Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 05.10.2017, RV/5100268/2011

Teilweise Anerkennung von Lohnzahlungen als Betriebsausgaben (Baunebengewerbe)

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache A, Adresse ,vertreten durch WTH, Wirtschaftstreuhänder u. Steuerberater, Adresse  über die Beschwerde vom gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt B jeweils vom , betreffend Umsatzsteuer 2006 und 2007 bzw. Körperschaftsteuer 2006 bis 2008 zu Recht erkannt: 

1.Der Beschwerde betreffend Umsatzsteuer 2006 und 2007 wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

2. Der Beschwerde betreffend Körperschaftsteuer 2006 bis 2008 wird gem. § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabengutschrift sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin (im Folgenden mit Bfin. abgekürzt), eine Kapitalgesellschaft(FN 0000), betreibt das Baunebengewerbe (Spenglerei, Schwardeckerei). Die Fa. A GmbH besteht in ihrer Rechtsform seit .

Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer war und ist Herr X  ,geb. 0* (vorher Einzelfirma K, Str.Nr. 000/0000 -vgl. BFG-Erkenntnis v. zu RV/5100265/2011).

Strittig ist ,

1) ob Zahlungen an Fremdfirmen als Betriebsausgaben (Empfängerbenennung gem.§ 162 BAO) zur Gänze abzugsfähig sind (Tz 1 des Betriebsprüfungsberichtes v.).

Nach Ansicht der Betriebsprüfung würden  die im BP-Bericht/Arbeitsbogen aufgezeigten Umstände für sich ausreichen, eine hinreichend konkrete Verdachtslage zu begründen. Die Bfin. bzw. ihr Geschäftsführer (GF) habe vom gegenständlichen Lohnabgabenbetrug gewusst bzw. aktiv daran mitgewirkt.

2) die betriebliche Veranlassung einer Vermittlungsleistung (Tz 2 des Betriebsprüfungsberichtes v. 0 -Kto 7765-sonst.Aufwand im Zusammenhang mit C , Adresse /Fa.B GmbH,Adresse:

Honorarnote 34/2006 v. (Barzahlung am ): € 14.520,00 netto  zuzügl.20 % Ust (€ 2.904,00)

Honorarnote 29/2007 v. (Schreibfehler: richtig 2007-Barzahlung am ): € 14.060,00 netto zuzügl.20 % Ust (€ 2.812,00).

Die Betriebsprüfung sah in diesem Punkt ein Beweiswürdigungsproblem (zunächst wurden im Verfahren keine Rechnungen vorgelegt), weswegen eine private Veranlassung dieser Aufwendungen unterstellt wurde.

3) Anpassung der Rückstellung von Lohnnebenkosten (Tz 3 Betriebsprüfungsberichtes v.  ).

ad 1) Die Feststellungen der Betriebsprüfung waren zusammengefasst folgende:

Die Bfin. führte im Prüfungszeitraum Bauaufträge - meist als Subunternehmer für die Fa. S aus. Teilweise arbeitete sie dabei mit von ihr bei der Sozialversicherung angemeldetem Personal, hauptsächlich arbeiteten aber auf ihren Baustellen Arbeitnehmer, die von div. Scheinfirmen bei der Sozialversicherung angemel- det waren, wobei diese Scheinfirmen nachweislich weder Lohnabgaben (L,DB,DZ) noch SV-Beiträge für die von ihr angemeldeten Arbeitnehmer entrichtet haben. Die SV-Anmeldung durch diese Scheinfirmen sollte dabei verhindern, dass im Falle einer Baustellenkontrolle durch die Abgabenbehörde unangemeldete Dienstnehmer festgestellt werden.  Bei den Bauarbeiten handelte es sich einerseits um die Sanierung andererseits  um die Neuerrichtung von Flachdächern. Von den Mitarbeitern der fremdbeauftragten Unternehmen wurden sowohl Abbruch- und Hilfsarbeiten, als auch Flämm- und Isolierarbeiten durchgeführt. Die Regiearbeiten erfolgten gemeinsam mit den Mitar-   beitern der Fa.A. Pauschal abzurechnende Arbeiten erfolgten von den Mitarbeitern  der fremdbeauftragten Unternehmen im eigenen Wirkungsbereich und wurden von den Facharbeitern und von der Geschäftsführung der Fa. A überwacht. Die Aufträge erfolgten mündlich oder fernmündlich. Mit der B Bau- GmbH und der F GmbH existieren Werkverträge in Schriftform(zB. mit Fa. F v. ). Die an die Fa. A erteilten Aufträge erfolgen im überwiegendem Ausmaß durch die Fa. D, weshalb der GF beinahe täglich am Firmengelände d es Unternehmens zur Verrichtung verschiedenster Vorbereitungshandlungen anwesend ist. Die Fa. D erteilt die Aufträge an Herrn A in mündl. Form und dieser trifft daraufhin die Disposition zur Erfüllung der erteilten Aufträge an die Mitarbeiter der A GmbH oder, wenn diese nicht verfügbar sind, an Fremdunternehmen in telefonischer oder mündlicher Form. Dabei wird die Auftragsabwicklung jeweils mündlich festgelegt. Der Kontakt zu den div. Subunternehmen entstand ursprünglich in einem Gastlokal, das vorzüglich von ehemaligen Bewohnern Ex-Jugoslawiens besucht wird. Der den Eingangsrechnungen entsprechende Zahlungsfluss sei  - so der Vorwurf der BP - in der Folge fingiert worden.

Steuerliche Folgen der Betriebsprüfung:

Anlässlich der Betriebsprüfung v. für den Zeitraum 2006 bis 2008  wurde von sämtlichen Zahlungen  nur die Hälfte als Lohnaufwand anerkannt.

Den weiteren Auszahlungen wurde die Beriebsausgabenabzugsfähigkeit wegen § 162 BAO verneint, weil diese Gesellschaften nicht die tatsächlichen Leistungserbringer (Scheinunternehmen, Problematik von sogenannten "Deckungsrechnungen") gewesen seien.

Gegen den Umsatz-und Körperschaftsteuerbescheide 2006 bis 2008 jeweils v.(Sachbescheide)  wurde von der Gesellschaft rechtzeitig Beschwerde mit folgender Begründung erhoben:

Der Firma A wird unterstellt, überwiegend Personal beschäftigt zu haben, das von diversen ,,Scheinfirmen" bei der Sozialversicherung angemeldet war. Für diese Personen seien von den betreffenden Firmen weder Lohnabgaben noch Sozialversicherungsbeiträge abgeführt worden. Fakturen, in denen diese sogenannten „Scheinfirmen" Leistungen in Rechnung stellten, hätten als Ersatz für nicht verfügbare Lohnzahlungsbelege an die jeweiligen Arbeitskräfte gedient. Der diesen Eingangsrechnungen zuzurechnende Zahlungsfluss, dokumentiert durch Barzahlungsbelege, sei daher fingiert gewesen. Laut Ansicht der Finanzverwaltung sei die hier vorliegende Geschäftsabwicklung, wie Barzahlung oder Abwicklung mit den Bauleitern anstatt mit den Geschäftsführern, nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise unüblich. Die Einschaltung dieser sog. „Scheinfirmen" soll von Herrn A als Geschäftsführer der Bfin. mit vollem Wissen und Vorsatz erfolgt sein.Meiner Mandantin wird weiters unterstellt, keine oder nur mangelhafte Erkundigungen über die Geschäftspartner eingeholt zu haben. Auch hätten keine Grundaufzeichnungen über Art oder Dimension der Arbeiten vorgelegt werden können. Wie der Finanzverwaltung mitgeteilt und von dieser auch in den Prüfungsfeststellungen festgehalten wurde, erfolgte die Kontaktnahme zu den Subunternehmen in einem Gastlokal, das vornehmlich von ehemaligen Bewohnern Ex-Jugoslawiens besucht wurde. Auch die namentlich angeführten Bauleiter dieser Unternehmen, waren dort Gäste. Die Suche nach Subunternehmen war notwendig, weil die Firma A als Auftragnehmer der Firma D wegen der zunehmenden Auftragslage gezwungen war, Leistungen auszulagern, nachdem zusätzliche Arbeitskräfte über die Arbeitsmarktverwaltung nicht zu finden gewesen waren (siehe Punkte 3., 4. u. 5. Beilage 1).Dass die Geschäftsabwicklung in wirtschaftlicher Betrachtungsweise unüblich sei, kann nicht nachvollzogen werden. Nur die direkte Verhandlung mit Bauleitern ermöglichte es rasch und effizient den anstehenden Aufträge gerecht zu werden. Daneben wurden Werkverträge und schriftliche Auftragsverhältnisse mit der Geschäftsleitung von Subunternehmen eingegangen (beispielhaft Beilage 2- 4).Auch die Vorlage von Zeitaufzeichnungen über die Tätigkeiten wurde seitens der Finanzverwaltung nicht gewürdigt (Beilage 5).lm Prüfungsbericht wird nur von sogenannten "Scheinrechnungen" (Deckungsrechnungen für den Lohnaufwand) gesprochen. Gem. § 162 BAO seien diese nicht als abzugsfähig anzusehen.

ad 2) Zum Thema "Beratungsaufwand" in den Jahren 2006 und 2007 sei anzumerken, dass es sich hier nicht um Beratungsleistungen,sondern um Tätigkeiten der Zahlungsempfängerin im Zusammenhang mit der Vermittlung von Fremdwährungskrediten gehandelt habe. Herr C, Adresse, habe für die Firma B GmbH,Adresse, die Leistungen verrechnet und kassiert (Beilage 7). Eine betriebliche Veranlassung dieser Leistungsinanspruchnahme könne nicht verneint werden. Die stl.Vertretung ersuche die vorgetragenen Sachverhaltsangaben einer objektiven Würdigung unterziehen, dem Berufungsbegehren vollinhaltlich stattzugeben und die Abgaben im Sinne der ursprünglich ergangenen Bescheide festzusetzen. Für den Fall der Vorlage gegenständlicher Berufung bei der Abgabenbehörde ll. lnstanz ersuche ich schon jetzt um die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem gesamten Berufungssenat.

ad 3) Anmerkung des BFG: Gegen die Berechnung der Rückstellung für Lohnnebenkosten durch die Betriebsprüfung wurde kein Einwand erhoben.

Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht:

Am wurde mit den Parteien eine E rörterung (vgl. Niederschrift v.) abgehalten. Zur Auftragsabwicklung befragt, gab Hr. A als GF der A-GmbH Folgendes bekannt:

,,lch habe diverse Mittelsmänner in Gastlokalen angetroffen, die ich aus meiner Zeit aus dem ehem. Jugoslawien kannte, dort habe ich nach Arbeitnehmern (AN) für die anfallenden Aufträge angefragt. Von den Mittelsmännern habe ich dann das Personal bekommen. lch habe auch bei den AN immer wieder nachgefragt, ob sie angemeldet waren. Diese haben mir versichert, dass sie bei der Sozialversicherung gemeldet waren. Er habe auch alle Unterlagen abverlangt. Nur konnte ich nicht wissen, dass sie 1 Woche später wieder abgemeldet wurden. Die AN leiteten Hilfsarbeiten wie lsolierarbeiten, Wärmedämmungsarbeiten, etc. Er sei seit 11 Jahren selbständiger Unternehmer in Österreich (Ö). Er habe selbst nur wenige AN, ca. 4 AN, und daher brauchte er immer wieder Personal zur Bewältigung der Aufträge. Für ihn stellte sich die Sachlage so dar, dass es sich dabei um Subunternehmer, und um keine Dienstnehmer handelte. Die Arbeitnehmer ,die vom AMS zur Verfügung gestellt wurden, waren nicht gut. Nach einem, zwei Tagen hatten sich diese krank gemeldet und waren einfach nicht als Schwarzdecker zu gebrauchen. Die AN, die er von den Scheinfirmen (von denen er nichts wusste) vermittelt bekam, hatten zwar keine Ausbildung, waren aber sehr gute AN. Hauptauftraggeber für mich war die Fa. D (S) in Linz. Diese vermittelte mir keine AN. Werkzeuge für den Bau wurden z-T- auch von ihm eingekauft. Material bekomme er von der Fa. S. Nach den Angaben der steuerlichen Vertretung schienen die Firmen in der HÜF- Liste auf, sodass kein Anhaltspunkt bestand, dass irgendetwas nicht stimmte. Nach den Aussagen des Bfs. habe er diese Scheinrechnungen (SR) nicht geschrieben. Ihm seien diese als solche auch nicht als SR aufgefallen. Er habe mit den Betrügereien dieser Scheinfirmen nichts zu tun. Er habe sich auch nicht bereichert."

Mit Schriftsatz (Fax) v. , eingelangt beim Bundesfinanzgericht am , wurden die Anträge auf Durchführung der mündlichen Verhandlung vor dem gesamten Senat für den gegenständlichen Beschwerdezeitraum zurückgezogen.

Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aufgrund der Aktenlage (Gesellschaftsvertrag A GmbH v., insbesondere dem Betriebsprüfungsbericht v., Arbeitsbogen zu ABNr. 123025/09 , Fragenkatalog der Betriebsprüfung bzw. die Beantwortung desselbigen vom  durch die bf.GmbH (Antworten 1-12- s. Beilage 1 zur Beschwerde v.) sowie den Beilagen 2-7 zur Beschwerde (W erkverträge mit E Bau GmbH, F GmbH, Auftragsbestätigungen G-Personaldienste u. Stundenaufzeichnungen Fremdleistungen, Erfüllung des Empfängerbenennungsauftrages) , Kopien u.Quittungen der H Consulting GmbH,Adresse.

Rechtslage

§ 4 Abs. 4 ESTG 1988 normiert:

"Betriebsausgaben sind die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Im Anschluss erfolgt eine demonstrative gesetzliche Aufzählung von Betriebsausgaben.

§ 162 BAO, BGBl 194/1961, in der für den Beschwerdezeitraum geltenden Fassung lautet:

(1) Wenn der Abgabepflichtige beantragt, dass Schulden, andere Lasten oder Aufwendungen abgesetzt werden, so kann die Abgabenbehörde verlangen, dass der Abgabepflichtige die Gläubiger oder die Empfänger der abgesetzten Beträge genau bezeichnet.

(2) Soweit der Abgabepflichtige die von der Abgabenbehörde gemäß Abs. 1 verlangten Angaben verweigert, sind die beantragten Absetzungen nicht anzuerkennen.

Erwägungen

ad 1)Empfängerbenennung:

Das Beweisverfahren hat zu Tz 1 des Betriebsprüfungsberichtes v. ergeben, dass vom Bf sehr wohl Erkundigungen über die Geschäftspartner , der UID-Nrn. sowie der Gewerberegisterauszüge erfolgten. Für die Bfin. bzw. den GF  war nicht erkennbar, dass es sich dabei um Scheinfirmen handelte. Es wurden im Verfahren keine Beweise erbracht, dass d ie Bfin. bzw. ihr GF vom gegenständlichen Lohnabgabenbetrug gewusst hätte bzw. aktiv daran mitgewirkt hätte.

Wie der VwGH in seinem Erkenntnis v. ,Ra 2014/13/0030 festgestellt hat, genügt es einer abgabenbehördlichen Begründung nicht , wenn diese feststellt, dass die  Mitwirkung der GmbH an "Malversationen" in den Raum gestellt wird, ohne im einzelnen substantiierte Feststellungen zur Frage der Mitwirkung am Lohnabgabenbetrug zu treffen.

Wie bereits in der rechtskräftigen Entscheidung zu RV/5100265/2011 ausgeführt, gelten die dort getroffenen Ausführungen auch für die Funktion des Geschäftsführers der beschwerdeführenden Kapitalgesellschaft.

Der Vorwurf der Beteiligung des Organs der GmbH in die Malversationen der Firmen ( siehe Beilage 2 zum Erkenntnis) konnte letztlich  im Verfahren nicht erbracht werden.

Wenn sich die bf.GmbH im Vertrauen auf die - aus der Sicht der Bfin "korrekten " -Anmeldungen einlässt und dabei die notwendigen Überprüfungshandlungen setzt, aber letztlich von den Vertragspartnern getäuscht worden ist , ist eine vollständige Ablehnung gegenständlicher Betriebsausgaben eine einseitige Maßnahme zu Lasten der Gesellschaft (siehe dazu auch den rechtlichen Erwägungsteil). 

Die Zurechnung aufgrund nicht abzugsfähiger Fremdleistungen gem. § 162 BAO (Tz 1 des Betriebsprüfungsberichtes v.) wurde daher vom BFG nochmals reduziert  (siehe die Beilage 1- Berechnungsblätter -teilweise Stattgabe).

Der VfGH hat in seinem Erkenntnis vom , E 1063/2016, gegen § 162 BAO keine verfassungs­rechtlichen Bedenken.

1. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg 10.413/1985, 14.842/1997, 15.326/1998 und 16.488/2002) nur vorliegen, wenn die angefochtene Entscheidung auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn das Verwaltungsgericht der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat.

Einer Behörde kann auch dann, wenn sie unrichtig entschieden hat, nicht Willkür zur Last gelegt werden, sofern sie nur bemüht war, richtig zu entscheiden, indem sie Gründe und Gegengründe gegeneinander abgewogen hat. Dies bedeutet, dass es in der Regel nicht ausreichen würde, wenn die Behörde nur die für die Abweisung eines Anspruches maßgeblichen Gründe aufzählt, es jedoch unterlässt, sich mit den Gründen auseinanderzusetzen, die für die Bejahung der Anspruchsberechtigung zu sprechen scheinen, sodass sie gar nicht in die Lage kommen könnte, Gründe und Gegengründe einander gegenüberzustellen und dem größeren Gewicht der Argumente den Ausschlag geben zu lassen (zB VfSlg 12.477/1990, 15.696/1999, 15.698/1999 und 15.826/2000).

Ein willkürliches Verhalten liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg 13.302/1992 mwN, 14.421/1996 und 15.743/2000)."

Aus der Rechtsprechung des VwGH leiten sich folgende Aussagen ab:

Bei Verweigerung der verlangten Angaben sind die betreffenden Aufwendungen (Schulden) zwingend nicht anzuerkennen; sie sind auch nicht im Schätzungsweg zu berücksichtigen ( ; , 99/13/0150 ; , 98/13/0156 ; , 2006/15/0284 ).

Das Verlangen darf nicht unerfüllbar sein ( ; , 98/13/0156 ; , 2002/13/0236 ). Dies ist nach der Rechtsprechung nur dann der Fall, wenn eine unverschuldete tatsächliche Unmöglichkeit vorliegt, die Empfänger (Gläubiger) namhaft zu machen (zB ; , 98/13/0156 ; , 2002/13/0236 ; , 2008/15/0256 ; , 2013/15/0155 ). Eine solche Unmöglichkeit kann zB beim unverschuldeten Verlust von Unterlagen vorliegen ().

Hingegen wird es vielfach im Verschulden des Steuerpflichtigen liegen, wenn er Geschäftsbeziehungen so gestaltet, dass die Person des Empfängers bzw Gläubigers nicht namhaft gemacht werden kann (vgl ; , 94/13/0230 ; , 93/14/0073 , 93/14/0099; , 2002/13/0236 ; , 2008/15/0256 ; Hofstätter/ Reichel, EStG 1988, § 4 Abs 4 Tz 15).

Die Nennung einer beliebigen Person reicht zur Anerkennung nicht ( , 82/13/0036, 82/13/0037; , 2004/15/0066 , 2004/15/0067; , 2008/15/0046 ). Als Angabe zur Identifizierung reicht nicht der Nachname (vgl ).

Die Nennung der tatsächlichen Empfänger garantiert die Anerkennung der betreffenden Aufwendungen bzw Schulden noch nicht; diesbezüglich ist in freier Beweiswürdigung zu entscheiden ( , 0031).

Unter Anwendung dieser Grundsätze (freie Beweiswürdigung) ist die teilweise Stattgabe in Erweiterung der Anerkennung von weiteren Lohnzahlungen (weitere Betriebsausgaben -vgl. Berechnungsblätter lt. Beilage) vertretbar.

Die Vorwürfe dahingehend,

•die Bfin. bzw. ihr Geschäftsführer  hätte sich nur mangelhaft über ihre/seine Geschäftspartner erkundigt ,

•die Art und Weise der Kontakterstellung (mit Bauleitern auf der Baustelle, und nicht mit den Geschäftsführern !)

waren nach der Auffassung des BFG nur zum Teil berechtigt .

Der Nachweis, dass die Bfin. in die Machenschaften der (von ihr als solche nicht erkannten) Scheinfirmen verwickelt gewesen wäre oder gar willentlich u. wissentlich daran mitgewirkt hätte, konnte im Zuge der Betriebsprüfung für den Zeitraum 2006 bis 2008 nicht erbracht werden. Der Bedarf an rasch verfügbaren Arbeitskräften war zweifelsohne gegeben (mehr Aufträge bei geringer eigener Arbeitnehmeranzahl). Ein Verschulden von unterlassenen Sorgfaltspflichten im Rahmen der Geschäftsanbahnung/abwicklung wurde ebensowenig vom Bundesfinanzgericht angenommen. Bei Vorliegen der Gesamtumstände im konkreten Fall ist die gewählte Berechnung  nach Ansicht des Bundesfinanzgericht vertretbar.

ad 2)Vermittlungsleistungen:

Diesbezüglich ergibt sich eine gänzliche Stattgabe, weil die Vermittlungsleistung  im Zusammenhang mit Fremdwährungskrediten (vgl. dazu die Beschwerdeausführungen)betrieblich veranlasst war. Den Angaben der steuerlichen Vertretung in der Beschwerde wurde Glauben geschenkt, sodass die betriebliche Veranlassung dieser Leistungsinanspruchnahme in freier Beweiswürdigung gem. § 167 BAO vom BFG angenommen werden konnte. Die Honorarnoten  34/2006 v.  u. 29/2007 v. wurden nachträglich im Verfahren vorgelegt.

ad 3) Die Anpassung der Berechnung der Rückstellungsbeträge für Lohnnebenkosten ergibt sich nach der gleichen Berechnungsmethodik wie lt. Betriebsprüfung. Dagegen wurde damals auch von der steuerlichen Vertretung kein Einwand erhoben.

Unzulässigkeit einer (ordentlichen) Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die teilweise Nichtanerkennung von Betriebsausgaben im Sinne des § 162 BAO bei hier angenommener teilweiser fehlender Empfängerbenennung ist – wie oben dargestellt – aufgrund des Gesetzes und der dazu ergangenen einhelligen höchstgerichtlicher Judikatur eine zwingende Folge.

Überdies handelt es sich im gegenständlichen Beschwerdefall um auf der Ebene der Beweiswürdigung zu prüfende Fragen hinsichtlich Lohnzahlungen bzw. von Vermittlungsleistungen bzw. einer angepassten Rückstellungsberechnung, weswegen die ordentliche Revision nicht zuzulassen war.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 162 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Baunebengewerbe
Verweise


ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.5100268.2011

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at