Doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten (Wegverlegung des Familienwohnsitzes)
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache des Bf über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Graz-Umgebung vom betreffend Einkommensteuer 2011 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid vom wird im Umfang der Berufungsvorentscheidung vom abgeändert.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer war laut Zentralem Melderegister ab 1x.1997 bis 2x.2001 mit Hauptwohnsitz in A, ab 2x.2001 bis 3x.2010 mit Hauptwohnsitz in B, ab 3x.2010 bis 4x.2010 mit Hauptwohnsitz in C, und ab 4x.2010 mit Hauptwohnsitz in D, und mit Nebenwohnsitz in seinem bisherigen Hauptwohnsitz in C, gemeldet.
Der Beschwerdeführer war zumindest seit 1996 all die Jahre bei der E BaugmbH mit Sitz in A laut Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung als Maurer beschäftigt. Die Beschäftigungszeiten waren entsprechend den jahreszeitlichen Arbeitsmöglichkeiten im Baugewerbe in etwa Anfang März bis Ende Dezember. In der restlichen Zeit bezog der Beschwerdeführer Arbeitslosengeld. Im strittigen Jahr 2011 war der Beschwerdeführer vom 15.3. bis bei der E BaugmbH beschäftigt. In der Zeit vom 1.1. bis und vom bis bezog der Beschwerdeführer Arbeitslosengeld.
In seiner elektronisch übermittelten Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2011 beantragte er Kosten für Familienheimfahrten in Höhe von Euro 3.672,-, Kosten für doppelte Haushaltsführung in Höhe von Euro 2.100,- als Werbungskosten und den Kinderfreibetrag für seine beiden Kinder in Höhe von Euro 264,- zu berücksichtigen.
Über Vorhalt des Finanzamtes gab der Beschwerdeführer im Wege seiner bevollmächtigten steuerlichen Vertretung bekannt, dass er für die Fahrten zwischen Arbeitsort und Familienwohnsitz ein eigenes KFZ laut beiliegendem Zulassungsschein verwenden würde. Er fahre jedes Wochenende immer alleine vom Arbeitsort an seinen Familienwohnsitz. Öffentliche Verkehrsmittel würden keine benutzt werden. Der Familienwohnsitz befinde sich in D. Die angemietete Wohnung befinde sich am C (Entfernung: 480 km einfache Strecke). Die Mietwohnung sei ca. 30 m2 groß, sonstige Wohnmöglichkeiten würden keine bestehen. Die Heimfahrten würden vom Arbeitgeber nicht vergütet werden.
Das Finanzamt gewährte daraufhin neben den beantragten Kinderfreibeträgen begründungslos lediglich die Aufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe von Euro 3.672,- als Werbungskosten.
Die in der Folge erhobene Beschwerde richtete sich gegen die Nichtberücksichtigung der erklärten Mietkosten der doppelten Haushaltsführung in Höhe von Euro 2.100,-. Es werde der Antrag gestellt, die Mietkosten, wie in der eingereichten Erklärung zu berücksichtigen, da der Arbeitsort des Beschwerdeführers in C und der Familienwohnsitz in D seien.
Das Finanzamt ersuchte über Vorhalt um Beantwortung der Fragen, weshalb der Beschwerdeführer im Juni 2010 seinen Hauptwohnsitz von C nach D verlegt habe, obwohl sein Beschäftigungsort weiterhin in A bestehen geblieben sei, welche berufliche Tätigkeiten er ab dem Kalenderjahr 2010 ausüben würde (Tätigkeitsbeschreibung des Arbeitgebers) und wo seine Arbeitsstätten seien; bei wechselnden Arbeitsstätten werde um Auflistung der Arbeitsstätten ab dem Kalenderjahr 2010 – unter Angabe des Zeitraumes ab/bis ersucht.
Der Beschwerdeführer gab im Wege seines bevollmächtigten steuerlichen Vertreters bekannt, dass er seinen Wohnsitz nach D verlegt habe, da einerseits seine Familie (Brüder, Vater) in der Umgebung von D leben und andererseits die Lebenshaltungskosten günstiger als in BundeslandF erscheinen würden. Zudem sei für die Wahl des Familienwohnsitzes auch die Nähe zum Heimatland ausschlaggebend. Der Beschwerdeführer hätte auch seine berufliche Tätigkeit ab 2010 in die Steiermark verlegen wollen, mangels entsprechender Angebote, hätte er seinen Beschäftigungsort aber in BundeslandF belassen. Er sei gewerblicher Geschäftsführer (Angebots- und Auftragsbearbeitung, Koordination der Baustellen bzw. Mitarbeit würden zu seinem Tätigkeitsspektrum gehören) in der Baubranche. Die Firma habe ihren Sitz in CA und habe sich auf den privaten Hausbau, Sanierungs- und kleinere Umbauarbeiten spezialisiert. Die Baustellen würden sich überwiegend im Bezirk G, G/Land befinden. Er sei sehr daran interessiert, im Nahebereich seines Hauptwohnsitzes eine entsprechende Stelle zu finden, um sich vor allem auch die wöchentlichen Heimfahrten (G-D) zu ersparen.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung verböserte das Finanzamt den angefochtenen Bescheid dahingehend, als auch die Aufwendungen für die Familienheimfahrten in Höhe von Euro 3.672,- nicht als Werbungskosten und somit nur noch der Pauschbetrag in Höhe von Euro 132,- als Werbungskosten berücksichtigt wurde. Begründend verwies das Finanzamt zusammengefasst darauf, dass die Voraussetzungen für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung nicht vorliegen würden.
In dem dagegen fristgerecht erhobenen Vorlageantrag führte der Beschwerdeführer aus, dass er seinen Familienwohnsitz nach D verlegt habe. Er sei auch bemüht gewesen, in der Umgebung von D eine neue Tätigkeit auszuüben, hätte aber keine entsprechende Stelle finden können. So habe es sich ergeben, dass er wieder in BundeslandF seiner Erwerbstätigkeit (mit Unterbrechungen) nachgegangen sei. Aus wirtschaftlichen Gründen sei die Verlegung des Familienwohnsitzes wieder nach C unzumutbar. Der Beschwerdeführer nehme es seither in Kauf, wöchentlich von C nach D zu pendeln. Dass ihm dadurch ein Mehraufwand für Familienheimfahrten anfallen würde, sei unumstritten. Er beantrage daher die Aufhebung des Bescheides und die Anerkennung der Kosten für die doppelte Haushaltsführung.
Das Finanzamt legte die Beschwerde an die damals zuständige Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Gemäß § 20 Abs. 1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften u.a. die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge nicht abgezogen werden.
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeitsort- (Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c angeführten Betrag übersteigen, nicht abgezogen werden.
Nach § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 in der Fassung BudBG 2011, BGBl I 2010/111, beträgt der berücksichtigungsfähige Höchstbetrag 3.672 Euro jährlich.
Liegt der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort, dann können die (Mehr)Aufwendungen für eine "doppelte Haushaltsführung", wie z. B. für die Wohnung am Beschäftigungsort und die Kosten für Familienheimfahrten, nur dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn die doppelte Haushaltsführung beruflich bedingt ist. Wenn dem Arbeitnehmer Mehraufwendungen erwachsen, weil er am Beschäftigungsort wohnen muss und die Verlegung des (Familien)Wohnsitzes in eine übliche Entfernung zum Ort der Erwerbstätigkeit nicht zumutbar ist, sind die Mehraufwendungen Werbungskosten iSd § 16 Abs. 1 EStG 1988 (vgl. ). Die doppelte Haushaltsführung ist dann als beruflich veranlasst anzusehen, wenn die Gründung des zweiten Hausstandes einen objektiven Zusammenhang mit der Berufstätigkeit aufweist.
Eine berufliche Veranlassung in diesem Sinn liegt hingegen nicht vor, wenn der Arbeitnehmer seine Familienwohnung aus privaten Gründen vom bisherigen Wohnort, der auch der Beschäftigungsort ist, wegverlegt und am Beschäftigungsort einen zweiten Hausstand führt (; mwN).
Der Beschwerdeführer bringt im Vorlageantrag vor, seinen Familienwohnsitz nach D verlegt zu haben. Er sei auch bemüht gewesen, in der Umgebung von D eine neue Tätigkeit auszuüben, hätte aber keine entsprechende Stelle finden können. So habe es sich ergeben, dass er wieder in BundeslandF seiner Erwerbstätigkeit (mit Unterbrechungen) nachgegangen sei. Aus wirtschaftlichen Gründen sei die Verlegung des Familienwohnsitzes wieder nach C unzumutbar gewesen. In der Vorhaltsbeantwortung vom gibt der Beschwerdeführer an, dass er seinen Wohnsitz nach D verlegt habe, da einerseits seine Familie (Brüder, Vater) in der Umgebung von D leben würden und andererseits die Lebenshaltungskosten günstiger als in BundeslandF erscheinen würden. Zudem sei für die Wahl des Familienwohnsitzes auch die Nähe zum Heimatland ausschlaggebend gewesen.
Wenn der Beschwerdeführer seinen Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort so weit wegverlegt, dass eine tägliche Rückkehr vom Arbeitsort zum Familienwohnsitz auf Grund der unüblichen Entfernung nicht zumutbar ist, und als Begründung dafür angibt, weil dort die Brüder und der Vater leben und die Lebenshaltungskosten günstiger erscheinen würden und weiters, um dem Heimatland, womit wohl sein Geburtsland K gemeint sein wird, näher zu sein, ist nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes ein objektiver Zusammenhang mit seiner Berufstätigkeit eindeutig nicht zu erkennen. Auch wenn er vorbringt, sich bemüht zu haben, in der näheren Umgebung des neuen Familienwohnsitzes eine entsprechende Stelle zu bekommen, ändert dies nichts daran, dass der Beschwerdeführer aus rein privaten Gründen seinen bisher am Beschäftigungsort gelegenen Familienwohnsitz wegverlegt hat. Aus den Beschäftigungszeiten bei seinem langjährigen Arbeitgeber (E BaugmbH) im Jahr 2010, wonach er durchgehend vom 18.1. bis 13.12. und im Jahr 2011 vom 15.3. bis 31.12. beschäftigt war, sind die im Vorlageantrag behaupteten Unterbrechungen der Tätigkeit bei seinem Arbeitgeber nicht nachzuvollziehen, da der Beschwerdeführer, wie im Baugewerbe üblich, für die restlichen Zeiten, wie in allen anderen Jahren, Arbeitslosengeld bezogen hat. Auch in den nachfolgenden Jahren bis einschließlich 2016 war der Beschwerdeführer bei seinem langjährigen Arbeitgeber durchgehend, bis auf die Winterzeit, beschäftigt.
Aus diesen Ausführungen ist zweifelsfrei zu erkennen, dass die Verlegung des Familienwohnsitzes durch den Beschwerdeführer von C nach D mit seiner Erwerbstätigkeit in keinem objektiven Zusammenhang gestanden ist und der Beschwerdeführer nicht aus beruflichen, sondern aus steuerlich unbeachtlichen privaten Gründen seinen Familienwohnsitz nach D verlegt hat. Da die Voraussetzungen für eine - auch nur vorübergehende - beruflich bedingte doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten nicht vorlagen, war wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nachdem die Beschwerde insoweit keine für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen aufwirft, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme und Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet gegen die Unzulässigkeit der Revision sprechen würden, nicht vorgebracht wurden, war unter Hinweis auf die zitierte eindeutige und einheitliche Rechtsprechung die Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision auszusprechen.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.2100198.2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at