 2 gilt der Wechsel von der Studienrichtung Medizin zur Studienrichtung Zahnmedizin für Studierende, die die Studienrichtung Medizin vor dem Studienjahr 1998/99 aufgenommen haben und den Studienwechsel spätestens im Sommersemester 2001 vornehmen.
(4) Ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt haben. Anerkannte Prüfungen aus dem Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten; dabei ist auf ganze Semester aufzurunden.
Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 steht Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.
Vorweg ist festzuhalten, dass es im vorliegenden Verfahren ausschließlich zu beurteilen gilt, ob die Rückforderung an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum März 2014 bisJuni 2015 zu Recht besteht. Wenn die Beschwerdeführerin in der abschließenden Stellungnahme vom neben der Aufhebung des Rückforderungsbescheides vom auch den Antrag stellt, ihr bis zum Studienabschluss der Tochter im Juni 2017 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zuzuerkennen, so ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesfinanzgericht für die Entscheidung über die Zuerkennung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für die Monate Juli 2015 bis Juni 2017 nicht zuständig ist.
Die Frage, ob für einen bestimmten Zeitraum Familienbeihilfe zusteht, ist anhand der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum zu beantworten. Der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum für die Familienbeihilfe ist, wie sich dies den Regelungen des § 10 Abs. 2 und 4 FLAG 1967 entnehmen lässt, der Monat. Das Bestehen des Familienbeihilfenanspruches für ein Kind kann somit je nach dem Eintritt von Änderungen der Sach- und/oder Rechtslage von Monat zu Monat anders zu beurteilen sein (vgl. , , u.a.).
Die Beschwerdeführerin bringt in ihren Ausführungen vor, es sei fraglich, ob überhaupt ein Studienwechsel vorliege, da vom Betreiben einer anderen Studienrichtung nicht ausgegangen werden könne.
Das FLAG 1967 enthält keine Definition des Studienwechsels, ebenso auch nicht § 17 StudFG, auf den § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 verweist.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Auslegung des Begriffes Studienwechsel im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG aus dem Gesamtzusammenhang des FLAG auch die hg. Rechtsprechung zu berücksichtigen, wonach die Gewährung von Familienbeihilfe für volljährige Kinder nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG nach den näheren Regelungen dieser Bestimmung ersichtlich darauf abstellt, dass sich das Kind einer Berufsausbildung mit dem ernstlichen und zielstrebigen, nach außen erkennbaren Bemühen um den Ausbildungserfolg unterzieht. Ein Studienwechsel liegt vor, wenn vom Studium einer Studienrichtung zum Studium einer anderen Studienrichtung gewechselt wird (vgl. ).
Dass es sich beim Bachelorstudium Romanistik/Französisch um eine andere Studienrichtung als jene des Lehramtsstudiums mit den Unterrichtsfächern Französisch und Psychologie und Philosophie handelt, liegt klar auf der Hand. Die Studiendauer des Bachelorstudiums Romanistik/Französisch beträgt 6 Semester. Aufbau, Gliederung und Inhalt des Studiums sind im Mitteilungsblatt Nr. 149 der Universität Salzburg vom geregelt (Curriculum für die Bachelorstudien Romanistik/Französisch, Romanistik/Italienisch, Romanistik/Portugiesisch und Romanistik/Spanisch an der Universität Salzburg). Das Lehramtsstudium mit den Unterrichtsfächern Französisch und Psychologie und Philosophie umfasst 9 Semester, bestehend aus dem 1. Studienabschnitt im Umfang von 4 Semester und dem 2. Studienabschnitt im Umfang von 5 Semester. Regelungen hinsichtlich Aufbau, Gliederung und Inhalt dieses Studiums finden sich im Mitteilungsblatt der Universität Salzburg Nr. 137 vom (Curriculum für das Lehramt an der Kultur- und Gesellschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Salzburg mit den Unterrichtsfächern Deutsch, Englisch, Französisch, Geschichte, Sozialkunde und Politische Bildung, Griechisch, Italienisch, Latein, Bewegung und Sport, Psychologie und Philosophie, Russisch und Spanisch).
Ausgehend von einem Studium im Verständnis des FLAG 1967 (nämlich als Berufsausbildung mit dem ernstlichen und zielstrebigen, nach außen erkennbaren Bemühen um den Ausbildungserfolg, das sich im Antreten zu den erforderlichen Prüfungen manifestiert – vgl. , u.a.) ist im gegenständlichen Fall vom Wechsel des Studiums vom Bachelorstudium zum Lehramtsstudium mit Wintersemester 2013/2014 auszugehen. Die Tochter der Beschwerdeführerin hat zwar bereits im Sommersemester 2013 das Lehramtsstudium inskribiert, in diesem Semester jedoch noch keine Prüfungen aus diesem Studium abgelegt. Sämtliche Prüfungen, die sie im Sommersemester absolviert hat, betreffen noch das Bachelorstudium Romanistik/Französisch (siehe dazu die dem Antwortschreiben der Beschwerdeführerin vom beigefügten Prüfungszeugnisse). Dass als Beginn des Lehramtsstudiums das Wintersemester 2013/2014 anzusehen ist, ergibt sich auch aus den Angaben der Beschwerdeführerin. So hat die Beschwerdeführerin in Beantwortung des Überprüfungsschreibens der Abgabenbehörde vom (Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe) den Studienbeginn des Lehramtsstudiums im 1. Studienabschnitt selbst ausdrücklich mit benannt.
Das bedeutet, dass die Tochter der Beschwerdeführerin das Studium nach dem 4. Semester gewechselt hat. Damit liegt aber ein Studienwechsel iSd § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG vor.
In § 17 Abs. 4 StudFG (in der im Streitzeitraum geltenden Fassung) sieht der Gesetzgeber vor, dass ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 nicht mehr zu beachten ist, wenn die Studierenden danach so viele Semester zurückgelegt haben, wie sie in dem gemäß Abs. 1 Z 2 zu spät gewechselten Studium verbracht haben. Anerkannte Prüfungen aus dem verspätet gewechselten Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten; dabei ist auf ganze Semester aufzurunden.
Die Bestimmung des § 17 Abs. 4 StudFG wurde im Wege des BGBl I Nr. 47/2008 neu formuliert, wobei in diesem Zusammenhang u.a. der letzte Satz neu in den Gesetzestext aufgenommen wurde.
In den Erläuternden Bemerkungen heißt es dazu (vgl. 405 GP XXIII):
“Ein verspäteter Studienwechsel führt zum vorübergehenden Verlust des Anspruches auf Studienbeihilfe. Um die Durchlässigkeit des Studienförderungssystems zu erhöhen, wird festgelegt, dass aus dem Vorstudium angerechnete Studienleistungen (ECTS-Punkte) diese Wartezeit verkürzen, wobei im Sinne der Studierenden generell auf ganze Semester aufzurunden ist. Damit wird die Wiedereingliederung in das Studienförderungssystem nach einem verspäteten Studienwechsel erleichtert.“
Gemäß § 51 Abs. 2 Z 26 UG 2002 wird das Arbeitspensum eines Studienjahres mit 60 ECTS-Punkten bemessen. Daraus ergeben sich 30 ECTS Punkte pro Semester.
Ausgehend vom Umstand, dass die Tochter 4 Semester das Bachelorstudium Romanistik/Französisch betrieben hat (vom WS 1011/2012 bis einschließlich SS 2013) würde sich grundsätzlich eine Wartefrist von 4 Semester für den Bezug von Familienbeihilfe für das mit WS 2013/2014 neu begonnene Lehramtsstudium ergeben. D.h. mit Beginn des WS 2015/2016 würde der Wechsel vom Bachelorstudium zum neuen Studium (Lehramtsstudium) nicht mehr als schädlich angesehen. Da der Tochter jedoch aus dem Bachelorstudium für das Lehramtsstudium Prüfungen anerkannt wurden, verkürzt sich die Wartefrist entsprechend.
Laut Schreiben der Universität Salzburg vom wurden der Tochter aus dem Vorstudium (Bachelorstudium) für das neue Studium (Lehramtsstudium) Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 44 ECTS-Punkten (diese entsprechen 53 ECTS-Punkten des Bachelorstudiums) anerkannt. Das bedeutet, dass sich die Wartefrist um 2 Semester verkürzt, sodass ab dem WS 2014/2015 dem Studienwechsel keine schädliche Wirkung mehr zukommt.
In der Literatur, Verwaltungspraxis und Judikatur des BFG (vorher UFS) wurde bislang die Auffassung vertreten, dass im Falle eines Studienwechsels mit Wartefrist in
j e n e m zeitlichen Ausmaß, in dem sich aufgrund der Anrechnung von Prüfungen aus dem Vorstudium die Wartefrist verkürzt, auch eine Verkürzung der Studienzeit für das neue Studium Platz greift.
Dieser Auffassung hat sich der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , Ro 2016/16/0005, nicht angeschlossen.
Wie das Höchstgericht in dem genannten Erkenntnis dargetan hat, hat der Gesetzgeber des FLAG für den Fall eines Studienwechsels lediglich auf die Bestimmung des § 17 StudFG verwiesen, nicht aber auf den 4. Abschnitt des StudFG oder auf das StudFG insgesamt, weshalb sich die bei einem Studienwechsel im Zusammenhang mit der Studienbeihilfe ergebenden und nach anderen Bestimmungen als nach § 17 StudFG zu beantwortenden Fragen im Bereich der Familienbeihilfe nicht aus diesen anderen Bestimmungen beantworten lassen. Während § 15 Abs. 1 StudFG die Berücksichtigung von Vorstudien auf die Anspruchsdauer der Studienbeihilfe (§ 18 StudFG) regelt, sieht dies das FLAG nicht vor. Über den Verweis auf § 17 StudFG wird zwar eine Wartefrist nach einem Studienwechsel festgelegt und diese Wartezeit durch die Anrechnung von Studienzeiten oder Prüfungen nach § 17 Abs. 4 StudFG auch für den Bereich Familienbeihilfe verkürzt. Dass jedoch auch die nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG einzuhaltende Studienzeit dadurch verkürzt werde, regelt das FLAG nicht. Der ausdrückliche Verweis in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG auf eine bestimmte Regelung des StudFG, nämlich auf § 17 StudFG, spricht gegen eine planwidrige Lücke, die durch analoge Anwendung anderer Regelungen des StudFG geschlossen werden müsste. Auch die den Anspruchsberechtigten der Familienbeihilfe allenfalls treffende Unterhaltspflicht bietet nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes keine Grundlage für eine analoge Verkürzung der Studienzeit des neuen Studiums.
Im Beschwerdefall beträgt die vorgesehene Studiendauer (Mindeststudiendauer) für das Lehramtsstudium mit den Unterrichtsfächern Französisch und Psychologie/Philosophie 9 Semester (Mindeststudiendauer des 1. Studienabschnittes 4 Semester und Mindeststudiendauer des 2. Studienabschnittes 5 Semester). Unter Berücksichtigung der Toleranzsemester, die pro Studienabschnitt zur Verfügung stehen (1 Toleranzsemester pro Studienabschnitt) beläuft sich die Studiendauer auf insgesamt 11 Semester.
Die Anrechnung von Prüfungen im Ausmaß von 44 ECTS-Punkten aus dem Vorstudium (Bachelorstudium) für das neue Studium (Lehramtsstudium) bewirkte im gegenständlichen Fall zwar eine Verkürzung der Wartefrist um 2 Semester für die Familienbeihilfe nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 iVm § 17 Abs. 4 StudFG, eine Verkürzung der Studienzeit für das neue Studium (Lehramtsstudium) trat dadurch jedoch nicht ein. D. h. der Tochter standen für die Absolvierung des 1. Studienabschnittes des Lehramtsstudiums, beginnend ab dem WS 2013/2014, insgesamt 5 Semester (4 Semester Mindeststudienzeit und 1 Toleranzsemester) zur Verfügung, mithin der Zeitraum bis inklusive Wintersemester 2015/2016.
Bezogen auf den streitgegenständlichen Zeitraum (März 2014 bis Juni 2015) bedeutet dies, dass der Beschwerdeführerin, bedingt durch die Wartefrist von 2 Semester (kein Familienbeihilfenanspruch für das Studienjahr 2013/2014) für die Monate März 2014 bis September 2014 Familienbeihilfe (und in weiterer Folge auch Kinderabsetzbetrag) nicht zusteht und daher die Rückforderung für diese Monate zu Recht besteht. Hinsichtlich der übrigen Monate, über die es abzusprechen gilt (Oktober 2014 bis Juni 2015), sind die Anspruchsvoraussetzungen hingegen erfüllt.
Der angefochtene Bescheid ist daher dahingehend abzuändern, dass der Rückforderungszeitraum auf die Monate März 2014 bis September 2014 eingeschränkt wird.
Wenn die Beschwerdeführerin in ihren Ausführungen auf den “überdurchschnittlichen“ bzw. “vorzeigbaren“ bzw. “hervorragenden“ Studienerfolg der Tochter, bezogen auf die Beurteilung der abgelegten Prüfungen verweist (vgl. Beschwerde vom , Eingabe vom , abschließende Stellungnahme vom ) und dies mit dem “ernstlichen und zielstrebigen Bemühen um den Ausbildungserfolg“ in Verbindung bringt, vermag sie damit ihren Standpunkt nicht zu stützen.
Das vom VwGH in seiner Rechtsprechung für das Vorliegen einer Berufsausbildung iSd FLAG 1967 geforderte “ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg“ stellt nicht darauf ab, mit welchem Kalkül innerhalb der Notenskala die abgelegten Prüfungen bewertet werden. Damit ist vom Höchstgericht vielmehr das Antreten zu den erforderlichen Prüfungen innerhalb einer angemessenen Zeit gemeint. Mit welchem Erfolg die Prüfungen abgelegt werden, ist nicht entscheidend (vgl. , , u.a.).
Auch der Hinweis der Beschwerdeführerin in der abschließenden Stellungnahme vom , die Tochter habe ihr Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen – die Beschwerdeführerin verweist in diesem Zusammenhang auf deren Stellungnahme vom – vermag nicht das von ihr gewünschte Ergebnis herbeizuführen.
Abgesehen davon, dass das FLAG 1967 den Begriff “Regelstudienzeit“ nicht kennt (in § 2 Abs. 1 FLAG 1967 ist von “vorgesehener Studienzeit“ die Rede), setzt sich die Beschwerdeführerin damit auch in Widerspruch zu den Ausführungen der Tochter in der angesprochenen Stellungnahme. In dieser Stellungnahme gesteht die Tochter zu, dass die Regelstudienzeit des Lehramtsstudiums 9 Semester und 2 Toleranzsemester beträgt und weist in weiterer Folge selbst ausdrücklich darauf hin, dass sie ihr Studium im SS 2017 (also 1 Semester ü b e r der Regelstudienzeit und Toleranzsemester, also im 12. Semester ihrer Unilaufbahn abschließen) wird. Dies sei nur der Klarstellung halber bemerkt.
In welcher Zeit die Tochter das Lehramtsstudium an der Universität abgeschlossen hat, ist für die gegenständlich zu beurteilende Frage, ob die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum März 2014 bis Juni 2015 zu Recht besteht, ohne Belang. Selbst wenn die Tochter das Lehramtsstudium nach einer Gesamtstudienzeit auf der Universität von 11 Semester, also mit Wintersemester 2016/2017 abgeschlossen hätte, würde dies nicht bedeuten, dass der Beschwerdeführerin für den streitgegenständlichen Zeitraum durchgehend Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag gebühren würde. Im Familienbeihilfenrecht ist grundsätzlich eine ex- ante Prüfung vorzunehmen, eine ex-post Betrachtung findet nur in bestimmten Fällen statt (vgl. ). In dem genannten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof dargetan, dass Familienbeihilfe nicht am Ende eines Studiums rückwirkend zuerkannt wird, sondern nach der Bestimmung des § 10 FLAG für den einzelnen Monat bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen für diesen jeweiligen Monat. Ergibt sich – wie im vorliegenden Fall – aufgrund eines Studienwechsels eine Wartefrist für den Bezug von Familienbeihilfe, so besteht der Anspruch auf Familienbeihilfe nicht deshalb weiter, weil bei einer ex-post Betrachtung nach Ende des Studiums die Gesamtstudienzeit nicht überschritten worden wäre (was im vorliegenden Fall ohnedies nicht zutrifft – die Gesamtstudienzeit der Tochter auf der Universität betrug gegenständlich insgesamt 12 Semester).
Ebenso vermag auch der von der Beschwerdeführerin angestellte Vergleich mit StudentInnen, die mit WS 2011/2012 mit dem Lehramtsstudium begonnen und dieses ebenfalls erst im SS 2017 abgeschlossen hätten, dies – nach den Angaben der Beschwerdeführerin – bei “durchgehendem“ Anspruch auf Familienbeihilfe, zu keiner im vorliegenden Fall anderslautenden Beurteilung zu führen. Dies - losgelöst von der Frage, ob tatsächlich ein durchgehender Anspruch auf Familienbeihilfe gegeben ist - schon deshalb ist, weil sich der gegenständlich zu beurteilende Fall ganz wesentlich von den von der Beschwerdeführerin angesprochenen Fällen unterscheidet. Im Beschwerdefall wurde mit WS 2011/2012 mit einem Bachelorstudium begonnen und mit WS 2013/2014 auf ein Lehramtsstudium gewechselt.
Ob die Tochter bis Sommersemester 2018 vom Studienbeitrag befreit gewesen wäre, ist ohne Relevanz. Der Anspruch auf Familienbeihilfe hängt nicht davon ab, ob Studienbeitrag iSd § 91 UG 2002 zu entrichten ist oder nicht. Familienbeihilfe und Studienbeitrag sind unterschiedlich geregelt.
Nicht erfolgreich ist die Beschwerdeführerin auch mit der Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben.
Unter dem Grundsatz von Treu und Glauben versteht man - wie die Beschwerdeführerin richtig ausführt - dass jeder, der am Rechtsleben teilnimmt, zu seinem Wort und zu seinem Verhalten zu stehen hat und sich nicht ohne triftigen Grund in Widerspruch zu dem setzen darf, was er früher vertreten hat und worauf andere vertraut haben (vgl. Ritz BAO5 § 114 Rz 6). Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist allerdings das Legalitätsprinzip (Art. 18 B-VG) - dies gesteht die Beschwerdeführerin auch ausdrücklich zu - grundsätzlich stärker, als jeder andere Grundsatz, insbesondere jener von Treu und Glauben (vgl. z.B. , ). Laut Höchstgericht kann der Grundsatz von Treu und Glauben nur insoweit Auswirkungen zeitigen, als das Gesetz der Vollziehung einen Vollzugsspielraum einräumt (vgl. , ).
Wenn die Beschwerdeführerin einwendet, der Grundsatz von Treu und Glauben könne sich in jenem Bereich auswirken, in welchem es auf Fragen der Billigkeit (§ 20 BAO) ankomme, von Bedeutung sei er im Rahmen einer vorzunehmenden Ermessensübung, so geht dieser Einwand im vorliegenden Fall ins Leere. § 26 Abs. 1 FLAG 1967 stellt keine Ermessensbestimmung dar.
Dass die Beschwerdeführerin anlässlich einer persönlichen Vorsprache im Info-Center des Finanzamtes Salzburg-Stadt die Auskunft erhalten hat, dass der Studienwechsel keine Auswirkungen auf den Anspruch auf Familienbeihilfe haben werde, lässt sich anhand des vorliegenden Aktes nicht nachvollziehen. Soweit die Beschwerdeführerin ins Treffen führt, sie habe den Studienwechsel zeitnahe der Abgabenbehörde schriftlich gemeldet, so ist dieses Vorbringen ihrem Standpunkt ebenso wenig hilfreich (siehe dazu ) wie der Hinweis auf die schriftliche Mitteilung der Abgabenbehörde vom über die Gewährung von Familienbeihilfe (vgl. dazu ).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes normiert § 26 Abs. 1 FLAG 1967 nämlich eine objektive Erstattungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Diese Verpflichtung zur Rückerstattung ist von subjektiven Momenten (wie z.B. Verschulden, Gutgläubigkeit etc.) unabhängig. Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat. Ob und gegebenenfalls wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist unerheblich (z.B. , , u.a.). Dem Umstand, ob die Beträge gutgläubig empfangen worden sind, kommt keine Bedeutung zu (vgl. ) ebenso auch nicht dem Umstand, ob die Beträge gutgläubig verbraucht worden sind (vgl. , ). Der Rückforderung steht es auch nicht entgegen, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch das Finanzamt verursacht worden ist (vgl. , , ).
Zulässigkeit einer Revision:
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Revision ist daher nicht zulässig.
Salzburg-Aigen, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 10 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 17 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.6100134.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at