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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 26.09.2017, RV/7104065/2017

Familienbeihilfenanspruch für die Zeit zwischen Beendigung eines Studiums und Beginn eines weiteren Studiums

Entscheidungstext

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache F.M., Anschr., gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom , betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum Juli 2016 bis September 2016, zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Die Tochter des Beschwerdeführers, R.M., geb. am xy1995, absolvierte ab September 2013 an der FH Campus Wien das Bachelorstudium Biomedizinische Analytik.

Mit Schreiben vom ersuchte die Abgabenbehörde den Beschwerdeführer, nachdem dieser mitgeteilt hatte, dass die Tochter das Studium abgeschlossen hat, um Vorlage des Abschlusszeugnisses.

In Beantwortung dieses Schreibens übermittelte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom folgende Unterlagen:

  • Bachelorprüfungszeugnis vom

  • Bestätigung der FH Campus Wien vom , wonach die Tochter den Bachelor-Studiengang Biomedizinische Analytik von bis besucht und das Diplom erhalten hat

  • Studienzeitbestätigung der Universität Wien vom , wonach die Tochter im Wintersemester 2016 (Studienbeginn ) im Bachelorstudium English and American Studies gemeldet ist.

Gleichzeitig teilte er mit, dass die Tochter das Studium an der Universität Wien voraussichtlich mit Ende des 1. Semesters beenden werde, da durch die Aufnahme einer Vollzeitbeschäftigung eine zeitliche Fortführung des Studiums nicht möglich sei.

Mit Bescheid vom forderte die Abgabenbehörde vom Beschwerdeführer Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag, die dieser für die Tochter im Zeitraum Juli 2016 bis September 2016 bezogen hatte, zurück.

Diese Entscheidung begründete sie damit, gemäß § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 bestehe nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe für den Zeitraum nach Abschluss des Bachelorstudiums, wenn zum frühestmöglichen Zeitpunkt mit dem Masterstudium begonnen werde. Da die Tochter aber anstelle des Masterstudiums wieder ein Bachelorstudium absolviere, bestehe für den genannten Zeitraum kein Anspruch auf Familienbeihilfe.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom Bescheidbeschwerde.

Im Beschwerdeschriftsatz wendet er ein, aus dem Gesetzestext des § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 gehe hervor, dass “für die Zeit zwischen Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird“, die Familienbeihilfe gewährt wird. Aus diesem Text gehe nicht hervor, dass die “weitere Berufsausbildung“ eine Aufnahme eines Masterstudiums nach Abschluss eines Bachelorstudiums sein müsse. Es könne auch ein weiteres Bachelorstudium sein, wie es auf seine Tochter zutreffe.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom  gab die Abgabenbehörde der Beschwerde keine Folge. 

In der Bescheidbegründung führte sie nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens Folgendes aus:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. d und lit. e FLAG 1967 bestehe Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen werde (lit. d) und für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt werde (lit. e).

Nur in zwei Fällen normiere das FLAG 1967 einen Anspruch auf Familienbeihilfe für “Zwischenzeiten“ oder “Überbrückungszeiten“. Beihilfenanspruch bestehe gemäß § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 für die Zeit nach Abschluss der Schulausbildung bis zum frühestmöglichen Beginn einer weiteren Berufsausbildung und gemäß § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Zivildienstes und der frühestmöglichen Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung.

Daraus ergebe sich somit, dass für den Zeitraum zwischen der Beendigung eines Studiums (= Abschluss einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967) und dem Beginn eines weiteren Studiums (einer weiteren Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967), ein Anspruch auf FB (und KAB) nicht auf die Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 gestützt werden könne (vgl. Erkenntnis des ).

Mit Schreiben vom brachte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag ein.

Darin führt er aus, schon allein der Gesetzestext des § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 “für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer WEITEREN Berufsausbildung … “ lasse klar erkennen, dass die Schulausbildung der Berufsausbildung gleichgesetzt sei und daher sehr wohl dem § 2 Abs. 1 lit. d unterliege.
Bereits das Wort “Familienlastenausgleich“ zeige, dass die daraus dotierten Familienbeihilfen als Lastenausgleich für Familien verstanden werden würden. In den studienfreien Monaten Juli bis September hätten Familien die gleichen Kosten wie im restlichen Jahr. Daher sei eine Aberkennung unverständlich. Doch der § 26 Abs. 4 des FLAG gebe die Möglichkeit, die Rückforderung als unbillig zu erklären.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

§ 2 Abs. 1 FLAG 1967 lautet (Wiedergabe erfolgt auszugsweise):

§ 2 (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
a) für minderjährige Kinder,
b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten ….
[…]
d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird,
[…]

Gemäß § 10 Abs. 2 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.

Im vorliegenden Fall steht außer Streit, dass die am xy1995 geborene Tochter des Beschwerdeführers, R.M., das an der FH Campus Wien betriebene Bachelorstudium Biomedizinische Analytik am abgeschlossen hat. Außer Streit steht ferner, dass die Tochter ab dem Wintersemester 2016 (Studienbeginn ) im Bachelorstudium English and American Studies an der Universität Wien gemeldet war.

Streit herrscht zwischen den Parteien, ob dem Beschwerdeführer für den Zeitraum zwischen dem Abschluss des Bachelorstudiums Biomedizinische Analytik und dem Beginn des Bachelorstudiums English and American Studies Familienbeihilfe (einschließlich Kinderabsetzbetrag) zusteht (Monate Juli 2016 bis September 2016). Davon ist abhängig, ob die geltend gemachte Rückforderung berechtigt ist oder nicht.

Während die Abgabenbehörde im angefochtenen Bescheid den Beihilfenanspruch noch unter Bezugnahme auf § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 verneint, revidiert sie ihre Ansicht in der Beschwerdevorentscheidung, indem sie darauf hinweist, dem Beschwerdeführer gebühre im Hinblick auf § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 für die Monate Juli 2016 bis September 2016 (Zeitraum zwischen der Beendigung eines Studiums [= Abschluss einer Berufsausbildung] und dem Beginn eines weiteren Studiums [= eine weitere Berufsausbildung] keine Familienbeihilfe (einschließlich Kinderabsetzbetrag).

Diese Ansicht wird vom Beschwerdeführer nicht geteilt. Er hält in seinem Vorlageantrag an der Auffassung fest, ein Anspruch auf Familienbeihilfe sei auf der Grundlage des § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 gegeben.

§ 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 trug in seiner ursprünglichen Fassung folgenden Wortlaut (die Bestimmung wurde mit BGBl. Nr. 269/1980 dem § 2 Abs. 1 FLAG 1967 angefügt):

Anspruch auf Familienbeihilfe besteht “für volljährige Kinder, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung, sofern sie weder den Präsenzdienst noch den Zivildienst leisten.“

Nach den Gesetzesmaterialien (RV 312 GP XV) sollte diese Bestimmung dem Umstand Rechnung tragen, dass Kinder oft unmittelbar nach Beendigung der Berufsausbildung nicht ihre Berufstätigkeit aufnehmen können.

Mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201/1996, wurde in § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 der Text “27. Lebensjahr“ durch den Text “26. Lebensjahr“ und mit BGBl. I Nr. 30/1998 der Text “Präsenzdienst“ durch den Text “Präsenz- oder Ausbildungsdienst“ ersetzt.

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, wurde der § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 neu formuliert und erhielt seine nunmehrige Fassung, die – wie bereits oben ausgeführt - wie folgt lautet:

Anspruch auf Familienbeihilfe besteht “für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird“.

In den Erläuternden Bemerkungen RV 981 GP XXIV heißt es dazu:

“Die Familienbeihilfe wird grundsätzlich bis zum Abschluss der Berufsausbildung gewährt. Bisher wurde auch drei Monate nach Abschluss der Berufsausbildung die Familienbeihilfe weitergewährt. Aus Gründen der Budgetkonsolidierung soll diese Leistungsgewährung entfallen.

Demzufolge sind auch redaktionelle Anpassungen erforderlich.

Damit während der Zeit zwischen einer Schulausbildung und einer weiterführenden Ausbildung familienbeihilfenrechtlich keine Lücke entsteht, ist eine ergänzende Regelung im FLAG 1967 aufzunehmen. Durch diese Regelung soll insbesondere die Zeit zwischen der Matura und dem frühestmöglichen Beginn eines Studiums abgedeckt werden, zumal die Eltern im Regelfall weiterhin unterhaltspflichtig sind […]“

Wie aus den Erläuternden Bemerkungen hervorgeht, wurde mit der Neuformulierung des § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 die Weitergewährung der Familienbeihilfe für drei Monate nach Abschluss der Berufsausbildung aus budgetären Gründen gestrichen. Nach der Intention des Gesetzgebers soll mit der Neuregelung nur mehr insbesondere dem Zeitraum zwischen der Matura und dem frühestmöglichen Beginn eines Studiums familienbeihilfenrechtlich Rechnung getragen werden.

Ein derartiger Anwendungsfall liegt aber im gegenständlichen Fall nicht vor, sodass sich der Beschwerdeführer auch nicht mit Erfolg auf diese Bestimmung stützen kann.

Laut den im Familienbeihilfenakt enthaltenen Daten legte die Tochter des Beschwerdeführers am  die Reifeprüfung ab. Damit schloss sie ihre Schulausbildung ab. Von September 2013 bis Juni 2016 absolvierte sie das Bachelorstudium Biomedizinische Analytik an der FH Campus Wien. Dieses Studium beendete sie am . Mit dem Wintersemester 2016 (Studienbeginn ) inskribierte sie das Bachelorstudium English and American Studies an der Universität Wien.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung dargetan hat, ist mit dem Abschluss eines Bachelorstudiums eine Berufsausbildung abgeschlossen (vgl. Erkenntnis vom , 2011/16/0066 mit Hinweis auf das Vorjudikat vom , 2011/16/0086). Wird im Anschluss daran mit einem Masterstudium (siehe dazu die Ausführungen im Erkenntnis vom , 2011/16/0066) oder – wie im vorliegenden Fall – mit einem anderen Bachelorstudium begonnen, so handelt es sich dabei um ein getrenntes neues Studium und eine neuerliche weitere Berufsausbildung.

Es besteht kein Zweifel, dass dem Beschwerdeführer auf der Basis des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 für die Dauer des von der Tochter an der FH Campus Wien betriebenen Bachelorstudiums Biomedizinische Analytik Anspruch auf Familienbeihilfe (einschließlich Kinderabsetzbetrag) zustand. Dieser Anspruch aus dem Titel des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 endete allerdings mit Ablauf des Kalendermonats, in dem das Studium abgeschlossen war (also mit Ende Juni 2016). Die Anspruchsberechtigung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 war erst wieder mit dem Beginn der neuerlichen Berufsausbildung mit Oktober 2016 (Beginn des Bachelorstudiums English and American Studies an der Universität Wien) gegeben. Im Zeitraum Juli 2016 bis September 2016 stand die Tochter in keiner Berufsausbildung.

Der Beschwerdeführer hat für den streitgegenständlichen Zeitraum (Juli 2016 bis September 2016) weder Anspruch auf Familienbeihilfe aus dem Titel des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 noch des § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 noch einer anderen im FLAG 1967 enthaltenen Regelung. Wenn die Abgabenbehörde mit dem angefochtenen Bescheid für diesen Zeitraum Familienbeihilfe (einschließlich Kinderabsetzbetrag) zurückfordert, so steht dies mit der geltenden Rechtslage in Einklang.

Es ist zwar richtig, dass mit der Familienbeihilfe – wie vom Beschwerdeführer vorgebracht - ein Lastenausgleich für die Familien herbeigeführt werden soll und den Familien in den studienfreien Sommermonaten dieselben Kosten erwachsen wie in der restlichen Zeit des Jahres. Die Zuerkennung von Familienbeihilfe ist jedoch nur dann möglich, wenn einer der im Gesetz genannten Anspruchstatbestände verwirklicht ist.

Soweit der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen auf § 26 Abs. 4 FLAG 1967 Bezug nimmt, gilt es darauf hinzuweisen, dass das Bundesfinanzgericht für eine Maßnahme iSd genannten Gesetzesbestimmung nicht zuständig ist.

Zulässigkeit einer Revision:

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Revision ist daher nicht zulässig.

Salzburg-Aigen, am

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